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Geltungszeitraum von: 01.01.1978

Geltungszeitraum bis: 31.12.2011

Verwaltungsverordnung über die Fortbildung
von Pfarrern in den ersten Dienstjahren

Vom 5. Dezember 1977

(ABl. 1978 S. 33)

Aufgrund von Artikel 48 Abs. 2n der Kirchenordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 4 des Kirchengesetzes über die Fortbildung kirchlicher Mitarbeiter (Fortbildungsgesetz) vom 5. November 1976 (ABl. 1976, S. 200) wird folgende Verwaltungsverordnung erlassen:
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§ 1
Grundsatz

Die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau bietet den Pfarrern (Pfarrer und Pfarrer im kirchlichen Hilfsdienst einschließlich der Pfarrvikare) im Interesse einer sachgerechten Wahrnehmung ihres Auftrages ein besonderes Fortbildungsprogramm für die ersten vier Dienstjahre an. Dadurch sollen Anregungen aus der Ausbildung aufgenommen und Probleme des Berufsanfangs bearbeitet werden.
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§ 2
Besonderes Fortbildungsprogramm

( 1 ) Das besondere Fortbildungsprogramm enthält:
  1. Seminare, die an den kirchlichen Handlungsfeldern orientiert sind;
  2. Seminare, die der Aufarbeitung von beruflichen Erfahrungen dienen;
  3. Seminare zur Entwicklung von Projekten für die berufliche Praxis.
Einzelne Seminare können in Aufbauform miteinander verbunden werden.
( 2 ) Je nach dem Programm sollen bestimmte Seminare auch für Angehörige anderer Alters- und Berufsgruppen zur Verfügung stehen.
( 3 ) Die Planung eigener Fortbildungsmaßnahmen ehemaliger Kandidatenkurse oder -gruppen erfolgt in Absprache mit dem Referat Personal-Förderung der Kirchenverwaltung.
( 4 ) Die Seminare dauern in der Regel 4 bis 5 Tage; nach Möglichkeit sollen dafür feste Zeiten im Jahr vorgesehen werden.
( 5 ) Zusätzlich werden berufsbegleitende Fortbildungsmaßnahmen gefördert.
( 6 ) Im Verlauf dieser Seminare ist ausreichend Gelegenheit zur Beratung in Fortbildungsfragen zu geben. Diese soll von einem dafür geeigneten Kursbegleiter wahrgenommen werden.
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§ 3
Verpflichtung zur Teilnahme

( 1 ) Gemäß § 4 Abs. 4 des Fortbildungsgesetzes sind Pfarrer für die Dauer ihrer ersten vier Dienstjahre zur Teilnahme an zwei Fortbildungsseminaren jährlich verpflichtet. Als erstes Jahr gilt das auf die Ernennung zum Pfarrvikar folgende Kalenderjahr.
( 2 ) Die Pfarrer wählen nach eigenem Ermessen je ein Seminar aus dem besonderen und ein Seminar aus dem allgemeinen Fortbildungsprogramm aus. Dabei kann eine Schwerpunktbildung über mehrere Jahre hinweg erfolgen; doch soll in diesem Fall wenigstens ein Seminar pro Jahr aus einem anderen Handlungsfeld oder Arbeitsbereich gewählt werden.
( 3 ) In dem Jahr, in dem der Pfarrer an einer Pfarrerrüstzeit teilnimmt, ist er nur zur Teilnahme an einem Fortbildungsseminar seiner Wahl verpflichtet.
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§ 4
Fortbildungsurlaub

Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 des Fortbildungsgesetzes wird den Pfarrern während der ersten vier Dienstjahre in der Regel ein jährlicher Fortbildungsurlaub von zwölf Tagen gewährt. Während dieser Zeit ist die Möglichkeit ausgeschlossen, den Fortbildungsurlaub für mehrere Jahre zusammenhängend in Anspruch zu nehmen (§ 5 Abs. 2 Satz 2 des Fortbildungsgesetzes).
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§ 5
Inkrafttreten

( 1 ) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1978 in Kraft.
( 2 ) Sie gilt für Pfarrer, die in den Jahren 1974 bis 1976 zum Pfarrvikar ernannt worden sind, bis zum Ablauf der ersten vier Dienstjahre.