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Kirchengesetz über die nicht rechtsfähige Versorgungsstiftung der Evangelischen Kirche
in Hessen und Nassau (VStiftG)

Vom 30. November 2018

(ABl. 2018 S. 383)

Die Kirchensynode der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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§ 1
Name und Sitz

( 1 ) Die Stiftung trägt den Namen „Versorgungsstiftung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau“. Sie wurde errichtet durch das Kirchengesetz über die Errichtung einer nicht rechtsfähigen „Versorgungsstiftung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau“ vom 3. Dezember 1993 (ABl. 1994 S. 4), geändert am 25. April 2008 (ABl. 2008 S. 224).
( 2 ) Sie ist eine nicht rechtsfähige kirchliche Stiftung öffentlichen Rechts.
( 3 ) Sitz der Stiftung ist Darmstadt.
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§ 2
Stiftungszweck

( 1 ) Die Stiftung hat den Zweck,
  1. für die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau und
  2. soweit die Kirchenleitung dies durch Beschluss festlegt, für weitere der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau zugehörige kirchliche Körperschaften, Anstalten und Stiftungen,
die Finanzierung von Versorgungsleistungen abzudecken, soweit diese nicht anderweitig abgesichert sind. Sie sichert damit die Erfüllung der Versorgungsansprüche, die den Pfarrerinnen und Pfarrern, Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten und sonstigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis mit Anwartschaft auf lebenslange Versorgung sowie ihren Hinterbliebenen zustehen.
( 2 ) Für die Erfüllung der Versorgungsleistungen nicht benötigte Erträge können zur Finanzierung der Beihilfeleistungen für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger verwendet werden.
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§ 3
Stiftungsvermögen

( 1 ) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand von anderem Vermögen getrennt zu verwalten.
( 2 ) Die Erträge des Stiftungsvermögens sind zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden. Davon ausgenommen ist die Rücklagenbildung und die Zuführung zum Stiftungsvermögen.
( 3 ) Die Kirchenleitung ermittelt wenigstens alle fünf Jahre die Höhe der nicht anderweitig gedeckten Versorgungsverpflichtungen durch ein versicherungsmathematisches Gutachten. Beihilfeverpflichtungen bleiben dabei unberücksichtigt.
( 4 ) Die Erträge des Stiftungsvermögens sind nach Abzug der Verwaltungskosten dem Stiftungsvermögen mindestens solange zuzuführen, bis es den nach Absatz 3 ermittelten Versorgungsverpflichtungen entspricht.
( 5 ) Die Zuführung zum Stiftungsvermögen kann auch dadurch erfolgen, dass aus den Erträgen des Stiftungsvermögens sonstige dem Stiftungszweck entsprechende Maßnahmen der Versorgungssicherung finanziert werden.
( 6 ) Die Kirchensynode kann abweichend von den Absätzen 4 und 5 auf Vorschlag der Kirchenleitung jeweils für ein Haushaltsjahr beschließen, ob und in welchem Umfange Erträge des Stiftungsvermögens zur Zahlung von laufenden Versorgungsleistungen und Beihilfen in Anspruch genommen werden können.
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§ 4
Leitung und Verwaltung

( 1 ) Der Stiftungsvorstand leitet und verwaltet die Versorgungsstiftung.
( 2 ) Er vertritt die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau in Angelegenheiten der Versorgungsstiftung im Rechts- und Geschäftsverkehr. Dies gilt nicht für den Erwerb, die Veräußerung oder Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie die Aufnahme oder Vergabe von Darlehen, soweit es sich nicht um den Erwerb oder Veräußerung handelbarer Finanzprodukte handelt.
( 3 ) Die Fach- und Rechtsaufsicht führt die Kirchenleitung.
( 4 ) Sie bestimmt für die Geschäftsführung eine sachkundige Mitarbeiterin oder einen sachkundigen Mitarbeiter der Kirchenverwaltung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau. Ist wegen des Geschäftsumfanges der Stiftung eine haupt- oder nebenberufliche Geschäftsführung erforderlich, so können hierfür Stellen im Stellenplan der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau errichtet werden.
( 5 ) Die Verwaltung der Stiftung wird aus den Erträgen des Stiftungsvermögens getragen.
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§ 5
Stiftungsvorstand

( 1 ) Der Stiftungsvorstand besteht aus mindestens vier Mitgliedern, die von der Kirchenleitung im Einvernehmen mit dem Finanzausschuss der Kirchensynode für jeweils fünf Kalenderjahre berufen werden. Ihm soll ein Mitglied der Kirchensynode angehören.
( 2 ) Die Tätigkeit im Stiftungsvorstand ist, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt, ehrenamtlich. Der Ersatz persönlicher Auslagen und die Zahlung von Aufwandsentschädigungen richten sich nach den kirchenrechtlichen Bestimmungen.
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§ 6
Haushalt

Vor Beginn eines jeden Haushaltsjahres hat der Stiftungsvorstand einen Haushalt aufzustellen.
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§ 7
Rechnungsprüfung

Die Rechnungsprüfung erfolgt durch das Rechnungsprüfungsamt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau. Das Prüfungsergebnis ist der Kirchenleitung und dem Rechnungsprüfungsausschuss der Kirchensynode mitzuteilen.
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§ 8
Aufhebung der Stiftung

Die Aufhebung der Stiftung bedarf der Form eines Kirchengesetzes. Bei der Aufhebung der Stiftung fällt das Vermögen an die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau.
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§ 9
Satzung

Das Nähere regelt eine Satzung1#. Die Kirchenleitung erlässt und ändert diese Satzung im Einvernehmen mit dem Kirchensynodalvorstand.
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§ 10
Übergangsbestimmung

Die derzeitigen Mitglieder des Stiftungsvorstands und weitere zu berufende Mitglieder bleiben bis zum 31. März 2021 im Amt.
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§ 11
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Kirchengesetz über die Errichtung einer nicht rechtsfähigen „Versorgungsstiftung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau“ vom 3. Dezember 1993 (ABl. 1994 S. 4), geändert am 25. April 2008 (ABl. 2008 S. 224), außer Kraft.

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1 ↑ Nr. 691.