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Geltungszeitraum von: 01.06.2004

Geltungszeitraum bis: 31.12.2012

Rechtsverordnung über einen Sollstellenplan
für regionale Pfarrstellen (RPfStVO)1#

Vom 29. April 2004

(ABl. 2004 S. 226)

Die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hat gemäß Artikel 48 Abs. 2 Buchstabe m der Kirchenordnung in Verbindung mit § 2 Abs. 4 und 5 des Pfarrstellengesetzes vom 26. November 2003, zuletzt geändert am 27. Februar 2004 (ABl. 2004 Nr. 7), folgende Rechtsverordnung beschlossen:
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§ 1
Grundsatz

( 1 ) Aus dem Bestand von Pfarr- und Pfarrvikarstellen in den übergemeindlichen Arbeitsfeldern (funktionale Dienste) ordnet die Kirchenleitung den Dekanaten diejenigen Stellen zu, deren Arbeitsschwerpunkte im jeweiligen Dekanat verortet sind bzw. deren Sitz an einer Einrichtung oder Anstalt im jeweiligen Dekanat ist (Sollstellenplan für regionale Pfarrstellen).
( 2 ) Der Dekanatssynodalvorstand erarbeitet gemeinsam mit den Arbeitszentren und den Religionspädagogischen Ämtern im Rahmen des von der Synode genehmigten Stellenplans ein Konzept für regionale Pfarrstellen und legt dies der Kirchenleitung zur Beschlussfassung vor.
( 3 ) Die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau unterstützt zusätzlich die Arbeit der Dekanate durch Errichtung von Dekanatspfarrstellen zur Alten-, Kranken- und Hospizseelsorge, die durch Umwandlung bestehender Pfarr- und Pfarrvikarstellen aus dem übergemeindlichen Bereich geschaffen werden.
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§ 2
Regionale Pfarrstellen

( 1 ) Für jedes Dekanat beschließt die Kirchenleitung einen Sollstellenplan für regionale Pfarrstellen nach Maßgabe des § 1.
( 2 ) Als regionale Pfarrstellen im Sinne des § 2 Abs. 4 des Pfarrstellengesetzes gelten insbesondere:
  • die Dekanspfarrstellen gemäß § 3 Abs. 2 des Pfarrstellengesetzes,
  • die Profilstellen gemäß der Rechtsverordnung zu § 27 der Dekanatssynodalordnung2#,
  • die Pfarrstellen für Stadtkirchenarbeit,
  • die Stadtjugendpfarrstellen,
  • die Stellen der Studierendenseelsorge,
  • die Stellen der Notfallseelsorge,
  • die Stellen der Telefonseelsorge,
  • die Stellen der Klinikseelsorge und Kurseelsorge in Fachkliniken,
  • die Stellen der Altenheimseelsorge,
  • die Stellen der Behinderten- und der Gehörlosenseelsorge,
  • die Dekanatsstellen für Alten-, Kranken- und Hospizseelsorge gemäß § 6 der Rechtsverordnung zu § 2 Abs. 4 des Pfarrstellengesetzes3#,
  • Hauptamtliche Schuldienste gemäß Gestellungsvertrag und Schulseelsorge,
  • Gefängnisseelsorge gemäß Gestellungsvertrag.
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§ 3
Erstermittlung

( 1 ) Die erste Ermittlung der Sollstellenpläne für regionale Pfarrstellen erfolgt nach Maßgabe des von der Kirchensynode beschlossenen Stellenplans. Dabei wird der zu diesem Zeitpunkt vorhandene Stellenbestand in der vorgegebenen inhaltlichen Struktur zuzüglich der bestehenden hauptamtlichen Dienste im Gestellungsverhältnis den Dekanaten zugeordnet.
( 2 ) Eine flächendeckende und/oder kriterienbezogene Zuweisung von regionalen Pfarrstellen ist mit Ausnahme der Dekanspfarrstellen, der Profilstellen und der Dekanatsstellen für Alten-, Kranken- und Hospizseelsorge ausgeschlossen.
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§ 4
Weitere Ermittlung und Strukturplanung

( 1 ) Die weitere Ermittlung erfolgt nach Maßgabe des jeweils von der Kirchensynode beschlossenen Stellenplans und der zum Beschlusszeitpunkt ausgewiesenen hauptamtlichen Dienste im Gestellungsverhältnis. Die Fortschreibung der Sollstellenpläne für regionale Pfarrstellen wird von den Arbeitszentren, den Dekanatssynodalvorständen und gegebenenfalls von den Religionspädagogischen Ämtern erarbeitet und danach von der Kirchenleitung beschlossen. In diesen werden unter Beachtung gesamtkirchlicher Vorgaben, die in den jeweiligen Dekanaten vorhandenen Einrichtungen, Anstalten und Bedarfe berücksichtigt. Von Einrichtungen und Anstalten refinanzierte Stellenkontingente werden gesondert ausgewiesen. Die Strukturplanung ist alle vier Jahre fortzuschreiben.
( 2 ) Im Vollzug der jeweiligen Ermittlungen können regionale Pfarrstellen errichtet, verändert oder aufgehoben werden (§ 3 Abs. 3 Pfarrstellengesetz). Dies ist im Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau bekannt zu machen.
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§ 5
Verwendung und Besetzung

Regionale Pfarrstellen werden nach Maßgabe des Pfarrstellengesetzes verwendet und besetzt, soweit nicht durch rechtliche Regelungen besondere Verfahren vorgegeben sind.
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§ 6
Dekanatsstellen zur Alten-, Kranken- und Hospizseelsorge

( 1 ) Zur Unterstützung der Dekanate und ihrer Gemeinden und zur Entwicklung und Förderung des Ehrenamtes im Bereich der Alten-, Kranken- und Hospizarbeit geben die Dekanatspfarrstellen für Alten-, Kranken- und Hospizseelsorge in Absprache mit den Organen des jeweiligen Dekanates wesentliche Impulse zur Vernetzung dieser Arbeitsfelder in der Region. Sie tun dies neben den bestehenden hauptamtlichen Diensten im Bereich der Alten- und Klinikseelsorge und sie sind in der Regel an einer Einrichtung der Alten-, Kranken- und Hospizseelsorge verortet.
( 2 ) Hierfür wird ein Stellenbudget zur Verfügung gestellt, das Zug um Zug mit der Umwandlung der Pfarr- und Pfarrvikarstellen aus dem übergemeindlichen Bereich, die im Stellenplan mit entsprechenden ku-Vermerken versehen sind, realisiert wird.
( 3 ) Bis zum endgültigen Vollzug der Umwandlung behält sich die Kirchenleitung die Entscheidung vor, in welchem Dekanat Dekanatsstellen zur Alten-, Kranken- und Hospizseelsorge aus bereits zur Verfügung stehenden Stellenkontingenten errichtet werden.
( 4 ) Dekanatspfarrstellen für Alten-, Kranken- und Hospizseelsorge werden als halbe Stellen ausgewiesen. Dekanate bzw. Arbeitsgemeinschaften von Dekanaten erhalten ab einer bestimmten Mitgliederzahl das Recht zur Beantragung einer 0,5-Stelle. Die erforderliche Mitgliederzahl wird von der Kirchenleitung jährlich festgelegt und im Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau bekannt gemacht. Die Zuteilung kann nur erfolgen, wenn das beantragende Dekanat bzw. die Arbeitsgemeinschaft von Dekanaten die zum Errichtungszeitpunkt geltende Mitgliederzahl erreicht.
( 5 ) Über die Errichtung, Veränderung und Aufhebung der Dekanatspfarrstellen für Alten-, Kranken- und Hospizseelsorge entscheidet die Kirchenleitung im Benehmen mit dem Dekanatssynodalvorstand nach dessen vorheriger Fachberatung durch das zuständige Arbeitszentrum.
( 6 ) Die Errichtung, Veränderung und Aufhebung der Dekanatspfarrstellen für Alten-, Kranken- und Hospizseelsorge ist im Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau bekannt zu machen.
( 7 ) Über die Verwendung und Besetzung der Dekanatspfarrstellen für Alten-, Kranken- und Hospizseelsorge entscheidet der Dekanatssynodalvorstand in Absprache mit dem zuständigen Arbeitszentrum und im Einvernehmen mit der Kirchenleitung.
( 8 ) Dekanatspfarrstellen für Alten-, Kranken- und Hospizseelsorge werden auf die Dauer von jeweils fünf Jahren besetzt. Verlängerung ist möglich.
( 9 ) Die anteilige Verbindung mit Profilstellen, mit Gemeindepfarrstellen oder anderen pfarramtlichen Planstellen ist möglich. Der Dekanatssynodalvorstand beschließt darüber im Einvernehmen mit der Kirchenleitung und im Falle von Gemeindepfarrstellen im Einvernehmen mit dem zuständigen Kirchenvorstand.
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§ 7
Inkrafttreten

Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Juni 2004 in Kraft.

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1 ↑ Am 31. Dezember 2012 außer Kraft gesetzt durch Kirchengesetz vom 23. November 2012 (ABl. 2013 S. 38).
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2 ↑ Nr. 15a (Rechtsverordnung zu § 27a DSO).
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3 ↑ § 6 dieser Rechtsverordnung (Nr. 405).