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Verwaltungsverordnung
über die Kosten der pfarramtlichen Vertretung
(Vertretungskosten-Verordnung)

Vom 15. Juli 1985

(ABl. 1985 S. 126), geändert am 25. November 2015 (ABl. 2015 S. 370)

Die Kirchenleitung hat gemäß Artikel 48 Abs. 2 Buchstabe n der Kirchenordnung1# folgende Verwaltungsverordnung beschlossen:
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§ 1

Pfarrer, Pfarrer im Pfarrdienstverhältnis auf Probe, Pfarrdiakone, Pfarrer im Ruhestand und Pfarramtskandidaten, die mit Vertretungsdiensten beauftragt werden, erhalten für die ihnen entstandenen Auslagen nach Maßgabe dieser Verordnung Kostenersatz.
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§ 2

Vertretungskosten werden erstattet für die Übernahme von Gottesdiensten und Amtshandlungen bei unbesetzten Pfarrstellen und Pfarrstellen zur Verwaltung sowie bei Vertretung beurlaubter, erkrankter oder aus anderen Gründen an der Amtsführung verhinderter Pfarrer.
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§ 3

Zu den Vertretungskosten gehören:
  1. Fahrtkosten für öffentliche Verkehrsmittel,
  2. Kilometergeld bei Benutzung privater Kraftfahrzeuge nach Maßgabe der Kraftfahrzeugverordnung.2#
  3. Fahrtkosten für Taxis, sofern keine andere Beförderungsmöglichkeit besteht,
  4. sonstige notwendigen Auslagen.
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§ 4

( 1 ) Anträge auf Kostenerstattung sind mit Belegen und gegebenenfalls besonderer Begründung an den Dekan des Dienstortes zu richten; sie müssen innerhalb eines Jahres nach Entstehung der Kosten gestellt werden.
( 2 ) Der Dekan weist die zuständige Kasse nach Prüfung und Feststellung zur Zahlung an. Die kassenführende Stelle fordert die von ihr verauslagten Kosten am Ende eines jeden Vierteljahres oder jährlich bei der Kirchenverwaltung an.
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§ 5

Diese Verordnung tritt am 1. September 1985 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Verordnung über Vertretungskosten der Pfarrer vom 1. Oktober 1951 (ABl. 1951 S. 103) außer Kraft.

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2 ↑ Jetzt: Reisekostenverordnung (Nr. 730).