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Geltungszeitraum von: 01.05.2010

Geltungszeitraum bis: 31.12.2012

Kirchengemeindewahlordnung (KGWO)

Vom 29. September 2007

(ABl. 2007 S. 302), geändert am 20. Februar 2010 (ABl. 2010 S. 118)

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Abschnitt 1
Allgemeines

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§ 1
Grundsatz

( 1 ) In den Kirchenvorstand sollen Frauen und Männer gewählt werden, die bereit und geeignet sind, die in der Kirchenordnung genannten Aufgaben der Leitung der Kirchengemeinde zu übernehmen.
( 2 ) Die Gemeindeglieder nehmen ihre Mitverantwortung für die Leitung der Kirchengemeinde dadurch wahr, dass sie sich an der kirchlichen Wahl beteiligen, frei von allen unkirchlichen Bindungen ihre Entscheidung treffen und sich auch selbst zur Übernahme eines solchen Dienstes bereit finden.
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§ 2
Wahlrecht

( 1 ) Die Mitglieder des Kirchenvorstandes werden von den wahlberechtigten Gemeindegliedern in gleicher, geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt.
( 2 ) Wahlberechtigt sind alle Gemeindeglieder, die am Wahltag das 14. Lebensjahr vollendet haben.
( 3 ) Das Wahlrecht wird in der Kirchengemeinde ausgeübt, der das Gemeindeglied seit mindestens drei Monaten angehört (§ 16 KGO).
( 4 ) An der Wahl darf nicht teilnehmen,
  1. wem zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten eine Betreuerin oder ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis der Betreuerin oder des Betreuers die in § 1896 Abs. 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuches bezeichneten Angelegenheiten nicht erfasst,
  2. wer aufgrund der Bestimmungen eines Kirchengesetzes das Wahlrecht verloren hat.
( 5 ) Der Kirchenvorstand stellt fest, ob ein Wahlhindernis nach Absatz 4 vorliegt.
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§ 3
Wählerverzeichnis

( 1 ) Das Verzeichnis der Wahlberechtigten wird aus dem Gemeindegliederverzeichnis gebildet. Es enthält: Zuname, Vorname, Geburtstag, Wohnung, Beginn der Zugehörigkeit zur Kirchengemeinde. Es kann alphabetisch oder nach örtlichen Gegebenheiten angelegt sein.
( 2 ) Die Gemeindeglieder können bis 14 Tage vor der Wahl Auskunft verlangen, mit welchen Angaben sie in das Wählerverzeichnis eingetragen sind. Die Gemeindeglieder sind spätestens vier Wochen vor der Wahl auf diese Möglichkeit im Gottesdienst und auf andere geeignete Weise hinzuweisen.
( 3 ) Wird die Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit des Wählerverzeichnisses festgestellt, ist eine Berichtigung vorzunehmen.
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§ 4
Wahlbenachrichtigung

Jede Kirchengemeinde soll den Wahlberechtigten spätestens vier Wochen vor der Wahl eine Wahlbenachrichtigungskarte übersenden. Diese ist nicht Voraussetzung für die Teilnahme an der Wahl.
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§ 5
Wählbarkeit

( 1 ) Zu Mitgliedern des Kirchenvorstandes können nur solche wahlberechtigten Gemeindeglieder gewählt werden, die
  1. am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben,
  2. konfirmiert sind oder nachträglich die Rechte der Konfirmation zuerkannt bekommen haben,
  3. sich schriftlich bereit erklärt haben, für das Amt zu kandidieren und bereit sind, das Versprechen nach Artikel 13 Absatz 6 der Kirchenordnung abzulegen.
( 2 ) Nicht gewählt werden dürfen:
  1. Gemeindeglieder, die in einem mehr als geringfügigen Beschäftigungsverhältnis zur Kirchengemeinde stehen,
  2. Ehepartnerinnen oder Ehepartner oder nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz verbundene Partnerinnen oder Partner von Gemeindegliedern, die kraft Amtes (§ 30 KGO) Mitglied im Kirchenvorstand sind, sowie deren Kinder,
  3. Ruhestandspfarrerinnen oder Ruhestandspfarrer, die zuvor Gemeindepfarrerin oder Gemeindepfarrer in derselben Kirchengemeinde waren, sowie deren Ehepartnerinnen oder Ehepartner oder nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz verbundene Partnerinnen oder Partner,
  4. Gemeindeglieder, denen innerhalb der letzten sechs Jahre ihr Amt wegen groben Verstoßes gegen ihre Pflichten als Kirchenvorsteherin oder Kirchenvorsteher aberkannt worden ist (§ 50 Abs. 1 Buchst. b KGO).
( 3 ) Nicht gewählt werden sollen:
  1. ordinierte Gemeindeglieder,
  2. Gemeindeglieder, die in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis zur Kirchengemeinde stehen,
  3. Ehepartnerinnen oder Ehepartner oder nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz verbundene Partnerinnen oder Partner von Gemeindegliedern, die in einem Beschäftigungsverhältnis zur Kirchengemeinde stehen.
( 4 ) Dem Kirchenvorstand sollen nicht gleichzeitig angehören: Ehegatten, Partnerinnen und Partner von Lebenspartnerschaften, Geschwister, Stiefgeschwister, Eltern und Kinder, Stiefeltern und Stiefkinder, Schwiegereltern und Schwiegerkinder.
( 5 ) Der Dekanatssynodalvorstand kann auf Antrag des Benennungsausschusses oder des Kirchenvorstandes in begründeten Einzelfällen von der Vorschrift der Absätze 3 und 4 Ausnahmen bewilligen. Der Dekanatssynodalvorstand entscheidet endgültig.
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Abschnitt 2
Wahlvorbereitung

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§ 6
Benennungsausschuss

( 1 ) Zur Aufstellung des Wahlvorschlages bildet der Kirchenvorstand einen Benennungsausschuss.
( 2 ) Dem Benennungsausschuss gehören in Kirchengemeinden mit bis zu 2000 Gemeindegliedern eine Pfarrerin oder ein Pfarrer, zwei Mitglieder des Kirchenvorstandes sowie drei Gemeindeglieder, die nicht dem Kirchenvorstand angehören, an. Dem Benennungsausschuss gehören in Kirchengemeinden mit mehr als 2000 Gemeindegliedern bis zu zwei Pfarrerinnen oder Pfarrer, sowie drei Mitglieder des Kirchenvorstandes und fünf Gemeindeglieder, die nicht Mitglieder des Kirchenvorstandes sind, an.
( 3 ) § 5 Abs. 4 gilt entsprechend.
( 4 ) Der Kirchenvorstand regelt den Vorsitz im Benennungsausschuss.
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§ 7
Wahlvorschlag

( 1 ) Der Wahlvorschlag muss um ein Viertel mehr Personen enthalten als zu wählen sind, mindestens jedoch zwei mehr.
( 2 ) In den Wahlvorschlag dürfen nur Gemeindeglieder aufgenommen werden, die nach § 5 gewählt werden können.
( 3 ) In dem Wahlvorschlag soll auf die kirchliche, soziale und altersmäßige Zusammensetzung der Kirchengemeinde angemessen Rücksicht genommen und auf ein ausgewogenes Verhältnis von Frauen und Männern geachtet werden.
( 4 ) Die Namen der Vorgeschlagenen sind in alphabetischer Reihenfolge mit Angabe von Beruf, Geburtsjahr und Wohnung aufzuführen.
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§ 8
Zahl der Mitglieder des Kirchenvorstandes

( 1 ) Die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Kirchenvorstandes beträgt in Gemeinden
bis zu
   500 Gemeindegliedern
  6,
bis zu
1.000 Gemeindegliedern
  8,
bis zu
2.000 Gemeindegliedern
10,
bis zu
3.000 Gemeindegliedern
12,
bis zu
6.000 Gemeindegliedern
14,
über
6.000 Gemeindegliedern
16.
( 2 ) Von diesen Zahlen kann bis zu einem Drittel nach oben oder unten abgewichen werden. Der Kirchenvorstand legt die Zahl der zu wählenden Mitglieder vor der Bildung des Benennungsausschusses fest.
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§ 9
Bezirkswahl

( 1 ) Für die Wahl zum Kirchenvorstand bildet jede Kirchengemeinde einen Wahlbezirk. Der Kirchenvorstand kann die Kirchengemeinde in mehrere Wahlbezirke einteilen (Bezirkswahl). Wahlbezirke können gebildet werden, wenn es innerhalb der Kirchengemeinde Wohnbezirke gibt, die räumlich abgrenzbar (z. B. Orte oder Ortsteile) und entweder strukturell unterschiedlich oder durch ein eigenständiges Gemeindeleben mit regelmäßigem Gottesdienst (z. B. Seelsorgebezirke) geprägt sind.
( 2 ) Der Kirchenvorstand kann beschließen, dass in einzelnen oder allen Wahlbezirken nur die auf den jeweiligen Wahlbezirk entfallenden Mitglieder des Kirchenvorstandes gewählt werden. In diesem Fall wird das Wahlrecht nur in dem Wahlbezirk ausgeübt, dem das Gemeindeglied angehört.
( 3 ) Der Kirchenvorstand kann beschließen, dass lediglich der Wahlvorschlag nach Wahlbezirken aufgegliedert und die Zahl der für jeden Wahlbezirk zu wählenden Mitglieder des Kirchenvorstandes festgelegt wird, aber alle Wahlberechtigten zur Wahl des gesamten Kirchenvorstandes zugelassen sind.
( 4 ) Wird nach Wahlbezirken gewählt, so hat die Aufteilung der Zahl der zu wählenden Mitglieder des Kirchenvorstandes auf die einzelnen Wahlbezirke entsprechend der Zahl ihrer Gemeindeglieder zu erfolgen, wobei die Gesamtzahl der zu wählenden Mitglieder des Kirchenvorstandes nach § 8 bestimmt ist. Ergeben sich Dezimalstellen, so werden nicht verteilte Plätze in der Reihenfolge der Dezimalreste vergeben. Der Wahlvorschlag muss für jeden Bezirk wenigstens ein Viertel mehr Personen enthalten als in diesem Bezirk zu wählen sind.
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§ 10
Aufstellung des Wahlvorschlages

( 1 ) Die Wahlberechtigten werden durch Bekanntgabe im Gottesdienst und auf andere geeignete Weise aufgefordert, beim Benennungsausschuss schriftlich Vorschläge für die Wahl der Kirchenvorstandsmitglieder zu machen.
( 2 ) Der Benennungsausschuss stellt zunächst einen vorläufigen Wahlvorschlag auf.
( 3 ) Der Benennungsausschuss legt einer vom Kirchenvorstand einzuberufenden Gemeindeversammlung den vorläufigen Wahlvorschlag vor und begründet ihn. Mit der Einladung zur Gemeindeversammlung ist der vorläufige Wahlvorschlag bekannt zu machen.
( 4 ) Die Gemeindeversammlung kann den vorläufigen Wahlvorschlag in geheimer Abstimmung mit einfacher Mehrheit ergänzen. Die Aufnahme in den Wahlvorschlag setzt voraus, dass die Voraussetzungen des § 5 erfüllt sind. Stimmberechtigt sind nur wahlberechtigte Gemeindeglieder.
( 5 ) Nach der Gemeindeversammlung kann der Wahlvorschlag durch den Benennungsausschuss weiter ergänzt werden.
( 6 ) Findet eine Bezirkswahl statt, so sind die Wahlvorschläge für die einzelnen Wahlbezirke getrennt aufzustellen. In den Wahlvorschlag der jeweiligen Wahlbezirke sollen nur Gemeindeglieder dieses Bezirkes aufgenommen werden. Zur Ergänzung des Wahlvorschlages kann gemäß Absatz 3 für jeden Wahlbezirk eine eigene Gemeindeversammlung einberufen werden. Stimmberechtigt bei einer Ergänzung des Wahlvorschlages sind in diesem Falle nur diejenigen wahlberechtigten Gemeindeglieder, die dem betreffenden Wahlbezirk angehören. Absatz 3 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.
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§ 11
Bekanntgabe des Wahlvorschlages

( 1 ) Der ergänzte Wahlvorschlag ist der Kirchengemeinde bekannt zu geben und eine Woche zur Einsichtnahme offen zu legen. Zeit und Ort der Offenlegung sind zuvor der Kirchengemeinde im Gottesdienst und auf andere geeignete Weise bekannt zu geben.
( 2 ) Gegen den Wahlvorschlag kann jedes wahlberechtigte Gemeindeglied binnen zwei Wochen nach Beginn der Offenlegung beim Dekanatssynodalvorstand schriftlich Einspruch erheben. Der Einspruch kann nur auf Mängel des Verfahrens bei der Aufstellung des Wahlvorschlages oder auf Einwendungen gegen die Wählbarkeit einer Kandidatin oder eines Kandidaten gestützt werden. Auf die Einspruchsmöglichkeit ist bei der Bekanntgabe nach Absatz 1 hinzuweisen.
( 3 ) Über Einsprüche entscheidet der Dekanatssynodalvorstand im Benehmen mit den Vorsitzenden von Kirchenvorstand und Benennungsausschuss. Eine nicht wählbare Kandidatin oder ein nicht wählbarer Kandidat ist von der Vorschlagsliste zu streichen. Bei Mängeln im Verfahren der Aufstellung des Wahlvorschlags ist der gesamte Vorschlag zurückzuweisen und die erneute Aufstellung eines Wahlvorschlags (§ 10) anzuordnen.
( 4 ) Die Entscheidung des Dekanatssynodalvorstands kann nur mit Einspruch gegen die Feststellung des Ergebnisses der Wahl und anschließender Klage beim Kirchlichen Verfassungs- und Verwaltungsgericht (§ 21 Abs. 2 und 5) angefochten werden.
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§ 12
Prüfung der Wahlunterlagen

Vor Versand der Briefwahlunterlagen werden dem Dekanatssynodalvorstand der Wahlzettel und ein Satz Briefwahlunterlagen zur Prüfung vorgelegt.
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Abschnitt 3
Wahl

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§ 13
Bekanntmachung

Sinn und Bedeutung der Wahl zum Kirchenvorstand sind den Gemeindegliedern vor der Wahl im Gottesdienst und auf andere geeignete Weise zu erläutern. Die Vorgeschlagenen sollen den Gemeindegliedern bekannt gemacht und vorgestellt werden. Auf den kirchlichen Charakter der Wahl und die damit gegebenen Erfordernisse ist besonders hinzuweisen.
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§ 14
Wahlvorstand

( 1 ) Zur Durchführung der Wahl bildet der Kirchenvorstand einen Wahlvorstand, dem die oder der Vorsitzende des Kirchenvorstandes oder die Stellvertretung angehören muss. Die Zahl seiner Mitglieder richtet sich nach den örtlichen Erfordernissen. Der Wahlvorstand hat für den ordnungsgemäßen Ablauf der Wahl zu sorgen. Er ist zur vertraulichen Handhabung der Wahlunterlagen verpflichtet. Über die Wahlhandlung hat der Wahlvorstand eine Niederschrift aufzunehmen, die von den Mitgliedern des Wahlvorstandes zu unterzeichnen ist.
( 2 ) Mitglieder des Wahlvorstandes dürfen nicht zur Wahl stehen.
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§ 15
Wahltermin

( 1 ) Die Wahl findet an dem von der Kirchenleitung hierfür bestimmten Sonntag statt.
( 2 ) Ort und Zeit der Wahlhandlung sind im Gottesdienst und auf andere geeignete Weise der Gemeinde bekannt zu geben.
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§ 16
Wahllokale

Die Wahlhandlung kann an einer zentralen Stelle oder in mehreren dafür geeigneten Wahllokalen erfolgen. Jede und jeder Wahlberechtigte soll mindestens sechs Stunden die Möglichkeit zur Wahl haben; dabei sollen Zeiten unmittelbar vor und nach einem Gottesdienst vorgesehen werden. Die Wahllokale und die Wahlzeiten sind auf der Wahlbenachrichtigungskarte zu vermerken.
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§ 17
Stimmzettel

Der Stimmzettel enthält die Namen der Kandidatinnen oder Kandidaten des endgültig festgestellten Wahlvorschlages in alphabetischer Reihenfolge mit Angabe von Beruf, Alter und Wohnung, die Angabe, wie viele Kandidatinnen und Kandidaten zu wählen sind sowie den Hinweis, dass höchstens so viele Namen zu kennzeichnen sind, wie Mitglieder des Kirchenvorstandes zu wählen sind (§ 8). Bei einer Bezirkswahl sind die Stimmzettel der Wahlbezirke entsprechend zu gestalten.
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§ 18
Briefwahl

( 1 ) Wahlberechtigte erhalten auf Antrag einen Briefwahlschein.
( 2 ) Der Antrag auf Briefwahl kann bis zum Freitag vor der Wahl schriftlich oder mündlich beim Wahlvorstand gestellt werden. Der Briefwahlschein wird vom Wahlvorstand zusammen mit dem Stimmzettel und dem amtlichen Wahlumschlag ausgehändigt.
( 3 ) Die Ausstellung eines Briefwahlscheines ist im Verzeichnis der Wahlberechtigten zu vermerken.
( 4 ) Die Wahlberechtigten haben dem Wahlvorstand in einem verschlossenen Umschlag den Briefwahlschein und den verschlossenen amtlichen Wahlumschlag mit ihrem Stimmzettel so rechtzeitig zu übersenden, dass der Wahlbrief spätestens am Wahltag bis zum Ende der festgesetzten Wahlzeit eingeht. Auf dem Briefwahlschein haben die Wahlberechtigten zu versichern, dass sie den Stimmzettel persönlich gekennzeichnet haben. Der Wahlbrief kann durch die Post zugesandt oder bei dem Wahlvorstand abgegeben werden.
( 5 ) Der Kirchenvorstand kann beschließen, dass allen Wahlberechtigten unaufgefordert Briefwahlunterlagen zugestellt werden.
( 6 ) Die Kosten der Briefwahl trägt die Kirchengemeinde.
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§ 19
Wahlergebnis

( 1 ) Nach Ende der Wahlhandlung zählt der Wahlvorstand alle eingegangenen Stimmen in öffentlicher Sitzung aus und stellt das vorläufige Wahlergebnis fest.
( 2 ) Gewählt sind diejenigen, welche bis zur Zahl der zu wählenden Mitglieder des Kirchenvorstandes die meisten Stimmen erhalten haben, in der Reihenfolge der für sie abgegebenen Stimmenzahl. Ergibt sich für den letzten Platz der zu wählenden Mitglieder des Kirchenvorstandes Stimmengleichheit, so sind alle, die diese Stimmenzahl erreicht haben, gewählt.
( 3 ) Die Stimmenabgabe ist ungültig, wenn zu viele Namen gekennzeichnet sind oder sie sonst nicht eindeutig ist. Bei Wahlen nach § 9 Absatz 3 betrifft die Ungültigkeit nur die Stimmabgabe für den betreffenden Bezirk.
( 4 ) Stimmzettel mit zweifelhafter Kennzeichnung sind zunächst auszuscheiden. Über die Gültigkeit der Kennzeichnung ist vor Abschluss der Zählung durch den Wahlvorstand zu entscheiden.
( 5 ) Das vorläufige Ergebnis der Stimmenzählung ist in die Niederschrift des Wahlvorstandes aufzunehmen.
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§ 20
Wahlprüfung

( 1 ) Der Kirchenvorstand hat das Wahlverfahren zu prüfen und das Wahlergebnis festzustellen.
( 2 ) Stellt der Kirchenvorstand fest, dass eine gültige Wahl nicht zustande gekommen ist, so legt er dies dem Dekanatssynodalvorstand zur Entscheidung vor. § 21 Abs. 5 gilt entsprechend.
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§ 21
Bekanntgabe des Wahlergebnisses und Rechtsmittel

( 1 ) Das Wahlergebnis ist im Gottesdienst und auf andere geeignete Weise durch Namensnennung der gewählten Mitglieder des Kirchenvorstandes in alphabetischer Reihenfolge bekannt zu geben.
( 2 ) Gegen das Wahlergebnis kann jedes wahlberechtigte Gemeindeglied binnen einer Woche nach Bekanntgabe im Gottesdienst schriftlich beim Kirchenvorstand Einspruch erheben. Der Einspruch kann nur auf Mängel des Wahlverfahrens oder auf Einwendungen gegen die Wählbarkeit einer gewählten Kandidatin oder eines gewählten Kandidaten gestützt werden. Auf die Einspruchsmöglichkeit ist bei der Bekanntgabe des Wahlergebnisses hinzuweisen.
( 3 ) Der Kirchenvorstand hat Einsprüche mit seiner Stellungnahme dem Dekanatssynodalvorstand unverzüglich zur Entscheidung vorzulegen. War eine Kandidatin oder ein Kandidat nicht wählbar, ist ihre oder seine Wahl für ungültig zu erklären. Bei Mängeln im Wahlverfahren, die für das Ergebnis der Wahl von Einfluss gewesen sein können, ist die Wahl ganz oder teilweise für ungültig zu erklären. Bei Berechnungs- oder Zählfehlern ist das Wahlergebnis neu festzustellen.
( 4 ) Die Entscheidung des Dekanatssynodalvorstandes ist den Beteiligten schriftlich bekannt zu geben.
( 5 ) Gegen die Entscheidung des Dekanatssynodalvorstandes ist binnen einer Frist von zwei Wochen nach Mitteilung der Entscheidung Klage beim Kirchlichen Verfassungs- und Verwaltungsgericht zulässig. Ein Beschwerdeverfahren findet nicht statt. Die Klage hat keine aufschiebende Wirkung. Beschlüsse des Kirchenvorstandes, die vor der Rechtskraft der Entscheidung über die Gültigkeit der Wahl gefasst worden sind, werden in ihrer Rechtswirksamkeit durch die Ungültigkeitserklärung der Wahl des gesamten Kirchenvorstandes oder einzelner seiner Mitglieder nicht berührt.
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§ 22
Wahlwiederholung

( 1 ) Ist eine gültige Wahl nicht zustande gekommen, so veranlasst der Dekanatssynodalvorstand unverzüglich eine Neuwahl. Er stellt den Wahlvorschlag nach Anhörung des bisherigen Kirchenvorstandes auf.
( 2 ) Kommt eine gültige Wahl erneut nicht zustande, ernennt der Dekanatssynodalvorstand die Mitglieder des Kirchenvorstandes.
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Abschnitt 4
Amtsführung des Kirchenvorstandes

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§ 23
Amtszeit

( 1 ) Die Amtszeit des Kirchenvorstandes beginnt am Reformationstag.
( 2 ) Weitere Mitglieder des Kirchenvorstandes treten ihr Amt mit dem Nachrücken oder nach der Berufung oder Nachwahl an.
( 3 ) Die Mitglieder des Kirchenvorstandes werden in einem Gottesdienst eingeführt und legen dabei das Versprechen nach Artikel 13 Absatz 6 der Kirchenordnung ab.
( 4 ) Sofern Kirchenvorstandsmitglieder vor Aufnahme des Amtes noch nicht im Gottesdienst eingeführt worden sind, legen sie das Versprechen nach Artikel 13 Absatz 6 der Kirchenordnung vor den übrigen Mitgliedern des Kirchenvorstandes ab. Die Einführung im Gottesdienst ist alsbald nachzuholen.
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§ 24
Berufungen

( 1 ) Der Kirchenvorstand kann zwei weitere Mitglieder berufen.
( 2 ) Die Berufenen müssen die Voraussetzungen der Wählbarkeit erfüllen.
( 3 ) Die Berufung ist frühestens sechs Monate nach Einführung der gewählten Mitglieder des Kirchenvorstandes zulässig. Auch ihre Amtszeit endet mit der allgemeinen Wahlperiode des Kirchenvorstandes.
( 4 ) In besonders begründeten Fällen kann auf Antrag des Kirchenvorstandes durch Beschluss des Dekanatssynodalvorstandes eine weitere Berufung erfolgen.
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§ 25
Veränderungen der Mitgliederzahl

( 1 ) In besonders begründeten Fällen kann eine Entscheidung nach § 8 auch während der Wahlperiode getroffen werden.
( 2 ) Die bei einer Erhöhung erforderliche Ergänzungswahl wird durch den Kirchenvorstand in geheimer Wahl vorgenommen. Sie gilt für den Rest der Amtszeit des Kirchenvorstandes.
( 3 ) Bei einer Herabsetzung bleiben die bisherigen Mitglieder des Kirchenvorstandes im Amt. Scheidet ein Mitglied des Kirchenvorstandes vorzeitig aus, entfällt die Ergänzung des Kirchenvorstandes nach § 26. Der Antrag auf Herabsetzung nach Absatz 1 kann auch nach dem vorzeitigen Ausscheiden eines Mitgliedes des Kirchenvorstandes gestellt werden.
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§ 26
Vorzeitiges Ausscheiden

( 1 ) Scheiden innerhalb eines Jahres nach Beginn der Amtszeit des Kirchenvorstandes gewählte Mitglieder aus und wird dadurch die Zahl der Mitglieder des Kirchenvorstandes nach § 8 unterschritten, so rücken für den Rest der Amtszeit diejenigen nach, die nach den gewählten Mitgliedern des Kirchenvorstandes die meisten Stimmen erhalten haben, wenn sie zum Zeitpunkt des Nachrückens die Voraussetzungen der Wählbarkeit (§ 5) noch erfüllen. Bei Stimmengleichheit gilt § 19 Abs. 1 Satz 2. Bei einer Bezirkswahl nach § 9 erfolgt das Nachrücken aus der Liste des jeweiligen Wahlbezirks. Ist der Wahlvorschlag vorzeitig erschöpft, wird nach Absatz 3 verfahren.
( 2 ) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn gewählte Kandidatinnen oder Kandidaten vor ihrer Einführung als Kirchenvorsteherinnen und Kirchenvorsteher ausscheiden. Im Falle von Absatz 1 Satz 4 entscheidet der neu gewählte Kirchenvorstand bei Beginn seiner Amtszeit.
( 3 ) Scheiden gewählte Mitglieder des Kirchenvorstandes später als ein Jahr nach Beginn der Amtszeit des Kirchenvorstandes aus und wird dadurch die Zahl der Mitglieder des Kirchenvorstandes nach § 8 unterschritten, so hat der Kirchenvorstand für den Rest der Amtszeit binnen drei Monaten eine entsprechende Anzahl von Gemeindegliedern nachzuwählen, die die Voraussetzungen der Wählbarkeit (§ 5) erfüllen. Hat der Kirchenvorstand eine Herabsetzung der Zahl seiner Mitglieder nach § 25 beantragt, so beginnt die Frist von drei Monaten erst, wenn die Entscheidung des Dekanatssynodalvorstandes dem Kirchenvorstand zugegangen ist. Bei der Nachwahl ist der Kirchenvorstand an den früheren Wahlvorschlag nicht gebunden. Bei einer Bezirkswahl nach § 9 ist ein Gemeindeglied aus dem Wahlbezirk des ausgeschiedenen Mitglieds des Kirchenvorstandes zu wählen.
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§ 27
Dauernde Beschlussunfähigkeit

Wenn ein Kirchenvorstand infolge Ausscheidens von Mitgliedern nicht mehr beschlussfähig ist, so ernennt der Dekanatssynodalvorstand die für die Beschlussfähigkeit fehlenden Mitglieder des Kirchenvorstandes.
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Abschnitt 5
Veränderungen von Kirchengemeinden

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§ 28
Neubildung von Kirchengemeinden

( 1 ) Werden Kirchengemeinden neu gebildet, so richtet sich die Größe des Kirchenvorstandes nach § 8 Abs. 1.
( 2 ) Wer Mitglied eines Kirchenvorstandes im Gebiet der neuen Kirchengemeinde ist und dieser angehört, nimmt das Amt in der neuen Kirchengemeinde wahr.
( 3 ) Ist der Kirchenvorstand mit den Mitgliedern nach Absatz 2 beschlussfähig, ist nach § 26 Abs. 3 zu verfahren.
( 4 ) Ist der Kirchenvorstand mit den Mitgliedern nach Absatz 2 nicht beschlussfähig, ist nach § 27 zu verfahren. Außerdem ist umgehend eine Neuwahl des Kirchenvorstandes durchzuführen.
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§ 29
Zusammenlegung von Kirchengemeinden

Werden Kirchengemeinden zusammengelegt, so nehmen die Mitglieder der bisherigen Kirchenvorstände ihr Amt bis zum Ablauf der laufenden Wahlperiode in der neuen Kirchengemeinde wahr, auch wenn dadurch die Zahl der Mitglieder nach § 8 Abs. 1 überschritten wird.
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§ 30
Grenzänderung

Wird ein Teil einer Kirchengemeinde durch Änderung der Gemeindegrenzen in eine andere Kirchengemeinde eingegliedert, so nehmen die Mitglieder des Kirchenvorstandes dieses Gemeindeteils ihr Amt im Kirchenvorstand der neuen Kirchengemeinde bis zum Ablauf der laufenden Wahlperiode wahr, auch wenn dadurch die Zahl der Mitglieder nach § 8 Abs. 1 überschritten wird.
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Abschnitt 6
Ausführungs- und Übergangsbestimmungen

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§ 31
Ausführungsbestimmungen

Näheres bestimmt die Kirchenleitung durch Rechtsverordnung. Sie regelt insbesondere verbindliche Termine für
  1. Offenlegung des Wahlvorschlages,
  2. den Wahltag,
  3. Ersatztermine für den Fall, dass Wahlen nachgeholt werden müssen,
  4. die Bekanntgabe des Wahlergebnisses,
  5. die Einführung.
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§ 32
Übergangsbestimmungen

( 1 ) Kirchenvorsteherinnen und Kirchenvorsteher, die aufgrund der Regelung in § 5 Abs. 2 Nr. 1 die Wählbarkeit verlieren, bleiben bis zu einer Neuwahl in ihrem Amt.
( 2 ) Finden vor dem Jahr 2009 Kirchenvorstandswahlen statt, gilt für die Größe des Kirchenvorstandes § 9 der Kirchengemeindewahlordnung vom 21. April 2002 (ABl. 2002 S. 222, 300, 360).
( 3 ) Die allgemeine Wahlperiode der Kirchenvorstände endet im Jahr 2009 am 30. Oktober.

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1 ↑ Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil des Kirchengesetzes.