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Kirchengericht:Kirchliches Verfassungs- und Verwaltungsgericht der EKHN
Entscheidungsform:Urteil (rechtskräftig)
Datum:18.11.2011
Aktenzeichen:KVVG II 6/11
Rechtsgrundlage:§ 12 PfDG; §§ 3,4,7,12 PfDWVO; §§ 3,11 PfBesG; §§ 36,38 KVVG; § 154 VwGO
Vorinstanzen:
Schlagworte:Dienstwohnung (Pfarrer), Dienstwohnungspflicht, Residenzpflicht, Sanierungsbedarf, Wohneigentum - privates
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Leitsatz:

1. Überprüfung der Ausübung des Ermessens bei einem Antrag eines Pfarrers auf Befreiung von der Dienstwohnungspflicht
2. Befreiung nur in besonders begründeten Ausnahmefällen, die eine unzumutbare menschliche Härte darstellen.

Tenor:

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Für das Verfahren werden Gebühren und Auslagen nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten hat der Kläger zu tragen.
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Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Möglichkeit der Befreiung des Klägers von der Dienstwohnungspflicht nach dem Pfarrerdienstgesetz.
Der im Jahre 1960 geborene, kinderlos verheiratete Kläger ist seit dem 01.01.1991 als Pfarrer der Evangelischen Kirchengemeinde A tätig. Diese Gemeinde verfügt über drei Pfarrstellen und drei Pfarrhäuser. Dem Kläger wurde die Pfarrstelle I zugewiesen, und als Dienstwohnung wurde ihm das Pfarrhaus A-Platz X zur Verfügung gestellt. Dieses Haus wurde im Jahre 1810 in Lehmbauweise erstellt. Es handelt sich um ein großes Haus mit hohen Decken. Das Fachwerk des Hauses ist verputzt. Der Kläger, der zugleich Vorsitzender des Kirchenvorstandes ist, beabsichtigt, bis zu seiner Pensionierung, voraussichtlich im Jahre 2027 in A-Stadt zu bleiben und dort auch die ihm übertragene Pfarrstelle auszuüben. Im Hinblick hierauf will der Kläger endgültig in A-Stadt ansässig werden und Eigentum erwerben.
Das Pfarrhaus der Gemeinde am A-Platz X ist stark renovierungsbedürftig. Zur Renovierung würden erhebliche Kosten anfallen. Im Hinblick darauf beschloss der Kirchenvorstand der Evangelischen Kirchengemeinde A-Stadt am, 20.08.2008 das Pfarrhaus A-Platz X in A-Stadt aufzugeben und dieses zu veräußern. Auf einen entsprechenden Antrag der Kirchengemeinde wurde dieses Vorhaben am 13.11.2008 von der Bauabteilung der Kirchenverwaltung genehmigt.
Unter Bezugnahme auf diese Genehmigung beantragte der Kläger mit Schreiben vom 19. Juni 2009 die Aufhebung der Dienstwohnungspflicht gemäß § 12 Abs. 2b Pfarrerdienstwohnungsverordnung mit der Begründung, dass er in Kürze eigenen Wohnraum innerhalb der Kirchengemeinde anmieten werde bzw. erwerben werde. Auf diesen Antrag teilte die Kirchenverwaltung mit Schreiben vom 15. Juli 2009 mit, dass der Antrag auf Befreiung von der Dienstwohnungspflicht nicht genehmigt werden könne, da der Verkauf des Pfarrhauses dies nicht automatisch begründe. Vielmehr sei der Kirchenvorstand für den Fall des Verkaufes des Pfarrhauses verpflichtet, dem Kläger eine andere Dienstwohnung zur Verfügung zu stellen bzw. anzumieten, falls eine solche nicht vorhanden sei. Gleichfalls wurde der Kirchenvorstand der Evangelischen Kirchengemeinde A-Stadt mit Schreiben vom gleichen Tag unterrichtet, dass der Antrag des Klägers nicht genehmigungsfähig sei, und der Kirchenvorstand wurde gebeten, gemeinsam mit dem Kläger eine geeignete Wohnung in A-Stadt zu suchen und anzumieten und dem Kläger diese als Dienstwohnung zuzuweisen.
Nachdem der Kirchenvorstand der Evangelischen Kirchengemeinde in A-Stadt erste Schritte zur Veräußerung des Pfarrhauses in die Wege geleitet hatte, teilte er der Kirchenverwaltung mit Schreiben vom 15. September 2009 mit, dass der Kläger aufgrund der Größe seines Hausstandes ein Haus benötige, ein entsprechendes Objekt zur Anmietung sei aber auch nach fast einjähriger Suche bei der Wohnungssituation nicht zu finden. Deshalb befürworte der Kirchenvorstand ausdrücklich den Antrag auf Aufhebung der Dienstwohnungspflicht. Ferner wurde in diesem Schreiben erklärt, dass der Kirchenvorstand auch befürworte, dass der Kläger unter Einhaltung der Präsenzpflicht in A-Stadt ein Haus baue, in dem dann auch das Pfarramt untergebracht werden könne. Es bestehe der Wunsch zu einer langfristigen Zusammenarbeit mit dem Kläger. Dies sei gerade durch die fünfjährige Verlängerung des Dienstes des Klägers ausgesprochen worden.
Auf dieses Schreiben teilte die Kirchenverwaltung mit, dass sie um eine erneute Beratung und Beschlussfassung über den Antrag des Klägers durch den neu gewählten Kirchenvorstand bitte. Ferner wurde darauf hingewiesen, dass das geplante Vorhaben, das Pfarramt in dem zukünftigen Eigenheim des Klägers einzurichten, wegen möglicher Interessenkollisionen zwischen Dienstcharakter und Privateigentum sowie der Personalunion des Pfarrers als gleichzeitig Mieter und Vermieter als kritisch angesehen werde. Ferner wurde nochmals darauf hingewiesen, dass die Verantwortung für die Dienstwohnung in den Händen der Kirchengemeinde liege.
Der neu gewählte Kirchenvorstand fasste dann am 11.11.2009 sinngemäß folgenden Beschluss:
Der Kirchenvorstand schließt sich dem Beschluss des letzten Kirchenvorstandes an und unterstützt den Antrag von Pfarrer A auf Aufhebung der Dienstwohnungspflicht. Nicht zuletzt aufgrund des langfristig angelegten Gemeindekonzeptes werde ausdrücklich darum gebeten, dem Antrag von Herrn A auf Aufhebung der Dienstwohnungspflicht baldmöglichst stattzugeben. Mit A sei vereinbart worden, dass sein späteres Wohneigentum im Bereich der Kernstadt von A-Stadt liegen müsse.
Im September 2010 wurde die Pfarrstelle III der Evangelischen Kirchengemeinde in A-Stadt neu zur Wiederbesetzung ausgeschrieben. Das der Pfarrstelle III zugewiesene Pfarrhaus stand seit Ende des Jahres 2010 frei. Bei dem Haus handelt es sich um einen Bungalow aus den 60er Jahren, der in einem ruhigen Randgebiet von A-Stadt liegt und in einem adäquaten baulichen Zustand ist. Der Kirchenvorstand der Evangelischen Kirchengemeinde A-Stadt und der Kläger zogen aber einen Umzug in dieses Pfarrhaus nicht in Betracht, vielmehr wiederholte der Kläger mit Schreiben vom 9. August 2010 sein Vorbringen und wies darauf hin, dass die Wohnlage direkt am A-Platz aufgrund der Veränderung des öffentlichen Lebens mit andauernder Lärmbelästigung behaftet sei, was dem Pfarrberuf nicht zuträglich und den Bewohnern des Hauses nicht zuzumuten sei.
Zur Lösung des Problems fand am 04.04.2011 ein Gespräch mit der Kirchenverwaltung statt, in welchem die Kirchenverwaltung auch gegenüber der Gemeinde erklärte, bei der Suche einer neuen Dienstwohnung behilflich zu sein. Der Kirchenvorstand wies mit Schreiben vom 17.05.2011 darauf hin, dass es in A-Stadt keine anzumietenden Häuser gebe, wie dies die Anfrage bei Immobilienmaklern ergeben habe. Außerdem sei der Sanierungsbedarf am Pfarrhaus seit der Beschlussfassung im Jahre 2008 noch erheblich erhöht worden, so dass nun eine zeitnahe Regelung herbeigeführt werden müsse. Deshalb werde noch einmal darum gebeten, dem Antrag des Klägers aufgrund der besonderen Umstände zuzustimmen. Auf dem Wohnungsmarkt in A-Stadt sind, wie in der mündlichen Verhandlung unstreitig wurde, Wohnungen in einer Größe von ca. 100m² und größer anzumieten.
Die Kirchenleitung fasste am 16. Juni 2011 den Beschluss, den Antrag des Klägers auf Befreiung der Dienstwohnungspflicht abzulehnen.
Zur Begründung des Beschlusses wurde ausgeführt, dass der Kläger als Pfarrer verpflichtet sei, mit seiner Familie in einer zugewiesenen Dienstwohnung zu wohnen. Der geplante Verkauf des Pfarrhauses stelle keinen Grund für die Befreiung von der Dienstwohnungspflicht dar, vielmehr sei der Kirchenvorstand als Dienstwohnungsgeber verpflichtet, für eine andere geeignete Dienstwohnung zu sorgen. Auch wenn es möglicherweise in A-Stadt schwierig sei, adäquaten Wohnraum zu mieten bzw. zu kaufen, sei zu erwarten, dass eine Neuanmietung oder ein Neuankauf in einer angemessenen zeitlichen Perspektive möglich sei, zumal die Kirchenverwaltung die Unterstützung und Beratung bei einer solchen Vorgehensweise zugesagt habe.
Zudem stelle auch das geplante persönliche Vorhaben des Klägers keinen Grund für die Befreiung von der Dienstwohnungspflicht dar. Zwar könne dieser privates Wohneigentum erwerben, jedoch gehöre grundsätzlich zu seinen Dienstpflichten auch die Bewohnung einer Dienstwohnung, wie dies aus der Wertung des § 2 Abs. 1 Ziff. 3 Pfarrerbesoldungsgesetz folge. Außerdem wurden Bedenken gegen die geplante Zusammenlegung von Privateigentum des Klägers und Pfarramt erhoben, da hier eine Interessenkollision zwischen dem Privateigentum des Klägers und dem dann fehlenden Dienstcharakter des Hauses entstehen würde. Ferner wurde in dem Beschluss darauf hingewiesen, dass der Kläger auch in das seit Ende des Jahres 2010 freie Pfarrhaus der Pfarrstelle III hätte einziehen können, was aber von ihm abgelehnt worden sei. Gegen diesen Beschluss wendete sich der Kläger nunmehr mit seiner am 21.07.2011 bei dem Kirchlichen Verfassungs- und Verwaltungsgericht eingegangen Klage.
Er ist der Auffassung, dass die Kirchenleitung nicht nach pflichtgemäßem Ermessen über den Antrag entschieden habe. Vielmehr lasse der angefochtene Beschluss nicht erkennen, dass von einer Ermessensentscheidung überhaupt Gebrauch gemacht wurde. Der Nichtgebrauch eines Ermessens stelle aber einen Anfechtungsgrund im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 2 KVVG dar. Zudem arbeite die angefochtene Entscheidung auch mit Unterstellungen, da keinesfalls sicher sei, dass die Anmietung eines angemessenen Wohnhauses im Laufe der Zeit möglich sei. Außerdem werde in dem Beschluss auch nicht berücksichtigt, dass die Pfarrstelle III nunmehr zum 01.08.2011 wieder besetzt sei und der Pfarrer das entsprechende Pfarrhaus als Dienstwohnung nutze. Weiterhin wird moniert, dass der Gleichheitsgrundsatz aller Pfarrer die Entscheidung nicht rechtfertigen könne, weil allein im Dekanat B zurzeit mehrere Pfarrer weder in dem zur Gemeinde gehörenden Pfarrhaus, noch in einer sonstigen Dienstwohnung, sondern im privaten Wohneigentum leben würden.
Der Kläger beantragt,
den Beschluss der Kirchenleitung vom 16.06.2011, zugestellt am 24.06.2011, aufzuheben und die Kirchenleitung zu verpflichten, dem Antrag des Klägers auf Befreiung von der Dienstwohnungspflicht stattzugeben.
Die Kirchenleitung beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie vertritt die Auffassung, der Antrag des Klägers auf Befreiung von der Dienstwohnungspflicht sei rechtmäßig zurückgewiesen worden, da Pfarrerinnen und Pfarrer nach dem § 12 Abs. 1 Pfarrerdienstgesetz in Verbindung mit § 4 Pfarrerdienstwohnungsverordnung verpflichtet seien, in der ihnen zugewiesenen Dienstwohnung mit ihren Familien zu wohnen. Die Regelungen selbst sähen keine Möglichkeit von der Befreiung von der Dienstwohnungspflicht vor, allerdings habe sich in letzter Zeit eine Verwaltungspraxis entwickelt, aufgrund derer seitens der Gesamtkirche von der Dienstwohnungspflicht der Pfarrerinnen und Pfarrer abgesehen werden könne. Im Rahmen einer solchen Ermessensentscheidung sei zur Klärung eine Interessensabwägung zwischen den dienstlichen Interessen an der Beibehaltung der Dienstwohnung und der persönlichen Interessen des Pfarrers, von der Dienstwohnungspflicht befreit zu werden, vorzunehmen. Insgesamt gebe es im Bereich der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau 1.108 Dienstwohnungen, nur hinsichtlich 28 Pfarrerinnen und Pfarrern sei eine Befreiung von der Dienstwohnungspflicht gestattet worden.
Die mit dem angefochtenen Beschluss ausgeübte Ermessensentscheidung sei zutreffend, da das Pfarrhaus eine bekannte Anlaufstelle sei, bei der man jederzeit Rat und Hilfe bei dem Gemeindepfarrer finden könne. Privat- und Arbeitsleben sollten deshalb so nahe beieinander liegen, dass ein schneller Wechsel zwischen den beiden Bereichen stattfinden könne. Außerdem sei die notwendige Flexibilität der Pfarrerinnen und Pfarrer bei einem Stellenwechsel nur gegeben, wenn sie nicht durch ein Eigenheim an einen bestimmten Ort gebunden seien. Auch die persönlichen Interessen des Klägers seien im Rahmen der Interessenabwägung hinreichend berücksichtigt worden. Es sei nachvollziehbar begründet worden, dass das Nichtbewohnendürfen seines geplanten Eigenheimes bereits während des aktiven Gemeindedienstes keine unzumutbare menschliche Härte darstelle. Zudem führe die geplante Lösung auch zu einer Interessenkollision.
Auch der Verweis des Klägers auf eine „andauernde Lärmbelästigung“ sei entsprechend berücksichtigt worden, da festgestellt worden sei, dass es dem Kläger möglich gewesen wäre, in das freie X-Haus B-Straße einzuziehen. Daran ändere sich auch nichts, dass nunmehr seit dem 01.August.2011 die Stelle wiederbesetzt sei, da maßgeblich der Zeitpunkt gewesen sei, zu dem die Ermessentscheidung getroffen worden sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:

Die fristgerecht innerhalb eines Monats erhobene Klage ist zulässig nach den §§ 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2, 6 Nr. 3 KVVG. Der Ausschlussgrund des § 5 Nr. 2 KVVG ist nicht gegeben, da nicht besoldungsrechtliche Fragen im Vordergrund stehen, sondern die der Befreiung von der Dienstwohnungspflicht nach § 12 Pfarrerdienstgesetz und in diesem Bereich lediglich argumentativ auf die Anrechnung der Dienstwohnung auf die Besoldung abgestellt werden kann. Bei dem Beschluss der Kirchenleitung vom 16. Juni 2011 handelt es sich auch um einen Verwaltungsakt im Sinne von § 3 Abs. 2 KVVG, durch den die rechtlichen Interessen des Klägers berührt sind, so dass auch das erforderliche Rechtsschutzinteresse gegeben ist.
Die Klage ist aber unbegründet, weil die angefochtene Entscheidung das geltende Recht richtig angewandt hat, die Kirchenleitung auch ihr Ermessen ausgeübt hat und die Grenzen des pflichtgemäßen Ermessens nicht überschritten sind.
Der Kläger ist nach § 12 Abs. 1 Pfarrerdienstgesetz und § 4 Pfarrerdienstwohnungsverordnung verpflichtet, in der ihm zugewiesenen Dienstwohnung mit seiner Familie zu wohnen. Derzeit lebt der Kläger noch in dem Pfarrhaus I am A-Platz in A-Stadt so dass die Dienstwohnungspflicht von ihm erfüllt werden kann. Zwar beabsichtigt der Kirchenvorstand der Kirchengemeinde dieses Haus zu verkaufen, jedoch führt dieser Umstand nicht dazu, dass der Kläger von seiner Dienstwohnungspflicht zu befreien ist, denn für den Fall des Verkaufes des Pfarrhauses ist die Kirchengemeinde nach § 3 Pfarrerdienstwohnungsverordnung verpflichtet, eine neue Dienstwohnung für den Kläger zu mieten oder zu erwerben. Dass ein solches Vorhaben nicht möglich ist, steht nicht fest, vielmehr hat der Kirchenvorstand bisher überhaupt nicht in Betracht gezogen, eine neue Wohnung für den Kläger zu mieten, was auf dem Wohnungsmarkt in A-Stadt möglich wäre, noch hat der Kirchenvorstand in Betracht gezogen, durch die Erzielung des Erwerbserlöses selbst wiederum durch eine Reinvestition ein Haus in A-Stadt zu erwerben, was angesichts der von dem Kläger selbst aufgezeigten Situation auf dem Immobilienmarkt aber gerade möglich wäre, weil die Mieten in A-Stadt so niedrig sind, dass keine Häuser zur Vermietung zur Verfügung stehen, sondern vielmehr dann die Immobilien direkt erworben werden. Dass sich der Kirchenvorstand und der Kläger mit dem Gedanken der Anmietung einer Wohnung oder dem Erwerb eines Hauses überhaupt ernsthaft auseinandergesetzt haben, ist aber nicht vorgetragen, vielmehr beharren sowohl der Kirchenvorstand als auch der Kläger auf der von ihnen angestrebten Lösung, dass der Kläger ein Eigenheim erwerbe, in dem auch das Pfarrbüro untergebracht werden sollte. Insoweit ist aber die von der Beklagten angeführte Interessenkollision durchaus zu befürchten, zumal zu berücksichtigen ist, dass trotz der geplanten langfristigen Zusammenarbeit aus dienstlichen Gründen doch eine Trennung des Klägers von der Kirchengemeinde notwendig werden könnte, dann aber die Gefahr bestünde, dass durch die räumliche Nähe des Klägers zum Pfarrbüro weiterhin Einfluss auf das Gemeindeleben genommen würde. Auch der Verweis darauf, dass der Kläger erhöhten Wohnbedarf habe, befreit die Kirchengemeinde nicht von der Pflicht, eine Dienstwohnung für den Kläger zu suchen, da bei der Anmietung von Dienstwohnungen gemäß § 7 Pfarrerdienstwohnungsverordnung grundsätzlich die Maximalgrößen vorgeschrieben sind, die nur dann aufzuheben sind, wenn ein höherer Wohnraumbedarf verlangt wird. Dass aber hier tatsächlich der Wohnraumbedarf für ein ganzes Haus gegeben ist, ist nach der persönlichen Situation des Klägers nicht zwingend anzunehmen.
Die Interessen des Klägers sind im Rahmen der Entscheidung mit dem angefochtenen Beschluss auch hinreichend berücksichtigt worden. Grundsätzlich sieht sowohl § 12 Pfarrerdienstgesetz als auch § 4 Pfarrerdienstwohnungsverordnung vor, dass die Pfarrerin oder der Pfarrer verpflichtet ist, die ihr oder ihm zugewiesene Dienstwohnung mit der Familie zu beziehen. Ausnahmen sind ausdrücklich nicht vorgesehen. Zwar hat sich in der Kirchenverwaltung eine Praxis gebildet, dass ausnahmsweise auch die Befreiung von der Dienstwohnungspflicht gewährt werden kann, wenn besondere Gründe dies zwingend erfordern. Wegen des Zwecks der Dienstwohnungspflicht sind aber an die Begründung eines Ausnahmefalles hohe Anforderungen zu stellen. Eine Befreiung kommt deshalb nur in Betracht, wenn ohne diese für den Pfarrer eine menschliche Härte entstünde, in die er ohne sein Zutun geriete. Selbst in einem solchen Ausnahmefall liegt aber angesichts der gesetzlichen Regelung keine Ermessensreduzierung auf null für die Kirchenverwaltung vor, vielmehr handelt es sich um eine von der Kirchenleitung auszuübende Ermessensentscheidung, die von dem Gericht nur einer Rechtmäßigkeitskontrolle unterzogen werden kann, nicht aber auch auf deren Zweckmäßigkeit überprüft werden kann. Unter Zugrundelegung dieser strengen Voraussetzung hat die Beklagte aber die Entscheidung über die in ihrem Ermessen stehende Befreiung von der Dienstwohnungspflicht mit dem angefochtenen Bescheid in ermessensfehlerfreier Weise entschieden. Die Beklagte hat alle Umstände, die der Kläger zu seinem Befreiungsantrag vorgetragen hat, in ihre Erwägung einbezogen und in rechtlich nicht zu beanstandender Weise im Hinblick auf die Belange der Dienstwohnungspflicht gewichtet.
Entgegen der Ansicht des Klägers kann gerade nicht festgestellt werden, dass überhaupt kein Ermessen ausgeübt wurde, vielmehr wurde sich in dem angefochtenen Bescheid gerade intensiv mit dem Wunsch des Klägers auseinandergesetzt. Die insoweit zu beurteilenden persönlichen Interessen des Klägers rechtfertigen aber eine Befreiung von der Dienstwohnungspflicht nicht, da es ihm nicht unzumutbar ist, eine Dienstwohnung zu bewohnen. Allein der Wunsch Eigentum zu erwerben kann nicht dazu führen, dass dadurch automatisch eine Befreiung von der Dienstwohnungspflicht eintreten müsse. Allein ein ideelles Interesse vermag die Voraussetzung eines Ausnahmefalles nicht zu begründen. Das Nichtbewohnendürfen eines Eigenheims bereits während des aktiven Gemeindedienstes stellt keinesfalls eine unzumutbare menschliche Härte dar, zumal die Wohnung in der Gemeinde gesichert ist und es dem Kläger selbstverständlich auch freisteht, für sich selbst privates Wohneigentum zu schaffen oder zu erwerben. Verstärkt kommt hier auch noch hinzu, dass der Kläger das geplante von ihm zu errichtende Haus nicht nur bewohnen will, sondern dass darin auch ein Raum als Amtszimmer an die Evangelische Kirchengemeinde A-Stadt vermietet werden soll. Insoweit würde aber gerade eine Interessenskollision zwischen dem Kläger als privatem Eigentümer und seinem Dienstcharakter eintreten.
Der Verweis darauf, dass im Dekanat B einigen Pfarrern die Befreiung von der Dienstwohnungspflicht gewährt wurde, führt nicht dazu, einen Anspruch des Klägers auf Befreiung zu begründen. Vielmehr hat, wie oben aufgezeigt, die Kirchenleitung jeweils individuell abzuwägen, ob ein Fall der besonderen Härte vorliegt. Dass insoweit nicht großzügig vorgegangen wird, ergibt sich allein aus dem Verhältnis der Dienstwohnungen im Bereich der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau, zu den erteilten Befreiungen, denn insoweit sind 1.108 Pfarrerdienstwohnungen vorhanden, währenddessen nur 28 Ausnahmegenehmigungen erteilt wurden.
Auch das Argument des Klägers, der „andauernd lärmbelästigt wurde“, findet im angefochtenen Beschluss Berücksichtigung, da zum Zeitpunkt der Ausübung der Entscheidung sehr wohl in Erwägung gezogen werden konnte, dass der Kläger in das seit Ende des Jahres 2010 freie Pfarrhaus im A-Weg einziehen konnte. Zudem wird in dem angefochtenen Beschluss auch zu Recht auf die erforderliche Flexibilität der Pfarrerinnen und Pfarrer bei einem Stellenwechsel abgestellt, weil diese nicht durch eine Immobilie an einen bestimmten Ort gebunden sein sollen. Der Hinweis des Klägers, dass sowohl der Kirchenvorstand als auch er eine langfristige Zusammenarbeit bis 2027 plane, verfängt insoweit nicht, da die zukünftige Entwicklung keinesfalls mit Sicherheit abgesehen werden kann.
Insgesamt führt deshalb eine Überprüfung der angefochtenen Entscheidung dazu, dass Ermessensfehler nicht festgestellt werden können, vielmehr der angefochtene Bescheid in ermessensfehlerfreier Weise ergangen ist.
Für das Verfahren werden Gebühren und Auslagen nicht erhoben (§ 36 Abs. 1 KVVG). Da der Kläger unterlegen ist, hat er die außergerichtlichen Kosten nach § 154 Abs. 1 VwGO, § 38 KVVG zu tragen.