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Kirchengericht:Kirchliches Verfassungs- und Verwaltungsgericht der EKHN
Entscheidungsform:Urteil (rechtskräftig)
Datum:13.06.1997
Aktenzeichen:KVVG II 3/95
Rechtsgrundlage:Art. 2,7,34,52,61 KO; § 1 KVG; §§ 21,35 KHO; §§ 12,17 VorbG; §§ 3,6,18,31,36,38 KVVG; § 38 VwVfG; §§ 43,92,154,162 VwGO
Vorinstanzen:
Schlagworte:Ermessen - pflichtgemäßes, Gleichheitsgrundsatz, Subvention, Verein, Vergleich, Zuweisung, Zuwendung
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Leitsatz:

Tenor:

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Für das Verfahren werden Gebühren und Auslagen nicht erhoben.
Die außergerichtlichen Kosten einschließlich der des Beigeladenen hat der Kläger zu tragen.
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Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die Zurückweisung seines Einspruchs gegen einen Beschluss der B-Versammlung des Beigeladenen über die Kürzung der ihm gewährten finanziellen Zuwendungen.
Der Kläger ist der Vorstand des A-Verbandes der Evangelischen A-Hilfe, eines Zusammenschlusses von evangelischen A-Hilfsgruppen und A-Kreisen des ehemaligen Visitationsbezirks A-Stadt, der seit 1962 den Status eines eingetragenen Vereins hat. Die Finanzierung des Vereins erfolgte zunächst im wesentlichen durch die Evangelische A-Hilfe in Hessen und Nassau. Ab 1968 wurde der A-Verband direkt von der Beklagten gefördert. Daneben erhielt er eine Zuwendung vom Evangelischen C-Verband, dem späteren B-Verband.
Mit Schreiben vom 21.10.1970 stellte die Beklagte dem Beigeladenen für 1971 Mittel in Höhe ihres bisherigen Zuschusses von DM 21.000 mit der Auflage zur Verfügung, den Betrag an den Kläger weiterzuleiten. Gleichzeitig wurde der Kläger gebeten, zukünftig seine finanziellen Forderungen direkt an den Beigeladenen zu richten. 1972 und 1973 erhielt der Kläger letztmals Zuschüsse von der Gesamtkirche. Ab 1974 erfolgte die finanzielle Förderung des Klägers allein durch den Beigeladenen. Der Zuschuss betrug zunächst DM 15.000. Ab 1978 wurden DM 18.000, ab 1979 DM 20.000, ab 1980 DM 26.000, ab 1983 DM 28.000 und ab 1990 DM 30.000 gezahlt.
Der Evangelische B-Verband finanzierte sich zunächst gemäß einem 1972 vor dem Kirchlichen Verfassungs- und Verwaltungsgericht geschlossenen Vergleich zwischen ihm und der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau durch eine pauschale Zuweisung aus den Ausgleichsstöcken I, II und III. 1985 schlossen die Beklagte und der Beigeladene eine Vereinbarung, die für die Jahre 1988 – 1992 einen veränderten Berechnungsmodus vorsah. Danach stehen dem evangelischen B-Verband als Rechtsanspruch neben Regelzuweisungen und Sonderzuweisungen auch Ergänzungszuweisungen zu, deren Berechnung sich nach Anlage 1 der Vereinbarung richtet. Dort wird hinsichtlich der Ergänzungszuweisung für sonstige Einrichtungen und Aufgaben auf Anlage 3 verwiesen, die unter Nr. 10 den A-Verband mit einem Zuschussbedarf von DM 28.000 aufführt.
Durch eine Regelung vom 20.08.1991 wurde zwischen der Beklagten und dem Beigeladenen vereinbart, dass Ergänzungszuweisungen für die in Anlage 1, Spalte 1 bezeichneten Einrichtungen und Aufgaben gewährt werden. Dort ist der A-Verband mit einem Betrag von DM 30.000 genannt. Ziffer 5 der Regelung bestimmt, dass neben anderen die Ergänzungszuweisungen für die genannten Einrichtungen und Aufgaben in einem Zeitraum von fünf Jahren in gleichen jährlichen Schritten um insgesamt DM 3.700.000, das sind gut 28 % der betroffenen Gesamtzuweisungen, reduziert werden. In der Vorlage der Finanzabteilung für die Kirchenleitung vom 16.09.1991 heißt es hierzu erläuternd:
“Es unterliegt insofern der Eigenverantwortlichkeit des Ev. B-Verbandes zu entscheiden, welche Einrichtungen reduziert, anders finanziert oder unter Umständen aufgegeben werden.“
Am 09.09.1992 beschloss die B-Versammlung, neben entsprechenden Einsparungen in den eigenen Bereichen, die Zuschüsse an Dritte bis zum Jahre 1997 um 28 % zu kürzen. Der Zuschuss für den Kläger wurde stufenweise gekürzt, und zwar für 1994 um DM 2.100, für 1995 um DM 4.200, für 1996 um DM 6.300 und ab dem Jahr 1997 um DM 8.400.
Mit Schreiben vom 16.09.1992 legte der Kläger Einspruch gegen den Beschluss ein. Unter dem 09.11.1992 wies die Kirchenverwaltung den Einspruch sinngemäß zurück. Mit Schriftsatz vom 14.07.1993 legte der Kläger hiergegen Beschwerde ein. Wegen der Einzelheiten seines Vorbringens wird auf den Schriftsatz vom 21.01.1994 Bezug genommen.
Am 13.12.1994 wies die Kirchenleitung die Beschwerde des Klägers zurück. In der Begründung vom 27.01.1995 führte die Kirchenverwaltung aus, der B-Verband habe die Kürzung beschließen können, da es nicht um einen gesamtkirchlichen Zuschuss gehe, sondern um einen Teil der dem B-Verband ohne Auflage hinsichtlich der Verteilungsweise zugeteilten Ergänzungszuweisung. Der Zuschuss habe einseitig für die Zukunft gekürzt werden können, da er freiwilliger Natur gewesen sei. Der Gleichbehandlungsgrundsatz sei gewahrt; die Zuwendungen seien bei allen Dritt-Zuschussempfängern um 28 % vermindert worden. Dass sich die Kürzung bei Pauschalzuweisungen anders ausnehme als bei der Ausbringung von kw-Vermerken, könne diese Feststellung von der Sache her nicht in Frage stellen.
Mit Schriftsatz vom 22.02.1995, der am 24.02.1995 bei dem Kirchlichen Verfassungs- und Verwaltungsgericht eingegangen ist, hat der Kläger Klage erhoben.
Er ist der Auffassung, er sei im Verhältnis zu dem Beigeladenen kein außenstehender Dritter. Ihm stehe als Teil der kirchlichen Arbeit unabhängig von seiner Organisationsform ein Rechtsanspruch auf Förderung zu. Es handele sich nicht um eine freiwillige Leistung des Beigeladenen – als solche werde sie erst seit 1990 bezeichnet -, sondern um einen durchlaufenden Posten im Haushalt des Beigeladenen. Dessen Zweckgebundenheit folge aus dem Umstand, dass die Zuweisung – wie sich aus einer Aktennotiz der Finanzabteilung des Beigeladenen vom 02.04.1979 ergebe – stets an die Personalkosten des Klägers gebunden gewesen sei. Der Kläger müsse mit den anderen Propsteibereichen gleichbehandelt werden.
Der Kläger ist der Ansicht, der Kürzungsbeschluss des Beigeladenen sei ermessensfehlerhaft, weil er die konkreten Verhältnisse des Klägers nicht berücksichtige. Seine Arbeit werde bewusst unterbewertet, indem seine traditionell gemeindebezogene A-Arbeit für mindergewichtig gegenüber anderen Formen der A-Arbeit angesehen werde. Wegen der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze vom 07.04.1995, 12.07.1995 und 21.11.1995 verwiesen.
Nachdem die während des Klageverfahrens auf Bitten der Beteiligten von dem Präsidenten des Kirchlichen Verfassungs- und Verwaltungsgerichts unternommenen Schlichtungsbemühungen ohne Erfolg geblieben sind, hat der Kläger am 28.11.1996 unter Bezugnahme auf seine seitherigen kirchenverfassungsrechtlichen Ausführungen sein Begehren erweitert. Er erstrebt nunmehr über sein Leistungsbegehren hinaus die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, die von ihm durchgeführte A-Hilfsarbeit finanziell sicherzustellen. Auf die Schriftsätze vom 26.11.1996, 03.02.1997 und 22.05.1997 wird Bezug genommen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
1. den mit Bescheid der Kirchenverwaltung vom 27.01.1995 mitgeteilten Beschluss der Kirchenleitung vom 13.12.1994 aufzuheben und die Kirchenleitung zu verpflichten, den Evangelischen B-Verband in A-Stadt anzuweisen, den Kürzungsbeschluss vom 09.09.1992, soweit er den Kläger betrifft, aufzuheben und dem Kläger den Zuschuss in der bisherigen Höhe weiter zu gewähren.
2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die von dem Kläger in A-Stadt durchgeführte A-Hilfsarbeit finanziell in entsprechender Höhe sicherzustellen, wie sie die A-Hilfsarbeit des Landesverbandes in den übrigen sechs Propsteien fördere.
Die Beklagte beantragt ,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Auffassung, der Zuschuss an den Kläger sei von dem Beigeladenen auf freiwilliger Basis geleistet worden. Die Verteilung der dem B-Verband nach der Regelung vom 20.08.1991 zustehenden Mittel habe diesem oblegen. Die Auflagenfreiheit hinsichtlich der Mittelverwendung sei dem B-Verband bei der Umstellung des Zuweisungsverfahrens ausdrücklich bestätigt worden. Wegen der Einzelheiten wird auf die Klagerwiderung vom 28.06.1995 verwiesen. Hinsichtlich des Feststellungsbegehrens weist die Beklagte darauf hin, dass die wesentlichen Strukturunterschiede zwischen dem Landesverband der A-Hilfe und dem Kläger eine Gleichbehandlung nicht zuließen. Auch bestehe kein Rechtsverhältnis des Klägers zur Beklagten.
Mit Beschluss vom 03.11.1995 hat das Gericht den Vorstand des Evangelischen B-Verbandes A-Stadt zu dem Verfahren beigeladen.
Der Beigeladene beantragt ebenfalls,
die Klage abzuweisen.
Er bezweifelt die Beteiligtenfähigkeit des Klägers. In der Sache vertritt er die Auffassung, der Kläger sei ihm gegenüber organisatorisch selbständiger Dritter. Lediglich im Jahre 1971 seien ihm Mittel von der Beklagten mit der Auflage, sie an den Kläger weiterzuleiten, zugewiesen worden. Weder der Vergleich des Jahres 1972 noch die späteren Vereinbarungen enthielten eine Auflage hinsichtlich der Verwendung der Mittel. Bei den Zuwendungen handele es sich um eine Subvention, deren Widerruf in seinem Ermessen stehe. Einen gewohnheitsrechtlichen Anspruch auf Weitergewährung gebe es nicht. Der Gleichbehandlungsgrundsatz sei entgegen der Auffassung des Klägers gewahrt. Im übrigen wird auf die Stellungnahmen vom 13.10.1995 und 01.12.1995 verwiesen. Den Feststellungsantrag hält der Beigeladene für unzulässig, da er völlig unbestimmt sei.
Den in der mündlichen Verhandlung am 07.02.1997 geschlossenen Vergleich, in dem sich die Beklagte verpflichtet hatte, die Arbeit des A-Verbandes, soweit sie mit der Arbeit des Landesverbandes der A-Hilfe gleichartig ist, unbeschadet der Haushaltshoheit der Kirchensynode als in gleichem Maße förderungswürdig zu behandeln, hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 20.03.1997 widerrufen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der vorgelegten Behördenakten (je 2 Bände Sachakten des Beklagten sowie des Beigeladenen).
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Entscheidungsgründe:

Das Gericht kann im Einverständnis mit den Beteiligten ohne erneute mündliche Verhandlung entscheiden (§ 31 KVVG).
Die Klage ist hinsichtlich des mit dem Antrag zu 1. geltend gemachten Verpflichtungsbegehrens zulässig.
Der Kläger ist als kirchlicher Verband gemäß § 6 Nr. 3 KVVG beteiligtenfähig. Hierfür kommt es nicht entscheidend auf seine Rechtsfähigkeit nach staatlichem Recht an, so dass das Gericht auf die hiergegen von dem Beigeladenen erhobenen Bedenken nicht einzugehen braucht.
Von den nach dem kirchlichen Recht vorgesehenen Rechtsbehelfen hat der Kläger vor Klageerhebung erfolglos Gebrauch gemacht (§ 18 Abs. 2 KVVG). Der Kläger hat rechtzeitig innerhalb der Frist von zwei Wochen (§ 12 Abs. 3 Satz 3 A-Satzung i.V.m. § 17 Abs. 3 VerbG) Einspruch an die Kirchenleitung eingelegt. Dass hierüber nicht die Kirchenleitung, sondern zunächst die Kirchenverwaltung entschieden und den Kläger auf den Beschwerdeweg gegen diese Entscheidung (§ 1 Abs. 5 KVG) verwiesen hat, ist unschädlich. Dieses Vorgehen entsprach zwar nicht § 12 Abs. 3 Satz 2 A-Satzung i.V.m. § 17 Abs. 2 Satz 2 VerbG, verbrauchte aber nicht den von dem Kläger rechtzeitig eingelegten Einspruch gegen den Beschluss des B-Verbandes vom 09.09.1992. Dieser blieb vielmehr bis zum Erlass der nunmehr angefochtenen Entscheidung der Kirchenleitung bestehen.
Die sonach als Verpflichtungsbegehren, gerichtet auf ein aufsichtliches Einschreiten der Kirchenleitung gegen den B-Verband, zulässige Klage ist nicht begründet. Der mit Bescheid der Kirchenverwaltung vom 27.01.1995 mitgeteilte Beschluss der Kirchenleitung vom 13.12.1994 ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Kirchenleitung ist nicht verpflichtet, gegenüber dem Evangelischen B-Verband die begehrte Anweisung auszusprechen. Die Beschlussfassung des Beigeladenen vom 09.09.1992 ist rechtmäßig und greift nicht in rechtlich geschützte Interessen des Klägers ein. Dem Kläger steht weder ein Anspruch auf Förderung in unverminderter Höhe für die Jahre 1994 bis 1997 zu, noch ist der Anspruch des Klägers auf ermessensfehlerfreie Entscheidung bei der Zuschussbewilligung verletzt.
Ein Anspruch des Klägers auf ungekürzte Zuschussgewährung ergibt sich nicht aus dem Schreiben der Beklagten an den Beigeladenen vom 21.10.1970. Es stellt keine Zusicherung gegenüber dem Kläger dar. Ihm kann nicht entnommen werden, dass dem A-Verband der A-Hilfe ein einklagbares Recht auf Auskehrung der dem B-Verband für den A-Verband überwiesenen Gelder in unverminderter Höhe eingeräumt werden sollte. Zum einen bezieht es sich, was die Höhe der Förderung betrifft, erkennbar nur auf die Haushaltsjahre 1970 und 1971. Zum anderen ist nicht ersichtlich, dass dem Kläger damit subjektive Rechtspositionen hätten eingeräumt werden sollen. Das Schreiben ist nicht an ihn gerichtet. Sein Regelungsgehalt erschöpft sich in der zweckgebundenen Mittelzuweisung für die genannten Haushaltsjahre an den Beigeladenen. Soweit der Kläger in dem Schreiben gebeten wird, „in Zukunft seine finanziellen Forderungen direkt an den Evangelischen C-Verband in A-Stadt zu richten“, ergibt sich bereits aus der Formulierung, dass damit keine subjektive Rechtsposition auf Förderung in bestimmter Höhe hat begründet werden sollen.
Aber auch ein subjektives Recht des Klägers auf Förderung durch den Beigeladenen dem Grunde nach wird damit nicht begründet. Es werden dem Kläger nämlich keine Ansprüche eingeräumt. Vielmehr ist nur von dessen Forderungen die Rede. Im übrigen würde selbst eine Zusicherung auf Förderung in gleichbleibender Höhe unter dem Vorbehalt des Gleichbleibens der Verhältnisse gestanden haben (vgl. für das staatliche Verwaltungsrecht § 38 Abs. 3 VwVfG).
Auch aus der Mittelbereitstellung der Gesamtkirche unter Benennung des Klägers folgt kein subjektiver Anspruch auf Auszahlung dieser Beträge. Es kann dabei offen bleiben, ob die Mittel auch für die Jahre 1994 bis 1997 zweckgebunden zur Verfügung gestellt worden sind, oder ob es sich bei der Anführung des A-Verbandes in Anlage 3 der Finanzierungsvereinbarung von 1985 bzw. Anlage 1 der Regelung vom 20.08.1991 nur um eine Berechnungsgrundlage für die Ermittlung des Gesamtzuschussbedarfs des Beigeladenen handelt. Jedenfalls sind dem Beigeladenen die Mittel für die Streitjahre nur mit der Auflage zur Verfügung gestellt worden, dass die Ausgaben während dieses Zeitraums um gut 28 % gekürzt werden. Daran würde sich auch dann nichts ändern, wenn man dem Vortrag des Klägers folgte und die Beträge für die A-Hilfe lediglich als Durchlaufposten im Haushalt des Beigeladenen begreifen würde. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass gerade diese Summen bei der Zuweisung an den Beigeladenen von der allgemeinen Mittelkürzung hätten ausgenommen werden sollen. Ausweislich der Vorlage der Finanzabteilung für die Kirchenleitung vom 16.09.1991 ist im Gegenteil davon auszugehen, dass es allein der Eigenverantwortlichkeit des B-Verbandes obliegen sollte zu entscheiden, welche Einrichtungen reduziert, anders finanziert oder unter Umständen aufgegeben werden sollen.
Ein Anspruch ergibt sich auch nicht aus der Mittelbereitstellung für den Kläger im Haushaltsplan des B-Verbandes. Gemäß § 21 Abs. 2 KHO werden durch den Haushaltsplan Ansprüche nicht begründet. Zudem sieht der Haushaltsplan eine Mittelzuweisung nur noch in Höhe der gekürzten Beträge vor.
Auch aus der fortlaufenden Subventionierung des Klägers durch den B-Verband folgt der geltend gemachte Anspruch nicht. Dem Kläger steht kein Gewohnheitsrecht auf eine unveränderte Unterstützung durch den B-Verband zu. Dabei kann offen bleiben, ob hier überhaupt die Voraussetzungen für die Bildung von Gewohnheitsrecht gegeben sind oder sein können. Jedenfalls könnte hierdurch ein Anspruch allenfalls unter der Voraussetzung des Gleichbleibens der finanziellen Rahmenbedingungen begründet worden sein. Diese Voraussetzung ist aber angesichts der Mittelkürzungen, von denen der B-Verband betroffen ist, für die Streitjahre 1994 bis 1997 zweifelsfrei nicht mehr gegeben.
Der B-Verband hat bei seinem Kürzungsbeschluss auch nicht ermessensfehlerhaft gehandelt. Er hat bei seiner Beschlussfassung die Grenzen des ihm bei der Bewilligung finanzieller Unterstützungsleistungen eingeräumten pflichtgemäßen Ermessens eingehalten.
Grundsätzlich ist es Sache des kirchlichen Haushaltsgesetzgebers, ob und wofür er im Rahmen der durch die Kirchenordnung gezogenen Grenzen Mittel bereitstellt. Gemäß § 35 Abs. 1 KHO dürfen Zuwendungen an Stellen, die nicht zur verfassten Kirche gehören, nur veranschlagt werden, wenn ein erhebliches Interesse an der Erfüllung des Zuwendungszweckes durch solche Stellen gegeben ist, das ohne die Zuwendungen nicht oder nicht im notwendigen Umfang befriedigt werden kann. Werden wie hier Mittel bereitgestellt, müssen sie allerdings sach- und ermessensgerecht unter Beachtung kirchengesetzlicher Wertentscheidungen sowie etwaiger Richtlinien und des Gleichheitssatzes verteilt und bewilligt werden.
Ausgehend hiervon ist das Kürzungs- und Bewilligungskonzept des B-Verbandes für die Jahre 1994 bis 1997 nicht zu beanstanden. Der Beigeladene hat in der mündlichen Verhandlung die angestellten Überlegungen im einzelnen plausibel und nachvollziehbar dargelegt. Danach sind alle Drittempfänger gleichmäßig von der Verringerung der zur Verfügung stehenden Mittel betroffen. Nur in den Fällen, in denen der B-Verband Personalkosten zu 100 % direkt übernommen hat, wurden die Kürzungen nicht real, sondern über kw-Vermerke verwirklicht. Dies erachtet die Kammer als sachgerecht, zumal auch bei Zuschussempfängern wie dem Kläger, bei dem die Transferleistungen durch den B-Verband nur einen kleinen Teil der Einnahmen ausmachen, lediglich anteilig gekürzt worden ist.
Der Kläger kann nicht mit Erfolg einwenden, er dürfe nicht als Dritter behandelt werden. Der Einwand geht zum einen deshalb fehl, weil der B-Verband nicht nur dort, sondern auch bei seinen eigenen Einrichtungen die gleiche Einsparquote verhängt hat. Er ist aber auch darum nicht begründet, weil der Kläger im Verhältnis zu dem B-Verband tatsächlich Dritter ist. Er stellt nämlich keine eigene Einrichtung des B-Verbandes dar, sondern ist organisatorisch und rechtlich verselbständigt.
Dabei kommt dem Kläger allerdings insoweit eine besondere Stellung zu, als es sich bei ihm um einen übergemeindlichen Dienst bzw. ein kirchliches Werk handelt. Die von dem Kläger insoweit angeführten Bestimmungen der Kirchenordnung, die hierfür die Unterstützung, Zusammenarbeit und Fürsorge durch Kirchenvorstand, Kirchensynode, Pröpste, Leitendes Geistliches Amt und Kirchenpräsident vorsehen (Artt. 2 Abs. 3 Satz 2, 7 Abs. 2 lit. e, 34 Abs. 1 lit. e, 52 Abs. 1 lit. a und 61 Abs. 2 und 3 KO) beschränken aber das originäre Haushaltsermessen der B-Versammlung hier nicht. Es kann offen bleiben, ob sich ihnen eine Solidaritätspflicht dergestalt entnehmen lässt, dass in Zeiten knapper Kassen bei der Verteilung kirchlicher Mittel die kirchlichen Dienste, Werke und Einrichtungen nicht vorrangig vor anderen Zuschussempfängern von den Einsparungen betroffen sein dürfen. Selbst wenn man dies bejahen sollte, könnte es der Klage nicht zum Erfolg verhelfen, da der B-Verband die Mittelkürzungen – wie bereits ausgeführt – gleichmäßig auf alle Bereiche erstreckt hat und eine gezielte Benachteiligung des A-Verbandes gegenüber anderen Förderbereichen nicht festzustellen ist. Angesichts dessen kann es von Rechts wegen auch nicht beanstandet werden, wenn gleichzeitig neue kirchliche Arbeitsfelder im Bereich der A-Arbeit von dem Beigeladenen eröffnet worden sind, da dies mit dem Ziel der Ressourcenkonzentration und vor dem Hintergrund der veränderten Herausforderungen kirchlicher A-Arbeit im A-Stadtbereich geschehen ist.
Auch der Feststellungsantrag bleibt ohne Erfolg. Der im Wege zulässiger Klageänderung (§§ 38 KVVG, 92 VwGO) erhobene Antrag, die A-Arbeit des Klägers in entsprechender Höhe wie in den übrigen Propsteien sicherzustellen, ist nach Auffassung des Gerichts weiterhin in dieser Form anhängig. Das Gericht sieht in dem mit Schriftsatz vom 22.05.1997 mitgeteilten Begehren, der Klage entsprechend dem gerichtlichen Vergleich stattzugeben, keine erneute Klageänderung im Sinne einer Beschränkung des Klageantrags.
Letztlich kommt es darauf jedoch nicht an, da der Antrag unzulässig ist. Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 KVVG entscheidet das Gericht auf Antrag über das Bestehen eines kirchlichen Rechtsverhältnisses, wenn der Antragsteller ein berechtigtes Interesse an der alsbaldigen Feststellung hat. Um ein derartiges Rechtsverhältnis geht es hier. Der Kläger erstrebt die Feststellung rechtlicher Beziehungen zwischen sich und der Beklagten, wie sie von dem Bundesverwaltungsgericht für das staatliche Recht bei der Frage, ob einer Privatschule staatliche Zuschüsse verweigert werden können (BVerwGE 23, 347), oder bei der Frage, ob die politische Gemeinde die Baulast für bestimmte kirchliche Gebäude zu tragen hat (BVerwGE 38, 76), angenommen worden sind.
Allerdings fehlt es dem festzustellenden Rechtsverhältnis hier an der erforderlichen Konkretheit. Wie im staatlichen Recht kann auch im kirchlichen Verwaltungsprozess Gegenstand einer Feststellungsklage ein Rechtsverhältnis nur sein, wenn es durch besondere „konkrete“ Umstände bereits hinreichend konkretisiert ist. Erforderlich ist das Vorliegen eines bestimmten, bereits überschaubaren Sachverhalts, dessen Rechtsfolgen festgestellt werden sollen (vgl. Kopp, VwGO, 10. Auflage 1994, § 43 RdNr. 17 m.w.N.). Die Konkretheit von erst künftig fällig werdenden Leistungen setzt dabei voraus, dass diese Leistungen auf Grund eines gegenwärtig bereits unveränderbar feststehenden Sachverhalts zu erbringen sein werden und nur noch die Fälligkeit aufgeschoben ist. (Kopp, a.a.O., RdNr. 18). Dem zukünftigen Rechtsverhältnis hingegen fehlt die nötige Konkretisierung. Es kann grundsätzlich nicht Gegenstand einer Feststellungsklage sein (Redeker/von Oertzen, VwGO, 11. Auflage 1994, § 43 RdNr. 8).
Danach ist hier ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis nicht gegeben, da es an der erforderlichen Konkretheit mangelt. Die von dem Kläger erstrebte Feststellung gleicher Förderung wie in den übrigen Propsteibereichen ist überwiegend zukunftsgerichtet. Sie basiert nicht auf einem gegenwärtig bereits unveränderlich feststehenden Sachverhalt. Sie ergibt sich vielmehr jährlich aufs neue entsprechend den finanziellen Möglichkeiten und haushaltspolitischen Festlegungen der Kirchensynode sowie der B-Versammlung auf der einen und den Arbeitsfeldern des Klägers und der A-Hilfsarbeit in den übrigen Propsteibereichen auf der anderen Seite. Es sind zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts weder die finanziellen Rahmenbedingungen noch die Tätigkeitsschwerpunkte der A-Arbeit für die kommenden Haushaltsjahre überschaubar. Eine Rechtsverfolgung im Wege der Feststellungsklage scheidet damit aus.
Es wird deshalb Aufgabe aller Beteiligten sein, weiter nach Wegen zu suchen, wie dem von dem Kläger verkörperten Bereich traditioneller A-Arbeit ein seiner Bedeutung entsprechender Platz in der kirchlichen Arbeit in A-Stadt gesichert werden kann. Dabei dürfte nach Auffassung der Kammer das von C. für A-Stadt vorgeschlagene Kooperationsmodell, das eine Integration des A-Verbandes in ein Gesamtkonzept evangelischer A-Arbeit in A-Stadt vorsieht, angesichts der sich ändernden Herausforderungen kirchlicher A-Arbeit im A-Stadtbereich in die richtige Richtung zeigen.
Für das Verfahren werden Gebühren und Auslagen nicht erhoben (§ 36 Satz 1 KVVG). Als unterliegender Teil hat der Kläger die außergerichtlichen Kosten einschließlich derjenigen des Beigeladenen zu tragen (§§ 38 KVVG, 154 Abs. 1 VwGO). Da der Beigeladene einen Antrag gestellt und damit auch ein Kostenrisiko übernommen hat, entspricht es der Billigkeit, seine außergerichtlichen Kosten dem unterliegenden Beteiligten aufzuerlegen (§§ 38 KVVG, 162 Abs. 3 VwGO).