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Kirchengesetz über Kollekten, Spenden und Sammlungen
(Kollektenordnung – KollO)

Vom 4. Mai 2017

(ABl. 2017 S. 121)

Die Kirchensynode der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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§ 1
Allgemeine Bestimmungen

( 1 ) Kollekten und Spenden tragen zur Erfüllung der kirchlichen und diakonischen Aufgaben bei.
( 2 ) Kollekten sind Geldsammlungen, die als Bestandteil gottesdienstlicher Versammlungen unter Angabe einer Zweckbestimmung erbeten und gegeben werden.
( 3 ) Geldsammlungen für bestimmte Zwecke können auch als Haus- und Straßensammlungen stattfinden.
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§ 2
Geldsammlungen in Gottesdiensten

( 1 ) In gottesdienstlichen Versammlungen werden erbeten:
  1. Kollekten, deren Erhebung für einen oder für alternative Zwecke vorgeschrieben ist (verbindliche Kollekten),
  2. Kollekten, deren Zweckbestimmung frei gewählt werden kann (freie Kollekten).
( 2 ) Neben den Kollekten können
  1. Gaben für diakonische Aufgaben der Kirchengemeinde erbeten und
  2. Sammelbehältnisse für festgelegte Zwecke im Gottesdienstraum aufgestellt werden (Opferstöcke).
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§ 3
Verbindliche Kollekten

( 1 ) Die Kirchensynode legt in einem Kollektenplan die im Kalenderjahr verbindlich zu erhebenden Kollekten fest. Ihre Zahl soll die Hälfte der Zahl der Sonn- und allgemein begangenen Festtage nicht übersteigen. Von den verbindlichen Kollekten können bis zu acht als vorrangig gekennzeichnet werden.
( 2 ) Die Dekanatssynode kann für jedes Kalenderjahr eine zusätzliche verbindliche Kollekte beschließen.
( 3 ) Die Kirchengemeinden haben die verbindlichen Kollekten in allen Gottesdiensten an dem jeweiligen Sonn- oder Festtag und gegebenenfalls an dem vorausgehenden Samstag zu erbitten.
( 4 ) Die verbindlichen Kollekten werden nicht erhoben in Gottesdiensten aus Anlass von Amtshandlungen, die neben dem regelmäßigen Gottesdienst stattfinden, und in Kindergottesdiensten.
( 5 ) Die Kirchengemeinden können in jedem Jahr bis zu fünf verbindliche Kollekten aus besonderem Anlass mit den jeweils nächsten freien Kollekten tauschen. Dies gilt nicht für die als vorrangig gekennzeichneten verbindlichen Kollekten.
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§ 4
Verbindliche Kollekten bei Kirchengemeinden mit nicht wöchentlichem Gottesdienst

( 1 ) Kirchengemeinden, die seltener als wöchentlich Gottesdienst feiern, können einen eigenen, kirchengemeindlichen Kollektenplan aufstellen, wenn sie von der Erhebung der verbindlichen Kollekten nach § 3 Absatz 1 abweichen wollen.
( 2 ) Bei einem kirchengemeindlichen Kollektenplan reduziert sich die Zahl der verbindlichen Kollekten
  1. auf 23 bei regelmäßig drei Gottesdiensten im Monat,
  2. auf 15 bei regelmäßig zwei Gottesdiensten im Monat,
  3. auf 8 bei regelmäßig einem Gottesdienst im Monat und
  4. auf eine Zahl, die wenigstens der Hälfte der jährlich gefeierten Gottesdienste entspricht, bei einem anderen Rhythmus.
( 3 ) Die vorrangigen verbindlichen Kollekten müssen in diesen Kollekten enthalten sein. Sie werden, soweit an dem betreffenden Sonntag oder Festtag kein Gottesdienst gefeiert wird, in dem vorausgehenden oder darauf folgenden Gottesdienst erbeten.
( 4 ) Die weiteren verbindlichen Kollekten können die Kirchengemeinden aus den nicht als vorrangig gekennzeichneten verbindlichen Kollekten frei wählen. Diese sollen an den in dem Kollektenplan der Gesamtkirche angegebenen Sonn- und Festtagen erbeten werden.
( 5 ) Ein kirchengemeindlicher Kollektenplan ist dem Dekanatssynodalvorstand für jedes Jahr im Voraus zur Kenntnis zu geben.
( 6 ) Bei Gottesdiensten, die in unregelmäßigen Abständen gefeiert werden, wird die in § 3 Absatz 1 vorgesehene Kollekte erbeten.
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§ 5
Verbindliche Kollekten bei Kirchengemeinden mit verschiedenen Gottesdienstorten

Kirchengemeinden mit verschiedenen Gottesdienstorten, die insgesamt mindestens wöchentlich einen Gottesdienst feiern, erbitten die Kollekten nach dem Kollektenplan der Gesamtkirche unabhängig von der Häufigkeit der Gottesdienste an den einzelnen Gottesdienstorten.
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§ 6
Freie Kollekten

Der Kirchenvorstand oder das zuständige Vertretungsorgan ist für die Zweckbestimmung freier Kollekten zuständig.
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§ 7
Kollekten bei Amtshandlungen

Für Kollekten in Gottesdiensten aus besonderem Anlass, insbesondere im Rahmen von Amtshandlungen, kann der Kirchenvorstand allgemeine Regeln festlegen oder eine Auswahlmöglichkeit einräumen. Macht er hiervon keinen Gebrauch und trifft auch keine Einzelregelung, wird der Zweck der Kollekte von der den Gottesdienst leitenden Person in der Regel im Benehmen mit den Betroffenen festgelegt.
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§ 8
Empfohlene Kollekten

Die Kirchensynode, die Kirchenleitung, die Dekanatssynoden und die Dekanatssynodalvorstände können Empfehlungen für die Zweckbestimmung freier Kollekten aussprechen.
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§ 9
Gaben für diakonische Aufgaben und Opferstöcke

Wird neben der verbindlichen Kollekte eine Gabe für diakonische Aufgaben der Kirchengemeinde erbeten, oder sind Opferstöcke für bestimmte Zwecke aufgestellt, darf hierauf in demselben Gottesdienst nicht in besonderer Weise empfehlend aufmerksam gemacht werden.
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§ 10
Abkündigung der Kollekte und Ergebnis

Die Zweckbestimmung und Bedeutung der in dem Gottesdienst erbetenen Kollekte ist abzukündigen. Das Ergebnis der Kollekte ist der Kirchengemeinde in geeigneter Weise bekanntzugeben.
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§ 11
Einsammeln und Zählen

( 1 ) Kollekten und Gaben für diakonische Aufgaben können entweder an geeigneter Stelle während des Gottesdienstes oder am Ausgang eingesammelt werden.
( 2 ) Die Kollekte und die Gaben für diakonische Aufgaben werden jeweils von mindestens zwei geeigneten Personen unmittelbar nach dem Gottesdienst gezählt und festgestellt. Das Ergebnis wird in das Kollektenbuch eingetragen und durch Unterschriften bestätigt. Bei den geeigneten Personen soll es sich um Mitglieder oder Beauftragte des Kirchenvorstands handeln. Ist dies nicht möglich, zählt die Leiterin oder der Leiter des Gottesdienstes zusammen mit einem Mitglied der Kirchengemeinde oder der Gottesdienstgemeinde die Kollekte.
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§ 12
Spenden ohne Zweckbestimmung

Der Kirchengemeinde anderweitig zugewendete Beträge ohne besondere Zweckbestimmung werden wie freie Kollekten behandelt.
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§ 13
Haus- und Straßensammlungen

Der Kirchenvorstand kann Haus- und Straßensammlungen beschließen.
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§ 14
Opferstöcke

Opferstöcke für bestimmte Zwecke werden entsprechend dem Beschluss des Kirchenvorstands regelmäßig von zwei Mitgliedern des Kirchenvorstands geöffnet, eingelegtes Geld entnommen, gezählt und festgestellt. Die Feststellung ist zu unterschreiben.
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§ 15
Kollektenkasse

Sämtliche Kollektenmittel werden in der Kollektenkasse unter der Verantwortung des Kirchenvorstands verbucht.
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§ 16
Mittelverwendung

( 1 ) Mittel, die für einen bestimmten Zweck gegeben werden, sind diesem zeitnah zuzuführen.
( 2 ) Kollekten, Spenden und Sammlungserträge ohne konkrete Zweckbestimmung können für alle Aufgaben der Kirchengemeinde eingesetzt werden.
( 3 ) Gaben für diakonische Aufgaben ohne nähere Zweckbestimmung sind vorrangig für Einzelfallhilfen zu verwenden. Hierfür nicht benötigte Mittel können anderen diakonischen Zwecken der Kirchengemeinde, des Dekanats, der Gesamtkirche, der Diakonie Hessen oder Partnergemeinden und Partnerkirchen zugeführt werden.
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§ 17
Rechtsverordnungen

Die Kirchenleitung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung1#, die der Zustimmung des Kirchensynodalvorstands bedarf, die Erhebung und Verwaltung der durch Kollekten, Spenden und Sammlungen eingehenden Gelder näher zu regeln.
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§ 18
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Kirchengesetz über Kollekten, Spenden und Sammlungen (Kollektenordnung – KollO) vom 14. September 2002 (ABl. 2003 S. 150) außer Kraft.

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1 ↑ Nr. 931.