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Kirchengesetz über die Dienstbezeichnungen

Vom 6. Dezember 1949

(ABl. 1949 S. 165), zuletzt geändert am 25. April 2015 (ABl. 2015 S. 197)

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§ 1

Die Dienstbezeichnungen „Dekanin“ oder „Dekan“, „Pröpstin“ oder „Propst“, Kirchenpräsidentin“ oder „Kirchenpräsident“ und „Stellvertretende Kirchenpräsidentin“ oder „Stellvertretender Kirchenpräsident“ werden für die Dauer der Dienstausübung geführt.
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§ 2

Die Dienstbezeichnungen der Pfarrerinnen und Pfarrer, die in das Amt einer theologischen Dezernentin oder eines theologischen Dezernenten, einer theologischen Referentin oder eines theologischen Referenten oder zur Leitung eines Kirchlichen Schulamtes berufen werden, werden durch Rechtsverordnung1# geregelt.
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§ 3

Die Dienstbezeichnungen werden nur neben der Amtsbezeichnung „Pfarrerin“ oder „Pfarrer“ geführt.
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§ 4

Titel, Amts- oder Dienstbezeichnungen aus einem früheren, außerhalb der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau oder einer ihrer Rechtsvorgängerinnen bekleideten Amt dürfen im dienstlichen Verkehr nur mit einem die Beendigung der alten Tätigkeit andeutenden Zusatz (a.D., i.W. usw.) und neben der neuen Dienstbezeichnung geführt werden.

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1 ↑ Siehe § 7 der Rechtsverordnung über die Amtsbezeichnungen im Verwaltungs- und Schuldienst der EKHN (Nr. 484).