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Ordnung der Männerarbeit der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau (Abteilungsordnung des Amtes für missionarische Dienste und Gemeindeaufbau)

Vom 23. April 1982

(ABl. 1983 S. 144)

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Präambel

Die frohe Botschaft Jesu Christi gilt allen Menschen. Christus schenkt durch den Heiligen Geist Menschen den Glauben, rüstet sie mit Gaben aus und ruft sie in den Dienst der Gemeinde (Apg. 1 + 2).
Die Männerarbeit lädt Menschen zum Glauben an Jesus Christus ein und will sie befähigen, ihren Glauben zu bekennen und zu leben, ihre Gaben zu entdecken und zu entwickeln, um dem Evangelium entsprechend dienen zu können. (Röm. 12; 2 Kor. 12; Apg 2,42).
Diese Aufgabe wird im Sinne des Grundartikels der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau im Rahmen der gesamtkirchlichen Ordnung und der Ordnung des Amtes für missionarische Dienste und Gemeindeaufbau unter Beachtung der Ordnung der Männerarbeit der Evangelischen Kirche in Deutschland nach Maßgabe der folgenden Ordnung wahrgenommen:
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I. Abschnitt:
Aufgabenbereiche der Männerarbeit

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§ 1

Die Aufgabenbereiche der Männerarbeit erstrecken sich nach dieser Ordnung auf die Kirchengemeinden, die Dekanate sowie die Gesamtkirche. Sie können mit Zustimmung der Kirchenleitung erweitert, ergänzt und geändert werden.
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§ 2

Aufgabenbereiche der Männerarbeit in der Gemeinde sind:
  1. Durchführung von Veranstaltungen und Seminaren nach den Wünschen der Gemeinden, insbesondere Arbeit mit Männern und älteren Menschen, Seminare zur Vorbereitung auf das Alter, Besuchsdienst;
  2. Arbeit mit Kirchenvorständen.
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§ 3

Aufgabenbereiche im Dekanat und in der Propstei sind:
  1. Beratung bei der Ausbildung der Lektoren-Aus- und -Fortbildung,
  2. Arbeit mit Aussiedlern und Handwerkern,
  3. Veranstaltung von Dekanatskirchenvorstehertreffen,
  4. Durchführung von Veranstaltungen und Aktionen zum Thema „Kirche und Straßenverkehr“,
  5. Durchführung von Veranstaltungen zum Männersonntag,
  6. Informations- und Fortbildungsmaßnahmen für ehren- und hauptamtliche Mitarbeiter, vornehmlich in der Senioren-, der Aussiedler- und Handwerkerarbeit.
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§ 4

Aufgabenbereiche in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau und in der Evangelischen Kirche in Deutschland sind:
  1. Lektoren- und Prädikantenfortbildung,
  2. Vertretung und Mitarbeit der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau in der Evangelischen Handwerkerbewegung,
  3. Vertretung und Mitarbeit der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau in der Arbeitsgemeinschaft Kirche und Straßenverkehr,
  4. Vertretung und Mitarbeit der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau in der Arbeitsgemeinschaft Ältere Generation,
  5. Informations- und Fortbildungsmaßnahmen für Multiplikatoren, Leiter von Gemeindegruppen, ehren- und hauptamtliche Mitarbeiter,
  6. Durchführung von Tagungen, Konferenzen und Seminaren der Männerarbeit der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau,
  7. Mitarbeit bei Tagungen, Konferenzen und Seminaren der Evangelischen Kirche in Deutschland und des Bundes Evangelischer Kirchen in der DDR,
  8. Übernahme von Partnerschaften für die Männerarbeit der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen,
  9. Durchführung von Seminarfreizeiten, Studienfahrten sowie Freizeiten für Gemeinden und Zielgruppen,
  10. Herstellung und Vertrieb von Schriften.
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II. Abschnitt:
Zuständigkeiten der Männerarbeit

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§ 5

( 1 ) Die Aufgabenbereiche in der Kirchengemeinde werden vom Kirchenvorstand wahrgenommen.
( 2 ) Der Kirchenvorstand macht den hauptamtlichen Mitarbeitern der Männerarbeit Vorschläge, welche Dienste in der Kirchengemeinde von der Männerarbeit getan werden sollen. Dekanats- und Propsteibeauftragte sowie die Abteilung Männerarbeit im Amt für missionarische Dienste und Gemeindeaufbau unterstützen den Kirchenvorstand durch Angebote und Beratung in der Männerarbeit.
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§ 6

( 1 ) Die Aufgabenbereiche im Dekanat werden durch die Dekanatsbeauftragten für die Männerarbeit wahrgenommen.
( 2 ) Die Dekanatsbeauftragten berichten der Dekanatssynode sowie dem Dekanatssynodalvorstand über die Tätigkeit der Männerarbeit im Dekanat. Sie geben den Dekanatsorganen Anregungen für die Dekanatsarbeit und zur Gestaltung des Haushaltsplanes des Dekanats für diesen Aufgabenbereich.
( 3 ) Der Dekanatsbeauftragte und sein Stellvertreter werden für die Dauer der Wahlperiode der Dekanatssynode von dieser gewählt.
( 4 ) Ist der/die Dekanatsbeauftragte ein Laie, soll sein/ihr Stellvertreter ein Pfarrer sein und umgekehrt.
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§ 7

( 1 ) Die Aufgabenbereiche im Visitationsbezirk werden vom Propsteiarbeitskreis wahrgenommen.
( 2 ) Der Propsteiarbeitskreis macht Vorschläge zur Gestaltung der Arbeit in den Dekanaten und in den Kirchengemeinden.
( 3 ) Der Propsteiarbeitskreis kann selbst Tagungen und Seminare in der Propstei durchführen. Die Gestaltung des Männersonntags soll im Einvernehmen mit dem Leitungskreis (§ 8) geschehen.
( 4 ) Der Propsteiarbeitskreis berichtet dem Leitungskreis über seine Tätigkeit.
( 5 ) Der Propsteiarbeitskreis setzt sich zusammen aus den Dekanatsbeauftragten, ihren Stellvertretern und dem jeweiligen Propsteigeschäftsführer der Männerarbeit, der ein hauptamtlicher Mitarbeiter sein muss.
( 6 ) Der Propsteiarbeitskreis wählt aus seiner Mitte als Vorsitzende einen Laien und einen Pfarrer sowie deren Stellvertreter.
( 7 ) Der Propsteiarbeitskreis kann geeignete Männer und Frauen zur Mitarbeit berufen.
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§ 8

( 1 ) Die Aufgabenbereiche in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau und in der Evangelischen Kirche in Deutschland werden vom Leitungskreis wahrgenommen.
( 2 ) Der Leitungskreis hat folgende Aufgaben:
  1. Er wählt aus seiner Mitte den Landesobmann für die Männerarbeit der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau, der zusammen mit dem Beauftragten für die Männerarbeit (Landesmännerpfarrer) Vorsitzender des Leitungskreises ist.
  2. Er schlägt der Kirchenleitung geeignete Personen für die Berufung zum Beauftragten für die Männerarbeit vor. Der Beauftragte für die Männerarbeit arbeitet im Rahmen der Ordnung des Amtes für missionarische Dienste und Gemeindeaufbau der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau. Er sorgt für die Durchführung der Beschlüsse des Leitungskreises.
  3. Der Leitungskreis wählt aus seiner Mitte zwei Theologen und zwei Laien, die er der Kirchenleitung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau zur Berufung in die Kammer für missionarische Dienste und Gemeindeaufbau vorschlägt.
  4. Der Leitungskreis nimmt Berichte und Anregungen aus den Kirchengemeinden, den Propsteiarbeitskreisen und den Landesarbeitskreisen entgegen. Er unterstützt und berät Kirchengemeinden, die Propsteiarbeitskreise, die Landesarbeitskreise sowie die haupt- und ehrenamtlichen Mitarbeiter der Männerarbeit.
  5. Der Leitungskreis stellt die Richtlinien für die Arbeit der Männerarbeit auf, beschließt über größere Veranstaltungen, veranstaltet Tagungen und berät über die Gestaltung des Männersonntags.
  6. Der Leitungskreis berät den Haushaltsplan und den Jahresbericht der Abteilung Männerarbeit des Amtes für missionarische Dienste und Gemeindeaufbau.
( 3 ) Der Leitungskreis besteht aus:
  1. dem Landesobmann der Männerarbeit,
  2. den Vorsitzenden der Propsteiarbeitskreise, die von ihren Stellvertretern im Verhinderungsfalle vertreten werden,
  3. bis zu 7 Vertretern der Aufgabenbereiche; die Landesarbeitskreise entsenden jeweils einen Vertreter; soweit kein Arbeitskreis besteht, kann der Leitungskreis einen Vertreter berufen.
  4. bis zu drei vom Leitungskreis zu berufenden Mitgliedern,
  5. dem zuständigen Referatsleiter der Kirchenverwaltung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau,
  6. dem Beauftragten für die Männerarbeit,
  7. dem Geschäftsführer der Männerarbeit der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau,
  8. den Geschäftsführern in den Visitationsbezirken,
  9. dem Vorsitzenden des Fördervereins für Männerarbeit e.V. oder dessen Stellvertreter.
( 4 ) Dem Leitungskreis dürfen nicht mehr Theologen als Laien angehören.
( 5 ) Die Amtsperiode des Leitungskreises entspricht der Wahlperiode der Kirchensynode der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau:
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§ 9

( 1 ) Der Leitungskreis hat einen geschäftsführenden Ausschuss.
( 2 ) Der geschäftsführende Ausschuss nimmt folgende Aufgaben wahr:
  1. Er bereitet die Leitungskreissitzungen vor und stellt die Tagesordnung auf,
  2. er führt die Beschlüsse des Leitungskreises aus; er kann hiermit einzelne Mitglieder des geschäftsführenden Ausschusses betrauen,
  3. er informiert die Mitglieder des Leitungskreises über besondere Probleme oder Vorhaben zwischen den Sitzungen des Leitungskreises, in dringenden Fällen kann er die Mitglieder des Leitungskreises schriftlich abstimmen lassen.
( 3 ) Der geschäftsführende Ausschuss besteht aus:
  1. dem Landesobmann der Männerarbeit,
  2. dem Beauftragten für die Männerarbeit der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau,
  3. dem Geschäftsführer für die Männerarbeit der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau,
  4. zwei vom Leitungskreis zu wählenden Mitgliedern.
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III. Abschnitt:
Verhältnis zum Amt für missionarische Dienste und Gemeindeaufbau

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§ 10

( 1 ) Der Beauftragte für die Männerarbeit und die hauptamtlichen Mitarbeiter sind in der Abteilung „Männerarbeit der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau“ im Rahmen des Amtes für missionarische Dienste und Gemeindeaufbau tätig. Die Dienstaufsicht obliegt dem Leiter des Amtes, die Fachaufsicht dem Beauftragten für die Männerarbeit; er wirkt in Fragen der Abteilung „Männerarbeit der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau“ mit.
( 2 ) Die „Männerarbeit der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau“ stimmt ihre Planungen mit den anderen Abteilungen des Amtes ab. Auf der Grundlage der Gegenseitigkeit unterstützt die Abteilung „Männerarbeit der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau“ die Arbeit der anderen Abteilungen. Die zur „Männerarbeit der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau“ in der „Ordnung des Amtes für missionarische Dienste und Gemeindeaufbau“ getroffenen Regelungen sind Teil der Ordnung der Männerarbeit der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau.
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IV. Abschnitt:
Verhältnis zur Männerarbeit der Evangelischen Kirche in Deutschland

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§ 11

Die Männerarbeit vertritt die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau in der Arbeitsgemeinschaft der Männerarbeit der Evangelischen Kirche in Deutschland.
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§ 12

Diese Ordnung wurde von der Landesversammlung der Männerarbeit in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau am 23. April 1982 beschlossen und tritt mit Zustimmung der Kirchenleitung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau in Kraft.
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§ 13

Die Ordnung der Männerarbeit der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau vom 25. April 1975 (ABl. S. 188) tritt zum gleichen Zeitpunkt außer Kraft.