.

Verwaltungsverordnung über die
Bereitstellung von Telekommunikationsmitteln (TKVO)

Vom 16. April 2015

(ABl. 2015 S. 164)

Die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hat aufgrund von Artikel 47 Absatz 1 Nummer 20 der Kirchenordnung1# folgende Verwaltungsverordnung beschlossen:
####

§ 1
Geltungsbereich

Diese Vorschriften regeln die dienstliche und private Nutzung dienstlicher Kommunikationsmittel sowie die dienstliche Nutzung privater Kommunikationsmittel durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der EKHN unter Wahrung der Vertraulichkeit des gesprochenen Wortes. Sie gelten entsprechend für Ehrenamtliche, sofern sie Zugang zu dienstlichen Kommunikationsmitteln der EKHN haben.
#

§ 2
Kommunikationsmittel

Kommunikationsmittel im Sinne dieser Verordnung sind insbesondere Telekommunikationsgeräte (Telefon, Mobiltelefon, Smartphone, Tablet, Telefaxgerät), Personalcomputer, Telefon- und Internet-Anschlüsse.
#

§ 3
Dienstliche Kommunikationsmittel

( 1 ) Die Dienststellenleitung entscheidet über die Bereitstellung der erforderlichen Kommunikationsmittel für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Dienststelle. Über die Bereitstellung von Kommunikationsmitteln im Gemeindepfarrdienst entscheidet der Kirchenvorstand. Die Kirchenverwaltung kann für einzelne Arbeitsbereiche eine Mindestausstattung festlegen.
( 2 ) Dienstliche Kommunikationsmittel werden im Namen und auf Rechnung der jeweiligen kirchlichen Körperschaft angeschafft.
#

§ 4
Dienstliche Nutzung

Dienstliche Kommunikationsmittel dürfen nur im Rahmen des kirchlichen Auftrags genutzt werden. Soweit die private Nutzung gestattet wird, sind die Einzelheiten im Rahmen von Dienstvereinbarungen und Nutzungsvereinbarungen zu regeln.
#

§ 5
Amtszimmer in Dienstwohnungen

( 1 ) Der Telefon- und Internetanschluss im Amtszimmer ist im Namen und auf Rechnung des Dienstwohnungsgebers einzurichten. Er dient der dienstlichen Nutzung. Soweit die private Nutzung gestattet wird, sind die Einzelheiten im Rahmen einer Nutzungsvereinbarung zu regeln, die auch die Kostenerstattung umfasst.
( 2 ) Wird der private Telefon- und Internetanschluss auch dienstlich im Amtszimmer genutzt, ist eine Nutzungsvereinbarung mit dem Dienstwohnungsgeber abzuschließen, die auch die Kostenerstattung umfasst. In diesem Fall können der Dienstwohnungsnehmerin oder dem Dienstwohnungsnehmer ohne Einzelnachweis der dienstlich veranlassten Kosten bis zu 20 Prozent des monatlichen Rechnungsbetrages, höchstens jedoch 20 Euro monatlich erstattet werden.
#

§ 6
Mobile Endgeräte

( 1 ) Mobile Endgeräte sind bei Feststellung des dienstlichen Erfordernisses bereitzustellen. Für den Mobilfunk werden die Kosten direkt durch den externen Anbieter erhoben und der Dienststelle in Rechnung gestellt.
( 2 ) Die mobilen Endgeräte und deren Nutzung unterliegen der Mobilgeräteverwaltung der EKHN (mobile device management).
( 3 ) Die private Nutzung dienstlicher mobiler Endgeräte kann gestattet werden. Es ist eine Nutzungsvereinbarung zwischen der Dienststelle und der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter abzuschließen, die auch die Kostenerstattung umfasst.
#

§ 7
Dienstliche Nutzung privater mobiler Endgeräte

( 1 ) Ist festgestellt worden, dass die Nutzung eines mobilen Endgerätes dienstlich erforderlich ist, so kann auch ein privates mobiles Endgerät dienstlich genutzt werden. Über die dienstliche Nutzung ist eine Nutzungsvereinbarung abzuschließen, die auch die Kostenerstattung umfasst. In diesem Fall können der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter ohne Einzelnachweis der dienstlich veranlassten Kosten bis zu 20 Prozent des monatlichen Rechnungsbetrages, höchstens jedoch 20 Euro monatlich erstattet werden.
( 2 ) Die dienstliche Nutzung privater mobiler Endgeräte unterliegt der Mobilgeräteverwaltung der Dienststelle.
( 3 ) Die Haftung des Dienstgebers ist ausgeschlossen, wenn im Zusammenhang mit der dienstlichen Nutzung, insbesondere der Nutzung dienstlicher Anwendungen, Schäden, insbesondere der Verlust privater Daten, entstehen.
#

§ 8
Nutzungsvereinbarungen

Die Kirchenverwaltung stellt verbindliche Muster für Nutzungsvereinbarungen zur Verfügung.
#

§ 9
Übergangsregelung

Wurden vor dem Inkrafttreten dieser Verwaltungsverordnung Verträge über dienstliche Telefon- und Internetanschlüsse nicht im Namen und auf Rechnung der jeweiligen kirchlichen Körperschaft abgeschlossen, muss die Anpassung binnen eines Jahres nach Inkrafttreten veranlasst werden. Kündigungsfristen und Vertragslaufzeiten sind zu beachten.
#

§ 10
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verwaltungsverordnung tritt am 1. Juni 2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsverordnung über die dienstliche und private Nutzung von Fernsprechanschlüssen vom 12. Mai 1986 (ABl. 1986 S. 110), geändert am 18. Dezember 2001 (ABl. 2002 S. 49), außer Kraft.

#
1 ↑ Nr. 1.