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Geltungszeitraum von: 01.06.2006

Geltungszeitraum bis: 31.12.2011

Urlaubsordnung für Pfarrerinnen und Pfarrer (PfUrlO)

Vom 18. Mai 2006

(ABl. 2006 S. 197)

Die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hat aufgrund von § 15 Abs. 2 des Pfarrdienstgesetzes vom 26. November 2003 (ABl. 2004 S. 93) folgende Rechtsverordnung beschlossen:
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Abschnitt 1
Allgemeines

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§ 1
Geltungsbereich

( 1 ) Diese Verordnung gilt für den Urlaub, die dienstfreien Tage und die Abwesenheit vom Dienstort der Pfarrerinnen und Pfarrer einschließlich der Pfarrvikarinnen und Pfarrvikare.
( 2 ) Für die Pfarrerinnen und Pfarrer im Schuldienst gelten die Vorschriften der Länder Hessen und Rheinland-Pfalz für Lehrerinnen und Lehrer.
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Abschnitt 2
Erholungsurlaub

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§ 2
Urlaubsanspruch und Urlaubsjahr

( 1 ) Pfarrerinnen und Pfarrer haben Anspruch auf Erholungsurlaub (§ 15 Abs. 1 Pfarrdienstgesetz).
( 2 ) Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr.
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§ 3
Urlaubsdauer

( 1 ) Die Dauer des Urlaubs richtet sich nach dem Lebensjahr, das während des Urlaubsjahres vollendet wird, und beträgt
bis zum vollendeten 30. Lebensjahr
35 Kalendertage,
bis zum vollendeten 40. Lebensjahr
38 Kalendertage,
bis zum vollendeten 50. Lebensjahr
44 Kalendertage,
nach dem vollendeten 50. Lebensjahr
48 Kalendertage.
( 2 ) Bei Pfarrerinnen und Pfarrern in Teilbeschäftigung richtet sich die Dauer des Urlaubes nach Absatz 1. Ist der regelmäßige Dienst nicht auf alle Wochentage verteilt oder auf einige Wochen im Monat beschränkt, vermindert sich die Zahl der Urlaubstage für jeden zusätzlichen dienstfreien Tag im Urlaubsjahr um 1/365 des Urlaubs nach Absatz 1 zuzüglich eines etwaigen Zusatzurlaubes nach § 4. Ein sich bei der Berechnung ergebender Bruchteil unter einem halben Tag bleibt unberücksichtigt, ein darüber hinaus gehender Bruchteil wird als voller Urlaubstag gerechnet.
( 3 ) Für die Urlaubsdauer der Pfarrerinnen und Pfarrer in der Kirchenverwaltung, in den Arbeitszentren und in den weiteren gesamtkirchlichen Einrichtungen gelten die Vorschriften für Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte entsprechend.
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§ 4
Zusatzurlaub

( 1 ) Schwerbehinderte haben Anspruch auf einen bezahlten zusätzlichen Urlaub von sieben Kalendertagen im Urlaubsjahr.
( 2 ) Pfarrerinnen und Pfarrern kann bei einem Grad der Behinderung von wenigstens 25 und höchstens 49 wegen einer durch die Behinderung bedingten Erholungsbedürftigkeit Zusatzurlaub von vier Kalendertagen im Urlaubsjahr gewährt werden. Der Grad der Behinderung ist durch den Bescheid eines Versorgungsamtes oder durch ein amts- oder vertrauensärztliches Zeugnis nachzuweisen.
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§ 5
Wartezeit und Teilurlaub

( 1 ) Der Urlaubsanspruch soll erst sechs Monate nach der Einstellung geltend gemacht werden.
( 2 ) Beginnt das Dienstverhältnis im Laufe eines Kalenderjahres, beträgt der Urlaubsanspruch für jeden vollen Monat des Bestehens des Dienstverhältnisses ein Zwölftel des Jahresurlaubs.
( 3 ) Der Urlaub wird für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit oder einer Beurlaubung ohne Besoldung um ein Zwölftel gekürzt. Haben Pfarrerinnen und Pfarrer den ihnen zustehenden Urlaub vor dem Beginn der Elternzeit oder der Beurlaubung nicht oder nicht vollständig erhalten, so ist der Resturlaub bei Wiederaufnahme des Dienstes im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr zu gewähren. Haben Pfarrerinnen und Pfarrer vor dem Beginn der Elternzeit oder der Beurlaubung mehr Urlaub erhalten, als ihnen zusteht, so ist der Urlaub, der ihnen nach der Wiederaufnahme des Dienstes im laufenden Urlaubsjahr zusteht, um die zu viel gewährten Urlaubstage zu kürzen. Dies gilt nicht bei einer Beurlaubung im dienstlichen Interesse.
( 4 ) Beginnt der Ruhestand oder der Wartestand in der ersten Hälfte des Jahres, beträgt der Urlaub die Hälfte des Jahresurlaubs.
( 5 ) Urlaub aufgrund eines anderen Beschäftigungsverhältnisses während des Jahres wird auf den Urlaub nach dieser Verordnung angerechnet.
( 6 ) Bruchteile von Tagen werden auf volle Tage aufgerundet.
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§ 6
Teilung des Urlaubs

( 1 ) Die Pfarrerinnen und Pfarrer sollen den ihnen zustehenden Urlaub im Laufe des Urlaubsjahres voll in Anspruch nehmen.
( 2 ) Der Urlaub ist auf Wunsch geteilt zu gewähren; die Teilung soll jedoch auf drei Abschnitte beschränkt werden.
( 3 ) Pfarrerinnen und Pfarrer im Gemeindedienst sollen die Weihnachtsfeiertage, die Karwoche sowie die Oster- und Pfingstfeiertage nicht in den Urlaub einbeziehen. Über Ausnahmen entscheidet die Dekanin oder der Dekan.
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§ 7
Urlaubsantritt und Verfall des Urlaubs

( 1 ) Der Urlaub muss spätestens bis zum 30. Juni des nächsten Jahres angetreten werden.
( 2 ) Resturlaub aus dem Vorjahr verfällt, wenn er nicht gemäß Absatz 1 rechtzeitig angetreten worden ist. In dienstlich begründeten Ausnahmefällen kann die Frist auf Antrag von der oder dem Dienstvorgesetzten bis zum 30. September verlängert werden.
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§ 8
Urlaubsvertretung

( 1 ) Der Urlaub darf nur erteilt und angetreten werden, wenn eine ordnungsgemäße Vertretung gewährleistet ist.
( 2 ) Die Pfarrerinnen und Pfarrer sind zur gegenseitigen Vertretung verpflichtet (§ 14 Pfarrdienstgesetz). Sie haben rechtzeitig für ihre Urlaubsvertretung zu sorgen.
( 3 ) Die Dekanin oder der Dekan erstellt nach Absprache in der Dekanatskonferenz, möglichst zum Jahresbeginn, einen Urlaubs- und Vertretungsplan für das Dekanat.
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§ 9
Erteilung des Urlaubs

( 1 ) Der Urlaub ist in der Regel spätestens vier Wochen vor Urlaubsantritt unter namentlicher Angabe der Vertretung sowie der Urlaubsanschrift schriftlich bei der oder dem Dienstvorgesetzten zu beantragen.
( 2 ) Die oder der Dienstvorgesetzte erteilt den Urlaub, wenn die Vertretung ordnungsgemäß geregelt ist und nicht dringende dienstliche Gründe die Anwesenheit der Pfarrerin oder des Pfarrers erforderlich machen.
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§ 10
Widerruf des Urlaubs

Die oder der Dienstvorgesetzte kann den bereits erteilten Urlaub widerrufen, wenn die Anwesenheit der Pfarrerin oder des Pfarrers aus dringenden dienstlichen Gründen erforderlich wird. Die durch den Widerruf entstandenen Kosten werden auf Antrag erstattet.
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§ 11
Erkrankung während des Urlaubs

Wird die Pfarrerin oder der Pfarrer vor Antritt eines bereits erteilten Urlaubs oder während des Urlaubs durch Krankheit dienstunfähig und zeigt sie oder er dies der oder dem Dienstvorgesetzten unverzüglich an, so wird die Zeit der Dienstunfähigkeit nicht auf den Urlaub angerechnet. Die Dienstunfähigkeit ist durch ärztliches Zeugnis nachzuweisen. Eine Verlängerung des Urlaubs wegen der Erkrankung ist besonders zu beantragen.
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Abschnitt 3
Sonstiger Urlaub

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§ 12
Urlaubserteilung

Sonstiger Urlaub gemäß den §§ 13 bis 18 wird von der oder dem Dienstvorgesetzten erteilt und bedarf in den besonders geregelten Fällen der Genehmigung durch die Kirchenverwaltung.
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§ 13
Kururlaub

( 1 ) Urlaub für eine fachärztlich verordnete und als beihilfefähig anerkannte Heilkur oder Heilbehandlung in einem Sanatorium oder für eine versorgungsärztlich verordnete Badekur (§ 11 Abs. 2 Bundesversorgungsgesetz) ist auf den Erholungsurlaub nicht anzurechnen. Dauer und Häufigkeit bestimmen sich nach den Vorschriften der Hessischen Beihilfenverordnung in der jeweils geltenden Fassung.
( 2 ) Die Pfarrerin oder der Pfarrer hat rechtzeitig für die Vertretung zu sorgen.
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§ 14
Genesungsurlaub

( 1 ) Zur Wiederherstellung der Gesundheit oder bei drohender schwerer Gesundheitsgefährdung kann Urlaub erteilt werden. Dem Antrag ist ein ärztliches Zeugnis über die Notwendigkeit des Urlaubs beizufügen. Die Gewährung bedarf der Genehmigung der Kirchenverwaltung. Diese kann die Vorlage eines vertrauensärztlichen Gutachtens verlangen.
( 2 ) Soweit der Urlaub vier Wochen übersteigt, kann er ganz oder teilweise auf den Erholungsurlaub angerechnet werden.
( 3 ) Die Vertretung regelt die oder der Dienstvorgesetzte.
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§ 15
Fortbildungsurlaub

( 1 ) Die Pfarrerin oder der Pfarrer hat jedes zweite Jahr Anspruch auf einen Fortbildungsurlaub von insgesamt vierzehn Tagen. Näheres regelt das Fortbildungsgesetz.
( 2 ) Die Pfarrerin oder der Pfarrer erhält während der ersten vier Dienstjahre in der Regel einen jährlichen Fortbildungsurlaub von zwölf Tagen. Näheres regelt die Verwaltungsverordnung über die Fortbildung von Pfarrern in den ersten Dienstjahren.
( 3 ) Fortbildungsurlaub, der die Dauer nach Absatz 1 oder 2 überschreitet, bedarf der Genehmigung durch die Kirchenverwaltung. Die Genehmigung wird nur erteilt, wenn dafür dienstliche Gründe vorliegen.
( 4 ) Die Pfarrerin oder der Pfarrer hat rechtzeitig für die Vertretung zu sorgen.
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§ 16
Sonderurlaub im dienstlichen Interesse

( 1 ) Sonderurlaub im dienstlichen Interesse bis zu vierzehn Kalendertagen im Urlaubsjahr, der nicht auf den Erholungsurlaub angerechnet wird, kann gewährt werden
  1. für besondere Aufgaben oder die Teilnahme an Veranstaltungen, die in enger Beziehung zum Pfarrdienst stehen oder an denen ein kirchliches Interesse besteht, oder
  2. für die Leitung von Veranstaltungen mit einem strukturiertem Programm theologischen Inhalts (z. B. Andachten, Gruppengespräche, Vorträge, Angebot seelsorgerlicher Gespräche) bei einer Teilnehmerzahl von mindestens zwölf Personen. Für Fahrten zur Vorbereitung solcher Veranstaltungen wird kein Sonderurlaub im dienstlichen Interesse erteilt.
( 2 ) Mit dem Antrag ist ein Programm der geplanten Veranstaltung vorzulegen, aus dem ihr Zweck sowie die Art und der zeitliche Umfang der Beteiligung der Pfarrerin oder des Pfarrers ersichtlich sind. Für die Leitung von Veranstaltungen ist darüber hinaus ein detailliertes Programm vorzulegen, in welchem insbesondere der theologische Inhalt dargelegt wird, sowie eine Teilnehmerliste.
( 3 ) Die Gewährung von Sonderurlaub im dienstlichen Interesse bedarf der Genehmigung durch die Kirchenverwaltung.
( 4 ) Die Pfarrerin oder der Pfarrer hat rechtzeitig für die Vertretung zu sorgen.
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§ 17
Sonderurlaub aus persönlichen Gründen

( 1 ) Aus den nachfolgend genannten dringenden persönlichen Gründen kann Sonderurlaub erteilen werden:
1.
Niederkunft der Ehefrau
ein Kalendertag.
2.
Tod der Ehegattin oder des Ehegatten, eines Kindes oder Elternteils
zwei Kalendertage.
3.
Umzug aus dienstlichem Grund
ein Kalendertag.
4.
25-jähriges Ordinationsjubiläum
ein Kalendertag.
5.
schwere Erkrankung
a)
einer oder eines Angehörigen, soweit sie oder er in demselben Haushalt lebt,
ein Kalendertag im Kalenderjahr.
b)
eines Kindes, das das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, wenn im laufenden Kalenderjahr kein Anspruch nach § 45 SGB V besteht oder bestanden hat,
bis zu vier Kalendertage im Kalenderjahr.
c)
einer Bezugsperson, wenn die Pfarrerin oder der Pfarrer deshalb die Betreuung des Kindes, das das achte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, oder wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung dauernd pflegebedürftig ist, übernehmen muss,
bis zu vier Kalendertage im Kalenderjahr.
Der Sonderurlaub wird nur erteilt, soweit eine andere Person zur Pflege und Betreuung nicht zur Verfügung steht und die Ärztin oder der Arzt in den Fällen der Buchstaben a und b die Notwendigkeit der Anwesenheit der Pfarrerin oder des Pfarrers zur vorläufigen Pflege bescheinigt. Der Sonderurlaub darf insgesamt fünf Kalendertage im Kalenderjahr nicht überschreiten.
6.
in sonstigen dringenden Fällen, nicht aber bei einem Umzug aus persönlichen Gründen,
bis zu drei Kalendertage.
7.
am Tage der Taufe, Konfirmation, Erstkommunion eines Kindes und kirchlichen Trauung der Pfarrerin oder des Pfarrers. Die Pfarrerin oder der Pfarrer hat für die Vertretung zu sorgen.
( 2 ) Aus dringenden persönlichen Gründen kann längerfristiger Sonderurlaub ohne Besoldung erteilt werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen und die Vertretung geregelt ist. Die Gewährung bedarf der Genehmigung der Kirchenverwaltung.
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§ 18
Studienurlaub

( 1 ) Studienurlaub bis zur Dauer von drei Monaten kann erteilt werden, wenn seit Beginn des Dienstes in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau oder seit dem letzten Studienurlaub mindestens zehn Jahre und seit der Übernahme des letzten Dienstauftrages mindestens zwei Jahre vergangen sind. Die Gewährung bedarf der Genehmigung der Kirchenverwaltung.
( 2 ) Die Pfarrerin oder der Pfarrer hat rechtzeitig für die Vertretung zu sorgen.
( 3 ) Wird ein Studienurlaub genehmigt, so darf im selben Urlaubsjahr weder Fortbildungsurlaub, Sonderurlaub im dienstlichen Interesse (§ 16) noch Lehrpfarrerurlaub erteilt werden.
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Abschnitt 4
Dienstfreie Tage

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§ 19
Dienstfreier Wochentag

( 1 ) Wenn die Pfarrerin oder der Pfarrer am Sonntag Dienst hat, soll sie oder er einen Werktag der folgenden Woche von dienstlichen Verpflichtungen frei halten. Dies gilt nicht für Pfarrerinnen und Pfarrer, deren regelmäßiger Dienst auf fünf Arbeitstage in der Woche beschränkt ist. Wer am Heiligen Abend und an beiden Weihnachtsfeiertagen oder am Karfreitag und an beiden Osterfeiertagen jeweils täglich Gottesdienst gehalten hat, soll zwei Werktage der folgenden Woche von dienstlichen Verpflichtungen freihalten. Dienstfreie Werktage können nur um vier Wochen verschoben werden, andernfalls verfallen sie.
( 2 ) Als dienstfreier Tag können nicht Tage genommen werden, an denen die Pfarrerin oder der Pfarrer zur Teilnahme an der Dekanatssynode oder an der Dekanatskonferenz verpflichtet ist oder an denen sie oder er wichtige dienstliche Aufgaben persönlich zu erledigen hat. Konfirmanden- und Religionsunterricht darf infolge des dienstfreien Tages nicht ausfallen.
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§ 20
Dienstfreies Wochenende

Die Pfarrerin oder der Pfarrer soll einmal im Monat ein dienstfreies Wochenende (Samstag und Sonntag) haben.
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§ 21
Dienstfreie Tage und Erholungsurlaub

Dienstfreie Tage (§§ 19 und 20) können mit dem Beginn eines Erholungsurlaubs verbunden werden.
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Abschnitt 5
Schlussbestimmungen

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§ 22
Zuständigkeit für die Urlaubserteilung

Wer Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter im Sinne dieser Rechtsverordnung ist, ergibt sich aus den Bestimmungen der Kirchenordnung, gesetzlichen Regelungen, Verordnungen und Beschlüssen der Kirchenleitung.
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§ 23
Ausführungsbestimmungen

Die Kirchenverwaltung kann zur Ausführung dieser Verordnung nähere Bestimmungen erlassen.
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§ 24
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Rechtsverordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juni 2006 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Urlaubsordnung für Pfarrerinnen und Pfarrer vom 11. November 1997 (ABl. 1998 S. 16) außer Kraft.