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Geltungszeitraum von: 01.08.1988

Geltungszeitraum bis: 01.04.2012

Rechtsverordnung
über die Führung des Gemeindegliederverzeichnisses
und das Kirchliche Meldewesen
(Meldewesen-Verordnung)

Vom 19. Juli 1988

(ABl. 1988 S. 125)

Die Kirchenleitung hat aufgrund von Artikel 48 Abs. 2 Buchstabe m der Kirchenordnung i. V. m. §§ 14 Abs. 2,16 Abs. 5 und 20 Abs. 1 des Kirchenmitgliedschaftsgesetzes der EKD und § 27 Abs. 5 der Kirchengemeindeordnung folgende Rechtsverordnung erlassen:
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I. Aufbau und Führung des Gemeindegliederverzeichnisses

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§ 1

( 1 ) Kirchengemeinden sind gemäß § 14 Kirchenmitgliedschaftsgesetz der EKD und § 27 Abs. 5 Kirchengemeindeordnung zur Führung des Gemeindegliederverzeichnisses verpflichtet. Die kirchlichen Gemeindeverbände führen darüber hinaus für ihren Bereich Gesamtgemeindegliederverzeichnisse.
( 2 ) Das Gemeindegliederverzeichnis enthält die Daten der Kirchenmitglieder und ihrer Familienangehörigen (Eltern, Kinder, Ehegatten), und zwar
  1. die Meldedaten,
  2. die kirchlichen Daten.
Der Umfang des Datenkatalogs ergibt sich aus der Verordnung des Rates der EKD über das Meldewesen1# (Anlage 1).Zusätzlich sind Umgemeindungen aufzunehmen.
( 3 ) Das Gemeindegliederverzeichnis darf keine Aufzeichnungen persönlicher oder seelsorgerlicher Art enthalten.
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§ 2

( 1 ) Das Gemeindegliederverzeichnis ist fortlaufend so zu führen, dass der Datenaustausch mit dem Rechenzentrum der EKHN (Kirchliches Rechenzentrum) ermöglicht wird.
( 2 ) Soweit noch keine automatisierte Datenübermittlung besteht, sind die bisherigen Gemeindegliederkarteien weiterzuführen.
( 3 ) Die erforderlichen Unterlagen für das Gemeindegliederverzeichnis werden vom Kirchlichen Rechenzentrum erstellt.
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§ 3

( 1 ) Die personenbezogenen Daten des Gemeindegliederverzeichnisses dürfen nur für die Erfüllung kirchlicher Aufgaben verwendet werden.
( 2 ) Zugang zum Gemeindegliederverzeichnis haben nur diejenigen kirchlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, die aufgrund ihrer Aufgaben zum Empfang der Daten berechtigt, über den Datenschutz informiert und zur Verschwiegenheit kraft ihres Amtes verpflichtet sind oder verpflichtet werden (Anlage 22#).
( 3 ) Bei Wahlen zu den Kirchenvorständen erstreckt sich diese Befugnis auch auf die mit der Wahlvorbereitung betrauten Personen. Sie sind zuvor nach den Bestimmungen des Datenschutzes zu verpflichten.
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§ 4

Betroffene haben nach Maßgabe des Kirchlichen Datenschutzrechts Anspruch auf Auskunft über die zu ihrer Person im Gemeindegliederverzeichnis enthaltenen Daten und auf Berichtigung unrichtiger kirchlicher Daten.
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§ 5

Nicht mehrgültige Gemeindegliederverzeichnisse und dazu gehörende Unterlagen sind nach den Bestimmungen des Datenschutzes zu vernichten, soweit sie nicht zu archivieren sind (§§ 1 und 2 Kirchenarchivgesetz).3#
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II. Erfassung und Übermittlung der Daten

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§ 6
Die kommunalen Meldedaten

( 1 ) Die kommunalen Meldedaten werden den zuständigen kirchlichen Stellen über das Kirchliche Rechenzentrum zur Verfügung gestellt, soweit durch die kommunale Meldebehörde eine automatisierte Datenübermittlung erfolgt.
( 2 ) Ist das nicht der Fall so erhalten die kirchlichen Stellen die Meldedaten unmittelbar von der kommunalen Meldebehörde. Dies geschieht durch Überlassung von Meldescheindurchschlägen oder durch Auskünfte aus dem kommunalen Melderegister. Auf die Übermittlung dieser Daten haben die kirchlichen Stellen einen Rechtsanspruch.
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§ 7
Die kirchlichen Daten

( 1 ) Die kirchlichen Daten und etwaige Umgemeindungen werden von den Kirchengemeinden unmittelbar erhoben.
( 2 ) Die kirchlichen Daten sind mit den sonstigen Daten des Kirchenmitgliedes und der betroffenen Familienangehörigen an das Kirchliche Rechenzentrum zu melden.
( 3 ) Die Daten über Taufen, Aufnahmen, Übertritte und Wiedereintritte sind zudem von den Kirchengemeinden nach Beurkundung durch das Pfarramt an die kommunale Meldebehörde zu übermitteln.
Dasselbe gilt für bereits früher vollzogene Taufen, Aufnahmen, Übertritte und Wiedereintritte, wenn diese in den vom Rechenzentrum gelieferten Unterlagen noch nicht enthalten sind.
Die Daten über Aufnahmen, Übertritte und Wiedereintritte sind darüber hinaus an das zuständige Finanzamt zu übermitteln.
( 4 ) Für Meldungen nach Absatz 2 und 3 sind die hierfür vorgesehenen amtlichen Formulare (Durchschreibesatz) zu verwenden, die bei den kirchlichen Gemeindeverbänden und Rentämtern erhältlich sind.
( 5 ) Im Falle eines Wohnsitzwechsels werden die kirchlichen Daten vom Rechenzentrum an die neue Kirchengemeinde gemeldet.
( 6 ) Werden einer Kirchengemeinde durch das Kirchliche Rechenzentrum oder von der Kirchengemeinde des früheren Wohnsitzes eines Kirchenmitgliedes keine, unvollständige oder zweifelhafte Daten übermittelt und sind diese auch nicht aus den eigenen Unterlagen zu ermitteln, so können diese Daten vom Kirchenmitglied selbst angefordert werden.
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§ 8
Aufgaben der Rentämter und der kirchlichen Gemeindeverbände

( 1 ) Rentämter und kirchliche Gemeindeverbände sind für die ihnen angehörenden Kirchengemeinden die Verbindungsstelle zum Kirchlichen Rechenzentrum. Sie vermitteln den Datenaustausch und nehmen den Geschäftsverkehr für das Meldewesen zwischen den Kirchengemeinden und dem Kirchlichen Rechenzentrum wahr.
Zu den Aufgaben gehören insbesondere:
  • Beratung und Information der Kirchengemeinden in Sachen des Meldewesens
  • Hilfe bei der Zuordnung der Straßen zu Kirchengemeinden und Seelsorgebezirken
  • Erfassung und Übermittlung der von den Kirchengemeinden erhobenen und an das Kirchliche Rechenzentrum zu liefernden Daten
  • Sichten und Weiterleiten der vom Kirchlichen Rechenzentrum für die Kirchengemeinden gelieferten Unterlagen
  • Hilfe bei der Bearbeitung von Fehlerlisten des Kirchlichen Rechenzentrums
  • Hilfe bei Aufbau und Pflege der Wahltabellen für die Kirchenvorstandswahlen
  • Übermittlung besonderer Auswertungswünsche der Kirchengemeinden an das Kirchliche Rechenzentrum (Sonderauswertungen) auf den dafür vorgegebenen Formularen
  • Ordnungsgemäße Vernichtung der nicht mehr benötigten Unterlagen.
( 2 ) Die kirchlichen Gemeindeverbände übernehmen zusätzlich die Meldung nach § 7 Abs. 3 und unterstützen die Kirchengemeinden in Angelegenheiten des Mitgliedschaftsrechtes.
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§ 9
Schulung durch das Kirchliche Rechenzentrum

Für die Schulung der zuständigen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Rentämter und der kirchlichen Gemeindeverbände ist das Kirchliche Rechenzentrum verantwortlich.
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§ 10
Störungen im Meldefluss

Lehnen die kommunalen Meldebehörden oder die staatlichen bzw. kommunalen Rechenzentren die Übernahme oder Übermittlung von Daten ab, ist der Kirchenverwaltung darüber unverzüglich zu berichten.
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§ 11
Verfügungsbefugnis

Die Kirchengemeinden behalten im Übrigen im Rahmen des kirchlichen Rechts die grundsätzliche Verfügungsbefugnis über die mitgliedschafts- und melderechtlichen Daten ihrer Kirchenmitglieder.
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§ 12
Inkrafttreten

Diese Rechtsverordnung tritt am 1. August 1988 in Kraft.

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1 ↑ Nr. 970a.
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2 ↑ Hier nicht abgedruckt.
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3 ↑ Nr. 935.