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Kirchengesetz über das Siegelwesen (Siegelgesetz)

Vom 30. Juni 1979

(ABl. 1979 S. 122)

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§ 1
Kirchensiegel

In der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau wird als Ausdruck der kirchlichen Eigenständigkeit und in Ausübung der Rechte als Körperschaft des öffentlichen Rechts das Kirchensiegel als formgebundenes Beweiszeichen im Rechtsverkehr geführt.
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§ 2
Siegelberechtigung

( 1 ) Siegelberechtigt sind die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau, ihre Dekanate, Kirchengemeinden, kirchlichen Verbände und sonstigen kirchlichen Zusammenschlüsse, welche die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts besitzen.
( 2 ) Jedem Siegelberechtigten steht ein eigenes Kirchensiegel mit besonderem Siegelbild und besonderer Siegelumschrift zu, das sich von dem Siegel jedes anderen Siegelberechtigten unterscheidet.
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§ 3
Übertragung der Siegelberechtigung

( 1 ) Jeder Siegelberechtigte kann durch sein Vertretungsorgan die Siegelberechtigung auf seine sonstigen Organe, Ämter und Dienststellen übertragen, sofern dafür ein berechtigtes Bedürfnis besteht.
( 2 ) Die Übertragung der Siegelberechtigung bedarf der Genehmigung durch die Kirchenverwaltung.
( 3 ) Der Siegelberechtigte kraft Übertragung verwendet in seinem Siegel das Siegelbild des ursprünglichen Siegelberechtigten.
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§ 4
Neuanfertigung und Änderung von Siegeln

( 1 ) Über die Einführung und Gestaltung eines neuen und über die Änderung eines in Benutzung befindlichen Kirchensiegels entscheidet der Siegelberechtigte. Der Beschluss bedarf der Genehmigung durch die Kirchenverwaltung. Sie kann vor ihrer Entscheidung Änderungen des Entwurfs anregen und darüber eine beschlussmäßige Stellungnahme des Siegelberechtigten herbeiführen.
( 2 ) Die Kirchenverwaltung kann den Siegelberechtigten auffordern, die Änderung eines Kirchensiegels herbeizuführen. soweit das Siegel den geltenden Vorschriften widerspricht. Kommt der Siegelberechtigte innerhalb einer angemessenen Frist der Aufforderung nicht nach, kann die Kirchenverwaltung das Siegel außer Geltung setzen.
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§ 5
Abhandenkommen, Verbleib ungültiger Siegel

( 1 ) Das Abhandenkommen eines Kirchensiegels ist unverzüglich der Kirchenverwaltung mitzuteilen, die das Siegel außer Geltung setzt.
( 2 ) Wird ein Kirchensiegel außer Gebrauch oder außer Geltung gesetzt, so entscheidet der Siegelberechtigte im Einvernehmen mit dem Zentralarchiv darüber, ob das Siegel in das Zentralarchiv zu nehmen oder zu vernichten ist.
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§ 6
Siegelordnung

Das Nähere regelt die Kirchenleitung durch Rechtsverordnung (Siegelordnung).1#
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§ 7
Inkrafttreten

Dieses Kirchengesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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1 ↑ Nr. 961.