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Kirchengesetz zur Vereinbarung über die Kirchenmitgliedschaft

Vom 25. November 2006

(ABl. 2007 S. 14)

Die Kirchensynode der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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§ 1
Zustimmung

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§ 2
Zuständigkeit

( 1 ) Zuständig für Entscheidungen nach dieser Vereinbarung ist der Kirchenvorstand der Kirchengemeinde, in der die Kirchenmitgliedschaft in besonderen Fällen bestehen soll.
( 2 ) Zuständige Einspruchsstelle ist der Dekanatssynodalvorstand.
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§ 3
Anwendungsbereich

( 1 ) Die Kirchenverwaltung stellt fest, für welche Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland diese Vereinbarung angewendet werden kann.
( 2 ) Die Kirchenverwaltung stellt fest, welche früheren Vereinbarungen gemäß § 7 Abs. 1 dieser Vereinbarung außer Kraft treten.
( 3 ) Die Feststellungen nach Absatz 1 und 2 sind im Amtsblatt zu veröffentlichen.

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1 ↑ Nr. 83.