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Kirchengericht:Kirchliches Verfassungs- und Verwaltungsgericht der EKHN
Entscheidungsform:Urteil (rechtskräftig)
Datum:22.11.1960
Aktenzeichen:KVVG II 2/58
Rechtsgrundlage:§§ 30,39,50,51 PfG
Vorinstanzen:
Schlagworte:, Ruhestandsversetzung, Wartestand
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Leitsatz:

Die Vorschrift des § 51 Abs. 2 Pfarrergesetz, wonach ein Pfarrer in den Ruhestand zu versetzen ist, wenn sich seine Wiederanstellung bis zum Ablauf von zwei Jahren nach der Versetzung in den Wartestand als nicht durchführbar erwiesen hat, ist zwingend und lässt der Kirchenleitung keinen Ermessensspielraum.

Tenor:

Die Beschwerde wird als unbegründet zurückgewiesen.
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Tatbestand

Am 4. April 1955 hat die Kirchenleitung - KL - beschlossen, gegen den Antragsteller das Verfahren über seine Versetzung in den Wartestand wegen seiner Ehescheidung einzuleiten. Mit Schreiben der KL vom 18. Juli 1955 wurde der Pfarrerausschuss unter Hinweis auf § 2 Absatz 2 des Kirchengesetzes betr. die Versetzung von Pfarrern vom 11. Mai 1949 gebeten, den Antragsteller nach § 3 Absatz 2 des genannten Gesetzes zu hören. Auf Vorschlag des Ausschusses ist das Verfahren auf Versetzung in den Wartestand zunächst ausgesetzt worden. Seine endgültige Stellungnahme hat der Pfarrerausschuss in dem Schreiben vom 19. Oktober 1955 abgegeben. Daraufhin hat die KL am 31.Oktober 1955 beschlossen, den Antragsteller mit Wirkung vom 1. Dezember 1955 in den Wartestand zu versetzen. Dieser Beschluss ist dem Antragsteller mit Schreiben der KL vom 1. November 1955 mitgeteilt worden. Mit Schreiben vom 14. November 1955 hat der Antragsteller der KL mitgeteilt, dass er den Beschluss vom 31. Oktober 1955 nicht anerkennen kann und sich weitere Schritte vorbehält. Eine förmliche Beschwerde gegen den zit. Beschluss hat er nicht eingelegt, insbesondere hat er zu keinem Zeitpunkt das Kirchliche Verfassungs- und Verwaltungsgericht - KVVG - angerufen. Mit Schreiben vom 5. Oktober 1956 hat er der KL mitgeteilt, er würde gerne wieder seinen Beruf ausüben, nachdem beinahe ein Jahr seit seiner Versetzung in den Wartestand verflossen ist. Gleichzeitig hat er um Nachricht gebeten, wann mit seiner Wiedereinstellung in den Pfarrdienst gerechnet werden könne. Am 2. November 1956 hat ihm die KL mitgeteilt, nach dem Pfarrergesetz stehe es den Pfarrern im Wartestand zu, sich um die im Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau ausgeschriebenen Pfarrstellen zu bewerben; eine Reaktivierung und Ernennung durch die KL komme unter diesen Umständen nicht in Betracht.
Der Antragsteller hat sich in der Folgezeit - ohne Erfolg - um mehrere ausgeschriebene Pfarrstellen beworben (Einzelheiten vgl. Schreiben der KL vom 16. Mai 1958 an den Antragsteller).
Am 14. April 1958 hat die KL beschlossen, den Antragsteller gemäß § 51 Absatz 2 des Pfarrergesetzes in den Ruhestand zu versetzen. Mit Schreiben der KL vom 22. April 1958 ist dem Antragsteller dieser Beschluss mitgeteilt worden; das Schreiben wurde seiner Ehefrau am 24. April 1958 gegen Postzustellungsurkunde zugestellt. Das Schreiben vom 22. April 1958 enthielt keine Rechtsmittelbelehrung. Mit Schreiben vom 3. Mai 1958 an die KL hat der Antragsteller mitgeteilt, dass er hiermit gegen seine Versetzung in den Ruhestand Einspruch erhebt; zugleich bat er um baldmöglichste Bekanntgabe der Gründe, die zu seiner Pensionierung geführt haben sollen. Nach Anhörung des Leitenden Geistlichen Amtes hat die KL dem Antragsteller einen abschlägigen Bescheid auf seinen Einspruch erteilt. Mit Schreiben vom 21. Mai 1958 hat der Antragsteller erneut Einspruch eingelegt, woraufhin ihm die KL anheim gestellt hat, die Entscheidung des KVVG zu beantragen; die Antragsfrist laufe mit dem 31. Juli 1958 ab.
Mit Schreiben vom 27. Juli 1958, eingegangen bei dem KVVG am 28. Juli 1958, hat der Antragsteller die Entscheidung des KVVG beantragt. Seinen Antrag hat er durch zwei Schriftsätze vom 13. August 1958 ergänzt.
Die KL hat sich mit Schriftsatz vom 10. Dezember 1958 zu dem Antrag geäußert.
In der mündlichen Verhandlung hat der Antragsteller beantragt,
die Verfügung der Kirchenleitung vom 14. April 1958 aufzuheben.
Die Begründung dieses Antrags hat er sich auf sein Vorbringen in den eingereichten Schriftsätzen bezogen.
Die KL hat in der mündlichen Verhandlung beantragt,
die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen,
und sich zur Begründung dieses Antrags auf den Schriftsatz vom 10. Dezember 1958 bezogen.
Der Inhalt der Akten und der beigezogenen Personalakten des Antragstellers sowie der Akten betr. seine Stellenbewerbungen nach Versetzung in den Wartestand ist zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Beratung gemacht worden. Im übrigen wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung verwiesen.

Gründe:

Der Antrag auf Entscheidung durch das Kirchliche Verfassungs- und Verwaltungsgericht - KVVG - ist zulässig. Nach § 30 des Kirchengesetzes über die Dienstverhältnisse der Pfarrer (Pfarrergesetz) vom 20. April 1956 (Amtsblatt 1956 S. 79) - PfG - kann gegen Entscheidungen der Kirchenleitung auf Grund des Pfarrergesetzes, durch welche die Rechtsverhältnisse eines Pfarrers geändert oder beeinträchtigt werden, soweit nicht ein anderer Rechtsweg gegeben - was hinsichtlich des hier in Betracht kommenden Streitgegenstandes nicht der Fall - ist, die Entscheidung des KVVG beantragt werden. Antragsberechtigt sind diejenigen Personen, deren rechtliche Interessen berührt werden, mithin im vorliegenden Verfahren der Antragsteller. Der Antrag kann nur innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach Bekanntgabe der angefochtenen Entscheidung gestellt werden; die Entscheidung muss eine Rechtsmittelbelehrung enthalten, andernfalls wird die Antragsfrist nicht in Lauf gesetzt, § 30 Absatz 1 Satz 3 und 4 PfG. Die angefochtene Entscheidung ist dem Antragsteller am 24. April 1958 zugestellt worden, sein Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist am 28. Juli 1958 bei dem KVVG eingegangen, mithin nach mehr als 3 Monaten, jedoch ist dies hinsichtlich der Fristwahrung ohne Bedeutung, weil die angefochtene Entscheidung nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen war. Auch die Mitteilung der Kirchenleitung vom 14. Juli 1958 an den Antragsteller, dass er die Entscheidung des KVVG beantragen könne und dass die Frist hierfür am 31. Juli 1958 ablaufe, stellt keine ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung dar. Eine solche kann zwar, wenn sie in der Entscheidung selbst nicht enthalten war. nachgeholt werden, jedoch muss sie alsdann inhaltlich den Vorschriften des § 30 Absatz 1 Satz 3 PfG entsprechen. Aber selbst wenn der Mitteilung der Kirchenleitung vom 14. Juli 1958 eine rechtliche Bedeutung zukäme, so wäre die Frist gewahrt, denn der Antrag ist vor dem 31. Juli 1958 bei dem KVVG eingegangen.
Die Beschwerde - als solche ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 30 Absatz 1 Satz 5 PfG in Verbindung mit § 2 Ziffer 3 KVVG zu behandeln - ist jedoch nicht begründet.
Gegenstand des Verfahrens ist lediglich die Entscheidung der Kirchenleitung vom 14. April 1958, wonach der Antragsteller gemäß § 51 Absatz 2 PfG zum 1. August 1958 in den Ruhestand versetzt worden ist. Der Antragsteller macht zwar in der Begründung zu seinem Antrag u.a. geltend, seine Versetzung in den Wartestand sei ohne Begründung und unter Außerachtlassung verfahrensrechtlicher Vorschriften erfolgt. Dies kann jedoch nicht zur Folge haben, dass auch die Versetzung in den Wartestand Gegenstand des vorliegenden Verfahrens wird, denn die diesbezügliche Entscheidung ist unanfechtbar geworden. Der Antragsteller hat dagegen zu keinem Zeitpunkt die Entscheidung des KVVG beantragt. Er hat zwar mit Schreiben vom 14. November 1955 an die Kirchenleitung mitgeteilt, dass er den Beschluss vom 31. Oktober 1955, wonach er mit Wirkung vom 1. Dezember 1955 in den Wartestand versetzt worden ist, nicht anerkennen kann und sich weitere Schritte vorbehält. Förmlich hat er die Entscheidung jedoch nicht angefochten. Aus seinem Schreiben vom 5. Oktober 1956 geht im übrigen eindeutig hervor, dass er von seiner Versetzung in den Wartestand als gegebene Tatsache ausgeht. Dafür spricht auch, dass er sich - dem Vorschlag der Kirchenleitung entsprechend - in der Folgezeit um mehrere freie Pfarrstellen beworben hat. Im übrigen ergibt sich aus den vom KVVG beigezogenen Akten eindeutig, dass die Versetzung des Antragstellers in den Wartestand unter genauer Betrachtung der damals geltenden Vorschriften (Kirchengesetz betr. die Versetzung von Pfarrern vom 11. Mai 1949) erfolgt ist.
Nach § 51 Absatz 2 PfG wird ein Pfarrer, der sich nach § 39 PfG (oder - wie im vorliegenden Fall - nach der entsprechenden Vorschrift eines älteren Gesetzes, an dessen Stelle das Pfarrergesetz getreten ist, hier nach § 2 Absatz 2 des Kirchengesetzes betreffend die Versetzung von Pfarrern vom 11. Mai 1949, Amtsblatt S. 75) im Wartestand befindet, in den Ruhestand versetzt, wenn sich seine Wiederanstellung bis zum Ablauf von 2 Jahren nach der Versetzung in den Wartestand als nicht durchführbar erwiesen hat. Aus der Fassung "wird in den Ruhestand versetzt" geht eindeutig hervor, dass es sich dabei um eine zwingende Vorschrift handelt, hinsichtlich deren Anwendung der Kirchenleitung keinerlei Ermessen eingeräumt ist. Auch setzt die Anwendung der Vorschrift nicht voraus, dass vor der Ruhestandsversetzung der Pfarrerausschuss zu hören ist wie bei der Versetzung in den Ruhestand nach § 50 Absatz 1 PfG. Abgesehen davon, dass - im Hinblick auf den zwingenden Charakter der Vorschrift des § 51 Absatz 2 PfG - eine voranzugehende Anhörung des Pfarrerausschusses wenig sinnvoll wäre, hat der Gesetzgeber diese Maßnahme wohl auch um deswillen nicht vorgesehen, weil vor der Versetzung in den Wartestand der Pfarrerausschuss zu hören ist, § 39 in Verbindung mit § 36 Absatz 2 PfG. Gleiches galt nach § 3 des oben zit. Gesetzes vom 11. Mai 1949. Tatsächlich ist der Pfarrerausschuss auch vor der Versetzung des Antragstellers in den Wartestand gehört worden und zwar unter Beachtung aller einschlägigen Vorschriften.
Die einzige in diesem Verfahren nachzuprüfende Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 51 Absatz 2 PfG, nämlich die Tatsache, dass sich die Wiedereinstellung des Antragstellers bis zum Ablauf von 2 Jahren nach der Versetzung in den Wartestand als nicht durchführbar erwiesen hat, ist eindeutig erfüllt. Dem Antragsteller war es während dieser Zeit unbenommen, sich um freie Stellen zu bewerben. Er hat von dieser Möglichkeit auch mehrfach, allerdings ohne Erfolg, Gebrauch gemacht; hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Schreibens der Kirchenleitung an den Antragsteller vom 16 Mai 1958 verwiesen. Der Antragsteller hat nicht vorgetragen, dass diese Angaben unzutreffend seien: im übrigen ergibt sich die Richtigkeit der Angaben der Kirchenleitung aus den vom KVVG ebenfalls beigezogenen Akten über Stellenbewerbungen des Antragstellers, Der Antragsteller ist zwar der Ansicht, der Kirchenleitung sei nichts an seiner Wiederverwendung gelegen gewesen. Darauf kann es aber nicht ankommen, zumal die Entscheidung darüber, ob dem Antragsteller auf seine Bewerbungen eine Pfarrstelle hätte übertragen werden können, bei den in Betracht kommenden Gemeinden und nicht bei der Kirchenleitung lag. Es ist auch nicht der geringste Anhaltspunkt dafür gegeben, dass die Kirchenleitung etwa Maßnahmen ergriffen hätte, um in einer den Grundgedanken des § 29 Absatz 1 PfG widersprechenden Weise die Bewerbungen des Antragstellers zunichte zu machen.
Der in der angefochtenen Entscheidung angegebene Zeitpunkt des Beginns der Ruhestandsversetzung ist im übrigen zutreffend nach der Vorschrift des § 52 Absatz 2 PfG berechnet.
Aus den angeführten Gründen musste der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ohne Erfolg bleiben, so dass - wie geschehen - die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen war.