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Ordnung für Erwachsenenbildung in der EKHN

Vom 14. Dezember 2006

(ABl. 2007 S. 32), geändert am 4. März 2010 (ABl. 2010 S. 137)

Die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hat aufgrund von Artikel 48 Abs. 2 Buchstabe n der Kirchenordnung die folgende Verwaltungsverordnung beschlossen:
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Präambel

Mit der Rechtfertigung aus dem Glauben ist die Übernahme von persönlicher Verantwortung verbunden. Unter den Bedingungen von raschem Wandel, Vielschichtigkeit und einer Fülle von Orientierungsangeboten ist Bildung ein wesentliches Mittel, um Verantwortung für sich und andere wahrzunehmen. Für ein institutionalisiertes Bildungsangebot in evangelischer Trägerschaft ist die Verknüpfung von Sach-, Qualifizierungs- und Orientierungswissen von zentraler Bedeutung.
Die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau versteht Erwachsenenbildung in all ihren Einrichtungen als Dienst an den Menschen und Gemeindegliedern bei der Suche nach Lebensorientierungen und Lebensgestaltungen im Wandel der Gesellschaft sowie für ihre Aufgabe an der Welt und ihr Zeugnis in der Gesellschaft.
In evangelischer Weite und Verantwortung hilft die Erwachsenenbildung mit, dass die Kirche das Bekenntnis von Jesus Christus und seine lebenserneuernde Kraft neu bedenken und bezeugen kann. Die Erwachsenenbildung hat teil an der Grundaufgabe der Kirche, dem Lehren und Lernen.
Mit ihrer Erwachsenenbildung beteiligt sich die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau am öffentlichen Weiterbildungssystem.
Bildungsarbeit mit Erwachsenen erfolgt erwachsenenpädagogisch, fachlich verantwortet durch Kirchengemeinden, Dekanate, regionale Arbeitsgemeinschaften, Werke, Verbände und Bildungsstätten.
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§ 1
Bildungsarbeit als Aufgabe der Kirchengemeinde

( 1 ) Die Kirchengemeinde weckt die Verantwortung für das Zusammenleben der Menschen in Familie, Beruf und öffentlichem Leben. Dem dient auch die Bildungsarbeit mit Erwachsenen. Sie umfasst Veranstaltungen unterschiedlicher Thematik und geschieht in der Form von Seminaren, Kursen, Tagungen, Foren, Vortragsveranstaltungen, zeitlich befristeten Gesprächskreisen, festen Gruppen und besonderen Projekten.
( 2 ) Die Kirchengemeinden werden je nach den regionalen Gegebenheiten z. B. von den Profil- und Fachstellen Bildung, dem Arbeitsbereich Bildung im Regionalverband Frankfurt sowie dem Fachbereich Erwachsenenbildung und Familienbildung des Zentrums Bildung in ihrer Arbeit unterstützt und beraten.
( 3 ) Die Kirchengemeinden beteiligen sich an den zuständigen regionalen Arbeitsgemeinschaften und tragen zum regionalen Bildungsangebot bei.
( 4 ) In der Kirchengemeinde soll ein Mitglied des Kirchenvorstands oder ein von ihm beauftragtes Gemeindeglied die Belange gemeindlicher Bildungsarbeit mit Erwachsenen vertreten.
( 5 ) Kirchengemeinden können die Bildungsarbeit mit Erwachsenen ganz oder teilweise auf Gemeindeverbände oder regionale Erwachsenenbildungseinrichtungen übertragen.
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§ 2
Bildungsarbeit als Aufgabe der Dekanate

( 1 ) Die Dekanate tragen die Verantwortung für ein angemessenes Erwachsenenbildungsangebot in der Region. Dazu ist es empfehlenswert, Dekanatsbeauftragte für Erwachsenenbildung zu benennen sowie Vertreterinnen und Vertreter für die regionalen Arbeitsgemeinschaften. Die Dekanate beteiligen sich an der Finanzierung der Arbeitsgemeinschaften. Es können eigene Ausschüsse für Erwachsenenbildung gebildet werden, soweit nicht in kirchlichen Verbänden, in denen Dekanate vertreten sind, bereits Fachausschüsse für Bildungsarbeit bestehen.
( 2 ) Dekanate können allein oder im Verbund mit anderen Dekanaten regionale Arbeitsstellen für Erwachsenenbildung einrichten und mit Personal ausstatten. Sie können deren Aufgaben durch ihre Profil- und Fachstellen Bildung wahrnehmen lassen.
( 3 ) Die Dekanate sind verantwortlich für ein angemessenes Raum- und Sachmittelangebot für die Bildungsarbeit mit Erwachsenen in ihrer Region.
( 4 ) Fragen der Konzeption regionaler Stellen, der Fachaufsicht sowie der Erstellung von Stellenbeschreibungen und der angemessenen Ausstattung regionaler Bildungsarbeit sind mit der regionalen Arbeitsgemeinschaft und mit dem Fachbereich Erwachsenenbildung und Familienbildung des Zentrums Bildung als zuständiger Fachstelle abzustimmen.
( 5 ) Die Dienstaufsicht über die regionalen Arbeitsstellen und ihre Mitarbeitenden führt in der Regel der Dekanatssynodalvorstand, in dessen Dekanat die Stelle ihren Sitz hat.
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§ 3
Bildungsarbeit als Aufgabe regionaler Arbeitsgemeinschaften

( 1 ) Regionale Arbeitsgemeinschaften für Erwachsenenbildung sind Zusammenschlüsse von kirchlichen Körperschaften, Werken, Verbänden, Einrichtungen und dauerhaften Initiativen, die in der Region in der Erwachsenenbildung tätig sind.
( 2 ) Regionale Arbeitsgemeinschaften regen gemeindeübergreifende Bildungsarbeit an und fördern sie. Sie entwickeln gemeinde- und dekanatsübergreifende Erwachsenenbildungsprojekte. Sie fördern die Kooperation von Kirchengemeinden, Dekanaten sowie anderen kirchlichen und außerkirchlichen Bildungsträgern in der Region. Sie veröffentlichen und dokumentieren das Erwachsenenbildungsangebot in der Region. Sie fördern das Fachgespräch und die Weiterbildung der Mitarbeitenden.
( 3 ) Regionale Arbeitsgemeinschaften benennen Personen zur Vertretung in Kreiskuratorien für Erwachsenenbildung (Hessen) bzw. Beiräten für Weiterbildung in den kreisfreien Städten und Landkreisen (Rheinland-Pfalz), Beiräten an den örtlichen Volkshochschulen und vergleichbaren Einrichtungen.
( 4 ) Die Zusammensetzung der regionalen Arbeitsgemeinschaften und die Dauer ihrer Amtszeit werden durch Satzung von den beteiligten Dekanatssynoden geregelt. Die Dekanate sowie die in den Regionen tätigen kirchlichen Dienste sollen angemessen vertreten sein.
( 5 ) Regionale Arbeitsgemeinschaften für Erwachsenenbildung sind bei Fragen der Konzeptionsentwicklung und Personalstruktur von Erwachsenenbildung zu beteiligen.
( 6 ) Regionale Arbeitsgemeinschaften sind Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft für Erwachsenenbildung der EKHN. Sie entsenden jeweils eine Vertreterin oder einen Vertreter.
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§ 4
Bildungsarbeit als Aufgabe der Landeskirche

( 1 ) Die EKHN hat die Aufgabe, die Bildungsarbeit mit Erwachsenen zu fördern, weiterzuentwickeln und sie inner- und außerkirchlich zu vertreten.
( 2 ) Diese Aufgaben werden wahrgenommen durch
  1. die Arbeitsgemeinschaft für Erwachsenenbildung der EKHN (§ 5),
  2. den Fachbereich Erwachsenenbildung und Familienbildung des Zentrums Bildung (§ 6),
  3. die Mitarbeit in der Evangelischen Landesorganisation für Erwachsenenbildung in Hessen,
  4. die Mitgliedschaft und Mitarbeit in der Evangelischen Landesarbeitsgemeinschaft für Erwachsenenbildung in Rheinland-Pfalz e. V.
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§ 5
Die Arbeitsgemeinschaft für Erwachsenenbildung der EKHN

( 1 ) Die Kirchenleitung errichtet eine Arbeitsgemeinschaft für Erwachsenenbildung der EKHN gemäß Artikel 50 der Kirchenordnung.
( 2 ) Die Arbeitsgemeinschaft für Erwachsenenbildung ist das Forum Erwachsenenbildung aller Handlungsfelder im Bereich der EKHN.
( 3 ) Die Arbeitsgemeinschaft hat folgende Aufgaben:
  1. Förderung der Bemühungen um Erwachsenenbildung auf allen Ebenen der EKHN;
  2. Koordination von Aktivitäten der Erwachsenenbildungsarbeit der EKHN;
  3. Erstellung von Entwicklungsplänen für die Erwachsenenbildung der EKHN;
  4. Wahrnehmung der gemeinsamen Belange kirchlicher Erwachsenenbildungsarbeit gegenüber anderen Organisationen und Einrichtungen der Erwachsenenbildung sowie gegenüber staatlichen und anderen öffentlichen Stellen, sofern sie nicht in die Zuständigkeit der Kirchenleitung fallen;
  5. Anregung oder im Einzelfall Durchführung übergreifender Veranstaltungen – vor allem bildungspolitischer Art – auf dem Gebiet der Erwachsenenbildung;
  6. Zusammenarbeit mit dem Fachbereich Erwachsenenbildung und Familienbildung des Zentrums Bildung, insbesondere Anregung und Beratung bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben;
  7. Beratung der Landesorganisationen für Erwachsenenbildung der Evangelischen Kirchen in Hessen und Rheinland-Pfalz bei der Vertretung gemeinsamer Interessen in dem Landeskuratorium bzw. Landesbeirat für Weiterbildung;
  8. Benennung von Personen, die zur Vertretung der Erwachsenenbildung der EKHN in die Landesorganisationen entsandt werden;
  9. Beratung der Landesorganisationen bei der Benennung von Vertretern und Vertreterinnen für die Kreiskuratorien bzw. Kreisbeiräte für Erwachsenenbildung;
  10. Beratung der Kirchenleitung hinsichtlich der Planung und Verwendung von kirchlichen Mitteln für Erwachsenenbildung;
  11. Beschlussfassung über die Verwendung der kirchlichen Mittel der Arbeitsgemeinschaft;
  12. Beschlussfassung über die Verwendung der staatlichen Mittel für Erwachsenenbildung.
( 4 ) Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft sind:
  1. regionale Arbeitsgemeinschaften für Erwachsenenbildung als Zusammenschlüsse der kirchlichen Körperschaften, Werke, Verbände, Einrichtungen und dauerhaften Initiativen, die in der Region in der Erwachsenenbildung tätig sind;
  2. überregionale Einrichtungen, Verbände und Werke sowie dauerhafte Initiativen im Bereich der EKHN, die schwerpunktmäßig in der evangelischen Erwachsenenbildung tätig sind, die Mitgliedschaft beantragen und die Satzung anerkennen.
( 5 ) Das Nähere über die Arbeitsgemeinschaft regelt die Kirchenleitung in einer Satzung.
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§ 6
Der Fachbereich Erwachsenenbildung und Familienbildung des Zentrums Bildung

( 1 ) Der Fachbereich Erwachsenenbildung und Familienbildung des Zentrums Bildung hat nach der Arbeitszentrenverordnung die Aufgabe, Kirchengemeinden, Dekanaten, regionalen Arbeitsgemeinschaften und der Gesamtkirche bei der Wahrnehmung ihrer fachlichen erwachsenenpädagogischen Aufgaben zu helfen.
( 2 ) Aufgaben des Fachbereichs Erwachsenenbildung und Familienbildung sind insbesondere:
  1. Beratung der Kirchengemeinden, Dekanate und kirchlichen Verbände sowie der Gesamtkirche in Fragen der Bildungsarbeit mit Erwachsenen;
  2. methodisch-didaktische Fort- und Weiterbildung für haupt-, neben- und ehrenamtlich Mitarbeitende in der Erwachsenenbildung sowie Durchführung von Studienprogrammen;
  3. Behandlung aktueller kirchlicher und gesellschaftlicher Themen in Absprache und Zusammenarbeit mit anderen kirchlichen Einrichtungen sowie die Erstellung von Arbeitshilfen und Materialien;
  4. Verwaltung der für die Erwachsenenbildung zur Verfügung gestellten kirchlichen Mittel;
  5. Geschäftsführung und Mitarbeit in der Arbeitsgemeinschaft für Erwachsenenbildung der EKHN;
  6. Unterstützung regionaler Arbeitsgemeinschaften und Hilfe bei deren Auf- und Ausbau sowie der Geschäftsführung;
  7. Kontaktpflege zu den Profil- und Fachstellen Bildung in den Dekanaten;
  8. Pflege der Beziehungen zu Erwachsenenbildungseinrichtungen der EKD und ihren Gliedkirchen, der Ökumene und zu anderen Trägern wie z. B. der Volkshochschule, den Bildungswerken der katholischen Kirche, der Gewerkschaften usw.
( 3 ) Bei Fragen, die das Gesamte der Erwachsenenbildung der EKHN betreffen, ist der Fachbereich Erwachsenenbildung und Familienbildung des Zentrums Bildung zu beteiligen.
( 4 ) Bei der Besetzung der Stelle der Leiterin oder des Leiters des Fachbereichs Erwachsenenbildung und Familienbildung ist die Arbeitsgemeinschaft für Erwachsenenbildung zu hören.
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§ 7
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Ordnung tritt mit der Verkündung im Amtsblatt in Kraft. Gleichzeitig tritt die Ordnung für Erwachsenenbildung in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau vom 9. Oktober 1995 (ABl. 1996 S. 205) außer Kraft.