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Mietregelung bei Ruhestandsversetzung
von Pfarrerinnen oder Pfarrern

Bek. vom 24. März 1986

(ABl. 1986 S. 125)

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Die Kirchenleitung hat aufgrund von Artikel 48 Abs. 2 Buchst. n Kirchenordnung im Einvernehmen mit dem Finanzausschuss und dem Pfarrerausschuss der Kirchensynode Folgendes beschlossen:
Verbleibt eine Pfarrerin oder ein Pfarrer nach Versetzung in den Ruhestand in der bisherigen Dienstwohnung, so ist ihr/ihm ein Zeitraum von bis zu 14 Tagen mietfrei zu belassen; danach hat sie/er eine Nutzungsentschädigung in Höhe der ortsüblichen Miete zu entrichten.
Diese Regelung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1986 in Kraft; gleichzeitig treten die Kirchenleitungsbeschlüsse vom 25. Oktober 1976 und 31. Januar 1977 (ABl. 1977 S. 152) außer Kraft.