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Ordnung der Konferenz der Vorsitzenden der Dekanatssynodalvorstände in der EKHN

Vom 14. Dezember 2006

(ABl. 2007 S. 31), zuletzt geändert am 8. Dezember 2015 (ABl. 2016 S. 8)

Die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hat gemäß Artikel 48 Abs. 2 Buchstabe n der Kirchenordnung1# die folgende Verwaltungsverordnung beschlossen:
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§ 1
Aufgaben

( 1 ) Die Konferenz der Vorsitzenden der Dekanatssynodalvorstände dient dem Austausch von Erfahrungen, der gegenseitigen Beratung und der Information über Entwicklungen von gesamtkirchlicher Bedeutung.
( 2 ) Die Konferenz erörtert Grundsatzfragen, die die Dekanate, die Dekanatssynoden und die Dekanatssynodalvorstände betreffen. Hierzu zählen auch die gemeinsame Beratung der Lage der Gesamtkirche und die der Kirche in der Region und ihre Entwicklungsperspektiven.
( 3 ) Die Konferenz kann gegenüber der Kirchenleitung Stellungnahmen abgeben sowie Vorschläge und Initiativen unterbreiten, über deren Verwendung die Kirchenleitung die Konferenz informiert.
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§ 2
Zusammensetzung

( 1 ) Die Vorsitzenden der Dekanatssynodalvorstände sind Mitglieder der Konferenz. Im Verhinderungsfalle nehmen ihre Stellvertretungen an der Konferenz teil. Wird der Vorsitz des Dekanatssynodalvorstands dauerhaft durch die Dekanin oder den Dekan wahrgenommen, ist die oder der ehrenamtliche stellvertretende Vorsitzende Mitglied der Konferenz.
( 2 ) Gesamtkirchliche Mitglieder der Konferenz sind:
  1. Die Kirchenpräsidentin oder der Kirchenpräsident.
  2. Die stellvertretende Kirchenpräsidentin oder der stellvertretende Kirchenpräsident.
( 3 ) Die Leiterin oder der Leiter der Kirchenverwaltung nimmt an den Sitzungen teil. Die Pröpstinnen und Pröpste sowie die Mitglieder des Kirchensynodalvorstands werden zu den Sitzungen eingeladen.
( 4 ) Die Konferenz kann bei Bedarf Mitarbeitende der Kirchenverwaltung sowie Gäste einladen.
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§ 3
Vorstand

( 1 ) Der Vorstand nimmt zwischen den Sitzungen die Aufgaben der Konferenz wahr und ist Ansprechpartner der Kirchenleitung.
( 2 ) Die Mitglieder der Konferenz nach § 2 Absatz 1 wählen aus ihrer Mitte für die Dauer für drei Jahren auf Vorschlag aus den Propsteibereichen je ein Vorstandsmitglied und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter für jeden Propsteibereich.
( 3 ) Aus der Mitte der Vorstandsmitglieder wird eine Vorsitzende oder ein Vorsitzender und eine Stellvertretung gewählt. Wiederwahlen sind zulässig.
( 4 ) Für die Wahlen gilt § 28 der Dekanatssynodalordnung2# entsprechend.
( 5 ) Der Vorstand kann seine Arbeitsweise durch eine Geschäftsordnung regeln.
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§ 4
Geschäftsführung

( 1 ) Die Kirchenleitung lädt im Einvernehmen mit dem Vorstand in der Regel halbjährlich zu einer Sitzung ein.
( 2 ) Die Tagesordnung, der Sitzungsort und der Sitzungstermin werden von der Kirchenleitung im Einvernehmen mit dem Vorstand festgelegt. Die Konferenz kann zu gemeinsamen Sitzungen mit der Dienstkonferenz für die Dekaninnen und Dekane einberufen werden.
( 3 ) Die Leitung der Sitzungen wird gemeinsam von der Kirchenpräsidentin oder dem Kirchenpräsidenten oder der stellvertretenden Kirchenpräsidentin oder dem stellvertretenden Kirchenpräsidenten und dem Vorstand nach vorheriger Absprache wahrgenommen.
( 4 ) Bei Abstimmungen über Stellungnahmen, Vorschläge und Initiativen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder gemäß § 2 Absatz 1.
( 5 ) Über die Sitzung der Konferenz wird ein Protokoll geführt. Die Kirchenleitung kann auf Wunsch der Konferenz eine Protokollführerin oder einen Protokollführer zur Verfügung stellen. Das Protokoll ist von der Konferenzleitung gemäß Absatz 3 und von der Protokollführerin oder dem Protokollführer zu unterschreiben und allen Teilnehmenden der Konferenz zuzuleiten.
( 6 ) Im Übrigen gelten die Regelungen der §§ 25, 27 und 28 der Dekanatssynodalordnung3# zur Geschäftsordnung entsprechend.
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§ 5
Inkrafttreten

Diese Verwaltungsverordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.

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2 ↑ Nr. 15.
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3 ↑ Nr. 15.