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Rechtsverordnung zur Ermittlung der Stellenbudgets der Dekanate für den Pfarrdienst und zur Zuweisung gemeindlicher und regionaler Pfarrstellen (Pfarrstellenverordnung – PfStVO)

Vom 23. November 20121#

(ABl. 2013 S. 35, 36), zuletzt geändert am 26. November 2022 (ABl. 2022 S. 444 Nr. 139)

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§ 1
Grundlagen und Ziele

( 1 ) Die Ermittlung der Stellenbudgets der Dekanate für den Pfarrdienst erfolgt auf der Grundlage des von der Kirchensynode beschlossenen Stellenplans. Ziel des Verfahrens ist die angemessene Verteilung gemeindlicher und regionaler Pfarrstellen nach Gemeinden und Dekanaten zur Sicherstellung der pfarramtlichen Versorgung aller Gemeinden und zur Abbildung der kirchlichen Handlungsfelder in den Dekanaten. Der von der Kirchensynode beschlossene Stellenplan kann eine Festlegung von Profil- bzw. Fachstellen sowie eine Begrenzung der Zahl der regionalen Stellen in der Spezialseelsorge vorsehen, die durch Pfarrerinnen oder Pfarrer besetzt werden können.
( 2 ) Zur Erstellung des Dekanatsstellenbudgets für den Pfarrdienst werden gemäß § 2 Absatz 3 des Pfarrstellengesetzes2# die Mitgliederzahl und die Fläche sowie der Bestand der regionalen Pfarrstellen und der Fachstellen herangezogen.
( 3 ) Aus dem Dekanatsstellenbudget für den Pfarrdienst entwickelt der Dekanatssynodalvorstand unter Beteiligung der Zentren ein Konzept für den Verkündigungsdienst im Dekanat, das unter Zugrundelegung der Nachbarschaftsräume die pfarramtliche Versorgung aller Gemeinden sicherstellt, den Besonderheiten des Dekanates Rechnung trägt und die kirchlichen Handlungsfelder in der Region berücksichtigt.
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§ 2
Ermittlung des Dekanatsstellenbudgets für den Pfarrdienst
aus dem Bestand der gemeindlichen Pfarrstellen

( 1 ) Aus dem Bestand der gemeindlichen und regionalen Pfarrstellen im Dekanatsbudget ermittelt die Kirchenleitung anhand der in § 2 Absatz 3 des Pfarrstellengesetzes3# festgelegten Kriterien und auf der Basis der von ihr festgestellten Gesamtzahl der Pfarrstellen für jedes Dekanat ein Stellenbudget. Die Ermittlung erfolgt alle fünf Jahre jeweils zwei Jahre vor Ablauf des geltenden Sollstellenplans für gemeindliche und regionale Pfarrstellen. Eine von diesem Turnus abweichende Regelung wird vorbehalten, sofern die Entwicklung des gesamtkirchlichen Haushalts dies erforderlich macht.
( 2 ) Die Kriterien des § 2 Absatz 3 des Pfarrstellengesetzes4# werden für gemeindliche Pfarrstellen wie folgt gewichtet:
  • Mitgliederzahl 80 Prozent,
  • Fläche 20 Prozent.
( 3 ) Regionale Stellen im Sinne dieser Rechtsverordnung sind:
- die Dekanspfarrstellen gemäß § 3 Absatz 2 des Pfarrstellengesetzes5#,
- die Profilstellen,
- die Fachstellen,
- die Stellen der Klinikseelsorge und Kurseelsorge in Fachkliniken,
- die Dekanatsstellen für Alten-, Kranken- und Hospizseelsorge.
( 4 ) Die dem jeweiligen Dekanat nach § 2 und § 3 des Pfarrstellengesetzes6# zugewiesenen Stellenbudgets sind mit Ausnahme der Dekanspfarrstelle und Seelsorgestellen an Großkliniken budgetierbar im Sinne des § 4, soweit nicht durch rechtliche Regelungen besondere Verfahren vorgegeben sind.
( 5 ) Gesamtkirchliche Pfarrstellen mit regionaler Anbindung sind:
- die Stellen der Altenheimseelsorge,
- die Stellen der Behindertenseelsorge,
- die Stellen der Stadtkirchenarbeit,
- die Stellen der Notfallseelsorge,
- die Pfarrstellen der Stadtjugendarbeit,
- die Stellen der Telefonseelsorge.
Diese Stellen sind nicht budgetierbar im Sinne des § 4 Absatz 3. Ihre Zuweisung und Fortschreibung erfolgt nach Maßgabe des von der Kirchensynode beschlossenen Stellenplans. Eine flächendeckende Versorgung ist in der Regel ausgeschlossen. Über die Zuordnung entscheidet die Kirchenleitung bis zum 31. Dezember 2023.
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§ 3

aufgehoben
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§ 4
Stellenplanung im Dekanat

( 1 ) Zur Verteilung des dem Dekanat zugewiesenen Stellenbudgets für den Pfarrdienst entwickelt der Dekanatssynodalvorstand unter Beteiligung der Zentren ein Zuweisungsverfahren, um die Stellenkontingente für den gemeindlichen- und den regionalen Pfarrdienst im Dekanat festzulegen.
( 2 ) Er ist hierbei nicht an die von der Kirchenleitung gemäß § 2 Absatz 1 und § 3 Absatz 1 zugewiesenen Stellenkontingente gebunden. Als Richtwert gilt in der Regel bei einer vollen gemeindlichen Pfarrstelle eine Mitgliederzahl von 1.500 bis 2.500, bei einer 0,5 gemeindlichen Pfarrstelle eine Mitgliederzahl von 750 bis 1.250.
( 3 ) Aus dem im Dekanat festgelegten Stellenkontingent für den gemeindlichen Pfarrdienst oder aus den in benachbarten Dekanaten festgelegten Stellenkontingenten für den gemeindlichen und regionalen Pfarrdienst erstellt der Dekanatssynodalvorstand oder erstellen die Dekanatssynodalvorstände einen Sollstellenplan für gemeindliche Pfarrstellen. Diese Stellen werden den Gemeinden zugewiesen. Die Zuweisung erfolgt unter Berücksichtigung der Mitgliederzahl und bei Bedarf weiterer, den Besonderheiten des Dekanates oder der Dekanate Rechnung tragender Merkmale. Auswahl und Gewichtung obliegt dem Dekanatssynodalvorstand oder den Dekanatssynodalvorständen. Dabei darf die Mitgliederzahl einen Wert von 50 Prozent nicht unterschreiten.
( 4 ) aufgehoben
( 5 ) Das Zuweisungsverfahren und die aufgrund dieses Verfahrens geplante Zuweisung von Pfarrstellen und Fachstellen werden von der Dekanatssynode oder den Dekanatssynoden beschlossen und sind der Kirchenverwaltung zur Umsetzung vorzulegen.
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§ 5
Verwendung und Besetzung

Gemeindliche und regionale Pfarrstellen werden nach Maßgabe des Pfarrstellengesetzes besetzt, soweit nicht durch rechtliche Regelungen besondere Verfahren vorgegeben sind. Werden die Richtwerte nach § 4 Absatz 2 unterschritten, kann ein Zusatzauftrag zur Abdeckung der kirchlichen Handlungsfelder erteilt werden.

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1 ↑ Diese Rechtsverordnung ist am 1. Januar 2013 in Kraft getreten.
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2 ↑ Nr. 400.
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3 ↑ Nr. 400.
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4 ↑ Nr. 400.
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5 ↑ Nr. 400.
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6 ↑ Nr. 400.