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Kirchengesetz über das Erfordernis der
Kirchenzugehörigkeit bei der Einstellung
von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern
(Einstellungsgesetz – EinstG)

Vom 28. November 2009

(ABl. 2010 S. 24)

Die Kirchensynode der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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§ 1
Geltungsbereich

( 1 ) Dieses Kirchengesetz gilt für alle privatrechtlichen Arbeitsverhältnisse in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau. Davon ausgenommen sind diejenigen Arbeitsverhältnisse, für die besondere Regelungen durch Gesetz oder Verordnung bestehen.1#
( 2 ) Die Regelungen dieses Kirchengesetzes gelten im Bereich des Diakonischen Werkes in Hessen und Nassau, wenn dessen Hauptversammlung der Übernahme zugestimmt hat.2#
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§ 2
Grundsatz

Voraussetzung für die Einstellung als Mitarbeiterin oder Mitarbeiter in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau ist grundsätzlich die Mitgliedschaft in einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland oder in einer Kirche, die der Gemeinschaft Evangelischer Kirchen in Europa oder der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland oder der Konferenz Europäischer Kirchen oder dem Ökumenischen Rat der Kirchen angehört.
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§ 3
Personen ohne Kirchenzugehörigkeit

( 1 ) Von der in § 2 genannten Kirchenzugehörigkeit kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn
  1. geeignete Bewerberinnen oder Bewerber, die eine Zugehörigkeit nach § 2 aufweisen, trotz angemessener Bemühungen nicht gefunden werden können,
  2. die Besetzung erforderlich ist, um den Dienst in angemessener Weise fortführen zu können,
  3. die Bewerberin oder der Bewerber auch die persönliche Eignung für den Dienst aufweist und
  4. die Bewerberin oder der Bewerber verbindlich erklärt, in ihrem oder seinem Dienst das Christentum und seine Grundüberzeugung zu achten, wie sie in der Ordnung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau festgehalten sind.
( 2 ) Von der in § 2 genannten Kirchenzugehörigkeit kann ferner abgesehen werden, wenn die zu besetzende Stelle aufgrund ihrer spezifischen Konzeption auch der Arbeit mit Menschen anderer Religionen dient und es für diese Arbeit erforderlich ist, die Stelle mit einer Person anderer Religionszugehörigkeit zu besetzen. Die in Absatz 1 Nummer 3 und 4 genannten Voraussetzungen gelten entsprechend.
( 3 ) Bewerberinnen und Bewerber, die aus der evangelischen oder einer anderen Kirche, die der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland oder der Konferenz Europäischer Kirchen oder dem Ökumenischen Rat der Kirchen angehört, ausgetreten sind, ohne in eine andere dieser Kirchen übergetreten zu sein, können nicht eingestellt werden.
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§ 4
Anforderungen bei fehlender Kirchenzugehörigkeit

Beabsichtigt ein Anstellungsträger, eine Bewerberin oder einen Bewerber einzustellen, die oder der die Voraussetzung nach § 2 nicht erfüllt, ist im Einstellungsgespräch besonders auf die in § 3 Absatz 1 Nummer 4 genannten Voraussetzungen einzugehen. Der besondere Charakter des kirchlichen Dienstes in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau, der durch den Auftrag bestimmt ist, das Evangelium zu bezeugen, ist der Bewerberin oder dem Bewerber deutlich zu machen. Die daraus folgenden besonderen Pflichten sind im Arbeitsvertrag festzuhalten. Die Kirchenverwaltung hält einen Vordruck für die verbindliche Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers bereit.
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§ 5
Mitarbeitende in einer Leitungsfunktion

( 1 ) Mitarbeitende in einer Leitungsfunktion müssen grundsätzlich Mitglied einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland oder einer Kirche sein, die der Gemeinschaft Evangelischer Kirchen in Europa angehört.
( 2 ) Zu den Leitungsfunktionen zählt insbesondere die Leitung einer Dienststelle, eines Dezernats, einer Abteilung, eines Fachbereichs, eines Referats und eines Prüfungsgebiets.
( 3 ) Von der Vorgabe des Absatzes 1 kann nur aus wichtigem Grund abgewichen werden. Ein solcher ist insbesondere gegeben, wenn geeignete evangelische Bewerberinnen oder Bewerber trotz angemessener Bemühungen nicht gefunden werden können und die Besetzung erforderlich ist, um den Dienst in angemessener Weise fortführen zu können.
( 4 ) In Fällen des Absatzes 3 müssen die Bewerberinnen und Bewerber Mitglied in einer Kirche sein, die der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland oder der Konferenz Europäischer Kirchen oder dem Ökumenischen Rat der Kirchen angehört.
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§ 6
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Kirchengesetz tritt mit der Verkündung im Amtsblatt in Kraft. Gleichzeitig treten die Richtlinien über das Erfordernis der Kirchenzugehörigkeit bei der Einstellung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern vom 26. März 1995 (ABl. 1995 S. 104) außer Kraft.

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2 ↑ Die Hauptversammlung des früheren Diakonischen Werkes in Hessen und Nassau hat keine Übernahme des Kirchengesetzes beschlossen. In der Diakonie Hessen sind die konfessionellen Anforderungen in § 10 der Satzung (Nr. 201) geregelt.