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Verwaltungsverordnung
über die Durchführung von Pastoralkollegs (PKVO)

Vom 27. Oktober 2011

(ABl. 2012 S. 57)

Die Kirchenleitung hat aufgrund von Artikel 47 Absatz 1 Nummer 20 der Kirchenordnung folgende Verwaltungsverordnung beschlossen:
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§ 1
Organisation

Pastoralkollegs nach § 9 Absatz 5 des Personalförderungsgesetzes1# werden von den Pröpstinnen und Pröpsten oder durch sie beauftragte Personen geplant und durchgeführt.
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§ 2
Teilnahme

Pfarrerinnen und Pfarrer der EKHN im gemeindlichen und übergemeindlichen Dienst werden in der Regel alle zehn Jahre von der zuständigen Pröpstin/dem zuständigen Propst zum Pastoralkolleg eingeladen. Pfarrerinnen und Pfarrer aus allen Generationen, Regionen, Arbeitsfeldern und theologischen Schulen arbeiten gemeinsam unter vorgegebenen theologischen Fragestellungen. Pfarrerinnen und Pfarrer, die aus einer anderen Kirche zur EKHN wechseln, werden baldmöglichst nach Dienstantritt eingeladen.
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§ 3
Gegenstand, Ziel

Pröpstinnen und Pröpste und Pfarrerinnen und Pfarrer in anderen Ämtern arbeiten gemeinsam an der Gestalt der Kirche und ihrem Berufsbild. Das Pastoralkolleg dient dazu, dass sich Pfarrerinnen und Pfarrer ihres Auftrags und ihrer theologischen Existenz vergewissern. Pfarrerinnen und Pfarrer gestalten das geistliche Leben in ihrer Gemeinschaft und erhalten Anregungen für ihr eigenes geistliches Leben.
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§ 4
Kosten

Die Kosten werden gesamtkirchlich getragen.
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§ 5
Inkrafttreten

Diese Verwaltungsverordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.

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1 ↑ Nr. 790.