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Kirchlich-Diakonische Arbeitsvertragsordnung
(KDAVO)

Vom 20. Juli 2005

(ABl. 2005 S. 262), zuletzt geändert am 7. November 2013 (ABl. 2014 S. 38)

Die Arbeitsrechtliche Kommission der Evangelischen Kirche und des Diakonischen Werkes in Hessen und Nassau hat die folgende arbeitsrechtliche Regelung beschlossen:
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§ 1
Verweisung auf die KDO

( 1 ) Für Arbeitsverhältnisse im Bereich der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau, ihrer Kirchengemeinden, Dekanate und kirchlichen Verbände sowie der sonstigen rechtlich selbstständigen Anstellungsträger im Aufsichtsbereich der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau findet ab dem 1. Januar 2014 die Kirchliche Dienstvertragsordnung (KDO)1# in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.
( 2 ) Sofern in Arbeitsverträgen der in Absatz 1 genannten Arbeitsverhältnisse auf frühere Bestimmungen der Kirchlich-Diakonischen Arbeitsvertragsordnung verwiesen wird, gelten ab dem 1. Januar 2014 die entsprechenden Bestimmungen der Kirchlichen Dienstvertragsordnung (KDO)2#.
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§ 2
Verweisung auf die AVR.HN

( 1 ) Für Arbeitsverhältnisse im Bereich der Diakonie Hessen – Diakonisches Werk in Hessen und Nassau und Kurhessen-Waldeck e. V. finden ab dem 1. Januar 2014 die Arbeitsvertragsrichtlinien der Diakonie in Hessen und Nassau (AVR.HN) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.
( 2 ) Sofern in Arbeitsverträgen der in Absatz 1 genannten Arbeitsverhältnisse auf frühere Bestimmungen der Kirchlich-Diakonischen Arbeitsvertragsordnung verwiesen wird, gelten ab dem 1. Januar 2014 die entsprechenden Bestimmungen der Arbeitsvertragsrichtlinien der Diakonie in Hessen und Nassau (AVR.HN).
( 3 ) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für diakonische Einrichtungen auf dem Gebiet der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck.3#

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1 ↑ Nr. 520.
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2 ↑ Nr. 520.
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3 ↑ Im Gebiet der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck gelten die Arbeitsvertragsrichtlinien Kurhessen-Waldeck (AVR.KW) [http://www.diakonie-hessen.de/interner-bereich/rechtsgrundlagen-der-diakonie-hessen.html].