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Koordinierung des Konfirmandenunterrichts
mit schulischen Belangen

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A. Hessen

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1.
Verordnung über die Stundentafel für die Primarstufe
und die Sekundarstufe I (StdTafV-SekIV)

Vom 5. September 2011 (ABl. HKM S. 653),
zuletzt geändert am 18. Dezember 2012 (GVBl. S. 645)
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§ 1
Unterrichtsorganisation

(...) ( 4 ) In der Regel soll für Schülerinnen und Schüler mindestens ein Nachmittag unterrichtsfrei sein. In den Jahrgangsstufen, in denen sich Schülerinnen und Schüler befinden, die an einem kirchlichen Unterricht zur Vorbereitung auf die Erstkommunion, die Firmung oder die Konfirmation oder am Unterricht einer anderen Religionsgemeinschaft teilnehmen, wird ein unterrichtsfreier Nachmittag in der Woche im Benehmen mit den zuständigen kirchlichen Behörden oder mit den Vertretungen der Religionsgemeinschaften festgelegt. (...)
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2.
Richtlinie für ganztägig arbeitende Schulen in Hessen
nach § 15 Hessisches Schulgesetz

Vom 1. November 2011 (ABl. HKM S. 776)
(...) 5.1 (...) In den Jahrgangsstufen, in denen sich Schülerinnen und Schüler befinden, die an einem kirchlichen Unterricht zur Vorbereitung auf die Erstkommunion, die Firmung, die Konfirmation oder am Unterricht einer anderen Glaubensgemeinschaft teilnehmen, wird ein Nachmittag im Benehmen mit den zuständigen kirchlichen Behörden oder mit den Vertretungen der Glaubensgemeinschaft festgelegt. Den Wünschen der Kirchen nach einem bestimmten Wochentag ist vor Ort nach Möglichkeit Rechnung zu tragen. Eventuell notwendige Ausnahmen sind in Absprache zwischen Schulen und Kirchen zu regeln. Im Übrigen wird auf die Bestimmungen des Erlasses zum „Religionsunterricht“ vom 5. November 2009 (ABl. S. 866) in der jeweils gültigen Fassung verwiesen (s. auch Verordnung über die Stundentafeln für die Primarstufe und die Sekundarstufe I vom 20. Dezember 2006, ABl. 2007, S. 2). (...)
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B. Rheinland-Pfalz

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Unterrichtsausfall und Unterrichtsbefreiung an kirchlichen Feiertagen und aus Anlass religiöser Veranstaltungen sowie Regelung des Schulgottesdienstes

Vom 9. Mai 1990 (GABl. 1990 S. 266),
zuletzt geändert am 24. September 2004 (GABl. S. 439)
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2
Die Unterrichtsbefreiung aus Anlaß der Konfirmation und Erstkommunion richtet sich nach den folgenden Bestimmungen:
2.1
Die Konfirmanden und Erstkommunikanten sind am Tage nach der Konfirmation bzw. nach der Erstkommunion vom Unterrichtsbesuch befreit.
(...)
6
Für die Schülerinnen und Schüler des 7. und 8. Schuljahres ist am Dienstag- und Donnerstagnachmittag, um den Besuch des Konfirmandenunterrichts und des Firmunterrichts zu ermöglichen, kein stundenplanmäßiger Unterricht anzusetzen. Wenn örtliche Gegebenheiten es ratsam erscheinen lassen, können im Einvernehmen zwischen Schulleiter und Pfarramt zwei andere Nachmittage gewählt werden. Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion. Auf die beiden Nachmittage, an denen Konfirmandenunterricht oder Firmunterricht angesetzt ist, sollen auch keine anderen Schulveranstaltungen gelegt werden. Schülerinnen und Schülern an Ganztagsschulen ist in Abstimmung mit dem Pfarramt die Teilnahme am Konfirmandenunterricht oder Firmunterricht zu ermöglichen.
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