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Verwaltungsverordnung zur Förderung der religionspädagogischen Arbeit in der Region der Religionspädagogischen Ämter

Vom 25. Juni 2002

(ABl. 2002 S. 511), geändert am 26. November 2021 (ABl. 2021 S. 461)

Aufgrund von Art. 48 Absatz 2 n KO beschließt die Kirchenleitung folgende Verwaltungsverordnung:
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§ 1
Arbeitsformen

( 1 ) Die Religionspädagogische Arbeit im Bereich eines Religionspädagogischen Amtes in den Regionen wird insbesondere gefördert durch
  1. Arbeitsgemeinschaften für Religionsunterricht
  2. Arbeitsgemeinschaften für Schulseelsorge
  3. Projektgruppen
  4. Dekanatskonferenzen
  5. Fachkonferenzen und Projektgruppen an Schulen.
( 2 ) Zur Leitung und/oder Unterstützung der unter Absatz 1 genannten Gruppen arbeitet der Studienleiter/die Studienleiterin zusammen mit:
  • Dekanatsbeauftragten
  • Leiterinnen/Leitern von Arbeitsgemeinschaften
  • Leiterinnen/Leitern von Projektgruppen oder Moderatorinnen/Moderatoren
  • Religionspädagogischen Beraterinnen/Beratern
  • Leiterinnen/Leitern der Fachkonferenzen und Projektgruppen auf Seiten der Schule.
Die religionspädagogische Arbeit in der Region wird durch die Studienleiterin/den Studienleiter verantwortet und koordiniert. Die Studienleiterin/der Studienleiter lädt regelmäßig mindestens alle zwei Jahre zum Austausch und zur Abstimmung mit den religionspädagogischen Tätigkeiten in der Region ein.
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§ 2
Unterstützung durch die Dekanate

( 1 ) Die Dekanate unterstützen die religionspädagogische Arbeit in ihrem Bereich und verantworten diese im Rahmen ihrer Zuständigkeit mit.
( 2 ) Lehrkräfte für den Religionsunterricht sind eingeladen, Arbeitsgemeinschaften zu bilden.
( 3 ) Die Arbeitsgemeinschaften für den evang. Religionsunterricht werden in Zusammenarbeit mit der/dem zuständigen Studienleiterin/Studienleiter eingerichtet. Die Dekanate sind zu informieren.
( 4 ) Zu den Veranstaltungen der Arbeitsgemeinschaften sind einzuladen:
  1. Religionslehrerinnen/Religionslehrer an öffentlichen und privaten Schulen,
  2. Pfarrerinnen/Pfarrer und andere in diesem Arbeitsfeld Tätige.
( 5 ) Die Arbeitsgemeinschaft benennt eine Leiterin/einen Leiter für eine verabredete Dauer.
( 6 ) Die Arbeitsgemeinschaften fördern die Zusammenarbeit auf religionspädagogischem Gebiet, die Zusammenarbeit von staatlichen und kirchlichen Lehrkräften sowie die Fortbildung der Lehrerinnen/Lehrer und Pfarrerinnen/Pfarrer. Sie ermöglichen einen Erfahrungs- und Meinungsaustausch.
( 7 ) Die Studienleiterin/der Studienleiter ist zu jeder Sitzung einzuladen.
( 8 ) Dekanatsbeauftragte. Die Dekanatssynoden wählen zur Koordination und Verbindung von schulischer und kirchlicher Religionspädagogischer Arbeit eine/n Dekanatsbeauftragte/n. Die Dekanatsbeauftragten werden im Rahmen der Öffnung von Schule/Gemeinde und Dekanat tätig. Sie können einzelne Projekte begleiten und nehmen an Veranstaltungen des Religionspädagogischen Amtes, insbesondere den Besprechungen zur Information und Koordination teil.
Studienleiter/innen und Dekanatsbeauftragte/r berichten regelmäßig über die religionspädagogische Arbeit in der Dekanatssynode.
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§ 3
Kostentragung

Die Dekanate stellen die erforderlichen Mittel für die Sach-, Tagungs- und Reisekosten der kirchlichen Arbeitsgruppen zur Verfügung, soweit es sich um Veranstaltungen eines oder mehrerer Dekanate handelt oder eine finanzielle Förderung vereinbart wird.
Die Kostenerstattung für die ehrenamtlichen Leiter/Leiterinnen von Arbeitsgemeinschaften bzw. Moderatoren/innen wird nach den Grundsätzen der Auslagenerstattung für ehrenamtliche Arbeit in der EKHN vorgenommen.
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§ 4
Religionspädagogische Berater/innen

Religionspädagogische Berater/innen werden zur Einzelberatung und befristeten Begleitung von Lehrkräften im religionspädagogischen Feld eingesetzt.
Sie werden in der Region auf Anfrage von Lehrkräften oder auf Ersuchen des/der Studienleiters/in tätig.
Die Beratungstätigkeit erfolgt im Benehmen mit dem/der zuständigen Studienleiter/in und dem religionspädagogischen Studienzentrum Schönberg.
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§ 5
Dozentinnen und Dozenten des RPZ

Die Dozentinnen und Dozenten des RPZ arbeiten in der Region mit. Näheres über das Zusammenwirken mit den religionspädagogischen Ämtern regelt eine Vereinbarung.
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§ 6
Inkrafttreten

Diese Verwaltungsverordnung tritt zum 01.08.2002 in Kraft. Gleichzeitig treten die „Richtlinien für die Arbeitsgemeinschaften für den evangelischen Religionsunterricht vom 10. März 1975, Amtsblatt EKHN 1975, Seite 78, außer Kraft.