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Kirchengesetz
über die Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten
in der Evangelischen Kirche in Deutschland
(Kirchenbeamtengesetz der EKD – KBG.EKD)

In der Fassung der Bekanntmachung vom 15. März 2021

(ABl. EKD 2021 S. 70, 118), geändert am 24. Juni 2021 (ABl. EKD 2021 S. 158),
berichtigt am 1. September 2021 (ABl. EKD 2021 S. 222)

Inhaltsübersicht

Kapitel 1
Kapitel 2
Kapitel 3
Kapitel 4
Kapitel 1
Kapitel 2
Kapitel 3
Kapitel 4
Kapitel 1
Kapitel 2
Kapitel 3
Kapitel 4
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Teil 1
Allgemeine Bestimmungen

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§ 1
Dienst im Kirchenbeamtenverhältnis

( 1 ) Der Dienst der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten gründet auf dem Auftrag, den die Kirche von ihrem Herrn Jesus Christus erhalten hat. Alle in den Dienst der Kirche Berufenen wirken an der Erfüllung dieses Auftrages mit.
( 2 ) Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten stehen in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis (Kirchenbeamtenverhältnis).
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§ 2
Geltungsbereich, Dienstherrnfähigkeit

( 1 ) Dieses Kirchengesetz gilt für die Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten der Evangelischen Kirche in Deutschland, der Gliedkirchen und der gliedkirchlichen Zusammenschlüsse. Es gilt ferner für die Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten der Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, über die die Evangelische Kirche in Deutschland, eine Gliedkirche oder ein gliedkirchlicher Zusammenschluss die Aufsicht führt.
( 2 ) Die in Absatz 1 genannten Rechtsträger (Dienstherren) besitzen das Recht, Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte zu haben (Dienstherrnfähigkeit), soweit das Recht der Evangelischen Kirche in Deutschland, der Gliedkirchen oder der gliedkirchlichen Zusammenschlüsse je für ihren Bereich nicht Einschränkungen vorsieht.1#
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§ 3
Funktionsvorbehalt

In das Kirchenbeamtenverhältnis soll berufen werden, wer überwiegend kirchliche Aufsichtsbefugnisse ausüben oder überwiegend andere Aufgaben von besonderer kirchlicher Verantwortung wahrnehmen soll.
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Teil 2
Das Kirchenbeamtenverhältnis

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Kapitel 1
Allgemeines

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§ 4
Dienstherr, oberste Dienstbehörde,
Dienstvorgesetzte, Vorgesetzte, Dienstaufsicht

( 1 ) Dienstherr der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten sind jeweils die in § 2 Absatz 1 genannten Rechtsträger. Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten eines Dienstherrn nach § 2 Absatz 1 Satz 2 gewährt nach Maßgabe des Rechts der Evangelischen Kirche in Deutschland, der Gliedkirchen und der gliedkirchlichen Zusammenschlüsse neben dem Dienstherrn auch die aufsichtsführende Kirche Fürsorge und Schutz; die Treuepflicht dieser Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten besteht auch gegenüber der aufsichtsführenden Kirche.
( 2 ) Die oberste Dienstbehörde der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten ist die oberste Behörde ihres Dienstherrn, in dessen Dienstbereich sie ein Amt bekleiden oder zuletzt bekleidet haben. § 72 Absatz 4 bleibt unberührt.
( 3 ) Dienstvorgesetzte sind diejenigen, die für kirchenbeamtenrechtliche Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten der ihnen nachgeordneten Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten zuständig sind. Vorgesetzte sind diejenigen, die ihnen für ihre dienstliche Tätigkeit Anordnungen erteilen können.
( 4 ) Die Dienstvorgesetzten und die oberste Dienstbehörde üben die Dienstaufsicht nach Maßgabe dieses Kirchengesetzes und der Regelungen aus, die die Evangelische Kirche in Deutschland, die Gliedkirchen und die gliedkirchlichen Zusammenschlüsse je für ihren Bereich treffen.2#
(5) Dienstvorgesetzte und Vorgesetzte unterstützen insbesondere die disziplinaraufsichtführende Stelle gemäß § 6 Absatz 2 des Disziplinargesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland3# und ziehen aus festgestellten Amtspflichtverletzungen die erforderlichen Konsequenzen zur Vermeidung vergleichbarer Pflichtverletzungen im jeweiligen Verantwortungsbereich.
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§ 5
Dienst bei mehreren Rechtsträgern

( 1 ) Besteht eine mit einer Kirchenbeamtin oder einem Kirchenbeamten besetzbare Stelle für mehrere Rechtsträger nach § 2 Absatz 1, so können die Rechtsträger einvernehmlich regeln, wer Dienstherr sein soll. Treffen die Rechtsträger keine einvernehmliche Regelung, so ist der Dienstherr derjenige Rechtsträger, für den überwiegend Aufgaben wahrzunehmen sind.
( 2 ) Der Dienstherr nach Absatz 1 übt die Rechte der oder des Dienstvorgesetzten im Einvernehmen mit den anderen beteiligten Rechtsträgern aus. Die beteiligten Rechtsträger können gemeinsam eine Dienstanweisung erlassen; im Übrigen obliegt die Dienstaufsicht jedem Rechtsträger für seinen Bereich.
( 3 ) Erhält eine Kirchenbeamtin oder ein Kirchenbeamter im Einverständnis des Dienstherrn von einem anderen Rechtsträger nach § 2 Absatz 1 einen besonderen Auftrag, so gilt Absatz 2 entsprechend.
( 4 ) Ergeben sich Meinungsverschiedenheiten zwischen den beteiligten Rechtsträgern und unterstehen diese derselben obersten Dienstbehörde, so entscheidet diese.
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§ 6
Arten des Kirchenbeamtenverhältnisses

( 1 ) Ein Kirchenbeamtenverhältnis kann begründet werden
  1. auf Lebenszeit, wenn dauernd Aufgaben nach § 3 übernommen werden sollen,
  2. auf Probe zur Ableistung einer Probezeit
    1. zur späteren Verwendung im Kirchenbeamtenverhältnis auf Lebenszeit oder
    2. zur Übertragung eines Amtes mit leitender Funktion,
  3. auf Widerruf, wenn ein Vorbereitungsdienst abzuleisten ist oder vorübergehend Aufgaben nach § 3 übernommen werden sollen, oder
  4. auf Zeit für die Dauer einer Beurlaubung aus einem bereits bestehenden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, wenn aufgrund besonderer kirchenrechtlicher Bestimmungen Aufgaben nach § 3 für eine bestimmte Zeit übernommen werden sollen.
( 2 ) Für Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte auf Zeit gelten die Vorschriften über das Kirchenbeamtenverhältnis auf Lebenszeit entsprechend, sofern nicht die Evangelische Kirche in Deutschland, die Gliedkirchen oder die gliedkirchlichen Zusammenschlüsse je für ihren Bereich anderes durch Kirchengesetz bestimmen.
( 3 ) Zur ehrenamtlichen unentgeltlichen Wahrnehmung von Aufgaben nach § 3 kann ein Kirchenbeamtenverhältnis im Ehrenamt begründet werden. Es kann nicht in ein Kirchenbeamtenverhältnis anderer Art und ein solches kann nicht in ein Kirchenbeamtenverhältnis im Ehrenamt umgewandelt werden. Das Nähere zu den Kirchenbeamtenverhältnissen im Ehrenamt regeln die Evangelische Kirche in Deutschland, die Gliedkirchen und die gliedkirchlichen Zusammenschlüsse je für ihren Bereich durch Kirchengesetz.
( 4 ) Gliedkirchliche Regelungen können die Begründung mittelbarer Kirchenbeamtenverhältnisse und öffentlich-rechtlicher Ausbildungsverhältnisse vorsehen.
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Kapitel 2
Ernennung

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§ 7
Begründung und Veränderung des Kirchenbeamtenverhältnisses

( 1 ) Einer Ernennung bedarf es zur
  1. Begründung des Kirchenbeamtenverhältnisses,
  2. Umwandlung des Kirchenbeamtenverhältnisses in ein solches anderer Art,
  3. Verleihung eines anderen Amtes mit anderer Amtsbezeichnung und mit anderem Endgrundgehalt,
  4. Verleihung eines anderen Amtes mit anderer Amtsbezeichnung beim Wechsel der Laufbahngruppe.
( 2 ) Die Ernennung erfolgt durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde. Die Urkunde muss enthalten:
  1. bei der Begründung des Kirchenbeamtenverhältnisses die Worte „unter Berufung in das Kirchenbeamtenverhältnis“ mit dem die Art des Kirchenbeamtenverhältnisses bestimmenden Zusatz „auf Lebenszeit“, „auf Probe“, „auf Widerruf“, „auf Zeit“ mit der Angabe der Zeitdauer der Berufung, „im Ehrenamt“, „im mittelbaren Dienstverhältnis“ oder „im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis“.
  2. bei der Umwandlung des Kirchenbeamtenverhältnisses in ein solches anderer Art den diese Art bestimmenden Zusatz nach Nummer 1,
  3. bei der Verleihung eines Amtes die Amtsbezeichnung.
( 3 ) Mit der Begründung eines Kirchenbeamtenverhältnisses auf Probe, auf Lebenszeit und auf Zeit wird gleichzeitig ein Amt verliehen.
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§ 8
Voraussetzungen

( 1 ) Bewerberinnen und Bewerber sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung unter Berücksichtigung der Besonderheiten des kirchlichen Dienstes auszuwählen.
( 2 ) In das Kirchenbeamtenverhältnis darf nur berufen werden, wer
  1. Mitglied einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland oder einer der Evangelischen Kirche in Deutschland angeschlossenen Gemeinschaft (Artikel 21 Absatz 4 der Grundordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland)4# ist,
  2. die Gewähr dafür bietet, sich innerhalb und außerhalb des Dienstes so zu verhalten, dass das Vertrauen in seine pflichtgemäße Amtsführung gewahrt und die Glaubwürdigkeit der Wahrnehmung des kirchlichen Auftrages nicht beeinträchtigt wird,
  3. die für die Laufbahn vorgeschriebene Vorbildung besitzt und die vorgeschriebenen Prüfungen mit Erfolg abgelegt hat,
  4. das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
  5. nicht infolge des körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen bei der Erfüllung der Dienstpflichten wesentlich beeinträchtigt ist und
  6. erwarten lässt, nicht vorzeitig wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt zu werden.
(2a) Für eine Einstellung kommt gemäß Absatz 2 Nummer 2 insbesondere nicht in Betracht, wer wegen einer Straftat, die nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch zum Ausschluss von Aufgaben in der Kinder- und Jugendhilfe führt, rechtskräftig verurteilt worden ist. Über die Einleitung eines Strafverfahrens, das die Eignung für diese Aufgaben in Frage stellen kann, ist Auskunft zu geben. Vor der Einstellung ist ein erweitertes Führungszeugnis nach § 30a des Bundeszentralregistergesetzes vorzulegen. Die Evangelische Kirche in Deutschland, die Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüsse können je für ihren Bereich die regelmäßige Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses vorsehen.
( 3 ) Die oberste Dienstbehörde kann, wenn ein dienstliches Interesse besteht und es mit der künftigen Amtsstellung vereinbar ist, von den Voraussetzungen nach Absatz 2 Nummer 1 und 3 Befreiung erteilen. Befreiung darf nur erteilt werden im Falle des
  1. Absatzes 2 Nummer 1, wenn die sich bewerbende Person einer Kirche angehört, die mit der Evangelischen Kirche in Deutschland, einer Gliedkirche oder einem gliedkirchlichen Zusammenschluss in Kanzel- und Abendmahlsgemeinschaft steht,
  2. Absatzes 2 Nummer 3, wenn keine geeigneten Laufbahnbewerberinnen oder Laufbahnbewerber zur Verfügung stehen, die sich bewerbende Person die erforderliche Befähigung durch Lebens- und Berufserfahrung erworben hat und ein besonderes dienstliches Interesse an ihrer Einstellung besteht.
In besonders begründeten Fällen kann von den Voraussetzungen des Absatzes 2 Nummer 4 abgewichen werden. Ein besonders begründeter Fall liegt insbesondere vor, wenn das 40. Lebensjahr aufgrund Mutterschutz, Elternzeit oder Pflege von Angehörigen überschritten wurde. Die Evangelische Kirche in Deutschland, die Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüsse können je für ihren Bereich durch Kirchengesetz ein höheres Höchstalter für die Aufnahme in das Kirchenbeamtenverhältnis festsetzen.
( 4 ) Auf Lebenszeit kann nur ernannt werden, wer sich in einer Probezeit in vollem Umfang bewährt hat. Für die Feststellung der Bewährung gilt ein strenger Maßstab. Von dem Erfordernis der Probezeit kann abgesehen werden, wenn dieses im kirchlichen Interesse liegt.
( 5 ) Ein Kirchenbeamtenverhältnis auf Probe ist spätestens nach fünf Jahren in ein solches auf Lebenszeit umzuwandeln, wenn die kirchenbeamtenrechtlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind. Die Frist verlängert sich um die Zeit, um die sich die Probezeit wegen Elternzeit oder einer Beurlaubung unter Wegfall der Besoldung verlängert.
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§ 9
Wirksamkeit der Ernennung

( 1 ) Die Ernennung wird mit dem Tage der Aushändigung der Ernennungsurkunde wirksam, wenn nicht in der Urkunde ausdrücklich ein späterer Tag bestimmt ist. Eine Ernennung auf einen zurückliegenden Zeitpunkt ist unzulässig und insoweit unwirksam.
( 2 ) Mit der Ernennung erlischt ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis zum Dienstherrn.
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§ 10
Nichtigkeit der Ernennung

( 1 ) Die Ernennung ist nichtig, wenn
  1. sie nicht der in § 7 Absatz 2 vorgeschriebenen Form entspricht,
  2. sie von einer unzuständigen Stelle ausgesprochen wurde,
  3. sie ohne die kirchengesetzlich vorgeschriebene Mitwirkung einer anderen Stelle ausgesprochen wurde,
  4. die ernannte Person zum Zeitpunkt der Ernennung nicht Mitglied einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland oder einer der Evangelischen Kirche in Deutschland angeschlossenen Gemeinschaft (Artikel 21 Absatz 4 der Grundordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland)5# war und eine Befreiung nach § 8 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 nicht erteilt worden ist,
  5. die ernannte Person zum Zeitpunkt der Ernennung ganz oder teilweise unter Betreuung stand.
( 2 ) Die Ernennung ist von Anfang an als wirksam anzusehen, wenn
  1. im Fall des Absatzes 1 Nummer 1 aus der Urkunde oder aus dem Akteninhalt eindeutig hervorgeht, dass die für die Ernennung zuständige Stelle ein bestimmtes Kirchenbeamtenverhältnis begründen oder ein bestehendes Kirchenbeamtenverhältnis in ein solches anderer Art umwandeln wollte, für das die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Das Gleiche gilt, wenn die Angabe der Zeitdauer fehlt, durch Rechtsvorschrift aber die Zeitdauer bestimmt ist,
  2. im Fall des Absatzes 1 Nummer 2 die zuständige Stelle die Ernennung bestätigt oder
  3. im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 die andere Stelle die Ernennung bestätigt.
( 3 ) Sobald der Grund für die Nichtigkeit bekannt wird, ist dieser der ernannten Person mitzuteilen und ihr, wenn es sich um eine erstmalige Ernennung handelt, jede weitere Ausübung des Dienstes zu untersagen, bei Nichtigkeit nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 aber erst, wenn die Bestätigung versagt worden ist.
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§ 11
Rücknahme der Ernennung

( 1 ) Die Ernennung ist mit Wirkung auch für die Vergangenheit zurückzunehmen, wenn
  1. sie durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt wurde,
  2. dem Dienstherrn nicht bekannt war, dass die ernannte Person ein Verbrechen oder ein Vergehen begangen hatte, das sie für die Berufung in das Kirchenbeamtenverhältnis unwürdig erscheinen lässt, oder
  3. die ernannte Person im Zeitpunkt der Ernennung nicht die Fähigkeit zur Bekleidung kirchlicher oder anderer öffentlicher Ämter hatte.
( 2 ) Die Ernennung soll, soweit sie nicht bereits nach § 10 nichtig ist, zurückgenommen werden, wenn nicht bekannt war, dass die ernannte Person in einem rechtlich geordneten Verfahren aus einem kirchlichen oder anderen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis entfernt worden war oder ihr die Versorgungsbezüge oder die mit der Ordination verliehenen Rechte aberkannt worden waren.
( 3 ) Die für die Ernennung zuständige Stelle nimmt die Ernennung innerhalb von sechs Monaten zurück, nachdem sie von ihr und dem Grund der Rücknahme Kenntnis erlangt hat. Der Rücknahmebescheid wird zugestellt.
( 4 ) Sobald der Grund für die Rücknahme bekannt wird, ist er der berufenen Person mitzuteilen. Jede weitere Ausübung des Dienstes kann untersagt werden, wenn es sich um die erstmalige Ernennung handelt.
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§ 12
Rechtsfolgen von Nichtigkeit und Rücknahme, Amtshandlungen

( 1 ) Die Nichtigkeit und die Rücknahme haben zur Folge, dass die Ernennung von Anfang an unwirksam ist. Die gezahlte Besoldung kann belassen werden.
( 2 ) Ist eine Ernennung nichtig oder ist sie zurückgenommen worden, so sind die bis zu der Untersagung (§ 10 Absatz 3) oder bis zur Zustellung der Rücknahmeerklärung (§ 11 Absatz 3) vorgenommenen Amtshandlungen der ernannten Person in gleicher Weise gültig, als wenn sie eine Kirchenbeamtin oder ein Kirchenbeamter ausgeführt hätte.
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Kapitel 3
Beförderung, Laufbahnen, Amtsbezeichnungen

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§ 13
Beförderung, Durchlaufen von Ämtern

( 1 ) Beförderung ist eine Ernennung, durch die ein anderes Amt mit höherem Endgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung verliehen wird. Einer Beförderung steht es gleich, wenn ohne Änderung der Amtsbezeichnung ein anderes Amt mit höherem Endgrundgehalt übertragen wird; dies gilt auch, wenn kein anderes Amt übertragen wird.
( 2 ) Beförderungen sind nach den Grundsätzen des § 8 Absatz 1 vorzunehmen.
( 3 ) Eine Beförderung ist unzulässig vor Ablauf eines Jahres
  1. seit der Einstellung in das Kirchenbeamtenverhältnis auf Probe oder
  2. seit der letzten Beförderung, es sei denn, das bisherige Amt musste nicht regelmäßig durchlaufen werden.
( 4 ) Ämter, die nach der Gestaltung der Laufbahn regelmäßig zu durchlaufen sind, sollen nicht übersprungen werden.
( 5 ) Ein Rechtsanspruch auf Beförderung besteht nicht.
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§ 14
Laufbahnbestimmungen

( 1 ) Das Nähere über Laufbahnen, Beförderungsmöglichkeiten, Aus- und Vorbildung, Prüfungen und Probezeiten im Sinne des Laufbahnrechts können die Evangelische Kirche in Deutschland, die Gliedkirchen und die gliedkirchlichen Zusammenschlüsse durch Rechtsverordnung6# je für ihren Bereich regeln.7#
( 2 ) Wenn Regelungen nach Absatz 1 nicht getroffen werden, sind die Vorschriften der Bundeslaufbahnverordnung in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden.
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§ 15
Amtsbezeichnungen

( 1 ) Die Amtsbezeichnungen der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten werden von der Evangelischen Kirche in Deutschland, den Gliedkirchen und den gliedkirchlichen Zusammenschlüssen je für ihren Bereich geregelt.8#
( 2 ) Eine Amtsbezeichnung, die herkömmlich für ein Amt verwendet wird, das eine bestimmte Befähigung voraussetzt und einen bestimmten Aufgabenkreis umfasst, darf nur Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten verliehen werden, die ein solches Amt bekleiden.
( 3 ) Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte im Ruhestand führen die Amtsbezeichnung mit dem Zusatz "im Ruhestand" ("i. R.").
( 4 ) Bei Beendigung des Kirchenbeamtenverhältnisses erlischt das Recht zur Fortführung der Amtsbezeichnung, es sei denn, dass dieses Recht ausdrücklich belassen wird. In diesem Falle darf die bisherige Amtsbezeichnung nur mit dem Zusatz "außer Dienst" ("a. D.") geführt werden. Das Recht zur Fortführung der Amtsbezeichnung kann entzogen werden, wenn sich die frühere Kirchenbeamtin oder der frühere Kirchenbeamte dessen als nicht würdig erweist. Endet ein kirchliches Leitungs- und Aufsichtsamt ohne gleichzeitigen Eintritt in den Ruhestand, so gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend.
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Kapitel 4
Personalakten

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§ 16
Personalaktenführung

( 1 ) Über jede Kirchenbeamtin und jeden Kirchenbeamten ist eine Personalakte zu führen. Sie ist vertraulich zu behandeln und vor unbefugter Einsicht zu schützen. Die Akte kann in Teilen oder vollständig automatisiert geführt werden. Das Nähere über die Behandlung von Personalakten regeln im Rahmen der folgenden Bestimmungen die Evangelische Kirche in Deutschland, die Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüsse.
( 2 ) Zur Personalakte gehören alle Unterlagen, die die Kirchenbeamtin oder den Kirchenbeamten betreffen, soweit sie mit dem Dienstverhältnis in einem unmittelbaren inneren Zusammenhang stehen; hierzu gehören auch in Dateien gespeicherte, personenbezogene Daten (Personalaktendaten). Unterlagen, die besonderen, von der Person und dem Dienstverhältnis sachlich zu trennenden Zwecken dienen, insbesondere Prüfungsakten, sind nicht Bestandteil der Personalakten. Wird die Personalakte in Grund- und Teilakten gegliedert, so ist in die Grundakte ein vollständiges Verzeichnis aller Teilakten aufzunehmen. Nebenakten enthalten Unterlagen, die sich auch in der Grundakte oder in Teilakten befinden. Ist die Führung von Nebenakten erforderlich, ist auch dies in der Grundakte zu vermerken. Teil- und Nebenakten dürfen bei anderen Stellen geführt werden, soweit sie Aufgaben der Personalverwaltung und Personalwirtschaft, insbesondere der Dienstaufsicht und Personalplanung, wahrnehmen.
( 3 ) Personalaktendaten dürfen nur für Zwecke der Personalverwaltung oder Personalwirtschaft und in den im Datenschutzgesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland genannten Fällen verwendet werden. Verarbeitung und Nutzung sowie die Übermittlung der Personalaktendaten richten sich nach dem Kirchengesetz über den Datenschutz in der Evangelischen Kirche in Deutschland9# in der jeweils geltenden Fassung, soweit in diesem Kirchengesetz nicht etwas anderes bestimmt ist.
( 4 ) Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte sind zu Beschwerden, Behauptungen und Bewertungen, die für sie ungünstig sind oder ihnen nachteilig werden können, vor deren Aufnahme in die Personalakte zu hören; ihre Äußerung ist zur Personalakte zu nehmen. Anonyme Schreiben werden in der Regel nicht in die Personalakte aufgenommen. Sie können nur dann ausnahmsweise aufgenommen werden, wenn darin enthaltene, substantielle Behauptungen zu weiteren Ermittlungen oder Erhebungen Anlass geben.
( 5 ) Unterlagen über Beschwerden, Behauptungen und Bewertungen sind, falls sie
  1. sich als unbegründet oder falsch erwiesen haben, mit Zustimmung der Kirchenbeamtin oder des Kirchenbeamten unverzüglich aus der Personalakte zu entfernen und zu vernichten,
  2. für die Kirchenbeamtin oder den Kirchenbeamten ungünstig sind oder ihr oder ihm nachteilig werden können, auf eigenen Antrag nach drei Jahren zu entfernen und zu vernichten; dies gilt nicht für dienstliche Beurteilungen.
Die Frist nach Satz 1 Nummer 2 wird durch neue Sachverhalte im Sinne dieser Vorschrift oder durch die Einleitung eines Straf-, Disziplinar- oder Lehrbeanstandungsverfahrens unterbrochen. Stellt sich der neue Vorwurf als unbegründet oder falsch heraus, gilt die Frist als nicht unterbrochen.
( 6 ) Absatz 5 gilt entsprechend für Mitteilungen in Strafsachen und Auskünfte aus dem Bundeszentralregister, soweit sie nicht Bestandteil einer Disziplinarakte sind. Dauerhaft aufbewahrt werden
  1. erweiterte Führungszeugnisse nach § 30a des Bundeszentralregistergesetzes, wenn diese eine Verurteilung wegen einer Straftat enthalten, die nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch zum Ausschluss von Aufgaben in der Kinder- und Jugendhilfe führt,
  2. Mitteilungen rechtskräftiger Verurteilungen, die sexualisierte Gewalt betreffen, sowie
  3. weitere Vorgänge, die sexualisierte Gewalt enthalten, soweit sich zugrundeliegende Behauptungen nicht als falsch erwiesen haben.
Die Aufbewahrung in der Personalakte endet für Unterlagen nach
  1. Satz 2 Nummer 2, sobald eine Verurteilung nach dem Bundeszentralregistergesetz nicht mehr in ein Führungszeugnis aufgenommen wird,
  2. Satz 2 Nummer 3, nachdem in einem Vermerk die Feststellung begründet wurde, dass eine weitere Klärung des Vorgangs zunächst nicht möglich ist, spätestens aber nach Ablauf der Frist des Absatzes 5.
Nach der Entnahme aus der Personalakte werden die Unterlagen nach Satz 3 nach Maßgabe der Bestimmungen der Evangelischen Kirche in Deutschland, der Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüsse einer vertraulich zu behandelnden Sachakte oder einem Archiv zum Zwecke der institutionellen und individuellen Aufarbeitung sexualisierter Gewalt in der evangelischen Kirche zugeführt.
( 7 ) Die Evangelische Kirche in Deutschland, die Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüsse können je für ihren Bereich die Frist nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 durch Kirchengesetz verlängern.
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§ 17
Einsichts- und Auskunftsrecht

( 1 ) Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte haben, auch nach Beendigung des Kirchenbeamtenverhältnisses, ein Recht auf Einsicht in ihre vollständige Personalakte. Dies gilt ebenso für die von ihnen beauftragten Angehörigen.
( 2 ) Ihren Bevollmächtigten ist Einsicht zu gewähren, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Dies gilt auch für Hinterbliebene, Erbinnen und Erben, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird, und für deren Bevollmächtigte.
( 3 ) Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte haben ein Recht auf Einsicht auch in andere Schriftstücke, die personenbezogene Daten über sie enthalten und für ihr Dienstverhältnis verarbeitet oder genutzt werden, soweit kirchengesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Die Einsichtnahme ist unzulässig, wenn die Daten der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten mit Daten Dritter oder mit Daten, die nicht personenbezogen sind und deren Kenntnis die Wahrnehmung des kirchlichen Auftrages gefährden könnte, derart verbunden sind, dass ihre Trennung nicht oder nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand möglich ist. In diesem Fall ist den Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten Auskunft zu erteilen. Das Recht auf Einsicht in die Ausbildungs- und Prüfungsakten regeln die Evangelische Kirche in Deutschland, die Gliedkirchen und die gliedkirchlichen Zusammenschlüsse je für ihren Bereich.
( 4 ) Die personalaktenführende Stelle bestimmt, wo die Einsicht gewährt wird. Soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, können auf Kosten der Kirchenbeamtin oder des Kirchenbeamten Kopien, Auszüge, Ausdrucke oder Abschriften gefertigt werden.
( 5 ) Das Recht auf Auskunft steht dem Recht auf Einsicht gleich; insoweit gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.
( 6 ) Kenntnisse, die durch Akteneinsicht erlangt sind, unterliegen der Amtsverschwiegenheit nach § 24.
( 7 ) Die Einsicht in Ermittlungsakten eines Disziplinarverfahrens und die Unterrichtung über die Erhebung und Speicherung personenbezogener Daten für diese Akten regelt das Disziplinarrecht.
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Teil 3
Amt und Rechtsstellung

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Kapitel 1
Pflichten

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§ 18
Grundbestimmung

Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte haben ihren Dienst in Bindung an Schrift und Bekenntnis und nach den Ordnungen der Kirche auszuüben. Sie haben die ihnen obliegenden Pflichten mit vollem persönlichen Einsatz, treu, uneigennützig und gewissenhaft zu erfüllen. Sie haben sich innerhalb und außerhalb des Dienstes so zu verhalten, dass das Vertrauen in ihre pflichtgemäße Amtsführung gewahrt und die Glaubwürdigkeit der Wahrnehmung des kirchlichen Auftrages nicht beeinträchtigt wird.
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§ 19
Gelöbnis

( 1 ) Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte haben folgendes Gelöbnis abzulegen:
„Ich gelobe vor Gott, den mir anvertrauten Dienst in Bindung an Schrift und Bekenntnis und nach den Ordnungen der Kirche auszuüben, die mir obliegenden Pflichten mit vollem persönlichen Einsatz, treu, uneigennützig und gewissenhaft zu erfüllen und mein Leben so zu führen, dass das Vertrauen in meine pflichtgemäße Amtsführung gewahrt und die Glaubwürdigkeit der Wahrnehmung des kirchlichen Auftrages nicht beeinträchtigt wird.“
( 2 ) Das Gelöbnis soll bei der erstmaligen Ernennung abgelegt werden.
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§ 20
Beratungs- und Gehorsamspflicht

Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte haben ihre Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen. Sie sind verpflichtet, die von diesen erlassenen Anordnungen und allgemeinen Richtlinien zu befolgen. Dies gilt nicht für Anordnungen, deren Ausführung erkennbar Schrift und Bekenntnis widersprechen würde oder erkennbar strafbar oder ordnungswidrig ist. Es gilt ferner nicht in Fällen, in denen Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte nach besonderer gesetzlicher Vorschrift nur dem Gesetz unterworfen und an Anordnungen nicht gebunden sind.
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§ 21
Verantwortlichkeit

( 1 ) Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte sind für die Rechtmäßigkeit ihrer dienstlichen Handlungen verantwortlich.
( 2 ) Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte haben Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dienstlicher Anordnungen unverzüglich bei der oder dem unmittelbaren Vorgesetzten geltend zu machen. Wird die Anordnung aufrechterhalten, so haben sie sich, wenn ihre Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit fortbestehen, an die nächsthöhere Vorgesetzte oder den nächsthöheren Vorgesetzten zu wenden. Bestätigt diese oder dieser die Anordnung schriftlich, so muss sie ausgeführt werden; § 20 bleibt unberührt. Von der eigenen Verantwortung sind die Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten in diesem Fall befreit.
( 3 ) Verlangt die oder der unmittelbare Vorgesetzte die sofortige Ausführung der Anordnung mit der Begründung, diese sei wegen Gefahr im Verzuge unaufschiebbar, so gilt Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechend.
( 4 ) Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte, die von einem der in § 2 Absatz 1 Satz 2 genannten Dienstherren ernannt sind, genügen ihrer Pflicht nach Absatz 2 Satz 2, indem sie ihre Bedenken demjenigen Organ vortragen, das ihren Dienstherrn im Rechtsverkehr vertritt.
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§ 22
Befreiung von Amtshandlungen

( 1 ) Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte sind von Amtshandlungen zu befreien, die sich gegen sie selbst oder Angehörige richten würden, zu deren Gunsten ihnen wegen familienrechtlicher Beziehungen im Strafverfahren das Zeugnisverweigerungsrecht zusteht.
( 2 ) Gesetzliche Vorschriften, nach denen Kirchenbeamtinnen oder Kirchenbeamte von einzelnen Amtshandlungen ausgeschlossen sind, bleiben unberührt.
( 3 ) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für geistliche Amtshandlungen.
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§ 23
Verbot der Weiterführung von Dienstgeschäften

( 1 ) Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle kann einer Kirchenbeamtin oder einem Kirchenbeamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte ganz oder teilweise verbieten. Das Verbot erlischt, wenn nicht bis zum Ablauf von drei Monaten gegen die Kirchenbeamtin oder den Kirchenbeamten ein Disziplinarverfahren oder ein auf Rücknahme der Ernennung oder auf Veränderung des Kirchenbeamtenverhältnisses oder Entlassung gerichtetes Verfahren eingeleitet worden ist.
( 2 ) Die Möglichkeit, aufgrund anderer kirchengesetzlicher Vorschriften die Ausübung des Dienstes zu untersagen, bleibt unberührt.
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§ 24
Amtsverschwiegenheit

( 1 ) Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte haben über die ihnen bei oder bei Gelegenheit ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen dienstlichen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt auch über den Bereich eines Dienstherrn hinaus sowie nach Beendigung des Kirchenbeamtenverhältnisses.
( 2 ) Absatz 1 gilt nicht, soweit
  1. Mitteilungen im dienstlichen Verkehr geboten sind,
  2. Tatsachen mitgeteilt werden, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen, oder
  3. gegenüber einer von der obersten Dienstbehörde bestimmten Stelle ein durch Tatsachen begründeter Verdacht mitgeteilt wird, dass beruflich oder ehrenamtlich in der Kirche Mitarbeitende
    1. für die Dienstausübung oder das Unterlassen einer Diensthandlung einen Vorteil für sich oder einen Dritten gefordert, sich versprechen lassen oder angenommen haben, ohne die Genehmigung der zuständigen Stelle zuvor oder unverzüglich nach Empfang eingeholt zu haben,
    2. eine Vorteilsgewährung oder Bestechung im Sinne des Strafgesetzbuches begangen haben oder
    3. sexualisierte Gewalt ausgeübt oder eine Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung im Sinne des Strafgesetzbuches begangen haben.
    Dasselbe gilt im Falle eines Versuches.
( 3 ) Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte dürfen ohne Genehmigung der obersten Dienstbehörde, der letzten obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle über Angelegenheiten nach Absatz 1 Satz 1 weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben. Die Genehmigung kann versagt werden, wenn durch die Aussage besondere kirchliche Interessen gefährdet würden. Hat sich der Vorgang, der den Gegenstand der Äußerung bildet, bei einem früheren Dienstherrn ereignet, darf die Genehmigung nur mit dessen Zustimmung erteilt werden.
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§ 24a
Meldepflicht und Beratungsrecht

Zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht einer Verletzung des Abstinenz- und Abstandsgebotes oder sexualisierter Gewalt durch beruflich oder ehrenamtlich in der Kirche Mitarbeitende haben Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte unverzüglich einer vom Dienstherrn bestimmten Stelle mitzuteilen. Sie sind berechtigt und verpflichtet, zur Einschätzung eines unklaren Vorfalls Beratung durch eine vom Dienstherrn benannte Stelle zu suchen. § 90 Satz 2 bleibt unberührt.
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§ 24b
Abstinenz- und Abstandsgebot

( 1 ) Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte haben bei ihrer beruflichen und ehrenamtlichen Tätigkeit das Nähe- und Distanzempfinden des Gegenübers zu achten (Abstandsgebot). Sexuelle Kontakte zu Personen, die zu ihnen in einem Obhutsverhältnis, in einer Seelsorgebeziehung oder in einer vergleichbaren Vertrauensbeziehung stehen, sind ihnen untersagt. Macht- und Abhängigkeitsverhältnisse dürfen Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte nicht zur Befriedigung eigener Interessen und Bedürfnisse, für sexuelle Kontakte oder andere grenzüberschreitende Verhaltensweisen missbrauchen (Abstinenzgebot).
( 2 ) Im Rahmen von § 20 können Anordnungen ergehen, ein Verhalten zu unterlassen, das geeignet ist, die notwendige Distanz zu verletzen. Die Anordnungen können insbesondere darauf abzielen, sich nicht an bestimmten Orten aufzuhalten oder Kontakte zu bestimmten Personen oder Gruppen zu meiden.
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§ 25
Übergabe amtlicher Unterlagen und Gegenstände

Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte haben, auch nach Beendigung des Kirchenbeamtenverhältnisses, auf Verlangen der oder des Dienstvorgesetzten, der oder des letzten Dienstvorgesetzten oder der von dieser oder diesem bestimmten Stelle amtliche Schriftstücke, Aufzeichnungen jeder Art über dienstliche Vorgänge und Gegenstände mit Bezug zu dienstlichen Vorgängen herauszugeben. Die gleiche Verpflichtung trifft ihre Hinterbliebenen, Erbinnen und Erben.
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§ 26
Geschenke und Vorteile

( 1 ) Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten ist es mit Rücksicht auf ihre Unabhängigkeit und das Ansehen des Amtes untersagt,
  1. Belohnungen, Geschenke, sonstige Zuwendungen oder Vorteile jedweder Art für sich oder ihre Angehörigen zu fordern, sich versprechen zu lassen oder anzunehmen,
  2. Belohnungen, Geschenke, sonstige Zuwendungen oder Vorteile für einen Dritten zu fordern, sich versprechen zu lassen oder anzunehmen, soweit dies bei ihnen oder ihren Angehörigen zu einem wirtschaftlichen oder sonstigen Vorteil führt.

Satz1 gilt auch für erbrechtliche Begünstigungen.
( 2 ) Absatz 1 ist nicht anzuwenden
  1. für Zuwendungen, die im Familien- und Freundeskreis üblich sind und keinen Bezug zum Dienst der Kirchenbeamtin oder des Kirchenbeamten haben,
  2. für Erbschaften oder Vermächtnisse, soweit die Kirchenbeamtin oder der Kirchenbeamte zu den gesetzlichen Erben gehört.
( 3 ) In besonders begründeten Fällen kann der Dienstherr die Annahme von Zuwendungen im Sinne des Absatzes 1 genehmigen. Die Genehmigung ist vor der Annahme der Zuwendung einzuholen.
( 4 ) Wer gegen das in Absatz 1 genannte Verbot verstößt, hat auf Verlangen das aufgrund des pflichtwidrigen Verhaltens Erlangte dem Dienstherrn herauszugeben, soweit nicht im Strafverfahren der Verfall angeordnet worden oder es auf andere Weise auf den Staat übergegangen ist. Für den Umfang des Herausgabeanspruchs gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung entsprechend. Die Herausgabepflicht nach Satz 1 umfasst auch die Pflicht, dem Dienstherrn Auskunft über Art, Umfang und Verbleib des Erlangten zu geben.
( 5 ) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch nach Eintritt in den Ruhestand und Beendigung des Kirchenbeamtenverhältnisses.
( 6 ) Das Nähere können die Evangelische Kirche in Deutschland, die Gliedkirchen und die gliedkirchlichen Zusammenschlüsse je für ihren Bereich regeln.
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§ 27
Politische Betätigung

( 1 ) Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte haben bei politischer Betätigung und bei Äußerungen zu Fragen des öffentlichen Lebens die Mäßigung und Zurückhaltung zu üben, welche die Rücksicht auf ihr Amt gebietet.
( 2 ) Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte dürfen eine Vereinigung nicht unterstützen, wenn sie dadurch in Widerspruch zu ihrem Amt treten oder in der Ausübung des Dienstes wesentlich behindert werden.
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§ 27a Mandatsbewerbung

( 1 ) Beabsichtigt eine Kirchenbeamtin oder ein Kirchenbeamter, sich um die Aufstellung als Kandidatin oder Kandidat für die Wahl zum Europäischen Parlament, zum Deutschen Bundestag, zu einem gesetzgebenden Organ eines Bundeslandes oder zu einem kommunalen Amt oder Mandat zu bewerben, so ist diese Absicht unverzüglich, jedenfalls vor Annahme der Kandidatur, anzuzeigen. Die Kirchenbeamtin oder der Kirchenbeamte ist zur Mitteilung über Ausgang und Annahme der Wahl verpflichtet.
( 2 ) Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte, die als Kandidatinnen oder Kandidaten für die Wahl zum Europäischen Parlament, zum Deutschen Bundestag oder zu einem gesetzgebenden Organ eines Bundeslandes aufgestellt worden sind, sind innerhalb der letzten zwei Monate vor dem Wahltag und am Wahltag beurlaubt. Im Übrigen gilt § 54.
( 3 ) Mit der Annahme der Wahl nach Absatz 2 ist die Kirchenbeamtin oder der Kirchenbeamte beurlaubt. Es gilt § 54. Die Beurlaubung endet mit Ablauf der Wahlperiode oder mit einer vorzeitigen Beendigung des Mandats.
( 4 ) Für die Mandatsbewerbung und Mandatsausübung in einer kommunalen Vertretungskörperschaft oder in anderen als den in Absatz 2 genannten politischen Ämtern gelten die Vorschriften des Bundesbeamtengesetzes entsprechend.
( 5 ) Die Evangelische Kirche in Deutschland, die Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüsse können je für ihren Bereich von den Absätzen 2 bis 4 abweichende Regelungen treffen.10#
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§ 28
Arbeitszeit

( 1 ) Die Arbeitszeit regeln die Evangelische Kirche in Deutschland, die Gliedkirchen und die gliedkirchlichen Zusammenschlüsse je für ihren Bereich.11# Telearbeit darf das berufliche Fortkommen nicht beeinträchtigen.
( 2 ) Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte sind verpflichtet, ohne Vergütung über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun, wenn dienstliche Verhältnisse dies erfordern und sich die Mehrarbeit auf Ausnahmefälle beschränkt. Ein Ausgleich von Mehrarbeit kann im Rahmen der Bestimmungen nach Absatz 1 vorgesehen werden.
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§ 29
Fernbleiben vom Dienst

( 1 ) Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte dürfen dem Dienst nicht ohne Genehmigung ihrer Dienstvorgesetzten fernbleiben. Dienstunfähigkeit infolge von Krankheit ist auf Verlangen nachzuweisen; es kann insbesondere die Vorlage eines ärztlichen, amts- oder vertrauensärztlichen Attestes verlangt werden.
( 2 ) Bleiben Kirchenbeamtinnen oder Kirchenbeamte schuldhaft ihrem Dienst fern, so verlieren sie für die Dauer der Abwesenheit den Anspruch auf Besoldung. Der Verlust der Besoldung ist festzustellen und der Kirchenbeamtin und dem Kirchenbeamten mitzuteilen. Die Möglichkeit, ein Disziplinarverfahren einzuleiten, bleibt unberührt.
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§ 30
Wohnung und Aufenthalt

( 1 ) Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte haben ihre Wohnung so zu nehmen, dass sie in der ordnungsgemäßen Wahrnehmung ihrer Dienstgeschäfte nicht beeinträchtigt werden.
( 2 ) Wenn dienstliche Verhältnisse es erfordern, so können sie angewiesen werden, ihre Wohnung innerhalb einer bestimmten Entfernung von ihrer Dienststelle zu nehmen oder eine Dienstwohnung zu beziehen.
( 3 ) Wenn dienstliche Verhältnisse es dringend erfordern, so können sie angewiesen werden, sich während der dienstfreien Zeit so in der Nähe ihres Dienstortes aufzuhalten, dass sie leicht erreicht werden können.
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§ 31
Mitteilungen in Strafsachen

Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte haben ihrer oder ihrem Dienstvorgesetzten mitzuteilen, wenn in einem strafrechtlichen Verfahren Anklage gegen sie erhoben oder Strafbefehl erlassen wird. Sie haben das Ergebnis eines solchen Verfahrens anzuzeigen und die strafgerichtliche Entscheidung vorzulegen.
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§ 32
Amtspflichtverletzung

( 1 ) Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte verletzen ihre Amtspflicht, wenn sie innerhalb oder außerhalb des Dienstes schuldhaft gegen ihnen obliegende Pflichten verstoßen.
( 2 ) Die Rechtsfolgen der Amtspflichtverletzung und das Verfahren ihrer Feststellung richten sich nach dem Disziplinarrecht12#, soweit nicht in diesem Kirchengesetz etwas anderes bestimmt wird.
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§ 33
Schadensersatz

( 1 ) Verletzen Kirchenbeamtinnen oder Kirchenbeamte vorsätzlich oder grob fahrlässig ihnen obliegende Pflichten, so haben sie dem Dienstherrn, dessen Aufgaben sie wahrgenommen haben, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Dasselbe gilt, wenn der Dienstherr einem Anderen Schadensersatz zu leisten hat, weil eine Kirchenbeamtin oder ein Kirchenbeamter die Amtspflicht verletzt hat.
( 2 ) Haben mehrere Kirchenbeamtinnen oder Kirchenbeamte den Schaden gemeinsam verursacht, so haften sie gesamtschuldnerisch.
( 3 ) Hat der Dienstherr Dritten Schadensersatz geleistet, gilt als Zeitpunkt, zu dem der Dienstherr Kenntnis im Sinne der Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches erlangt, der Zeitpunkt, zu dem der Ersatzanspruch gegenüber Dritten vom Dienstherrn anerkannt oder dem Dienstherrn gegenüber rechtskräftig festgestellt wird.
( 4 ) Leistet die Kirchenbeamtin oder der Kirchenbeamte dem Dienstherrn Ersatz und hat dieser einen Ersatzanspruch gegen einen Dritten, so ist dieser Anspruch an die Kirchenbeamtin oder den Kirchenbeamten abzutreten.
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§ 33a
Rückforderung zu viel gezahlter Geldleistungen

Die Rückforderung zu viel gezahlter Geldleistungen, die der Dienstherr aufgrund beamtenrechtlicher Vorschriften geleistet hat, richtet sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass die Empfängerin oder der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise abgesehen werden.
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Kapitel 2
Rechte

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§ 34
Fürsorgepflicht des Dienstherrn

( 1 ) Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte haben ein Recht auf Fürsorge für sich und ihre Familie. Sie sind gegen Behinderungen ihres Dienstes und ungerechtfertigte Angriffe auf ihre Person in Schutz zu nehmen, insbesondere auch gegen politisch motivierte Angriffe und sexualisierte Gewalt.
( 2 ) Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft dürfen sich bei der Begründung eines Kirchenbeamtenverhältnisses und dem beruflichen Fortkommen nicht nachteilig auswirken. Staatskirchenrechtliche Regelungen über die Staatsangehörigkeit kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bleiben unberührt.
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§ 35
Unterhalt

( 1 ) Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte haben Anspruch auf angemessenen Unterhalt für sich und ihre Familie, insbesondere durch Gewährung von Besoldung und Versorgung sowie von Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen. Das Nähere sowie die Erstattung von Reise- und Umzugskosten regeln die Evangelische Kirche in Deutschland, die Gliedkirchen und die gliedkirchlichen Zusammenschlüsse je für ihren Bereich. Die Regelung der Besoldung und Versorgung bedarf eines Kirchengesetzes.13#
( 2 ) Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte können, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, Ansprüche auf Dienstbezüge nur insoweit abtreten, als sie der Pfändung unterliegen. Der Dienstherr kann ein Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht gegenüber Ansprüchen auf Dienstbezüge nur insoweit geltend machen, als sie pfändbar sind. Diese Einschränkung gilt nicht, soweit ein Anspruch auf Schadensersatz wegen vorsätzlicher unerlaubter Handlung besteht.
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§ 36
Abtretung von Schadensersatzansprüchen

( 1 ) Werden Kirchenbeamtinnen oder Kirchenbeamte oder deren Angehörige körperlich verletzt oder getötet, so werden Leistungen, zu denen der Dienstherr während einer auf der Körperverletzung beruhenden Aufhebung der Dienstfähigkeit oder infolge der Körperverletzung oder der Tötung verpflichtet ist, nur gewährt, wenn gesetzliche Ansprüche gegen Dritte auf Schadensersatz wegen der Körperverletzung oder der Tötung bis zur Höhe der Leistung des Dienstherrn Zug um Zug abgetreten werden.
( 2 ) Nach Absatz 1 abgetretene Ansprüche dürfen nicht zum Nachteil der verletzten Person oder ihrer Hinterbliebenen geltend gemacht werden.
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§ 37
Schäden bei Ausübung des Dienstes

( 1 ) Sind bei Ausübung des Dienstes, ohne dass ein Dienstunfall eingetreten ist, Kleidungsstücke oder sonstige Gegenstände, die üblicherweise bei Wahrnehmung des Dienstes mitgeführt werden, beschädigt oder zerstört worden oder abhanden gekommen, so kann gegen Abtretung etwaiger Ersatzansprüche Ersatz geleistet werden.
( 2 ) Ersatz wird nicht gewährt, wenn der Schaden durch ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten der Kirchenbeamtin oder des Kirchenbeamten herbeigeführt worden ist.
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§ 38
Urlaub

( 1 ) Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten steht jährlich Erholungsurlaub unter Fortgewährung der Leistungen des Dienstherrn zu.
( 2 ) Aus besonderen Anlässen kann ihnen Sonderurlaub gewährt werden.
( 3 ) Zur Ausübung des Amtes als Mitglied verfassungsmäßiger kirchlicher Organe bedürfen sie keines Urlaubs. Müssen sie zur Ausübung eines solchen Amtes dem Dienst fernbleiben, so haben sie dies der oder dem Dienstvorgesetzten vorher anzuzeigen.
( 4 ) Das Nähere regeln die Evangelische Kirche in Deutschland, die Gliedkirchen und die gliedkirchlichen Zusammenschlüsse je für ihren Bereich durch Rechtsverordnung.14#
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§ 39
Mutterschutz, Elternzeit, Jugendarbeitsschutz, Arbeitsschutz,
Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen

( 1 ) Die allgemeinen Vorschriften über Mutterschutz, Elternzeit, Jugendarbeitsschutz, Arbeitsschutz, Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen sind anzuwenden, soweit diese unmittelbar gelten. Im Übrigen gelten die Regelungen für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte entsprechend, soweit nicht die Evangelische Kirche in Deutschland, die Gliedkirchen oder die gliedkirchlichen Zusammenschlüsse je für ihren Bereich andere Regelungen treffen. Die §§ 76, 77, 79, § 82 Absatz 1, § 82a, § 83 Absatz 1 Satz 3 bleiben während Schwangerschaft, Schutzfristen, Stillzeiten und Elternzeit unberührt.
( 2 ) Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte, die Elternzeit in Anspruch nehmen, erhalten Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach den Regelungen des § 54 Absatz 3.
( 3 ) Schwangerschaft, Mutterschutz, Elternzeit und Pflege von Angehörigen dürfen sich bei der Begründung eines Kirchenbeamtenverhältnisses und dem beruflichen Fortkommen nicht nachteilig auswirken. Das gilt auch für Behinderung, wenn nicht zwingende sachliche Gründe, insbesondere Gründe nach § 8 Absatz 2 Nummer 4, 5 und 6 vorliegen.
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§ 40
Dienstzeugnis

Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte haben nach Beendigung des Kirchenbeamtenverhältnisses, im Übrigen bei Nachweis eines berechtigten Interesses, einen Anspruch auf Erteilung eines Dienstzeugnisses über die Art und Dauer der von ihnen bekleideten Ämter durch die letzte Dienstvorgesetzte oder den letzten Dienstvorgesetzten. Das Dienstzeugnis muss auf Verlangen auch über die ausgeübte Tätigkeit und die Leistungen Auskunft geben.
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Kapitel 3
Personalentwicklung

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§ 41
Personalentwicklung und Fortbildung

( 1 ) Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte sind berechtigt und verpflichtet, die für ihren Dienst erforderliche Kompetenz durch Teilnahme an Maßnahmen der Personalentwicklung und regelmäßige Fortbildung fortzuentwickeln.
( 2 ) Maßnahmen der Personalentwicklung sollen Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte in ihrem Dienst würdigen und helfen, die für den Dienst erforderlichen Gaben zu entdecken, zu fördern und zu entwickeln. Im Rahmen der Personalentwicklung können insbesondere regelmäßige Gespräche nach einer festen Ordnung durchgeführt und verbindliche Vereinbarungen über Ziele der Arbeit und über Maßnahmen der Personalentwicklung getroffen werden.
( 3 ) Maßnahmen der Fortbildung sollen helfen, die für den Dienst erforderlichen Kenntnisse, Einsichten und Fertigkeiten fortzuentwickeln. Maßnahmen sind insbesondere die Teilnahme an Fortbildungsangeboten.
( 4 ) Das Nähere regeln die Evangelische Kirche in Deutschland, die Gliedkirchen und die gliedkirchlichen Zusammenschlüsse je für ihren Bereich.15#
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§ 42
Beurteilung

Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte werden nach Maßgabe des Rechts der Evangelischen Kirche in Deutschland, der Gliedkirchen oder der gliedkirchlichen Zusammenschlüsse beurteilt.
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Kapitel 4
Nebentätigkeiten

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§ 43
Grundbestimmung

Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte dürfen eine Nebentätigkeit (Nebenamt, Nebenbeschäftigung oder ein öffentliches oder kirchliches Ehrenamt) nur übernehmen, wenn dies mit ihrem Amt und mit der sorgfältigen Erfüllung ihrer Dienstpflichten vereinbar ist und kirchliche Interessen nicht entgegenstehen.
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§ 44
Angeordnete Nebentätigkeiten

( 1 ) Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte sind verpflichtet, auf Verlangen der oder des Dienstvorgesetzten oder der obersten Dienstbehörde eine Nebentätigkeit im kirchlichen Interesse auch ohne Vergütung zu übernehmen, soweit sie die erforderliche Eignung dafür besitzen und die Übernahme ihnen zugemutet werden kann.
( 2 ) Mit dem Beginn des Ruhestandes oder des Wartestandes oder mit der Beendigung des Kirchenbeamtenverhältnisses endet die Nebentätigkeit nach Absatz 1, wenn im Einzelfall nichts anderes bestimmt wird.
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§ 45
Haftung aus angeordneter Nebentätigkeit

Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte, die aus einer auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung ihrer oder ihres Dienstvorgesetzten oder ihrer obersten Dienstbehörde übernommenen Tätigkeit in einem Leitungs- oder Aufsichtsorgan einer juristischen Person haftbar gemacht werden, haben gegen den Dienstherrn Anspruch auf Ersatz eines ihnen entstandenen Schadens. Ist der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden, so ist der Dienstherr nur dann ersatzpflichtig, wenn die Kirchenbeamtin oder der Kirchenbeamte auf Verlangen einer oder eines Vorgesetzten gehandelt hat.
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§ 46
Genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten

( 1 ) Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte bedürfen zur Übernahme einer Nebentätigkeit der Genehmigung durch die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Die Genehmigung kann bedingt, befristet, widerruflich oder mit Auflagen versehen erteilt werden. Jede wesentliche Änderung der Nebentätigkeit ist unverzüglich anzuzeigen.
( 2 ) Die Genehmigung ist zu versagen oder zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen des § 43 nicht oder nicht mehr vorliegen. Ein Versagungs- oder Widerrufsgrund liegt insbesondere vor, wenn zu besorgen ist, dass die Nebentätigkeit geeignet ist,
  1. nach Art und Umfang die Kirchenbeamtin oder den Kirchenbeamten so stark in Anspruch zu nehmen, dass die sorgfältige Erfüllung der Dienstpflichten behindert werden kann,
  2. die Kirchenbeamtin oder den Kirchenbeamten in einen Widerstreit mit den Dienstpflichten zu bringen,
  3. dem Ansehen der Kirche und der Glaubwürdigkeit ihres Dienstes zu schaden.
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§ 47
Genehmigungsfreie Nebentätigkeiten

( 1 ) Keiner Genehmigung und keiner Anzeige bedürfen folgende Nebentätigkeiten:
  1. die unentgeltliche Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft bei Angehörigen,
  2. eine Testamentsvollstreckung nach dem Tod von Angehörigen,
  3. die Verwaltung eigenen oder der Nutznießung der Kirchenbeamtin oder des Kirchenbeamten unterliegenden Vermögens,
  4. die Tätigkeit in Vereinigungen zur Wahrung von Berufsinteressen oder anderen Berufsverbänden,
  5. die Übernahme von Ehrenämtern,
  6. eine nur gelegentlich ausgeübte schriftstellerische, wissenschaftliche, künstlerische oder Vortragstätigkeit,
  7. eine nur gelegentlich ausgeübte selbstständige Gutachtertätigkeit.
( 2 ) Keiner Genehmigung, aber einer Anzeige bedürfen Nebentätigkeiten nach Absatz 1 Nummer 6 und 7, wenn sie nicht nur gelegentlich ausgeübt werden.
( 3 ) Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle kann aus begründetem Anlass verlangen, dass die Kirchenbeamtin oder der Kirchenbeamte über eine Nebentätigkeit nach Absatz 1 oder 2, insbesondere über deren Art und Umfang, schriftlich Auskunft erteilt.
( 4 ) Die Übernahme oder Fortführung einer Nebentätigkeit nach Absatz 1 und 2 ist von der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle zu untersagen, wenn ein Versagungsgrund nach § 46 Absatz 2 gegeben ist. Sofern es zur sachgerechten und sorgfältigen Erfüllung der Dienstpflichten erforderlich ist, kann die Nebentätigkeit auch bedingt, befristet, widerruflich oder unter Auflagen gestattet werden.
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§ 48
Rechtsverordnungen über Nebentätigkeiten

Die zur Ausführung der §§ 43 bis 47 notwendigen Regelungen können die Evangelische Kirche in Deutschland, die Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüsse je für ihren Bereich durch Rechtsverordnung treffen. In der Rechtsverordnung kann insbesondere bestimmt werden,
  1. ab welcher zeitlichen Inanspruchnahme durch eine oder mehrere Nebentätigkeiten die Voraussetzung des § 46 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 in der Regel als erfüllt gilt;
  2. ob und inwieweit Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte mit Dienstbezügen verpflichtet sind, die Vergütungen aus Nebentätigkeiten ganz oder teilweise an den Dienstherrn abzuführen;
  3. dass Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte dem Dienstherrn unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres eine Abrechnung über die Vergütungen und geldwerten Vorteile aus Nebentätigkeiten vorzulegen haben;
  4. unter welchen Voraussetzungen Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte zur Ausübung von Nebentätigkeiten Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn in Anspruch nehmen dürfen und in welcher Höhe ein Entgelt hierfür zu entrichten ist.
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Teil 4
Veränderungen des Kirchenbeamtenverhältnisses

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Kapitel 1
Freistellung (Beurlaubung und Teildienst)

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§ 49
Grundbestimmung

( 1 ) Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte können nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen auf ihren Antrag ohne Besoldung von der Pflicht zur Dienstleistung ganz freigestellt werden (Beurlaubung).
( 2 ) Ihnen kann nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen auf ihren Antrag die Arbeitszeit bis zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit ermäßigt werden (Teildienst).
( 3 ) Nach Maßgabe der Stellenplanung der Evangelischen Kirche in Deutschland, der Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüsse kann der Dienstumfang auf Antrag der Kirchenbeamtin oder des Kirchenbeamten im kirchlichen Interesse für begrenzte Zeit unter das nach Absatz 2 zulässige Mindestmaß ermäßigt werden (unterhälftiger Teildienst).
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§ 50
Beurlaubung und Teildienst aus familiären Gründen

( 1 ) Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte auf Zeit, auf Lebenszeit oder auf Probe sind, soweit besondere kirchliche oder dienstliche Interessen nicht entgegenstehen, auf Antrag zu beurlauben, wenn sie
  1. mindestens ein Kind unter achtzehn Jahren oder
  2. pflegebedürftige oder an einer Erkrankung nach § 3 Absatz 6 Satz 1 des Pflegezeitgesetzes leidende sonstige Angehörige
tatsächlich betreuen oder pflegen. Unter denselben Voraussetzungen ist Teildienst zu bewilligen. Die Pflegebedürftigkeit oder Erkrankung nach § 3 Absatz 6 Satz 1 des Pflegezeitgesetzes ist durch ärztliches Gutachten, Bescheinigung der Pflegekasse, des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung oder einer privaten Pflegeversicherung nachzuweisen.
( 2 ) Die Beurlaubung nach Absatz 1 darf, auch wenn sie mehrfach gewährt wird, auch in Verbindung mit einer Beurlaubung nach § 51 und unterhälftigem Teildienst die Dauer von fünfzehn Jahren nicht überschreiten. Ausnahmen hiervon sind in besonders begründeten Fällen zulässig.
( 3 ) Die Beurlaubung oder der Teildienst nach Absatz 1 sollen auf Antrag widerrufen oder abgeändert werden, wenn sie der Kirchenbeamtin oder dem Kirchenbeamten nicht mehr zugemutet werden können und dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Soweit zwingende kirchliche oder dienstliche Interessen dies erfordern, kann nachträglich die Dauer der Beurlaubung oder des Teildienstes beschränkt oder der Umfang des zu leistenden Teildienstes erhöht werden.
( 4 ) Während einer Beurlaubung nach Absatz 1 sollen die Verbindung zum Dienst und der berufliche Wiedereinstieg durch geeignete Maßnahmen erleichtert werden.
( 5 ) Die Evangelische Kirche in Deutschland, die Gliedkirchen und die gliedkirchlichen Zusammenschlüsse können durch Kirchengesetz je für ihren Bereich abweichende Regelungen treffen.16#
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§ 51
Beurlaubung und Teildienst aus anderen Gründen

( 1 ) Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte auf Zeit, auf Lebenszeit oder auf Probe können
  1. bis zur Dauer von insgesamt sechs Jahren oder
  2. für einen Zeitraum, der sich bis zum Beginn des Ruhestandes erstrecken muss,
beurlaubt werden, soweit kirchliche oder dienstliche Interessen nicht entgegenstehen. Die Beurlaubung darf, auch in Verbindung mit einer Beurlaubung nach § 50 und unterhälftigem Teildienst, die Dauer von fünfzehn Jahren nicht überschreiten.
( 2 ) Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten auf Zeit, auf Lebenszeit oder auf Probe kann auf Antrag Teildienst bewilligt werden, soweit kirchliche oder dienstliche Interessen nicht entgegenstehen. Soweit zwingende kirchliche oder dienstliche Interessen dies erfordern, kann nachträglich die Dauer der Beurlaubung oder des Teildienstes beschränkt oder der Umfang des zu leistenden Teildienstes erhöht werden.
( 3 ) Die Beurlaubung und der Teildienst nach den Absätzen 1 und 2 sollen auf Antrag widerrufen oder abgeändert werden, wenn sie der Kirchenbeamtin oder dem Kirchenbeamten nicht mehr zugemutet werden können und dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
( 4 ) Die Evangelische Kirche in Deutschland, die Gliedkirchen und die gliedkirchlichen Zusammenschlüsse können durch Kirchengesetz je für ihren Bereich Regelungen über den Altersteildienst und über eine Sabbatzeit treffen.17#
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§ 51a
Familienpflegezeit mit Vorschuss

( 1 ) Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten, die Anspruch auf Besoldung haben, wird auf Antrag für längstens 24 Monate Teildienst mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden als Familienpflegezeit bewilligt, wenn
  1. sie eine nahe Angehörige oder einen nahen Angehörigen nach § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes tatsächlich betreuen oder pflegen, die oder der pflegebedürftig ist nach einer Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung, einer entsprechenden Bescheinigung einer privaten Pflegeversicherung oder einem ärztlichen Gutachten oder an einer Erkrankung nach § 3 Absatz 6 Satz 1 des Pflegezeitgesetzes leidet, und
  2. keine dringenden dienstlichen Belange entgegenstehen.
( 2 ) Ist die Familienpflegezeit für weniger als 24 Monate bewilligt worden, kann sie nachträglich bis zur Dauer von 24 Monaten verlängert werden.
( 3 ) Familienpflegezeit und Pflegezeit dürfen zusammen nicht länger als 24 Monate für jede pflegebedürftige nahe Angehörige oder jeden pflegebedürftigen nahen Angehörigen dauern.
( 4 ) Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte haben jede Änderung der Tatsachen mitzuteilen, die für die Bewilligung maßgeblich sind.
( 5 ) Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Familienpflegezeit nicht mehr vor, so ist die Bewilligung zu widerrufen, und zwar mit Ablauf des zweiten Monats, der auf den Wegfall der Voraussetzungen folgt, sofern nicht einvernehmlich eine andere Regelung getroffen wird.
( 6 ) Ist der Kirchenbeamtin oder dem Kirchenbeamten der Teildienst im bisherigen Umfang nicht mehr zumutbar, ist die Bewilligung zu widerrufen, wenn keine dringenden dienstlichen Belange entgegenstehen.
( 7 ) Die Regelungen des Bundesbesoldungsgesetzes zur Besoldung bei Familienpflegezeit und die Beamten-Pflegezeitvorschuss-Verordnung in der jeweils geltenden Fassung sind entsprechend anzuwenden.
( 8 ) Die Evangelische Kirche in Deutschland, die Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüsse können durch Kirchengesetz die Absätze 1 bis 6 von der Anwendung ausschließen oder durch Kirchengesetz oder aufgrund Kirchengesetzes eine abweichende Regelung zu Absatz 7 erlassen.
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§ 51b
Pflegezeit mit Vorschuss

( 1 ) Unter den Voraussetzungen des § 51a Absatz 1 wird auf Antrag für längstens sechs Monate Teildienst mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von weniger als 15 Stunden oder Urlaub ohne Besoldung als Pflegezeit bewilligt.
( 2 ) Ist die Pflegezeit für weniger als sechs Monate bewilligt worden, kann sie nachträglich bis zur Dauer von sechs Monaten verlängert werden.
( 3 ) § 51a Absatz 3 bis 8 gilt entsprechend.
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§ 51c
Beurlaubung im kirchlichen Interesse

( 1 ) Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte können auf Antrag im kirchlichen Interesse beurlaubt werden.
( 2 ) Die Zeit der Beurlaubung kann nach Maßgabe des jeweils anwendbaren Versorgungsrechts als ruhegehaltfähige Dienstzeit angerechnet werden. Im Falle eines besonderen Interesses des Dienstherrn an der Beurlaubung kann die Besoldung belassen werden.
( 3 ) Die Beurlaubung soll auf Antrag widerrufen werden, wenn sie der Kirchenbeamtin oder dem Kirchenbeamten nicht mehr zugemutet werden kann und dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Sie kann von Amts wegen aus kirchlichen oder dienstlichen Interessen beendet werden.
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§ 52
Informationspflicht und Benachteiligungsverbot

( 1 ) Wird eine Beurlaubung oder ein Teildienst beantragt, so sind die Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten in Textform auf die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen.
( 2 ) Beurlaubung aus familiären Gründen und Teildienst dürfen sich bei dem beruflichen Fortkommen nicht nachteilig auswirken, wenn nicht zwingende sachliche Gründe vorliegen.
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§ 53
Nebentätigkeit während der Freistellung

( 1 ) Während einer Beurlaubung oder eines Teildienstes dürfen nur solche Nebentätigkeiten ausgeübt werden, die dem Zweck der Beurlaubung oder des Teildienstes nicht zuwiderlaufen.
( 2 ) Die Regelungen über Nebentätigkeiten finden entsprechende Anwendung.
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§ 54
Allgemeine Rechtsfolgen einer Beurlaubung

( 1 ) Mit dem Beginn einer Beurlaubung verlieren die Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten die mit dem ihnen verliehenen Amt verbundenen oder persönlich übertragenen Aufgaben. Es ruht die Pflicht der beurlaubten Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten zur Dienstleistung. Das Dienstverhältnis dauert fort. Die Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten unterliegen insbesondere weiterhin den Pflichten aus § 18 und der Disziplinaraufsicht ihres Dienstherrn. Alle Anwartschaften, die im Zeitpunkt der Beurlaubung erworben waren, bleiben gewahrt. Die besoldungs- und versorgungsrechtlichen Vorschriften über die Berücksichtigung von Zeiten einer Beurlaubung ohne Besoldung bleiben unberührt.
( 2 ) Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte sollen an Fortbildungsveranstaltungen und Maßnahmen der Personalentwicklung im Sinne des § 41 teilnehmen.
( 3 ) Während der Zeit der Beurlaubung nach den §§ 50 und 51b besteht Anspruch auf Leistungen der Krankheitsfürsorge in entsprechender Anwendung der Beihilferegelungen für Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte mit Anspruch auf Besoldung. Dies gilt nicht, wenn die Kirchenbeamtinnen oder Kirchenbeamten
  1. berücksichtigungsfähige Angehörige einer beihilfeberechtigten Person werden oder
  2. nach den Bestimmungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch über die Familienversicherung krankenversichert sind oder
  3. einen Anspruch auf zusätzliche Leistungen bei Pflegezeit als Zuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch haben.
Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte, die die Voraussetzungen des § 3 Absatz 1 des Pflegezeitgesetzes erfüllen, erhalten für die Dauer der Pflegezeit nach § 4 des Pflegezeitgesetzes Leistungen entsprechend § 44a Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch.
( 4 ) Im Falle einer Beurlaubung nach § 51c Absatz 2 kann ein Anspruch auf Leistungen der Krankheitsfürsorge in entsprechender Anwendung der Beihilferegelungen für Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte mit Anspruch auf Besoldung gewährt werden.
( 5 ) Die Evangelische Kirche in Deutschland, die Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüsse können je für ihren Bereich von den Bestimmungen der Absätze 3 und 4 abweichende oder ergänzende Regelungen treffen.18#
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§ 55
Verfahren

( 1 ) Über eine Beurlaubung oder einen Teildienst und die damit verbundenen Regelungen entscheidet die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle.
( 2 ) Die Beurlaubung oder der Teildienst beginnen, wenn kein anderer Tag festgesetzt wird, mit dem Ablauf des Monats, in dem der Kirchenbeamtin oder dem Kirchenbeamten die Verfügung bekannt gegeben wird. Bei Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten im Schul- und Hochschuldienst sollen der Beginn und das Ende einer Freistellung oder eine Änderung derselben jeweils auf den Beginn und das Ende eines Schulhalbjahres oder eines Semesters festgesetzt werden.
( 3 ) Ein Antrag auf Verlängerung einer Beurlaubung oder eines Teildienstes soll spätestens drei Monate vor Ablauf der Freistellung gestellt werden.
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Kapitel 2
Abordnung, Zuweisung, Versetzung und Umwandlung

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§ 56
Abordnung

( 1 ) Eine Abordnung ist die vorübergehende Übertragung einer dem Amt der Kirchenbeamtin oder des Kirchenbeamten entsprechenden Tätigkeit bei einer anderen Dienststelle desselben oder eines anderen Dienstherrn unter Beibehaltung der Zugehörigkeit zur bisherigen Dienststelle. Die Abordnung erfolgt im dienstlichen Interesse. Die Abordnung kann ganz oder teilweise erfolgen.
( 2 ) Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte können ganz oder teilweise auch zu einer nicht ihrem Amt entsprechenden Tätigkeit abgeordnet werden, wenn ihnen die Wahrnehmung der neuen Tätigkeit aufgrund ihrer Vorbildung oder Berufsausbildung zuzumuten ist. Dabei ist auch die Abordnung zu einer Tätigkeit, die nicht ihrem Amt mit demselben Endgrundgehalt entspricht, zulässig. Die Abordnung nach den Sätzen 1 und 2 bedarf der Zustimmung der Kirchenbeamtin oder des Kirchenbeamten und der Genehmigung der obersten Dienstbehörde, wenn sie die Dauer von zwei Jahren übersteigt.
( 3 ) Die Abordnung zu einem anderen Dienstherrn bedarf der Zustimmung der Kirchenbeamtin oder des Kirchenbeamten und der Genehmigung der obersten Dienstbehörde. Abweichend von Satz 1 ist die Abordnung auch ohne Zustimmung der Kirchenbeamtin oder des Kirchenbeamten zulässig, wenn die neue Tätigkeit einem Amt mit demselben Endgrundgehalt auch einer gleichwertigen oder anderen Laufbahn entspricht und die Abordnung die Dauer von zwei Jahren nicht übersteigt.
(3a) Die Abordnung zu einem anderen Dienstherrn wird von dem abgebenden im Einverständnis mit dem aufnehmenden Dienstherrn verfügt. Das Einverständnis ist schriftlich zu erklären.
( 4 ) Für die abgeordneten Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten sind, soweit zwischen den Dienstherren nichts anderes vereinbart ist, die für den Bereich des aufnehmenden Dienstherrn geltenden Vorschriften über die Rechte und Pflichten der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten entsprechend anzuwenden mit Ausnahme der Regelungen über die Amtsbezeichnung (§ 15), die Zahlung von Bezügen, von Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen und von Versorgung (§ 35 Absatz 1). Die Verpflichtung zur Zahlung der Besoldung hat auch der Dienstherr, zu dem die Abordnung erfolgt ist.
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§ 57
Zuweisung

( 1 ) Eine Zuweisung ist die befristete oder unbefristete Übertragung einer dem Amt der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten entsprechenden Tätigkeit bei einer Einrichtung oder einem Dienstherrn außerhalb des Geltungsbereichs dieses Kirchengesetzes. Die Zuweisung kann ganz oder teilweise erfolgen. Die Rechtsstellung der Kirchenbeamtin oder des Kirchenbeamten bleibt unberührt.
( 2 ) Die Zuweisung erfolgt im kirchlichen Interesse. Sie bedarf der Zustimmung der Kirchenbeamtin oder des Kirchenbeamten und der Genehmigung der obersten Dienstbehörde.
( 3 ) Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten einer Dienststelle, die ganz oder teilweise in eine privatrechtlich organisierte Einrichtung der Kirche oder der Diakonie umgebildet wird, kann auch ohne ihre Zustimmung im kirchlichen Interesse eine ihrem Amt entsprechende Tätigkeit bei dieser Einrichtung zugewiesen werden.
( 4 ) Die Zuweisung endet mit Ablauf der festgelegten Dauer. Sie kann im dienstlichen oder kirchlichen Interesse beendet werden.
( 5 ) Bei der Zuweisung ist zu entscheiden, ob die Kirchenbeamtin oder der Kirchenbeamte die Planstelle verliert. Im Falle der Zuweisung unter Verlust der Planstelle erfolgt nach Beendigung der Zuweisung eine Einweisung in eine der früheren entsprechenden Planstelle.
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§ 58
Versetzung

( 1 ) Eine Versetzung ist die auf Dauer angelegte Übertragung eines anderen Amtes bei einer anderen Dienststelle bei demselben oder einem anderen Dienstherrn. Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte können versetzt werden, wenn sie dies beantragen oder ein dienstliches Interesse besteht. Eine Versetzung bedarf nicht ihrer Zustimmung, wenn das neue Amt
  1. zum Bereich desselben Dienstherrn gehört und
  2. derselben oder einer gleichwertigen Laufbahn angehört wie das bisherige Amt und
  3. mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist; Stellenzulagen gelten dabei nicht als Bestandteile des Grundgehalts.
( 2 ) Einer Zustimmung der Kirchenbeamtin oder des Kirchenbeamten bei einer Versetzung im Bereich desselben Dienstherrn bedarf es auch nicht, wenn wegen
  1. der Auflösung einer kirchlichen Körperschaft oder
  2. einer wesentlichen Änderung des Aufbaus oder der Aufgaben einer kirchlichen Körperschaft oder Dienststelle oder bei Zusammenlegungen
das bisherige Aufgabengebiet berührt wird. Satz 1 gilt auch, wenn das neue Amt einer anderen Laufbahn derselben Laufbahngruppe angehört als das bisherige Amt oder die Versetzung zu einem anderen Dienstherrn innerhalb der Zuständigkeit der obersten Dienstbehörde erfolgt. § 60 Absatz 1 bleibt unberührt.
( 3 ) Bei einem Wechsel des Dienstherrn in den Fällen der Absätze 1 und 2 wird die Versetzung von dem abgebenden im Einverständnis mit dem aufnehmenden Dienstherrn und mit Genehmigung der obersten Dienstbehörde verfügt; das Einverständnis ist schriftlich zu erklären. Das Kirchenbeamtenverhältnis wird mit dem neuen Dienstherrn fortgesetzt; dieser tritt an die Stelle des bisherigen. Auf die Rechtsstellung der Versetzten sind die im Bereich des neuen Dienstherrn geltenden Vorschriften anzuwenden.
( 4 ) Besitzen die Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten nicht die Befähigung für die andere Laufbahn, so haben sie an Maßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.
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§ 59
Umwandlung des Kirchenbeamtenverhältnisses

Das Kirchenbeamtenverhältnis Ordinierter kann in ein Pfarrdienstverhältnis umgewandelt werden, wenn ein dienstliches Interesse besteht. In diesem Fall wird das Kirchenbeamtenverhältnis als Pfarrdienstverhältnis fortgesetzt.
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Kapitel 3
Wartestand

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§ 60
Voraussetzungen für die Versetzung in den Wartestand

( 1 ) Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte auf Lebenszeit oder auf Zeit können in den Wartestand versetzt werden, wenn kirchliche Körperschaften oder Dienststellen aufgelöst, in ihrem Aufbau oder in ihren Aufgaben wesentlich geändert oder mit anderen zusammengelegt werden und die Kirchenbeamtin oder der Kirchenbeamte weder weiterverwendet noch nach § 58 Absatz 2 versetzt werden kann.
( 2 ) Die Versetzung in den Wartestand ist nur innerhalb von drei Monaten nach dem Inkrafttreten der Maßnahme nach Absatz 1 zulässig.
( 3 ) Das Recht der Evangelischen Kirche in Deutschland, der Gliedkirchen und der gliedkirchlichen Zusammenschlüsse kann vorsehen, dass Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte auf Lebenszeit oder auf Zeit in den Wartestand versetzt werden können, wenn in ihrem bisherigen Amt eine nachhaltige Störung in der Wahrnehmung des Dienstes festgestellt wird und sie weder weiterverwendet noch versetzt werden können.
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§ 61
Allgemeine Rechtsfolgen und Verfahren

( 1 ) Die Versetzung in den Wartestand wird von der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle verfügt. Die Verfügung ist der Kirchenbeamtin oder dem Kirchenbeamten zuzustellen. Sie kann bis zum Beginn des Wartestandes zurückgenommen werden.
( 2 ) Der Wartestand beginnt, wenn nicht in der Verfügung ein späterer Zeitpunkt bestimmt wird, mit dem Ende des Monats, in dem der Kirchenbeamtin oder dem Kirchenbeamten die Versetzung in den Wartestand zugestellt worden ist.
( 3 ) Das Kirchenbeamtenverhältnis wird durch die Versetzung in den Wartestand nicht beendet. Die Kirchenbeamtin oder der Kirchenbeamte verliert jedoch mit dem Beginn des Wartestandes die Planstelle. In den Wartestand Versetzte erhalten Wartestandsbezüge nach Maßgabe der jeweils geltenden kirchengesetzlichen Bestimmungen.
( 4 ) Mit Beginn des Wartestands tritt für Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte nach § 2 Absatz 1 Satz 2 an die Stelle des bisherigen Dienstherrn die aufsichtsführende Kirche.
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§ 62
Verwendung im Wartestand

( 1 ) Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle kann Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten im Wartestand jederzeit einen Auftrag zur Wahrnehmung dienstlicher Aufgaben, die ihrer Vorbildung entsprechen, erteilen (Wartestandsauftrag). Die Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten sind verpflichtet, diesem Auftrag Folge zu leisten. Auf die persönlichen Verhältnisse ist in angemessenen Grenzen Rücksicht zu nehmen.
( 2 ) Bleiben sie entgegen der Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 2 schuldhaft dem Dienst fern, so verlieren sie für die Zeit des Fernbleibens den Anspruch auf etwaige Bezüge aus diesem Dienst und auf Wartestandsbezüge.
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§ 63
Wiederverwendung

Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte im Wartestand können vor Vollendung des 63. Lebensjahres jederzeit wieder zum Dienst berufen werden. Sie sind verpflichtet, einer erneuten Berufung zum Dienst Folge zu leisten, wenn ihnen Besoldung nach der Besoldungsgruppe gewährt wird, aus der sich die Wartestandsbezüge errechnen. § 62 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
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§ 64
Versetzung in den Ruhestand

( 1 ) Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte auf Lebenszeit im Wartestand können mit ihrer Zustimmung jederzeit in den Ruhestand versetzt werden. In den Fällen des § 60 Absatz 1 können sie mit dem Ablauf des Monats, in dem eine dreijährige Wartestandszeit endet, auch gegen ihren Willen in den Ruhestand versetzt werden. In den Fällen des § 60 Absatz 3 sind sie mit dem Ablauf des Monats, in dem eine dreijährige Wartestandszeit endet, in den Ruhestand zu versetzen.
( 2 ) Der Lauf der Fristen nach Absatz 1 wird durch einen Auftrag nach § 62 Absatz 1 gehemmt.
( 3 ) §§ 65 bis 74 bleiben unberührt.
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§ 65
Ende des Wartestandes

Der Wartestand endet
  1. mit der erneuten Berufung zum Dienst (§ 63),
  2. mit der Versetzung oder dem Eintritt in den Ruhestand (§§ 64, 66 ff.) oder
  3. mit der Beendigung des Kirchenbeamtenverhältnisses (§ 75).
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Kapitel 4
Ruhestand

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§ 66
Eintritt in den Ruhestand, Hinausschieben der Regelaltersgrenze

( 1 ) Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte auf Lebenszeit oder auf Zeit treten mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie die Regelaltersgrenze erreichen. Sie erreichen die Regelaltersgrenze mit Vollendung des 67. Lebensjahres. Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte im Schul- und Hochschuldienst treten mit Ablauf des Schulhalbjahres oder des Semesters in den Ruhestand, in dem sie die Regelaltersgrenze erreichen.
( 2 ) Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte auf Lebenszeit oder auf Zeit, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Regelaltersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte auf Lebenszeit oder auf Zeit, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wird die Regelaltersgrenze wie folgt angehoben:
Geburtsjahr
Anhebung
um Monate
Altersgrenze
Jahr
Monat
1947
1
65
1
1948
2
65
2
1949
3
65
3
1950
4
65
4
1951
5
65
5
1952
6
65
6
1953
7
65
7
1954
8
65
8
1955
9
65
9
1956
10
65
10
1957
11
65
11
1958
12
66
0
1959
14
66
2
1960
16
66
4
1961
18
66
6
1962
20
66
8
1963
22
66
10
( 3 ) Die Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüsse können je für ihren Bereich durch Kirchengesetz eine abweichende Regelaltersgrenze festsetzen.
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§ 66a
Hinausschieben des Ruhestandes

( 1 ) Wenn es im dienstlichen Interesse liegt, kann die für die Ernennung zuständige Stelle mit Zustimmung der Kirchenbeamtin oder des Kirchenbeamten den Eintritt in den Ruhestand um bis zu drei Jahre hinausschieben. Bei Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten im Schul- oder Hochschuldienst geschieht dies unter Berücksichtigung des Ablaufs des Schulhalbjahres oder des Semesters.
( 2 ) Die Dauer des Hinausschiebens des Eintritts in den Ruhestand kann im dienstlichen Interesse und bei Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 3 um jeweils längstens zwei weitere Jahre, jedoch insgesamt nicht über das Ende des Monats, in dem das 75. Lebensjahr vollendet wird, verlängert werden.
( 3 ) Das Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand nach Absatz 1 und 2 setzt voraus, dass
  1. ein Dienst mit mindestens der Hälfte eines vollen Dienstumfangs übernommen wird,
  2. eine dem persönlichen Qualifikationsprofil entsprechende Stelle vorhanden ist,
  3. kirchliche Interessen nicht entgegenstehen,
  4. an der fortbestehenden Eignung der Kirchenbeamtin oder des Kirchenbeamten keine Zweifel bestehen.
( 4 ) § 67 gilt entsprechend.
( 5 ) Die Evangelische Kirche in Deutschland, die Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüsse können ein abweichendes Höchstalter im Sinne des Absatzes 2 festsetzen.
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§ 67
Ruhestand vor Erreichen der Regelaltersgrenze

( 1 ) Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte auf Lebenszeit oder auf Zeit können auf eigenen Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn
  1. sie das 63. Lebensjahr vollendet haben oder
  2. ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch zuerkannt worden ist und sie das 62. Lebensjahr vollendet haben.
( 2 ) Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte auf Lebenszeit oder auf Zeit, denen ein Grad der Behinderung von wengistens 50 im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch zuerkannt worden ist und die vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, können auf ihren Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben. Für Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte auf Lebenszeit oder auf Zeit, denen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch zuerkannt worden ist und die nach dem 31. Dezember 1951 geboren sind, wird die Altersgrenze wie folgt angehoben:
Geburtsjahr
Geburtsmonat
Anhebung
um Monate
Altersgrenze
Jahr
Monat
1952
Januar
1
60
1
Februar
2
60
2
März
3
60
3
April
4
60
4
Mai
5
60
5
Juni - Dezember
6
60
6
1953
7
60
7
1954
8
60
8
1955
9
60
9
1956
10
60
10
1957
11
60
11
1958
12
61
0
1959
14
61
2
1960
16
61
4
1961
18
61
6
1962
20
61
8
1963
22
61
10
( 3 ) Die Evangelische Kirche in Deutschland, die Gliedkirchen und die gliedkirchlichen Zusammenschlüsse können je für ihren Bereich durch Kirchengesetz Altersgrenzen festsetzen, die von den in den Absätzen 1 und 2 genannten Altersgrenzen abweichen.
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§ 68
Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit, Verpflichtung zur Rehabilitation

( 1 ) Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte auf Lebenszeit oder auf Zeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie infolge ihres körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Dienstunfähigkeit kann auch dann angenommen werden, wenn wegen Krankheit innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate kein Dienst geleistet wurde und keine Aussicht besteht, dass innerhalb weiterer sechs Monate wieder volle Dienstfähigkeit erlangt wird.
(1a) Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte sind zur Vermeidung einer drohenden Dienstunfähigkeit verpflichtet, an geeigneten und zumutbaren gesundheitlichen und beruflichen Rehabilitationsmaßnahmen teilzunehmen.
( 2 ) Von einer Versetzung in den Ruhestand soll abgesehen werden, wenn ein anderes Amt derselben oder einer gleichwertigen Laufbahn mit mindestens demselben Endgrundgehalt übertragen werden kann und wenn zu erwarten ist, dass die Kirchenbeamtin oder der Kirchenbeamte den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes genügt; zum Endgrundgehalt gehören auch Amtszulagen und ruhegehaltfähige Stellenzulagen. Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann unter Beibehaltung des Amtes auch eine geringerwertige Tätigkeit innerhalb derselben Laufbahngruppe übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgaben unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zuzumuten ist.
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§ 69
Verfahren bei Dienstunfähigkeit

( 1 ) Beantragt eine Kirchenbeamtin oder ein Kirchenbeamter die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit, so wird die Dienstunfähigkeit in der Regel aufgrund eines ärztlichen Gutachtens festgestellt, das die Kirchenbeamtin oder den Kirchenbeamten für dauernd unfähig hält, die Dienstpflichten zu erfüllen.
( 2 ) Soll die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ohne Antrag erfolgen, so wird der Kirchenbeamtin oder dem Kirchenbeamten unter Angabe der Gründe mitgeteilt, dass eine Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt ist. Die Kirchenbeamtin oder der Kirchenbeamte kann innerhalb eines Monats Einwendungen erheben. Nach Ablauf der Frist wird von der für die Versetzung in den Ruhestand zuständigen Stelle mit Genehmigung der obersten Dienstbehörde über die Versetzung in den Ruhestand entschieden. Während des Verfahrens kann angeordnet werden, dass die Kirchenbeamtin oder der Kirchenbeamte die Dienstgeschäfte ruhen lässt.
( 3 ) Die Kirchenbeamtin oder der Kirchenbeamte kann verpflichtet werden, ein ärztliches Gutachten über die Dienstfähigkeit vorzulegen und sich, falls dies für erforderlich gehalten wird, ärztlich beobachten zu lassen.
( 4 ) Entzieht sich die Kirchenbeamtin oder der Kirchenbeamte trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung ohne hinreichenden Grund der Verpflichtung, sich untersuchen oder beobachten zu lassen, so kann sie oder er so behandelt werden, als ob die Dienstunfähigkeit ärztlich bestätigt worden wäre.
( 5 ) Die Besoldung wird mit dem Ende des Monats, in dem die Versetzung in den Ruhestand bekannt gegeben wird, einbehalten, soweit sie das Ruhegehalt übersteigt.
( 6 ) Gutachten, Untersuchungen und Beobachtungen sollen, soweit nicht im Einzelfall die Dienstunfähigkeit zweifelsfrei feststeht, durch Vertrauens- oder Amtsärztinnen und -ärzte erfolgen, wenn nicht die Evangelische Kirche in Deutschland, die Gliedkirchen oder gliedkirchlichen Zusammenschlüsse je für ihren Bereich etwas anderes bestimmt haben. Gutachten entfalten keine verbindliche Wirkung. Sie schließen die Erhebung weiterer Beweise nicht aus.
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§ 70
Begrenzte Dienstfähigkeit

( 1 ) Soweit das Recht der Evangelischen Kirche in Deutschland, der Gliedkirchen und der gliedkirchlichen Zusammenschlüsse nichts anderes bestimmt, soll von der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit abgesehen werden, wenn die Kirchenbeamtin oder der Kirchenbeamte unter Beibehaltung des Amtes ihre oder seine Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann (begrenzte Dienstfähigkeit).
( 2 ) Die Arbeitszeit der Kirchenbeamtin oder des Kirchenbeamten ist entsprechend der begrenzten Dienstfähigkeit herabzusetzen. Mit Zustimmung der Kirchenbeamtin oder des Kirchenbeamten ist auch eine eingeschränkte Verwendung in einer nicht dem bisherigen Amt entsprechenden Tätigkeit möglich.
( 3 ) Von einer eingeschränkten Verwendung der Kirchenbeamtin oder des Kirchenbeamten nach Absatz 2 soll abgesehen werden, wenn nach § 68 Absatz 2 ein anderes Amt oder eine geringerwertige Tätigkeit übertragen werden kann.
( 4 ) § 69 Absatz 2 bis 6 und § 72 gelten entsprechend.
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§ 71
Allgemeine Voraussetzung

Eintritt und Versetzung in den Ruhestand setzen voraus, dass ein Anspruch auf Ruhegehalt nach Maßgabe der jeweils geltenden kirchengesetzlichen Bestimmungen gegeben ist.
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§ 72
Verfahren und Rechtsfolgen

( 1 ) Die Versetzung in den Ruhestand wird von der für die Ernennung zuständigen Stelle verfügt. Im Rahmen einer Abordnung nach § 56 erfolgt die Versetzung in den Ruhestand durch den abordnenden Dienstherrn im Einvernehmen mit dem aufnehmenden Dienstherrn. Im Falle der Zuweisung nach § 57 wird das Einvernehmen mit der Einrichtung oder dem Dienstherrn hergestellt. Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte auf Zeit werden von dem freistellenden Dienstherrn nach Maßgabe des bei ihm geltenden Rechts im Einvernehmen mit dem Dienstherrn, bei dem das Kirchenbeamtenverhältnis auf Zeit besteht, in den Ruhestand versetzt. Die Sätze 2 bis 4 gelten für den Eintritt in den Ruhestand entsprechend.
( 2 ) Die Verfügung kann bis zum Beginn des Ruhestandes zurückgenommen werden. Sie ist in den Fällen der § 64 Absatz 1 Satz 2 und 3 und § 69 Absatz 2 zuzustellen.
( 3 ) Soweit in der Verfügung nach Absatz 2 kein Zeitpunkt bestimmt ist, beginnt der Ruhestand mit dem Ende des Monats, in dem die Verfügung zugestellt worden ist.
( 4 ) Mit Beginn des Ruhestandes tritt für Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte nach § 2 Absatz 1 Satz 2 an die Stelle des bisherigen Dienstherrn die aufsichtsführende Kirche.
( 5 ) Mit Beginn des Ruhestandes endet die Pflicht der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten zur Dienstleistung. Sie erhalten Versorgungsbezüge nach den jeweils geltenden kirchengesetzlichen Bestimmungen des Versorgungsrechts. Im Übrigen bleibt ihnen ihre Rechtsstellung erhalten. Sie unterstehen insbesondere weiterhin den Pflichten nach § 18 und der Disziplinaraufsicht ihres Dienstherrn. Ihnen kann mit ihrer Zustimmung widerruflich ein kirchlicher Dienst übertragen werden (Dienst im Ruhestand).
( 6 ) Die Regelungen über Nebentätigkeiten finden entsprechende Anwendung. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn nicht innerhalb von sechs Wochen seit Antragstellung eine Versagung zugeht oder nähere Auskunft über die Nebentätigkeit verlangt wird.
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§ 72a
Dienst im Ruhestand

( 1 ) Geeigneten Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten im Ruhestand kann mit ihrer Zustimmung im kirchlichen Interesse im Rahmen ihres fortbestehenden Dienstverhältnisses widerruflich ein Dienst im Ruhestand übertragen werden.
( 2 ) Dienst im Ruhestand kann die einmalige, mehrmalige oder regelmäßige Wahrnehmung eines kirchlichen Dienstes beinhalten. Regelmäßiger Dienst mit mindestens der Hälfte eines vollen Dienstumfangs soll jeweils auf längstens ein Jahr befristet werden.
( 3 ) Die Evangelische Kirche in Deutschland, die Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüsse können je für ihren Bereich durch Rechtsverordnung Regelungen zur Besoldung neben Versorgung bei Dienst im Ruhestand erlassen.
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§ 73
Wiederverwendung nach Versetzung in den Ruhestand

( 1 ) Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte im Ruhestand können vor Vollendung des 63. Lebensjahres, als Schwerbehinderte im Sinne des staatlichen Schwerbehindertenrechts vor Vollendung der Altersgrenze nach § 67 Absatz 1 und 2, jederzeit wieder zum Dienst berufen werden, wenn die Gründe für die Versetzung in den Ruhestand weggefallen sind; das Gleiche gilt für Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte im Ruhestand, die nach § 64 in den Ruhestand versetzt wurden, wenn die Gründe für die Versetzung in den Wartestand weggefallen sind. Sie sind verpflichtet, einer erneuten Berufung in den Dienst Folge zu leisten, wenn ihnen ein gleichwertiges Amt übertragen werden soll und zu erwarten ist, dass sie den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes genügen. Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten kann auch ein Amt ihrer früheren Laufbahn mit einer geringerwertigen Tätigkeit übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und ihnen die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung ihrer früheren Tätigkeit zuzumuten ist.
( 2 ) Das Vorliegen der Dienstunfähigkeit kann in regelmäßigen Abständen überprüft werden. Zur Prüfung ihrer Dienstfähigkeit sind Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte verpflichtet, sich nach Weisung ärztlich untersuchen zu lassen. § 69 Absatz 3 und 6 ist anzuwenden.
( 3 ) Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte sind auf Weisung verpflichtet, zur Wiederherstellung ihrer Dienstfähigkeit an geeigneten und zumutbaren gesundheitlichen und beruflichen Rehabilitationsmaßnahmen teilzunehmen.
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§ 73a
Wiederverwendung nach Beginn des Ruhestandes

( 1 ) Die Evangelische Kirche in Deutschland, die Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüsse können bestimmen, dass Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte, die wegen Erreichens einer Altersgrenze in den Ruhestand getreten sind, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen wiederverwendet werden können.
( 2 ) Mit ihrer Zustimmung kann die für die Ernennung zuständige Stelle Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte im Ruhestand im dienstlichen Interesse unter Beendigung des Ruhestandes wiederverwenden, wenn
  1. ein Dienst mit mindestens der Hälfte eines vollen Dienstumfangs für insgesamt mindestens die Dauer eines Jahres übernommen wird,
  2. konkreter Bedarf vorliegt,
  3. kirchliche Interessen nicht entgegenstehen,
  4. an der Eignung der Kirchenbeamtin oder des Kirchenbeamten keine Zweifel bestehen.
Die Wiederverwendung erfolgt zunächst für die Dauer von bis zu drei Jahren. Für ihre Verlängerung findet § 66a Absatz 2 und 5 entsprechende Anwendung, auch wenn sie vor Erreichen der Regelaltersgrenze erfolgt. § 67 gilt entsprechend.
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§ 74
Ruhestand beim Kirchenbeamtenverhältnis auf Probe wegen Dienstunfähigkeit

( 1 ) Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte auf Probe sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie infolge Krankheit, Verletzung oder sonstiger Beschädigung, die sie sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen haben, dienstunfähig (§ 68) geworden sind.
( 2 ) Sie können in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie aus anderen Gründen dienstunfähig geworden sind. Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde.
( 3 ) §§ 68, 69, 72 und 73 finden entsprechende Anwendung.
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Teil 5
Beendigung des Kirchenbeamtenverhältnisses

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§ 75
Grundbestimmung

Das Kirchenbeamtenverhältnis endet außer durch den Tod durch
  1. Entlassung oder
  2. Entfernung aus dem Dienst.
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§ 76
Entlassung kraft Gesetzes

( 1 ) Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte sind kraft Gesetzes entlassen, wenn sie
  1. den Austritt aus der Kirche erklären,
  2. den Dienst ohne Genehmigung des Dienstherrn aufgeben oder nach Ablauf einer Beurlaubung trotz Aufforderung durch den Dienstherrn nicht wieder aufnehmen,
  3. in ein öffentlich-rechtliches Amts- oder Dienstverhältnis zu einem anderen Dienstherrn treten, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist oder die für die Ernennung zuständige Stelle keine andere Regelung trifft,
  4. nach dem Pfarrdienstrecht Auftrag und Recht zur öffentlichen Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung verloren haben, soweit die Ordination Voraussetzung für ihr bisheriges Amt war.
( 2 ) Die für die Ernennung zuständige Stelle entscheidet darüber, ob die Voraussetzungen nach Absatz 1 vorliegen, und stellt den Tag der Beendigung des Kirchenbeamtenverhältnisses fest.
( 3 ) Absatz 1 Nummer 1 findet keine Anwendung, wenn die Kirchenbeamtin oder der Kirchenbeamte mit Genehmigung der obersten Dienstbehörde im unmittelbaren Zusammenhang mit der Erklärung des Kirchenaustritts Mitglied einer Kirche wird, die mit der Evangelischen Kirche in Deutschland, einer Gliedkirche oder einem gliedkirchlichen Zusammenschluss in Kanzel- und Abendmahlsgemeinschaft steht.
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§ 77
Entlassung wegen einer Straftat

( 1 ) Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte sind kraft Gesetzes entlassen, wenn sie in einem ordentlichen Strafverfahren durch Urteil eines deutschen Gerichts wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder wegen einer Straftat, die nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch zu einem Ausschluss von Aufgaben in der Kinder- und Jugendhilfe führt, rechtskräftig verurteilt worden sind. Die Entlassung aus dem Dienst wird einen Monat nach amtlicher Kenntnis der disziplinaraufsichtführenden Stelle von der Rechtskraft des strafgerichtlichen Urteils rechtswirksam, spätestens einen Monat nach Zugang der amtlichen Mitteilung bei der disziplinaraufsichtführenden Stelle.
( 2 ) Eine Entlassung nach Absatz 1 erfolgt nicht, wenn vor Ablauf der Frist nach Absatz 1 Satz 2 aus kirchlichem Interesse ein Disziplinarverfahren eingeleitet oder die Fortsetzung eines bereits eingeleiteten Disziplinarverfahrens beantragt oder beschlossen wird. Ein Anspruch auf Einleitung oder Fortsetzung eines Disziplinarverfahrens besteht nicht.
( 3 ) Wird ein Disziplinarverfahren eingeleitet oder fortgesetzt, so tritt die Kirchenbeamtin oder der Kirchenbeamte mit der Einleitung oder Fortsetzung dieses Verfahrens in den Wartestand, soweit sie oder er sich nicht bereits aufgrund anderer Regelungen im Warte- oder Ruhestand befindet.
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§ 78
Wirkungen eines Wiederaufnahmeverfahrens

( 1 ) Wird eine Entscheidung, durch die die Entlassung aus dem Dienst nach § 77 bewirkt worden ist, in einem strafgerichtlichen Wiederaufnahmeverfahren rechtskräftig durch eine Entscheidung ersetzt, die diese Wirkungen nicht hat, so gilt das Kirchenbeamtenverhältnis als nicht unterbrochen. Die Kirchenbeamtin oder der Kirchenbeamte wird, sofern die Altersgrenze noch nicht erreicht ist und zumindest begrenzte Dienstfähigkeit vorliegt, nach Möglichkeit entsprechend der früheren Tätigkeit verwendet. Bis zur Einweisung in eine Stelle werden die bisherigen Dienstbezüge gezahlt.
( 2 ) Ist aufgrund des im Wiederaufnahmeverfahren festgestellten Sachverhalts ein Disziplinarverfahren eingeleitet worden, so verliert die Kirchenbeamtin oder der Kirchenbeamte den Anspruch auf Dienstbezüge nach Absatz 1, wenn auf Entfernung aus dem Dienst erkannt wird. Bis zur Rechtskraft des Disziplinarurteils können die Ansprüche nicht geltend gemacht werden.
( 3 ) Die Kirchenbeamtin oder der Kirchenbeamte muss sich auf die ihr oder ihm nach Absatz 1 zustehenden Dienstbezüge ein anderes Arbeitseinkommen oder einen Unterhaltsbeitrag anrechnen lassen; hierüber ist Auskunft zu geben.
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§ 79
Entlassung ohne Antrag

( 1 ) Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte sind zu entlassen, wenn sie
  1. sich weigern, das Gelöbnis nach § 19 abzulegen,
  2. nicht in den Ruhestand eintreten können oder versetzt werden können, weil eine versorgungsrechtliche Wartezeit nicht erfüllt ist,
  3. sich einer anderen Kirche oder Religionsgemeinschaft anschließen, die nicht mit der Evangelischen Kirche in Deutschland, einer Gliedkirche oder einem gliedkirchlichen Zusammenschluss in Kanzel- und Abendmahlsgemeinschaft steht.
( 2 ) Die Entlassung nach Absatz 1 Nummer 1 und 3 wird mit der Zustellung der Entlassungsverfügung wirksam. Die Entlassung nach Absatz 1 Nummer 2 wird mit Ablauf des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Entlassungsverfügung der Kirchenbeamtin oder dem Kirchenbeamten zugestellt worden ist, wirksam.
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§ 80
Entlassung auf Verlangen

( 1 ) Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte sind zu entlassen, wenn sie gegenüber dem Dienstherrn schriftlich ihre Entlassung verlangen. Die Erklärung kann zurückgenommen werden, solange die Entlassungsverfügung der Kirchenbeamtin oder dem Kirchenbeamten noch nicht zugegangen ist.
( 2 ) Die Entlassung ist für den beantragten Zeitpunkt auszusprechen. Mit Rücksicht auf dienstliche Belange kann sie längstens bis drei Monate – bei Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten im Schul- und Hochschuldienst längstens bis zum Ablauf des Schulhalbjahres oder des Semesters – hinausgeschoben werden.
( 3 ) Der Kirchenbeamtin oder dem Kirchenbeamten kann mit der Entlassung die Möglichkeit eingeräumt werden, in das Kirchenbeamtenverhältnis zurückzukehren. Die Möglichkeit kann befristet werden und setzt voraus, dass im Zeitpunkt der Rückkehr die für die Übertragung eines Amtes erforderlichen persönlichen Voraussetzungen gegeben sind. Das Nähere regeln die Evangelische Kirche in Deutschland, die Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüsse je für ihren Bereich.
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§ 81
Entlassung aus dem Kirchenbeamtenverhältnis auf Zeit

( 1 ) Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte auf Zeit sind kraft Gesetzes entlassen, wenn sie nach Ablauf ihrer Amtszeit nicht für eine weitere Amtszeit berufen werden und wenn das bisherige Kirchenbeamtenverhältnis nicht in ein solches anderer Art umgewandelt wird. Sie sind auch entlassen, wenn sie in dem neben dem Kirchenbeamtenverhältnis auf Zeit fortbestehenden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis bei einem anderen Dienstherrn in den Ruhestand treten oder in den Ruhestand versetzt werden.
( 2 ) Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte auf Zeit können im Einvernehmen mit dem freistellenden Dienstherrn vorzeitig entlassen werden, wenn die oberste Dienstbehörde des Dienstherrn, bei dem ein Kirchenbeamtenverhältnis auf Zeit besteht, feststellt, dass die Voraussetzungen einer Versetzung in den Wartestand nach § 60 vorliegen.
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§ 82
Entlassung aus dem Kirchenbeamtenverhältnis auf Probe

( 1 ) Erreichen Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte auf Probe die Regelaltersgrenze, so sind sie mit dem Ende des Monats, in den dieser Zeitpunkt fällt, entlassen.
( 2 ) Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte auf Probe sind, soweit nicht durch Rechtsvorschrift der Evangelischen Kirche in Deutschland, der Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüsse etwas anderes bestimmt ist, zu entlassen, wenn
  1. sie sich in der Probezeit nicht bewähren,
  2. sie eine Amtspflichtverletzung begehen, die im Kirchenbeamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Bezüge zur Folge hätte,
  3. sie dienstunfähig sind und nicht in den Ruhestand versetzt werden.
( 3 ) Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte auf Probe können entlassen werden, wenn kirchliche Körperschaften oder Dienststellen aufgelöst, in ihrem Aufbau oder in ihren Aufgaben wesentlich geändert oder mit anderen zusammengelegt werden und die Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten auf Probe weder weiterverwendet noch nach § 58 Absatz 2 versetzt werden können.
( 4 ) In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 und 3 und des Absatzes 3 ist eine Frist einzuhalten, und zwar bei einer Beschäftigungszeit von
  1. bis zu drei Monaten zwei Wochen zum Monatsschluss und
  2. von mehr als drei Monaten sechs Wochen zum Schluss eines Kalendervierteljahres.
Als Beschäftigungszeit gilt die Zeit ununterbrochener Tätigkeit im Kirchenbeamtenverhältnis auf Probe im Bereich derselben obersten Dienstbehörde.
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§ 82a
Entlassung aus dem Amt mit leitender Funktion auf Probe

Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte in Ämtern mit leitender Funktion auf Probe sind
  1. mit Ablauf der Probezeit nach § 91a Absatz 1,
  2. mit Beendigung des Kirchenbeamten- oder Pfarrdienstverhältnisses auf Lebenszeit oder
  3. mit Versetzung zu einem anderen Dienstherrn
aus dem Kirchenbeamtenverhältnis auf Probe nach § 91a entlassen. Die §§ 76 bis 80 bleiben unberührt. § 82 Absatz 1 bis 3 gilt entsprechend.
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§ 83
Entlassung aus dem Kirchenbeamtenverhältnis auf Widerruf

( 1 ) Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte auf Widerruf können jederzeit entlassen werden. Die Entlassung ist ohne Einhaltung einer Frist möglich. § 82 Absatz 1 gilt entsprechend.
( 2 ) Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst soll Gelegenheit gegeben werden, den Vorbereitungsdienst abzuleisten und die für ihre Laufbahn vorgeschriebene Prüfung abzulegen. Mit der Ablegung der Prüfung endet das Kirchenbeamtenverhältnis, soweit nichts anderes bestimmt ist.
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§ 84
Verfahren und Rechtsfolgen der Entlassung

( 1 ) Die Entlassung wird von der für die Ernennung zuständigen Stelle verfügt. Sie wird mit dem in der Entlassungsverfügung angegebenen Zeitpunkt, jedoch frühestens mit ihrer Zustellung wirksam. In den Fällen der Entlassung nach den §§ 76 und 77 wird der durch das Kirchengesetz bestimmte Zeitpunkt der Entlassung mitgeteilt.
( 2 ) Ist das Kirchenbeamtenverhältnis durch Entlassung beendet worden, haben die früheren Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten keinen Anspruch mehr auf Besoldung, Versorgung oder sonstige Leistungen, soweit nicht die Evangelischen Kirche in Deutschland, die Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüsse je für ihren Bereich gesetzlich etwas anderes bestimmt haben. Wird die Entlassung im Laufe eines Kalendermonats wirksam, so kann ihnen die für den Entlassungsmonat gezahlte Besoldung oder Versorgung belassen werden.
( 3 ) Ein Unterhaltsbeitrag kann widerruflich, befristet oder unter Auflagen als laufende oder als Einmalzahlung gewährt werden. Die Amts- oder Dienstbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem Amt oder Dienst verliehenen Titel dürfen nur weitergeführt werden, wenn die Erlaubnis nach § 15 Absatz 4 hierzu erteilt worden ist.
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§ 85
Entfernung aus dem Dienst

Die Entfernung aus dem Dienst wird durch das Disziplinarrecht geregelt.
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§ 85a
Verwaltungsverfahren

Für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit nach diesem Kirchengesetz gelten ergänzend die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrens- und -zustellungsgesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland, soweit diese nicht zu den Bestimmungen dieses Kirchengesetzes in Widerspruch stehen oder soweit nicht in diesem Kirchengesetz oder anderen Kirchengesetzen der Evangelischen Kirche in Deutschland, der Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüsse etwas anderes bestimmt ist.
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Teil 6
Rechtsschutz und Verfahren

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§ 86
Allgemeines Beschwerderecht

( 1 ) Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte können Anträge und Beschwerden vorbringen. Dabei haben sie den Dienstweg einzuhalten. Der Beschwerdeweg steht ihnen bis zur obersten Dienstbehörde offen.
( 2 ) Richtet sich die Beschwerde gegen die unmittelbare Vorgesetzte oder den unmittelbaren Vorgesetzten, so kann sie bei dem nächsthöheren Vorgesetzten unmittelbar eingelegt werden.
( 3 ) Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
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§ 87
Rechtsweg, Vorverfahren

( 1 ) Bei Rechtsstreitigkeiten aus dem Dienstverhältnis ist nach Maßgabe des in der Evangelischen Kirche in Deutschland, den Gliedkirchen und den gliedkirchlichen Zusammenschlüssen jeweils geltenden Rechts der Rechtsweg zu den kirchlichen Verwaltungsgerichten19# eröffnet.
( 2 ) Die Evangelische Kirche in Deutschland, die Gliedkirchen und die gliedkirchlichen Zusammenschlüsse regeln je für ihren Bereich, ob vor Eröffnung des Rechtswegs ein Vorverfahren erforderlich ist.20#
( 3 ) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen folgende Maßnahmen haben keine aufschiebende Wirkung:
  1. Untersagung der Dienstausübung nach § 10 Absatz 3, § 11 Absatz 4 und § 23 Absatz 1,
  2. Abordnung nach § 56,
  3. Zuweisung nach § 57,
  4. Versetzung nach § 58,
  5. Versetzung in den Wartestand nach § 60 Absatz 1 und 3,
  6. Versetzung in den Ruhestand nach § 64 Absatz 1 Satz 2 und 3 und § 69 Absatz 2 und 4,
  7. Anordnung von Teildienst wegen begrenzter Dienstfähigkeit nach § 70,
  8. Entlassung nach den §§ 76 und 77,
  9. Entlassung aus dem Kirchenbeamtenverhältnis auf Probe nach § 82,
  10. Entlassung aus dem Kirchenbeamtenverhältnis auf Widerruf nach § 83.
In den Fällen nach den Nummern 3 bis 8 kann eine bisher innegehabte Stelle einer anderen Kirchenbeamtin oder einem anderen Kirchenbeamten erst übertragen werden, wenn die angefochtene Maßnahme bestandskräftig geworden ist.
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§ 88
Leistungsbescheid

Die Evangelische Kirche in Deutschland, die Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüsse können nach Maßgabe ihres Rechts Ansprüche aus Kirchenbeamtenverhältnissen durch Leistungsbescheid geltend machen. Die Möglichkeit, einen Anspruch durch Erhebung einer Klage zu verfolgen, bleibt unberührt.
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§ 89

(weggefallen)
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Teil 7
Sondervorschriften

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§ 90
Ordinierte Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte

Die allgemeinen Vorschriften des Pfarrdienstrechts über die Ordination gelten für Ordinierte im Kirchenbeamtenverhältnis unmittelbar. Das gilt insbesondere für die Vorschriften über das Beicht- und Seelsorgegeheimnis. Im Übrigen gelten für Ordinierte im Kirchenbeamtenverhältnis diejenigen Vorschriften des Pfarrdienstrechts entsprechend, durch die nähere Regelungen über die Wahrnehmung von Auftrag und Recht zur öffentlichen Wortverkündigung und zur Sakramentsverwaltung sowie über Beschränkungen in der Ausübung dieses Auftrages und Rechts getroffen werden.
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§ 91
Kirchenleitende Organe und Ämter

( 1 ) Für die Mitglieder kirchenleitender Organe sowie für Inhaberinnen und Inhaber kirchenleitender Ämter, die in einem Kirchenbeamtenverhältnis stehen, können die Evangelische Kirche in Deutschland, die Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüsse je für ihren Bereich durch Kirchengesetz abweichende Regelungen treffen.
( 2 ) Das Recht der Evangelischen Kirche in Deutschland, der Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüsse bestimmt für den jeweiligen Bereich, wer Mitglied eines kirchenleitenden Organs ist und wer ein kirchenleitendes Amt innehat.
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§ 91a
Amt mit leitender Funktion auf Probe

( 1 ) Die Evangelische Kirche in Deutschland, die Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüsse können bestimmen, dass ein Amt mit leitender Funktion zunächst im Kirchenbeamtenverhältnis auf Probe übertragen wird. Die regelmäßige Probezeit beträgt zwei Jahre, die Mindestprobezeit ein Jahr. Sie verlängert sich um die Dauer einer Beurlaubung ohne Bezüge oder einer Beschäftigung mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit. Zeiten, in denen eine gleichwertige Funktion bereits übertragen war, können auf die regelmäßige Probezeit angerechnet werden.
( 2 ) In ein Kirchenbeamtenverhältnis auf Probe zur Wahrnehmung eines Amtes mit leitender Funktion darf nur berufen werden, wer
  1. sich in einem Kirchenbeamten- oder Pfarrdienstverhältnis auf Lebenszeit zu demselben oder zu einem anderen Dienstherrn befindet und
  2. in dieses Amt auch in einem Kirchenbeamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen werden könnte.
Wer sich nicht in einem Kirchenbeamten- oder Pfarrdienstverhältnis auf Lebenszeit befindet, kann mit Berufung in das Kirchenbeamtenverhältnis auf Probe nach Absatz 1 gleichzeitig in ein Kirchenbeamten- oder Pfarrdienstverhältnis auf Lebenszeit berufen werden. Für die Dauer der Probezeit ruhen die Rechte und Pflichten aus dem mit dem Kirchenbeamten- oder Pfarrdienstverhältnis auf Lebenszeit übertragenen Amt mit Ausnahme der Pflicht zur Verschwiegenheit und des Verbotes der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen sowie der Verpflichtungen aus § 90. Das Kirchenbeamten- oder Pfarrdienstverhältnis auf Lebenszeit besteht fort. Amtspflichtverletzungen, die mit Bezug auf das Kirchenbeamten- oder Pfarrdienstverhältnis auf Lebenszeit oder das Kirchenbeamtenverhältnis auf Probe begangen worden sind, werden so verfolgt, als bestünde ausschließlich ein Kirchenbeamten- oder Pfarrdienstverhältnis auf Lebenszeit.
( 3 ) Ausnahmsweise kann die oberste Dienstbehörde ein Kirchenbeamtenverhältnis auf Probe ohne zuvor bestehendes oder gleichzeitig begründetes Kirchenbeamten- oder Pfarrdienstverhältnis auf Lebenszeit zulassen. Besteht nur ein Kirchenbeamtenverhältnis auf Probe nach Absatz 1, beträgt die regelmäßige Probezeit drei Jahre und die Mindestprobezeit zwei Jahre. Die für Kirchenbeamtenverhältnisse auf Probe geltenden Vorschriften des Disziplinargesetzes der EKD bleiben unberührt.
( 4 ) Mit erfolgreichem Abschluss der Probezeit (Bewährung) soll das Amt nach Absatz 1 auf Dauer im Kirchenbeamtenverhältnis auf Lebenszeit übertragen werden. Eine erneute Berufung in ein Kirchenbeamtenverhältnis auf Probe zur Übertragung dieses Amtes innerhalb eines Jahres ist nicht zulässig. Wird das Amt nicht auf Dauer übertragen, erlischt der Anspruch auf Besoldung aus diesem Amt. Weiter gehende Ansprüche bestehen nicht.
( 5 ) Während des Kirchenbeamtenverhältnisses auf Probe werden ausschließlich die Amtsbezeichnungen des nach Absatz 1 übertragenen Amtes geführt. Wird das Amt nach Absatz 1 nicht auf Dauer übertragen, darf die Amtsbezeichnung des Amtes nach Absatz 1 nicht weiter geführt werden. § 15 Absatz 4 findet keine Anwendung.
( 6 ) Die Evangelische Kirche in Deutschland, die Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüsse können je für ihren Bereich durch Kirchengesetz abweichende Regelungen über die Dauer der Probezeit und die Anwendung des Absatzes 3 erlassen. Sie regeln das Nähere je für ihren Bereich und bestimmen insbesondere, welche Ämter mit leitender Funktion zur Wahrnehmung im Kirchenbeamtenverhältnis auf Probe übertragen werden können. § 91 Absatz 1 bleibt unberührt.
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§ 92
Kirchenbeamtenvertretungen

Bei der Vorbereitung kirchenbeamtenrechtlicher Vorschriften sind nach Maßgabe des jeweils geltenden Rechts der Evangelischen Kirche in Deutschland, der Gliedkirchen und der gliedkirchlichen Zusammenschlüsse Vertreterinnen und Vertreter der Kirchenbeamtenschaft zu beteiligen. Zu diesem Zweck können Kirchenbeamtenvertretungen gebildet werden. Das Nähere regeln die Evangelische Kirche in Deutschland, die Gliedkirchen und die gliedkirchlichen Zusammenschlüsse je für ihren Bereich.
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Teil 8
Übergangs- und Schlussvorschriften

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§ 93
Zuständigkeiten

( 1 ) Soweit in diesem Kirchengesetz keine andere Zuständigkeit bestimmt ist, ist die jeweilige oberste kirchliche Verwaltungsbehörde zuständig. Die Evangelische Kirche in Deutschland, die Gliedkirchen und die gliedkirchlichen Zusammenschlüsse können die in diesem Kirchengesetz bestimmten Zuständigkeiten je für ihren Bereich in anderer Weise regeln.21#
( 2 ) Unbeschadet der in diesem Kirchengesetz geregelten Zuständigkeiten können die Evangelische Kirche in Deutschland, die Gliedkirchen und die gliedkirchlichen Zusammenschlüsse je für ihren Bereich die Rechtsstellung der Dienstherren im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 2 in eigener Weise regeln und insbesondere bestimmen, dass bestimmte Maßnahmen und Entscheidungen nur mit Genehmigung der aufsichtsführenden Kirche nach § 2 Absatz 1 getroffen werden dürfen.
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§ 94
Bestehende Kirchenbeamtenverhältnisse

( 1 ) Mit Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes erhalten die Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten den Rechtsstand nach diesem Kirchengesetz.
( 2 ) Erworbene Rechte bleiben unberührt. Das Nähere regeln die Evangelische Kirche in Deutschland, die Gliedkirchen und die gliedkirchlichen Zusammenschlüsse je für ihren Bereich.
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§ 95
Inkrafttreten

( 1 ) Dieses Kirchengesetz tritt mit Wirkung für die Evangelische Kirche in Deutschland am 1. Januar 2006 in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig tritt das Gesetz über die Amtskräfte im Kirchenbeamtenverhältnis vom 6. November 1997 (ABl. EKD S. 501), geändert durch Kirchengesetz vom 7. November 2002 (ABl. EKD S. 390) außer Kraft. Soweit in weitergeltenden Bestimmungen auf nach Satz 1 aufgehobene Bestimmungen verwiesen ist, treten die Vorschriften dieses Kirchengesetzes an deren Stelle.
( 3 ) Dieses Kirchengesetz tritt mit Wirkung für die Gliedkirchen in Kraft, nachdem sie ihre Zustimmung erklärt haben. Für die Vereinigte Evangelisch-Lutherische Kirche Deutschlands und ihre Gliedkirchen tritt es in Kraft, nachdem die Vereinigte Evangelisch-Lutherische Kirche Deutschlands ihre Zustimmung erklärt hat. Die Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüsse können ihre Zustimmung auch nach Verkündung dieses Gesetzes bis zum 15. Dezember 2007 erklären. Den Zeitpunkt, zu dem dieses Kirchengesetz in Kraft tritt, bestimmt der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland durch Verordnung.
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§ 96
Außerkrafttreten

Die Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüsse können dieses Kirchengesetz jederzeit je für ihren Bereich außer Kraft setzen. Für die Gliedkirchen der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands kann das Außerkraftsetzen nur durch die Vereinigte Evangelisch-Lutherische Kirche Deutschlands erklärt werden. Gliedkirchen der früheren Evangelischen Kirche der Union, die diesem Gesetz zugestimmt haben, können das Außerkraftsetzen nur gemeinsam erklären. Der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland stellt durch Verordnung fest, dass und zu welchem Zeitpunkt das Kirchengesetz jeweils außer Kraft getreten ist.

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1 ↑ Siehe § 3 KBGAG (Nr. 481).
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2 ↑ Siehe § 4 KBGAG (Nr. 481).
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3 ↑ Nr. 491.
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4 ↑ Nr. 90.
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5 ↑ Nr. 90.
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6 ↑ Nr. 483.
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7 ↑ Siehe auch §§ 5 und 6 KBGAG (Nr. 481).
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9 ↑ Nr. 978.
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10 ↑ Siehe § 7 KBGAG (Nr. 481).
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11 ↑ Siehe § 8 KBGAG (Nr. 481).
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12 ↑ Nr. 491.
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13 ↑ Siehe § 9 KBGAG (Nr. 481).
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14 ↑ Siehe § 10 KBGAG (Nr. 481).
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15 ↑ Siehe § 11 KBGAG (Nr. 481).
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16 ↑ Siehe § 12 KBGAG (Nr. 481).
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17 ↑ Siehe § 13 KBGAG (Nr. 481).
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18 ↑ Siehe § 14 KBGAG (Nr. 481).
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20 ↑ Siehe § 15 KBGAG (Nr. 481).
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21 ↑ Siehe § 16 KBGAG (Nr. 481).