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Rechtsverordnung über das Siegelwesen
(Siegelordnung)

Vom 10. September 1979

(ABl. 1979 S. 170), zuletzt geändert am 16. Mai 2023 (ABl. 2023 S. 84 Nr. 49)

Die Kirchenleitung hat aufgrund von § 6 des Siegelgesetzes vom 30. Juni 1979 (ABl. 1979 S. 122)1# die folgende Rechtsverordnung beschlossen:
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I. Rechtliche Grundbestimmungen

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§ 1
Siegelführung

( 1 ) Die Ausübung der Siegelberechtigung (Siegelführung) obliegt
  1. der oder dem Vorsitzenden des Vertretungsorgans der Siegelberechtigten und deren oder dessen Stellvertretung oder
  2. der oder dem Vorsitzenden von weiteren Organen oder der Leitung des Amtes oder der Dienststelle der Siegelberechtigten; für hoheitliche Zwecke kann weiteren Personen in Kirchenverwaltung, Dekanaten und Regionalverwaltungen die Siegelführung übertragen werden oder
  3. der oder dem Vorsitzenden des geschäftsführenden Ausschusses der Arbeitsgemeinschaft gemäß § 2d Absatz 1 des Regionalgesetzes2# sowie deren oder dessen Stellvertretung oder
  4. der Verwaltungsfachkraft des gemeinsamen Gemeindebüros im Nachbarschaftsraum gemäß § 2b Absatz 4 des Regionalgesetzes3# für das Führen der Kirchenbücher.
( 2 ) Sind für eine Siegelberechtigte mehrere Personen zur Führung des Kirchensiegels berechtigt, so führt jede Person das Siegel der Siegelberechtigten mit dem ihr zugewiesenen Beizeichen (§ 7).
( 3 ) Das Beidrücken des Siegels ist Sache der oder des Siegelführenden oder einer von ihr oder ihm ständig damit beauftragten Person. Die oder der Siegelführende trägt die Verantwortung für die ordnungsgemäße Verwendung des Siegels.
( 4 ) Die Inhaberinnen und Inhaber und Verwalterinnen und Verwalter von Pfarrstellen und Pfarrstellen zur Verwaltung einer Kirchengemeinde sind berechtigt, für pfarramtliche Zwecke das Siegel der Kirchengemeinde zu verwenden. Die Pfarrerinnen und Pfarrer eines Verkündigungsteams sind berechtigt, für pfarramtliche Zwecke das Siegel der Kirchengemeinden zu verwenden, denen sie durch die Dienstordnung zugeordnet sind. Absatz 2 gilt entsprechend.
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§ 2
Verwendung des Kirchensiegels

( 1 ) Das Kirchensiegel wird der eigenhändigen Unterschrift der oder des Siegelführenden, die sie oder er im Rahmen ihrer oder seiner dienstlichen Obliegenheiten vollzieht, unter namentlicher Nennung, beigedrückt:
  1. bei Urkunden, durch die Rechte oder Pflichten begründet, anerkannt oder verändert werden sollen,
  2. bei der Erteilung von Vollmachten,
  3. bei amtlichen Auszügen aus Kirchenbüchern und Protokollbüchern,
  4. bei der Beglaubigung von Abschriften von Urkunden und sonstigen Schriftstücken,
  5. bei Schriftstücken von besonderer Wichtigkeit,
  6. in anderen Fällen, wenn es durch kirchliche oder staatliche Vorschriften angeordnet oder anerkannt ist oder der herkömmlichen Übung entspricht.
Eine Siegelung von Patenscheinen und anderen Bescheinigungen der Kirchenmitgliedschaft erfolgt nicht.
( 2 ) Die Verwendung des Kirchensiegels in sonstigen Angelegenheiten (z.B. Absenderangabe) ist unzulässig.
( 3 ) Siegeln auf Vorrat ist unzulässig.
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§ 3
Beweiskraft

( 1 ) Durch das der Unterschrift beigedrückte Kirchensiegel wird festgestellt, dass die mit dem Kirchensiegel versehene Urkunde von demjenigen, der als Aussteller angegeben ist, herrührt.
( 2 ) Bei Urkunden über Rechtsgeschäfte und bei Vollmachten wird durch das Vollziehen der erforderlichen Unterschriften und durch das Beidrücken des Kirchensiegels darüber hinaus die Gesetzmäßigkeit der Beschlussfassung festgestellt.
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II. Gestaltung der Kirchensiegel

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§ 4
Grundsatz

Das Kirchensiegel besteht aus Siegelbild, Siegelumschrift und einer äußeren Umrandung.
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§ 5
Siegelbild

( 1 ) Das Siegelbild soll in sachlicher und, sofern möglich, geschichtlicher Beziehung zum Siegelberechtigten stehen, es soll Überlieferung weiterführen.
( 2 ) Das Siegelbild muss klar und einfach dargestellt und in siegelkundlich zulässiger Weise stilisiert sein.
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§ 6
Siegelumschrift

( 1 ) Die Siegelumschrift gibt die amtliche Bezeichnung des Siegelberechtigten wieder. Sie läuft vom Scheitelpunkt an im Uhrzeigersinn ungebrochen und in der Regel einzeilig um das Siegelbild, beim Farbsiegel als dunkle Schrift auf hellem Grund.
( 2 ) Im Fall der Siegelberechtigung kraft Übertragung wird die Umschrift durch eine entsprechende Bezeichnung ergänzt, die vom Siegelberechtigten festgelegt wird. Eine zweizeilige Umschrift ist nach Möglichkeit zu vermeiden.
( 3 ) Die Schrift soll würdig und der besonderen Eigenart des Siegelbildes angepasst sein.
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§ 7
Beizeichen

Als Beizeichen wird in den Fällen der §§ 1 Absatz 2 und 19 zum Zweck der Unterscheidung ein unauffälliges Zeichen (z.B. arabische Ziffern oder Buchstaben) im Scheitelpunkt des Siegels eingeführt.
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§ 8
Siegelform

Das Kirchensiegel hat kreisrunde oder, wo es der bisherigen Überlieferung entspricht, ovale Form.
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§ 9
Siegelgröße

( 1 ) Der Durchmesser beträgt bei der kreisrunden Form
  1. für das Normalsiegel 35 mm,
  2. für das Prägesiegel 35 mm,
  3. für das Kleinsiegel 21 mm.
( 2 ) Die Abmessungen betragen bei der ovalen Form
  1. für das Normalsiegel 30:42 mm,
  2. für das Prägesiegel 30:42 mm,
  3. für das Kleinsiegel 18 : 24 mm.
( 3 ) Abweichungen von den in Absatz 1 und 2 festgelegten Größen kann die Kirchenverwaltung in Ausnahmefällen genehmigen.
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§ 10
Siegelabdruck

( 1 ) Der Siegelabdruck wird allgemein als Normalsiegel mit einem Petschaft unter Verwendung eines Farbkissens hergestellt.
( 2 ) Bei besonderen Anlässen wird der Siegelabdruck als Prägesiegel mit einem Prägestock unter Verwendung einer Oblate hergestellt.
( 3 ) Das Kleinsiegel ist nur zum Abdruck auf Formularen mit beschränktem Raum zu verwenden.
( 4 ) Der Siegelabdruck muss deutlich erkennbar sein, damit die Beweiskraft nicht beeinträchtigt wird.
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§ 11
Siegelfarben

( 1 ) Für das Normal- und Kleinsiegel wird ein blaues Farbkissen benutzt.
( 2 ) Das Prägesiegel kann mit oder ohne weiße Oblate benutzt werden.
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III. Neuanfertigung und Änderung

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§ 12
Siegelentwurf

( 1 ) Zum Zwecke der Anfertigung eines neuen Kirchensiegels beauftragt der Siegelberechtigte einen auf den Gebieten der Grafik und Siegelkunde erfahrenen Künstler mit der Herstellung des Siegelentwurfs.
( 2 ) Der Künstler fertigt für den Siegelberechtigten eine Reinzeichnung an. Für das Beschluss- und Genehmigungsverfahren nach § 4 des Siegelgesetzes4# sind zwei Reproduktionen der Reinzeichnung in Siegelgröße vorzulegen.
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§ 13
Siegelanfertigung

( 1 ) Die Anfertigung des Siegels nach dem genehmigten Entwurf ist einem Fachbetrieb zu übertragen. Der Künstler soll die Herstellung des Siegels in angemessener Weise überwachen.
( 2 ) Das Siegel soll aus Metall oder einem gleichwertigen Material gefertigt werden. Von jedem Entwurf darf nur ein Siegel hergestellt werden; § 1 Abs. 2 bleibt unberührt.
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§ 14
Abnahme

Nach Fertigstellung des Siegels prüft der Siegelberechtigte, ob das Siegel mit dem genehmigten Entwurf übereinstimmt und einwandfrei hergestellt ist. Durch Beschluss des Siegelberechtigten wird das Siegel sodann abgenommen und für den Gebrauch durch den Siegelführenden freigegeben.
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§ 15
Siegeländerung

Für die Änderung eines Kirchensiegels gelten die Vorschriften der §§ 12 bis 14 entsprechend.
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IV. Sicherungsvorschriften

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§ 16
Aufbewahrung

( 1 ) Jedes Kirchensiegel ist zu inventarisieren. Dabei sind das Datum der kirchenaufsichtlichen Genehmigung und die Namen der Siegelführenden anzugeben. Das Kirchensiegel ist nach jedem Gebrauch unter Verschluss zu nehmen.
( 2 ) Die Reinzeichnung und alle sonstigen Unterlagen für die Herstellung des Siegels sind sicher aufzubewahren.
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§ 17
Siegelsammlung

Die Kirchenverwaltung (Zentralarchiv) führt eine Sammlung der Abdrücke aller in ihrem Bereich im Gebrauch befindlichen Kirchensiegel. Für jedes Siegel hat der Siegelberechtigte anzugeben:
  1. eine kurz gefasste Siegelbeschreibung,
  2. das Datum der kirchenaufsichtlichen Genehmigung,
  3. etwa genehmigte Beizeichen.
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§ 18
Abnutzung, Beschädigung

Ein abgenutztes oder beschädigtes Kirchensiegel, das keinen einwandfreien Abdruck mehr ergibt, muss der Siegelberechtigte außer Gebrauch setzen. Die §§ 13, 14, 19 dieser Verordnung und § 5 Abs. 2 des Siegelgesetzes5# finden entsprechende Anwendung.
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§ 19
Ersatzsiegel

Wird ein Ersatzsiegel angefertigt, das mit einem abhandengekommenen Siegel (§ 5 Abs. 1 des Siegelgesetzes6#) übereinstimmt, so muss es ein besonderes Beizeichen erhalten.
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§ 20
Bekanntmachung

Die genehmigten Kirchensiegel werden durch die Kirchenverwaltung im Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau bekannt gegeben. Das gilt auch für das Außergeltungsetzen eines Kirchensiegels.
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V. Übergangs- und Schlussbestimmungen

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§ 21
Verwendung bisheriger Siegel

( 1 ) Kirchensiegel, deren Umschrift der amtlichen Bezeichnung des Siegelberechtigten (§ 6 Abs. 1) nicht entspricht, können bis zur Einführung eines neuen Siegels (§ 4 des Siegelgesetzes7#) aufgebraucht werden. Dies gilt insbesondere für Siegel, deren Umschrift auf eine frühere Landeskirche im Bereich der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hinweist.
( 2 ) Kirchengemeinden, in denen lediglich Pfarramtssiegel (z.B. Umschrift „Ev. Pfarramt N.N.“ oder „Ev. Pfarrei N.N.“) vorhanden sind, müssen bis zum 31. Dezember 1982 ein Kirchensiegel einführen, das den geltenden Vorschriften entspricht.
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§ 22
Inkrafttreten

( 1 ) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig tritt die Verwaltungsverordnung über das Siegelwesen in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau (Siegelordnung) vom 23. Februar 1976 (ABl. 1976 S. 45) außer Kraft.

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1 ↑ Nr. 960.
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2 ↑ Nr. 20.
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3 ↑ Nr. 20.
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4 ↑ Nr. 960.
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5 ↑ Nr. 960.
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6 ↑ Nr. 960.
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7 ↑ Nr. 960.