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Kirchengericht:Kirchliches Verfassungs- und Verwaltungsgericht der EKHN
Entscheidungsform:Urteil (rechtskräftig)
Datum:24.11.2003
Aktenzeichen:KVVG II 5/02
Rechtsgrundlage:Art. 19 GG; § 4 KHO; §§ 3,6,38 KVVG; §§ 43,113,154,162 VwGO
Vorinstanzen:
Schlagworte:Feststellungsinteresse, Klagebefugnis, Rechtsschutzbedürfnis, Rechtsweggarantie, Statthaftigkeit, Subsidiarität, Verfahrens- und Formfehler, Vermögensverwaltung, Verwaltungsakt
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Leitsatz:

1. Eine Klage gegen den Beschluss des Vorstandes des Evangelischen A-Verbandes A-Stadt, durch den die Veräußerung einer kirchlichen Liegenschaft beschlossen worden ist, ist nicht statthaft. Der Beschluss ist noch kein kirchlicher Verwaltungsakt nach § 3 Abs. 2 KVVG, weil ihm die unmittelbare Rechtswirkung nach außen fehlt.
2. Ein Beschluss der A-Versammlung des Evangelischen A-Verbandes, durch den von dem Beschluss des Vorstands zur Veräußerung einer Liegenschaft zustimmend zur Kenntnis genommen worden ist, ist mangels unmittelbarer rechtlicher Außenwirkung auch noch kein Verwaltungsakt im Sinne des § 3 Abs. 2 KVVG.

Tenor:

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Für das Verfahren werden Gebühren und Auslagen nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten und des Beigeladenen werden der Klägerin auferlegt.
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Tatbestand:

Die klagende Kirchengemeinde gehört dem beigeladenen Evangelischen A-Verband an und wendet sich mit zwei – zunächst getrennt erhobenen – Klagen gegen Beschlüsse des Vorstandes und der A-Versammlung des Beigeladenen zur Veräußerung einer kirchlichen Liegenschaft im Bezirk der klagenden Gemeinde.
Vor dem Hintergrund, dass die im Evangelischen A-Verband vorhandenen Gebäude erhebliche Unterhaltungskosten verursachen und außerdem die Zahl der Kirchenmitglieder in A-Stadt und dementsprechend auch die Finanzmittel allgemein zurückgegangen sind, beschloss die A-Versammlung des Beigeladenen am 16. April 1999 eine sogenannte „Positivliste“ mit dem Ziel, den Gebäudebestand im Verband auf die Hälfte zu reduzieren. Verkaufserlöse sollen für die Erhaltung anderer Gebäude in eine Stiftung eingebracht werden.
In dieser Liste ist u. a. festgehalten, wie mit den einzelnen Liegenschaften künftig verfahren werden soll. Zur K ist dort festgestellt: „Das Gebäude der A-Kirche soll aufgegeben und in einer Neubebauung angemessene Räume für die Gemeinde integriert werden.“
Am 16. Januar 2002 beschloss der Gesamtvorstand des Beigeladenen in Abstimmung mit dem Finanz- und Verwaltungsausschuss der A-Versammlung sowie dem Dekanatssynodalvorstand des Dekanats A. und der Pröpstin die Veräußerung der Liegenschaft A-Straße 30 - 32 und B-Straße 33 in A.-Stadt. Weiterhin wurde beschlossen, dass der Vertrag dem Gesamtvorstand vor Abschluss vorgelegt, der Erlös der A-Stadter A-Stiftung zugeführt und die A-Versammlung informiert werden soll.
Nachdem der Kirchenvorstand der Klägerin noch am selben Abend in einer Kirchenvorstandssitzung vom Vorstand des Beigeladenen über den gefassten Beschluss mündlich informiert worden war, erhob die Klägerin am 29. Januar 2002 schriftlich bei dem Beigeladenen Einspruch gegen den Beschluss des Gesamtvorstandes. Der A-Verband übermittelte den Einspruch am 1. März 2002 an die Kirchenleitung.
Mit Schreiben vom 5. April 2002 legte die Klägerin unter der Bezeichnung „Einspruch“ der A-Versammlung des Beigeladenen am 24. April 2002 einen Antrag zur Behandlung vor, wonach die Klägerin die A-Versammlung bittet, den angefochtenen Beschluss des Gesamtvorstandes vom 16. Januar 2002 bezüglich der vorgesehenen Veräußerung der Liegenschaft aufzuheben.
Nach einem weiteren Beschluss des Vorstandes des Beigeladenen vom 10. April 2002 ist vertraglich sicherzustellen, dass der kirchliche Standort auf dem genannten Grundstück durch Integration eines kirchlichen Stützpunktes (Gemeindezentrum mit Kindergarten) nach neuerer Bedarfsermittlung in die Neubebauung erhalten werden sollte, ferner dass die denkmalgeschützten Teile der A-Kirche (Kanzel, Glasfenster, Relief) erhalten bleiben sollen.
Am 24. April 2002 beschloss die A-Versammlung nach umfangreicher Diskussion mit 49 Ja-, 22 Neinstimmen und vier Enthaltungen, den Beschluss des Vorstandes vom 10. April 2002 zustimmend zur Kenntnis zu nehmen. Über andere Anträge, die Beschlüsse des Vorstands hinsichtlich des Verkaufs der A-Kirche vorläufig auszusetzen und weitere Unterlagen heranzuziehen bzw. vorab zunächst juristische Fragen zu klären, wurde ebenso wenig abgestimmt wie über den als „Einspruch“ bezeichneten Antrag der Klägerin.
Am 6. Mai 2002 legte die Klägerin bei der Beklagten Einspruch gegen den Beschluss der A-Versammlung ein, den sie im wesentlichen damit begründete, dass der Versammlungsleiter ihren als „Einspruch“ bezeichneten Antrag zu unrecht nicht behandelt habe; auch über die anderen zu diesem Thema gestellten Anträge hätte der Versammlungsleiter abstimmen lassen müssen.
Unter dem 22. April 2002 wies die Beklagte den Einspruch der Klägerin gegen den Vorstandsbeschluss vom 16. Januar 2002 als unzulässig zurück. Da der angefochtene Beschluss dem Kirchenvorstand der Klägerin am 16. Januar 2002 bekannt gemacht worden und Einspruch innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung zu erheben sei, sei die Einspruchsfrist am 30. Januar 2002 abgelaufen, der danach bei der Kirchenleitung eingegangene Einspruch verfristet.
Mit Bescheid vom 13. August 2002 wies die Beklagte den Einspruch der Klägerin gegen die Beschlussfassung der A-Versammlung vom 24. April 2002 zurück. Zur Begründung ist im wesentlichen aufgeführt, dass der Einspruch unbegründet sei, weil alle Anträge zur Beschlussfassung ordnungsgemäß behandelt worden seien.
Auch aus materiellen Gründen sei eine Rechtswidrigkeit der Beschlüsse der A-Versammlung nicht erkennbar. Die Klägerin habe hierzu auch nichts vorgetragen.
Die Einspruchsentscheidungen der Kirchenleitung wurden der Klägerin bzw. ihrem Bevollmächtigten am 24. April (hinsichtlich der Entscheidung vom 22. April) bzw. am 19. August (hinsichtlich der Entscheidung vom 13. August) 2002 übermittelt.
Hiergegen hat die Klägerin am 23. Mai und am 17. September 2002 getrennt Klagen erhoben, die sie mit Schriftsatz vom 2. Dezember 2002 unter Beantragung der Verbindung im wesentlichen wie folgt begründet:
Sowohl das Verfahren, das zu den angefochtenen Beschlüssen geführt hat, als auch die Beschlüsse selbst seien rechtswidrig. Zum einen sei das mangelnde rechtliche Gehör während des ganzen Verfahrens zu rügen. So habe der Vorstand des Beigeladenen die Klägerin über seinen erweiternden Beschluss vom 10. April 2002 nicht informiert, geschweige denn sie hierzu angehört, wodurch der Klägerin die Möglichkeit genommen gewesen sei, auf diese veränderte Sachlage zu reagieren.
Auch die Art und Weise, wie die Versammlungsleitung der A-Versammlung am 24. April 2002 die gestellten Anträge behandelt habe, verstoße gegen das Verfahrensrecht.
Bereits im Hinblick auf die Verfahrensfehler seien die beanstandeten Beschlüsse aufzuheben und das Verfahren zur erneuten Beschlussfassung an den Beigeladenen zurückzuverweisen.
Zum anderen verletzten die angegriffenen Beschlüsse materielles Recht. So stellten die Beschlüsse zur Positivliste keine Veräußerungsbeschlüsse dar, weil sie ebenso wenig wie die Positivliste inhaltlich bestimmt seien. Die Positivliste enthalte ebenfalls keine hinreichend präzise Bestimmung zur Veräußerung der der Klägerin zur Nutzung überlassenen Liegenschaft.
Die angefochtenen Beschlüsse von A-Versammlung und A-Vorstand seien unwirksam. Die nach § 12 Abs. 1 Buchst. d der Satzung des Beigeladenen erforderliche Genehmigung der Kirchenleitung liege nicht vor.
Ferner verletzten die Beschlüsse die Pflicht des A-Verbandes zur ordnungsgemäßen Vermögensverwaltung in Sinne des § 2 Buchst. h der Verbandssatzung, wonach das Vermögen des A-Verbandes und das Grundvermögen aller angeschlossenen Gemeinden und Dekanate „im Einvernehmen mit den zuständigen Körperschaften und unbeschadet ihres Verfügungsrechts zu verwalten“ sei. Hier fehle es an dem Einvernehmen der nutzungsberechtigten Klägerin und am unbedingten Einvernehmen des Dekanatssynodalvorstandes. Dieser habe nur bedingt zugestimmt, geknüpft an die Zustimmung der Klägerin, die nicht vorliege.
Schließlich sei die beschlossene Veräußerung des kirchlichen Grundvermögens rechtlich zweifelhaft in Ansehung der Vorschriften des § 4 der Kirchlichen Haushaltsordnung sowie des § 3 Abs. 1 der Rechtsverordnung über die Veräußerung von Grundvermögen, die Vergabe von Erbbaurechten sowie den Erwerb von Grundvermögen vom 6. Oktober 1980. Nach der letztgenannten Rechtsvorschrift sei kirchliches Grundeigentum grundsätzlich unveräußerlich, Grundstücke dürften regelmäßig nur veräußert werden, wenn besondere öffentliche, soziale oder wirtschaftliche Gründe vorlägen. Dann jedoch solle gleichwertiges Ersatzgelände zur Verfügung gestellt oder der Veräußerungserlös durch Kauf von gleichwertigem und rentierlichem Grundbesitz wieder angelegt werden. Alle diese Voraussetzungen seien im Hinblick auf die beschlossene Veräußerung nicht eingehalten.
Die Klägerin beantragt,
die Beschlüsse des Vorstandes des A-Verbandes vom 16. Januar und 10. April 2002 in der Fassung der Entscheidung der Kirchenleitung vom 22. April 2002 und die Beschlüsse der A-Versammlung vom 24. April 2002 in der Fassung der Entscheidung der Kirchenleitung vom 13. August 2002 zur Veräußerung der Liegenschaft A-Straße 30 - 32/B-Straße 33, A-Stadt, aufzuheben,
hilfsweise den gesamten Vorgang um die Veräußerung der gesamten Liegenschaften an den A-Verband A-Stadt zurückzuverweisen,
hilfsweise festzustellen, dass die Beschlüsse des Vorstandes des beigeladenen Evangelischen A-Verbandes vom 16. Januar 2002 und 10. April 2002 in der Fassung der Entscheidung der beklagten Kirchenleitung vom 22. April 2002 und der Beschluss der A-Versammlung des beigeladenen Evangelischen A-Verbandes vom 24. April 2002 in der Fassung der Entscheidung der beklagten Kirchenleitung vom 13. August 2002 zur Veräußerung der Liegenschaft A-Straße 30 - 32/B-Straße 30, A-Stadt, gegenüber der Klägerin als Nutzerin der gesamten Liegenschaften wegen deren fehlender Zustimmung gegen § 2h der Satzung des Evangelischen A-Verbandes verstoßen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung bezieht sie sich unter Wiederholung und Vertiefung auf ihre Einspruchsentscheidungen vom 22. April und 13. August 2002. Ergänzend hierzu führt sie mit Schriftsatz vom 20. Dezember 2002 im wesentlichen folgendes an:
Aufgrund des bisherigen Klägervortrags zur Entscheidung der Kirchenleitung vom 19. April 2002 erscheine die hierauf bezogene Klage mangels Rechtsschutzbedürfnis’ unzulässig. Die Klägerin trage in ihrer Begründungsschrift vor, bei ihrem Einspruch vom 29. Januar 2002 habe es sich nicht um einen förmlichen Rechtsbehelf i. S. v. § 12 Abs. 3 der Verbandssatzung gehandelt, über den die Kirchenleitung befunden habe.
Im übrigen sei festzuhalten, dass der Vorstandsbeschluss vom 16. Januar 2002, mit dem keine Veräußerung beschlossen worden sei, sondern lediglich die Absicht, „auf eine solche Veräußerung zuzugehen“, von den satzungsmäßigen Aufgaben und Befugnissen des Vorstands (i. e. Leitung und Verwaltung des A-Verbandes) gedeckt gewesen sei. Vorschriften, die die Veräußerung von Grundvermögen in die Zuständigkeit der A-Versammlung verwiesen oder an die Genehmigung der Kirchenleitung knüpften, seien daher nicht berührt.
Der angefochtene Vorstandsbeschluss sei auch materiell rechtmäßig. Eigentümer der von der lediglich beabsichtigten Veräußerung betroffenen Grundstücke sei nicht die Klägerin, sondern der Beigeladene. Entgegen der Ansicht der Klägerin sei dieser nicht an ihr Einvernehmen bezüglich des Verbandseigentums gebunden. Auch seien keine Vorschriften des kirchlichen Haushaltsrechts verletzt, die im übrigen in diesem Verfahren der Klägerin auch nicht zu prüfen seien. Schließlich beginne der Vorstand durch diesen Beschluss mit der Umsetzung der von der A-Versammlung beschlossenen Positivliste.
Soweit sich die Klägerin gegen den Beschluss der A-Versammlung vom 24. April 2002 wende, sei ergänzend darauf hinzuweisen, dass die A-Versammlung als oberstes Organ des Beigeladenen den Beschluss des Vorstandes vom 10. April 2002 zustimmend zur Kenntnis genommen und damit jeden anderen Antrag inhaltlich abgelehnt habe, der auf Aufhebung oder Aussetzung dieses und damit inzident auch des zugrundeliegenden Vorstandsbeschlusses vom 16. Januar 2002 gerichtet gewesen sei.
Mit Beschluss vom 24. Januar 2003 hat das Gericht die zunächst getrennt erhobenen Klagen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung miteinander verbunden.
Am 9. Mai 2003 hat das Gericht die Beiladung des Evangelischen A-Verbandes A-Stadt beschlossen.
Dieser tritt der Klage entgegen und beantragt,
die Klage abzuweisen.
Am 20. Mai 2003 haben die Beteiligten die Sach- und Rechtslage gemeinsam mit dem Berichterstatter ausführlich erörtert und insbesondere Anregungen des Gerichts zu einer gütlichen, d. h. vergleichsweisen Beilegung des Rechtsstreits besprochen. Die im Anschluss hieran zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen geführten Gespräche sind letztlich nicht erfolgreich gewesen. Auch der „Diskussionsentwurf für einen verfahrensbeendenden Vergleich“, den das Gericht den Beteiligten unter dem 7. Oktober 2003 zugeleitet hat, hat nicht zu einer einvernehmlichen Beilegung des Rechtsstreits geführt.
Wegen weiterer Einzelheiten zum Sachverhalt und dem Vorbringen der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses und des Verfahrens II 9/02, ferner auf die beigezogenen Verwaltungs- und Satzungsakten der Beklagten und des Beigeladenen Bezug genommen, die allesamt Gegenstand der mündlichen Verhandlung am 24. November 2003 gewesen sind.
Im übrigen wird auf die Niederschriften über die mündliche Verhandlung und den Erörterungstermin hingewiesen.
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Entscheidungsgründe:

Die Klage ist insgesamt, d. h. im Haupt- und in den Hilfsanträgen unzulässig.
1. Wenn die Klägerin mit ihrem Hauptantrag die Aufhebung der Beschlüsse des Vorstandes des Beigeladenen vom 16. Januar und 10. April 2002 und ferner der Beschlüsse der A-Versammlung vom 24. April 2002 zur Veräußerung der bezeichneten Liegenschaft in A-Stadt begehrt, ist diese Klage nicht statthaft. Die Voraussetzungen einer nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 KVVG statthaften Anfechtungsklage liegen nicht vor. Gegenstand dieser Klageart ist die Aufhebung eines kirchlichen Verwaltungsaktes, mithin nach § 3 Abs. 2 KVVG eine „Verfügung, Entscheidung oder sonstige Maßnahme, die ein kirchliches Leitungs- oder Verwaltungsorgan oder eine kirchliche Dienststelle zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet der kirchlichen Verwaltung trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist“. Gegenstände des klägerischen Hauptantrages sind jedoch keine – vor dem Kirchlichen Verfassungs- und Verwaltungsgericht anfechtbaren – kirchlichen Verwaltungsakte.
Die Klägerin wendet sich zum einen gegen den Beschluss des Vorstandes des Beigeladenen vom 16. Januar 2002, mit welchem – in allgemeiner Aussage – die Veräußerung der streitgegenständlichen Liegenschaft und außerdem beschlossen wird, den – zukünftigen – Vertrag dem Gesamtvorstand vor Abschluss vorzulegen, den Verkaufserlös der A-Stadter A-Stiftung zuzuführen und die A-Versammlung zu informieren. Dieser Entscheidung des Gesamtvorstandes des Beigeladenen fehlt die erforderliche unmittelbare Rechtswirkung nach außen. Vielmehr greift diese Entscheidung, die von der A-Versammlung des Beigeladenen im April 1999 beschlossene interne „Positivliste“ auf, in der festgehalten ist, wie mit einzelnen Liegenschaften des Beigeladenen künftig verfahren werden soll, und bildet den Anfang konkreter Überlegungen zur Veräußerung und ggf. Verhandlungen mit möglichen Kaufinteressenten. Dieser objektive Inhalt des angegriffenen Beschlusses des Gesamtvorstandes ist nicht geeignet, Regelungen mit unmittelbarer Außenwirkung herbeizuführen. Er konkretisiert lediglich die Beschlusslage der A-Versammlung zur sogenannten „Positivliste“ und dient dazu, die geplante Veräußerung vorzubereiten und voranzubringen, für die nach § 4 Abs. 1 Buchst. g der Satzung des Evangelischen A-Verbandes A-Stadt die A-Versammlung grundsätzlich deswegen zuständig ist, weil die Veräußerung der streitgegenständlichen Liegenschaft insbesondere angesichts ihrer Größe und der Bedeutung, die sie auch für die Beteiligten dieses Rechtsstreits hat, kein vom Vorstand allein vorzunehmendes Geschäft der sogenannten laufenden Verwaltung darstellt.
Dem steht nicht entgegen, dass der Beigeladene der Auffassung war, dass die erneute Befassung der Mitgliederversammlung nicht mehr nötig sei und der Vorstandsbeschluss bereits den – regelnden – Beschluss darstelle. Unabhängig davon, dass es bei Beurteilung des Charakters dieses Vorstandsbeschlusses nicht auf die subjektiven Vorstellungen des Beschließenden ankommt, sondern auf die objektive rechtliche Einstufung der Entscheidung, fehlt es diesem Beschluss des Gesamtvorstandes auch zur Qualifizierung als regelndem, nach außen wirkendem abschließenden Beschluss an der für eine Veräußerung kennzeichnenden Klarheit und Konkretheit – zumindest hinsichtlich der wesentlichen Veräußerungsbedingungen.
Gleiches trifft zu auf den Beschluss des Vorstands des Beigeladenen vom 10. April 2002. Diese Entscheidung enthält ebenfalls nur eine Absicht bzw. Tendenz, nämlich für die zukünftigen Verhandlungen mit einem möglichen Käufer bestimmte allgemeine sachlich-inhaltliche Vorgaben (u. a. Erhaltung des kirchlichen Stützpunktes an dieser Stelle der Stadt A-Stadt, Feststellung des Raumbedarfs und Schutz denkmalgeschützter Teile der Kirche) festzulegen.
Auch die angefochtenen Beschlüsse der A-Versammlung vom 24. April 2002 sind dergestalt, dass sie nicht mit der Anfechtungsklage in statthafter Weise angegriffen werden können. Inhalt dieses Versammlungsbeschlusses ist die zustimmende Kenntnisnahme von dem Beschluss des Vorstandes des Beigeladenen über die zuvor erwähnten sachlich-inhaltlichen Modalitäten und Sicherungen, die bei den vertraglichen Abmachungen mit einem möglichen Kaufinteressenten zu berücksichtigen sind. Dass es sich hierbei ebenfalls nicht um einen kirchlichen Verwaltungsakt im Sinne des § 3 Abs. 2 KVVG handelt, liegt auf der Hand. In dieser Zustimmung liegt sowohl vom Wortlaut als auch von der Zielrichtung her noch keine Regelung. Vielmehr drückt die A-Versammlung damit ihre Unterstützung für das vom Vorstand beschlossene Standorterhaltungsgebot aus. Entgegen der von der Klägerin zeitweise vertretenen Auffassung liegt in diesem Beschluss der A-Versammlung auch nicht etwa die nach § 4 Abs. 1 Buchst. g A-Verbandssatzung vor der Veräußerung erforderliche Zustimmungsentscheidung. Mit dieser Entscheidung bekräftigt die A-Versammlung vielmehr ihre früheren Beschlüsse zur sogenannten „Positivliste“ und gibt dem Vorstand des Beigeladenen damit zu verstehen, dass die geplante Veräußerung der Liegenschaft nun en detail vorangetrieben werden kann.
Ohne dass es hierauf ankommt, merkt die Kammer an, dass der Klägerin im übrigen für diese unstatthafte Anfechtungsklage auch keine Klagebefugnis im Sinne des § 6 Nr. 3 KVVG zusteht. Insbesondere stellt sich in diesem Zusammenhang noch nicht die Frage, ob die Klägerin durch die angefochtenen Entscheidungen des Beigeladenen in einem etwa bestehenden Recht nach § 2 Buchst. h A-Verbandssatzung betroffen sein könnte. Selbst unter Zugrundelegung der klägerischen Auffassung über ein Einvernehmenserfordernis könnte sich im Hinblick auf die getroffenen Entscheidungen des Vorstandes und der A-Versammlung keine Rechtsverletzung ergeben. Die Kammer ist der Auffassung, dass mit den hier in den Blick zu nehmenden Entscheidungen noch kein Fall der Verwaltung des Grundvermögens des Beigeladenen vorliegt. Stattdessen sind diese Beschlüsse, wie oben (Seite 6 f.) dargestellt, darauf gerichtet, die früheren Beschlüsse zur sogenannten „Positivliste“ fortzusetzen und die beschlossene Veräußerung der Liegenschaft weiter voranzubringen. Die Frage nach einer möglichen Rechtsverletzung der Klägerin stellt sich demnach auch unter Zugrundelegung ihrer in diesem Verfahren vorgetragenen Rechtsmeinung zur Auslegung des § 2 Buchst. h A-Verbandssatzung allenfalls dann, wenn die hierfür zuständigen Gremien des Beigeladenen per Beschluss einen Akt der Vermögensverwaltung vorgenommen haben.
2. Der erste Hilfsantrag, der darauf gerichtet ist, „den gesamten Vorgang um die Veräußerung der gesamten Liegenschaften an den Evangelischen A-Verband A-Stadt zurückzuweisen“, ist ebenso unstatthaft. Falls in diesem Begehren, was aus dem klägerischen Vorbringen nicht eindeutig zu entnehmen ist, die Zurückverweisung zur Neubescheidung im Sinne der Auffassung des Gerichts (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO in Verbindung mit § 38 KVVG) gemeint ist, fehlt es auch insoweit an der Statthaftigkeit der Klage. Die Zurückverweisung im Sinne eines Bescheidungsbegehrens setzt denknotwendig die Kassation der beanstandeten Entscheidungen, mithin ebenfalls die Situation der Anfechtungsklage voraus, die – wie unter 1. dargelegt – hier nicht besteht.
3. Die mit dem zweiten Hilfsantrag begehrte Feststellung, wonach die Beschlüsse des Vorstandes des Beigeladenen vom 16. Januar und 10. April 2002 und der A-Versammlung vom 24. April 2002 gegenüber der Klägerin als Nutzerin der Liegenschaft wegen deren fehlender Zustimmung gegen § 2 Buchst. h A-Verbandssatzung verstoßen, ist ebenfalls nicht zulässig.
Als Feststellungsklage ist dieses Begehren zwar nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 KVVG statthaft. Hiernach entscheidet das Gericht über „das Bestehen oder Nichtbestehen eines kirchlichen Rechtsverhältnisses und über die Nichtigkeit eines kirchlichen Verwaltungsaktes, wenn der Antragsteller ein berechtigtes Interesse an der alsbaldigen Feststellung hat ...“. Nachdem, wie bisher ausgeführt, kein Verwaltungsakt vorliegt und damit die zweite Alternative dieser Klageart ausscheidet, könnte das Bestehen oder Nichtbestehen eines kirchlichen Rechtsverhältnisses insoweit Streitgegenstand sein. Da die Beteiligten unterschiedlicher Meinung darüber sind, ob bei der geplanten Veräußerung der streitgegenständlichen Liegenschaft das Einvernehmen mit der Klägerin rechtlich erforderlich ist im Sinne des § 2 Buchst. h A-Verbandssatzung oder nicht, erscheint die Feststellungsklage insoweit statthaft.
Fraglich ist aber bereits, ob das nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 KVVG erforderliche Feststellungsinteresse bei der Klägerin vorhanden ist. Zweifel hieran bestehen deshalb, weil die angefochtenen Entscheidungen des Beigeladenen lediglich Vorbereitungshandlungen für den beabsichtigten – zukünftigen – Verkauf der Liegenschaft darstellen. Diese Zweifel können jedoch dahinstehen. Die Klägerin kann die begehrte Feststellung wegen der Vorschrift des § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 38 KVVG nicht begehren, weil die Klägerin ihr Rechtsschutzziel durch eine – spätere – Gestaltungsklage in der Form der Anfechtungsklage gegen einen konkreten Veräußerungsbeschluss verfolgen kann. Die Subsidiaritätsklausel des § 43 Abs. 2 VwGO soll u. a. verhindern, dass die nachträglich zu erhebende Anfechtungsklage durch ein Feststellungsbegehren umgangen wird. Es sollen hierdurch unnötige Feststellungsklagen verhindert werden, wenn für die Rechtsverfolgung unmittelbarere, sachnähere und wirksamere Verfahren zur Verfügung stehen. Insbesondere soll auch vermieden werden, dass für die Anfechtungsklage vorgeschriebene Sonderregelungen (z. B. das Vorverfahren) unterlaufen und das Gericht mit nicht oder noch nicht erforderlichen Feststellungsklagen belastet wird (vgl. Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 12. Auflage 2000, Randnr. 26 zu § 43 m. w. N.).
Diese vom Gesetzgeber bestimmte Subsidiarität der Feststellungsklage ist Ausfluss des allgemeinen Grundsatzes, wonach Rechtsschutz in erster Linie nachrangig sein soll, d. h. dass in aller Regel Entscheidungen der Verwaltung erst im Nachhinein auf wirkliche oder vermeintliche Rechtsfehler hin gerichtlich überprüft werden können. Ausnahmen hiervon sind im kirchlichen – wie auch im weltlichen – Verfassungs- oder Verwaltungsprozessrecht allenfalls dann denkbar und erwägenswert, wenn nachrangiger Rechtsschutz zu spät käme, d. h. dem Betroffenen unter keinen irgendwie gearteten Umständen zugemutet werden könnte, die beanstandete Maßnahme der Verwaltung zunächst einmal hinzunehmen. Ungeachtet des Umstandes, dass es für den kirchlichen Bereich keine dem Art. 19 Abs. 4 GG vergleichbare umfassende Rechtsgewährleistungsgarantie gibt, ist die Verweisung der Klägerin auf den nachrangigen Rechtsschutz hier zumutbar.
Als Mitglied des Beigeladenen ist die Klägerin mit umfassenden Informations-, Mitwirkungs- und Teilhaberechten entsprechend der Satzung des Beigeladenen sowie den Geschäftsordnungen seiner Organe ausgestattet. Im Hinblick auf die von dem Beigeladenen betriebene Veräußerung der streitgegenständlichen Liegenschaft bedeutet dies vor allem, dass die Klägerin Kenntnis von dem weiteren Verlauf des Veräußerungsverfahrens erhalten dürfte, sei es durch Informationen über die Behandlung des Themas im Gesamtvorstand, sei es durch Beratung und Beschlussfassung der A-Versammlung, in die die Klägerin nach § 4 Abs. 2 A-Verbandssatzung einen Vertreter entsendet. Da – wie oben (Seite 7) erwähnt – die Veräußerung der streitgegenständlichen Liegenschaft nach § 4 Abs. 1 Buchst. g A-Verbandssatzung grds. zu den Aufgaben der A-Versammlung zählt, kann die Klägerin vor der Veräußerungsentscheidung der A-Versammlung ferner in diesem Gremium ihre Mitgliedschaftsrechte ausüben. Im übrigen hat die Klägerin zu gegebener Zeit die Möglichkeit, eine von dem Beigeladenen etwa getroffene Veräußerungsentscheidung gerichtlich auf die Verletzung eigener Rechte hin überprüfen zu lassen.
Nach allem war die Klage abzuweisen.
Für das Verfahren werden Gebühren und Auslagen nicht erhoben (§ 36 Satz 1 KVVG). Da die Klägerin unterlegen ist, hat sie die außergerichtlichen Kosten nach § 154 Abs. 1 VwGO, § 38 KVVG zu tragen. Dies umfasst auch die außergerichtlichen Kosten des beigeladenen A-Verbandes nach § 162 Abs. 3 VwGO, § 38 KVVG. Da er durch Antragstellung in der mündlichen Verhandlung einen Teil des prozessualen Kostenrisikos übernommen hat, entspricht es der Billigkeit, ihm nach dem Erfolg seines (Klageabweisungs-)Antrags auch einen diesbezüglichen Erstattungsanspruch zuzugestehen.