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Geltungszeitraum von: 25.08.2010

Geltungszeitraum bis: 26.08.2013

Satzung des Diakonischen Werkes
in Hessen und Nassau e.V.

In der Fassung vom 17. Oktober 2001

(ABl. 2002 S. 146), zuletzt geändert am 4. November 2009 (ABl. 2010 S. 361)

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Präambel

Die Kirche hat den Auftrag, Gottes Liebe zur Welt in Jesus Christus allen Menschen zu bezeugen. Diakonie ist eine Gestalt dieses Zeugnisses und nimmt sich besonders der Menschen in leiblicher Not, in seelischer Bedrängnis und in sozial ungerechten Verhältnissen an. Im Rahmen dieses Auftrages sucht sie auch die Ursachen dieser Nöte zu beheben. Sie richtet sich in ökumenischer Weite an einzelne und Gruppen, an Nahe und Ferne. Da die Entfremdung von Gott die tiefste Not des Menschen ist und sein Heil und Wohl untrennbar zusammengehören, vollzieht sich Diakonie in Wort und Tat als ganzheitlicher Dienst am Menschen. Das Diakonische Werk in Hessen und Nassau und die ihm angehörenden Mitglieder wollen diesem Auftrag gemäß in gegenseitiger Achtung und Unterstützung gemeinsam handeln. Darin wird die Arbeit des 1960 aus den Landesverbänden der Inneren Mission in Hessen, Nassau und Frankfurt sowie aus dem Evangelischen Hilfswerk gegründeten Diakonischen Werkes – Innere Mission und Hilfswerk – in Hessen und Nassau weitergeführt. Das Diakonische Werk in Hessen und Nassau ist aufgrund des Kirchengesetzes über die Diakonie in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau gebildet und versteht sich als gliedkirchliches Werk im Rahmen des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland, dessen Gründungsmitglied es ist. In der Bindung an den Auftrag der Kirche gibt sich das Diakonische Werk in Hessen und Nassau folgende Ordnung:
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I. Allgemeines

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§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr

( 1 ) Das Werk hat die Rechtsform des eingetragenen Vereins. Sein Name lautet „Diakonisches Werk in Hessen und Nassau e.V.“. Er ist in das Vereinsregister eingetragen.
( 2 ) Das Zeichen des Diakonischen Werkes in Hessen und Nassau ist das Kronenkreuz.
( 3 ) Sitz des Vereins ist Frankfurt am Main.
( 4 ) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
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§ 2
Zweck und Aufgaben

( 1 ) Der Zweck des Vereins ist die Förderung und Ausübung der Diakonie im Gebiet der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau. Dies beinhaltet auch die Interessenvertretung der diakonischen Dienste und Einrichtungen der Evangelischen Freikirchen. Als anerkannter Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege nimmt das Diakonische Werk in Hessen und Nassau die diakonischen Interessen wahr, vertritt diese in und gegenüber der Öffentlichkeit und arbeitet mit den Organen der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau und der öffentlichen und freien Wohlfahrtspflege zusammen.
( 2 ) Der Verein kann sich an anderen diakonischen Einrichtungen, die die in Abs. 1 genannten Zwecke verfolgen, beteiligen.
( 3 ) Der Verein ist zu allen Rechtsgeschäften und Maßnahmen berechtigt, die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendig oder nützlich erscheinen oder mit dem Vereinszweck in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang stehen. Hierzu kann er insbesondere auch steuerbegünstigte Gesellschaften und Geschäftsbetriebe im Sinne der Abgabenordnung gründen, unterhalten oder sich an ihnen beteiligen.
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§ 3
Gemeinnützigkeit und Vermögensbindung

( 1 ) Das Diakonische Werk in Hessen und Nassau e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Es ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
( 2 ) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
( 3 ) Bei Ausscheiden eines Mitglieds aus dem Diakonischen Werk in Hessen und Nassau oder bei Auflösung erfolgt keine Erstattung etwa eingebrachter Vermögen oder Kapitalien.
( 4 ) Niemand darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Diakonischen Werkes in Hessen und Nassau fremd sind oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.
( 5 ) Der Vorstand übt seine Tätigkeit gegen angemessenes Entgelt aus; § 18 Abs. 5 findet Anwendung. Sonstige Tätigkeiten in Organen des Vereins dürfen nach Maßgabe eines Vorstandsbeschlusses angemessen vergütet werden.
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§ 4
Zugehörigkeit zu Spitzenverbänden

Das Diakonische Werk in Hessen und Nassau ist Mitglied des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland e.V. und gehört als Spitzenverband der Liga der freien Wohlfahrtspflege in Hessen und in Rheinland-Pfalz an.
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§ 5
Bekenntniszugehörigkeit

Die Mitglieder des Hauptausschusses und des Vorstandes sowie der Leitungen der regionalen Diakonischen Werke müssen einer evangelischen Kirche angehören. Die übrigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sollen einer der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen zugehörigen Kirche angehören. Falls dies ausnahmsweise nicht der Fall ist, müssen sie die Grundrichtung des Diakonischen Werkes in Hessen und Nassau anerkennen.
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§ 6
Mitgliedschaft

( 1 ) Mitglieder können sein:
  1. Rechtsträger der im Gebiet der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau arbeitenden, auch freikirchlichen, Dienste und Einrichtungen, die diakonische Aufgaben wahrnehmen,
  2. Rechtsträger mit Einrichtungen außerhalb des Gebiets der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau, deren Mehrheitsgesellschafter Rechtsträger nach Buchst. a) ist,
  3. Kirchengemeinden, Verbände und andere Untergliederungen der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau, die diakonische Aufgaben wahrnehmen.
( 3 ) Die rechtliche Selbstständigkeit der Mitglieder bleibt unberührt.
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§ 7
Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

( 1 ) Die Mitgliedschaft wird auf Antrag durch Beschluss des Hauptausschusses erworben.
( 2 ) Die Mitgliedschaft erlischt durch:
  1. Austritt,
  2. Ausschluss.
( 3 ) Der Austritt aus dem Diakonischen Werk in Hessen und Nassau kann nur jeweils zum 31. Dezember erfolgen. Die schriftliche Austrittserklärung muss dem Hauptausschuss spätestens bis zum 31. Juli des Jahres, in dem der Austritt wirksam werden soll, zugegangen sein, sofern der Hauptausschuss nicht einer Fristverkürzung zustimmt.
( 4 ) Der Ausschluss aus dem Diakonischen Werk in Hessen und Nassau erfolgt durch Beschluss des Hauptausschusses. Er ist nur zulässig, wenn das betreffende Mitglied
  1. die Voraussetzungen dieser Satzung nicht mehr erfüllt oder
  2. den Interessen des Diakonischen Werkes in Hessen und Nassau zuwiderhandelt.
( 5 ) Gegen den Ausschluss ist Berufung innerhalb eines Monats ab Zugang an die Hauptversammlung zulässig. Diese entscheidet endgültig.
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§ 8
Rechte und Pflichten der Mitglieder

( 1 ) Die Mitglieder haben das Recht,
  1. sich als Einrichtung des Diakonischen Werkes in Hessen und Nassau zu bezeichnen;
  2. das Zeichen des Kronenkreuzes zu führen;
  3. die Vertretung, Beratung und Hilfe des Diakonischen Werkes in Hessen und Nassau, einschließlich seiner Organe und der Geschäftsstelle, zu deren Gewährung das Diakonische Werk in Hessen und Nassau nach § 2 verpflichtet ist, in Anspruch zu nehmen.
( 2 ) Die Mitglieder sind verpflichtet,
  1. die Vorschriften der §§ 51–68 AO bzw. entsprechender Bestimmungen zu erfüllen, ihre Satzungen sowie beabsichtigte Satzungsänderungen dem Diakonischen Werk in Hessen und Nassau vor Beschlussfassung zur Kenntnisnahme vorzulegen und die satzungsgemäßen Ziele und Aufgaben des Diakonischen Werkes in Hessen und Nassau zu fördern;
  2. die vom Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland gemäß § 7 seiner Satzung beschlossenen Rahmenbestimmungen für die diakonische Arbeit zu beachten sowie den vom Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland und vom Diakonischen Werk in Hessen und Nassau festgelegten Grundsätzen und Richtlinien für die diakonische Arbeit Rechnung zu tragen;
  3. das Dienstvertragsrecht des Diakonischen Werkes in Hessen und Nassau und das kirchliche Datenschutzrecht in der vom Diakonischen Werk übernommenen Fassung anzuwenden, ihre Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen bei der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse Darmstadt oder einer gleichwertigen Zusatzversorgungskasse zu versichern, die Beteiligung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen an der Verantwortung ihrer Arbeit im Rahmen des Mitarbeitervertretungsrechts des Diakonischen Werkes in Hessen und Nassau zu verwirklichen;
  4. dem Diakonischen Werk die zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen Auskünfte zu geben und über die Neuaufnahme, Erweiterung und Beendigung von Arbeitsgebieten sowie über die Planung von Baumaßnahmen rechtzeitig das Benehmen mit dem Diakonischen Werk in Hessen und Nassau herzustellen;
  5. ihre Geschäfts-, Wirtschafts- bzw. Buchführung ordnungsgemäß zu gestalten und ihre Rechnungslegung jährlich durch öffentlich bestellte Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüferinnen oder das Rechnungsprüfungsamt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau prüfen zu lassen. Die Bestätigungsvermerke (Testate) – sowie auf schriftlich zu begründendes Verlangen die Jahresabschlüsse und Prüfungsberichte – sind dem Diakonischen Werk in Hessen und Nassau vorzulegen. Wirtschaftliche Schwierigkeiten sind dem Diakonischen Werk in Hessen und Nassau unverzüglich mitzuteilen und etwaige Beanstandungen und Empfehlungen zu berücksichtigen;
  6. den Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
( 3 ) Kirchengemeinden und andere Untergliederungen der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau werden, soweit und solange kirchengesetzliche Regelungen entgegenstehen, von der Bestimmung des § 8 Abs. 2 Buchst. c) ausgenommen.
( 4 ) Von den Verpflichtungen nach Abs. 2 c) und e) kann der Hauptausschuss des Diakonischen Werkes in Hessen und Nassau (§ 18) auf Antrag des Mitglieds berechtigte Ausnahmen zulassen.
Bei Ablehnung kann das Mitglied innerhalb eines Monats ab Zugang Widerspruch erheben, über den die Hauptversammlung endgültig entscheidet.
( 5 ) Das Diakonische Werk erhebt von seinen Mitgliedern Beiträge, deren Höhe die Hauptversammlung festsetzt.
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II. Organisation

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§ 9
Organe

( 1 ) Die Organe des Diakonischen Werkes sind:
  1. Hauptversammlung,
  2. Hauptausschuss,
  3. Vorstand.
( 2 ) Bei der Auswahl der Personen, die die Mitglieder in der Versammlung vertreten sowie bei der Auswahl der Kandidatinnen und Kandidaten für den Hauptausschuss und den Vorstand soll auf eine angemessene Beteiligung von Frauen geachtet werden.
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§ 10
Die Hauptversammlung

( 1 ) In die Hauptversammlung entsendet jedes Mitglied eine Person, die nicht haupt- oder nebenberuflich beim Diakonischen Werk beschäftigt ist. Jede Person kann nur ein Mitglied vertreten.
( 2 ) Ferner gehören ihr die nach § 16 des Kirchengesetzes über die Diakonie in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau2# von der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau entsandten Personen an.
( 3 ) Die Mitglieder des Vorstandes und des Hauptausschusses, die nicht bereits Mitglieder der Hauptversammlung sind, nehmen ohne Stimmrecht an der Hauptversammlung teil, sofern die Hauptversammlung über deren Teilnahme im Einzelfall nichts anderes beschließt. An der Hauptversammlung können Gäste teilnehmen.
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§ 11
Aufgaben der Hauptversammlung

Die Hauptversammlung hat folgende Aufgaben:
  1. Festlegung der grundsätzlichen Ausrichtung der diakonischen Arbeit;
  2. Aufsicht über die Einhaltung der Satzungszwecke gem. § 2;
  3. Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes und des Hauptausschusses über die Tätigkeit des Diakonischen Werkes im abgelaufenen Geschäftsjahr, insbesondere zur Gesamtentwicklung und Wirtschaftslage;
  4. Genehmigung der Feststellung der Jahresrechnung;
  5. Entlastung des Hauptausschusses und des Vorstandes;
  6. Wahl von bis zu sieben Personen aus der Mitte der Hauptversammlung für den Hauptausschuss, die nicht haupt- oder nebenberuflich im Diakonischen Werk in Hessen und Nassau beschäftigt sind;
  7. Abwahl von Mitgliedern des Hauptausschusses aus wichtigem Grund;
  8. Festsetzen der Mitgliedsbeiträge (§ 8 Abs. 5);
  9. Entscheidung über die Auflösung des Diakonischen Werkes in Hessen und Nassau (§ 25 Abs. 1);
  10. Beschlussfassung über Satzungsänderungen (§ 24);
  11. Beschlussfassung über Berufungen gem. § 7 Abs. 5 und Widersprüche gem. § 8 Abs. 4.
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§ 12
Einberufung der Hauptversammlung

( 1 ) Die Hauptversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen.
( 2 ) Sie wählt aus ihrer Mitte ihren Vorsitzenden oder ihre Vorsitzende sowie zwei Stellvertreter bzw. Stellvertreterinnen für die Dauer von 5 Jahren. Diese führen ihr Amt so lange fort, bis die Neuwahl erfolgt ist. Wiederwahl ist zulässig.
( 3 ) Die Einberufung der Hauptversammlung erfolgt durch ihren Vorsitzenden oder ihre Vorsitzende bzw. einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin. Die Einladung zu ihren Sitzungen ist allen Mitgliedern unter Angabe der Tagesordnung mindestens 4 Wochen vorher zuzustellen, wobei die Frist vom Tag der Absendung (Poststempel) an gerechnet wird. In begründeten Fällen kann von dieser Frist abgewichen werden.
( 4 ) Satzungsänderungen sind in der Einladung besonders kenntlich zu machen.
( 5 ) Die Hauptversammlung ist außerdem einzuberufen, wenn ein Viertel der Mitglieder oder der Hauptausschuss in einem schriftlichen, an den Vorsitzenden oder die Vorsitzende der Hauptversammlung gerichteten Antrag unter Angabe der Gründe und Verhandlungsgegenstände es verlangen.
( 6 ) Über die Verhandlungen der Hauptversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die den Verlauf der Sitzung, Anträge und Beschlüsse im Wortlaut wiedergeben muss. Die Niederschrift ist von dem oder der Vorsitzenden und der Protokollführung zu unterzeichnen; eine Abschrift der Niederschrift ist den Mitgliedern zuzuleiten.
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§ 13
Beschlüsse und Wahlen der Hauptversammlung

( 1 ) Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist (§ 12 Abs. 1 und 3) und mindestens ein Viertel der Mitglieder anwesend sind, sofern gesetzliche Regelungen oder diese Satzung nichts anderes vorsehen.
( 2 ) Sie fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern diese Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Auf Verlangen eines Mitglieds ist geheim abzustimmen.
( 3 ) Wahlen sind geheim und mit Stimmzetteln vorzunehmen. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden den abgegebenen Stimmen zugerechnet. Erreicht bei mehreren Kandidaten oder Kandidatinnen auch im zweiten Wahlgang keine Person die erforderliche Mehrheit, so ist gewählt, wer im dritten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
( 4 ) Muss die Hauptversammlung wegen Beschlussunfähigkeit vertagt werden, so ist sie im zweiten Termin, unter Einhaltung der in § 13 Abs. 1 und 2 gegebenen Bestimmungen, unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, sofern gesetzliche Regelungen oder diese Satzung nichts anderes vorsehen.
( 5 ) Die Hauptversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung.
( 6 ) Für die Geschäftsordnung im Übrigen gelten die §§ 35 – 43 Kirchengemeindeordnung sinngemäß.
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§ 14
Der Hauptausschuss

( 1 ) Dem Hauptausschuss gehören an:
  1. bis zu sieben von der Hauptversammlung gewählte Personen (§ 11 Buchst. f);
  2. der oder die Vorsitzende der Hauptversammlung, im Falle der Verhinderung ein Stellvertreter oder eine Stellvertreterin.
Bei Vorschlägen zur Wahl der Kandidatinnen und Kandidaten für die von der Hauptversammlung zu wählenden Personen soll auf die Vertretung der verschiedenen Arbeitsgebiete der Mitglieder geachtet werden.
( 2 ) Die Mitglieder des Vorstandes nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen des Hauptausschusses teil, sofern der Hauptausschuss über deren Teilnahme im Einzelfall nichts anderes beschließt.
( 3 ) Mit beratender Stimme nimmt eine von der Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen gewählte und vom Hauptausschuss berufene Person teil. Auf Beschluss des Hauptausschusses können im Einzelfall sachkundige Berater oder Beraterinnen hinzugezogen werden.
( 4 ) Dem Hauptausschuss kann nur angehören, wer entsprechend der gültigen Satzung des jeweils entsendenden Mitglieds des Diakonischen Werkes in Hessen und Nassau zur Vertretung in den Organen des Diakonischen Werkes in Hessen und Nassau bestellt ist. Bei Beendigung des Vertretungsauftrags scheidet diese Person auch aus dem Hauptausschuss aus, ohne dass es einer Abwahl oder Abberufung bedarf.
( 5 ) Die nach Abs. 1 Buchst. a) zu wählenden Personen werden auf die Dauer von 5 Jahren gewählt. Sie führen ihr Amt so lange fort, bis die Neuwahl durch die Hauptversammlung erfolgt. Wiederwahl ist zulässig. Sie können aus wichtigem Grund von der Hauptversammlung mit der Mehrheit der satzungsgemäßen Mitglieder abgewählt werden.
( 6 ) Bei vorzeitigem Ausscheiden einer nach Abs. 1 Buchst. a) zu wählenden Person erfolgt für den Rest der Amtszeit durch die Hauptversammlung eine Nachwahl.
( 7 ) Der Hauptausschuss wählt aus seiner Mitte für die Dauer seiner Amtszeit den Vorsitzenden oder die Vorsitzende und den Stellvertreter oder die Stellvertreterin. Wiederwahl ist zulässig.
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§ 15
Fachausschüsse

( 1 ) Zur Vorbereitung seiner Entscheidungen kann der Hauptausschuss aus seiner Mitte Fachausschüsse einsetzen. Ein Finanzausschuss ist einzurichten. Zu den Verhandlungen können fachkundige Personen mit beratender Stimme hinzugezogen werden.
( 2 ) Die Geschäftsordnung des Hauptausschusses gilt für die Fachausschüsse entsprechend.
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§ 16
Einberufung des Hauptausschusses

( 1 ) Der Hauptausschuss wird durch seinen Vorsitzenden oder seine Vorsitzende bzw. den Stellvertreter oder die Stellvertreterin schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Zwischen dem Tag der Absendung der Einladung (Poststempel) und der Tagung des Hauptausschusses muss mindestens eine Woche liegen.
( 2 ) Mindestens dreimal jährlich hat eine Sitzung des Hauptausschusses stattzufinden. Der oder die Vorsitzende hat den Hauptausschuss außerdem einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder des Hauptausschusses dies unter Angabe der Tagesordnung verlangt. Die Einberufung muss dann innerhalb zweier Wochen von dem Tag an, an dem die Aufforderung zur Einberufung bei dem oder der Vorsitzenden eingegangen ist, erfolgen.
Die Vorschriften des Abs. 1 gelten entsprechend.
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§ 17
Beschlüsse und Wahlen des Hauptausschusses

( 1 ) Der Hauptausschuss ist beschlussfähig, wenn er ordnungsgemäß einberufen und mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Seine Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden den abgegebenen Stimmen zugerechnet. Auf Verlangen eines Mitglieds ist geheim abzustimmen.
( 2 ) Wahlen sind geheim und mit Stimmzetteln vorzunehmen. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden den abgegebenen Stimmen zugerechnet. Erreicht bei mehreren Kandidaten oder Kandidatinnen auch im zweiten Wahlgang keine Person die erforderliche Mehrheit, so ist gewählt, wer im dritten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
( 3 ) Zur Abberufung von Vorstandsmitgliedern bedarf es der Mehrheit der satzungsgemäßen stimmberechtigten Mitglieder des Hauptausschusses. Der Tagesordnungspunkt einer Abberufung ist in der Einladung besonders kenntlich zu machen.
( 4 ) Muss der Hauptausschuss wegen Beschlussunfähigkeit vertagt werden, so ist er im zweiten Termin, unter Einhaltung der in § 16 Abs. 1 gegebenen Bestimmungen, unabhängig von der Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Dies gilt nicht für die Abberufung von Vorstandsmitgliedern.
( 5 ) Über die Verhandlungen des Hauptausschusses ist eine Niederschrift anzufertigen, die den Verlauf der Sitzung, Anträge und Beschlüsse im Wortlaut wiedergeben muss. Die Niederschrift ist von dem oder der Vorsitzenden und dem Protokollführer oder der Protokollführerin zu unterzeichnen; eine Abschrift der Niederschrift ist den Mitgliedern zuzustellen.
( 6 ) Der Hauptausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. Im Übrigen gelten für die Geschäftsordnung die §§ 35 – 43 Kirchengemeindeordnung sinngemäß.
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§ 18
Aufgaben des Hauptausschusses

( 1 ) Der Hauptausschuss setzt die Ordnungen und Richtlinien für die diakonische Arbeit fest und hat die Aufgabe der Kontrolle des Vorstandes.
( 2 ) Der Hauptausschuss beschließt über:
  1. die Ordnungen und Richtlinien für die diakonische Arbeit;
  2. die Berufung und Abberufung des oder der Vorstandsvorsitzenden sowie der übrigen Vorstandsmitglieder, wobei kirchengesetzliche Regelungen, insbesondere des Pfarrergesetzes, unberührt bleiben;
  3. die Entgegennahme der Berichte des Vorstandes;
  4. den Wirtschaftsplan sowie über- und außerplanmäßige Ausgaben ab einer vom Hauptausschuss festzulegenden Wertgrenze, wobei das vorherige Einvernehmen mit der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau herzustellen ist, soweit deren Mittel hierzu benötigt werden;
  5. die Feststellung der Jahresrechnung und Empfehlung zur Entlastung des Vorstandes;
  6. die Beauftragung der Wirtschaftsprüfung;
  7. die Übernahme von Bürgschaften oder sonstigen Verpflichtungen, die wirtschaftlich einer Schuldübernahme für Dritte gleichkommen, ab einer vom Hauptausschuss festzulegenden Wertgrenze;
  8. die Aufnahme neuer Mitglieder gemäß § 7 Abs. 1;
  9. die Durchführung besonderer Prüfungen gem. § 8 Abs. 2 Buchst. e) bei den Mitgliedern, bei denen Bedenken gegen die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung oder Rechnungslegung bestehen oder wirtschaftliche Schwierigkeiten auftreten;
  10. die Entpflichtung von Mitgliedern gem. § 8 Abs. 4;
  11. Maßnahmen von grundsätzlicher oder erheblicher Bedeutung.
( 3 ) Folgende Beschlüsse des Vorstandes bedürfen der Genehmigung des Hauptausschusses:
  1. die Übernahme neuer und die Beendigung bestehender Aufgaben;
  2. die Geschäftsordnung des Vorstandes;
  3. die Beteiligung an Gesellschaften gem. § 2 Abs. 2 und 3 sowie das Aufgeben von Beteiligungen an diesen Gesellschaften;
  4. der Erwerb, die Veräußerung oder Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten.
( 4 ) Erklärungen für den Hauptausschuss werden durch den Vorsitzenden oder die Vorsitzende gemeinsam mit dem Stellvertreter oder der Stellvertreterin abgegeben.
( 5 ) Die Regelung dienstrechtlicher Angelegenheiten mit den Vorstandsmitgliedern liegen in der Zuständigkeit des oder der Vorsitzenden gemeinsam mit dem Stellvertreter oder der Stellvertreterin.
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§ 19
Der Vorstand

( 1 ) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei, höchstens drei Mitgliedern. Ein Mitglied des Vorstandes muss Pfarrer oder Pfarrerin sein. Die Vorstandsmitglieder werden auf fünf Jahre gewählt; Wiederwahl ist zulässig.
( 2 ) Die Vorstandsmitglieder können aus wichtigem Grund abberufen werden. Zur Abberufung bedarf es der Mehrheit der stimmberechtigten satzungsgemäßen Mitglieder des Hauptausschusses.
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§ 20
Aufgaben des Vorstandes

( 1 ) Der Vorstand leitet das Diakonische Werk in Hessen und Nassau nach Maßgabe der von Hauptversammlung und Hauptausschuss festgelegten Grundsätze und Richtlinien, führt die laufenden Geschäfte und ist für die Ausführung der Beschlüsse der Hauptversammlung und des Hauptausschusses verantwortlich. Er ist für die Erledigung aller Aufgaben zuständig, soweit sie nicht der Hauptversammlung oder dem Hauptausschuss vorbehalten sind.
( 2 ) Im Rahmen der vom Hauptausschuss genehmigten Geschäftsordnung einschließlich des Geschäftsverteilungsplans ist der Vorstand selbstständig und in eigener Verantwortung tätig. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:
  1. die Wahrnehmung und Vertretung der diakonischen Interessen im Sinne der Verantwortung als Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege;
  2. die Bearbeitung und ständige Fortentwicklung von Konzeptionen zur zeitgemäßen Weiterführung der diakonischen Arbeit in Abstimmung mit den Mitgliedern bzw. Einrichtungen des Diakonischen Werkes und den Arbeitsgemeinschaften sowie Mitwirkung bei allen die diakonische Arbeit betreffenden Entscheidungen der kirchenleitenden Organe;
  3. die Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung, einschließlich aller damit verbundenen Kontrollaufgaben;
  4. die regelmäßige Berichterstattung an die Organe des Diakonischen Werkes.
( 3 ) Der Vorstand hat die Aufgaben des Vereinsvorstands im Sinne von § 26 BGB. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zur rechtsverbindlichen Vertretung bedarf es der Unterschrift von zwei Vorstandsmitgliedern. Im Übrigen vertreten sich die Vorstandsmitglieder nach Maßgabe der Geschäftsordnung.
( 4 ) Der Vorstand beschließt für sich, die Geschäftsstelle und regionalen Diakonischen Werke eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung des Hauptausschusses bedarf.
( 5 ) Der Vorstand ist Dienstvorgesetzter aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Diakonischen Werkes in Hessen und Nassau. Die Mitglieder des Vorstandes nehmen die Dienstaufsicht gegenüber den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen nach Maßgabe der Geschäftsordnung wahr.
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§ 21
Regionale Diakonische Werke

( 1 ) Zur Durchführung, Förderung, Unterstützung und Vernetzung der diakonischen Arbeit in den Gemeinden und Dekanaten richtet das Diakonische Werk unter Beteiligung der Dekanate auf der Ebene der Landkreise und kreisfreien Städte regionale Diakonische Werke nach Maßgabe des § 12 des Kirchengesetzes über Diakonie in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau ein. Sie werden als Außenstelle mit selbstständiger Betriebsführung nach Maßgabe der vom Hauptausschuss festgelegten Geschäftsordnung nach § 20 Abs. 4 dieser Satzung und den Weisungen des Vorstandes geführt.
( 2 ) Die regionalen Diakonischen Werke vertreten das Diakonische Werk als ein Verband der freien Wohlfahrtspflege in ihrer Region. Ihnen obliegt die Vertretung der diakonischen Interessen im Benehmen mit der Diakoniekonferenz; die Selbstständigkeit der Träger diakonischer Einrichtungen bleibt unberührt.
( 3 ) Zu den Aufgaben der regionalen Diakonischen Werke gehören insbesondere:
  1. Beratung, Begleitung und Betreuung Rat und Hilfe suchender Menschen,
  2. Angebot von Hilfen für Menschen in besonderen Lebenslagen und Krisensituationen,
  3. Entwicklung von Konzepten für die regionale diakonische Arbeit und Bildung von Arbeitsschwerpunkten zur Behebung besonderer Problemlagen innerhalb der Rahmenvorgaben des Diakonischen Werkes in Hessen und Nassau,
  4. Anregung diakonischer Aktivitäten in den Gemeinden und Dekanaten sowie deren Begleitung bei Bedarf,
  5. Vernetzung der diakonischen Arbeit in der Region.
( 4 ) Die regionalen Diakonischen Werke arbeiten mit den Dekanaten, Dekanatsdiakonieausschüssen oder den als Dekanatsdiakoniebeauftragten tätigen Personen, Diakoniekonferenzen und anderen gesamtkirchlichen Diensten eng zusammen. Die Pflicht der Zusammenarbeit mit der Diakoniekonferenz erstreckt sich nach § 10 Abs. 2 Kirchengesetz über die Diakonie in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau insbesondere auf
  1. Abstimmung und Informationsaustausch zwischen den Mitgliedern der Diakoniekonferenz,
  2. Information durch die Vertreter und Vertreterinnen, die von den Mitgliedern der Diakoniekonferenz in Ausschüsse und Gremien mit diakonischen Aufgabenbereichen entsandt wurden,
  3. Beratung über die Neuaufnahme oder Veränderung von Aufgabengebieten ihrer Mitglieder,
  4. Absprache gemeinsamer Standpunkte über regionale diakonische Anliegen sowie
  5. Vorlage von schriftlichen Jahresarbeitsberichten an die Dekanatssynode gem. § 12 Abs. 4 Kirchengesetz über die Diakonie in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau.
( 5 ) Jeweils für sechs Jahre wird in jedem regionalen Diakonischen Werk ein Verwaltungsrat gebildet, der aus drei Mitgliedern besteht, von denen zwei von den regional zuständigen Dekanaten und eines vom Vorstand des Diakonischen Werkes in Hessen und Nassau entsandt werden. Der Vorstand des Diakonischen Werkes in Hessen und Nassau kann beschließen, dass im Einzelfall die Zahl der Verwaltungsratsmitglieder auf bis zu 5 erhöht werden kann. Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte den Vorsitz und dessen Stellvertretung. Er nimmt die von der Leitung des regionalen Diakonischen Werkes vorgelegte Jahresrechnung und die halbjährlichen Berichte über ihre Tätigkeit und die Budgetentwicklung entgegen. Für Einberufung und Beschlussfassung gelten §§ 16 und 17 entsprechend.
Die Leitung des regionalen Diakonischen Werkes nimmt an den Sitzungen des Verwaltungsrates mit beratender Stimme teil, sofern der Verwaltungsrat über deren Teilnahme im Einzelfall nichts anderes beschließt. Das Nähere wird in der Geschäftsordnung gem. § 20 Abs. 4 geregelt.
( 6 ) Die Leitung des regionalen Diakonischen Werkes wird vom Vorstand des Diakonischen Werkes im Benehmen mit den Dekanaten und im Einvernehmen mit dem Verwaltungsrat berufen; sie besteht aus dem Leiter oder der Leiterin und dem stellvertretenden Leiter oder der stellvertretenden Leiterin. Sie nimmt die ordnungsgemäße Führung der laufenden Geschäfte eigenverantwortlich wahr. Sie ist dem Vorstand und dem Verwaltungsrat auskunfts- und berichtspflichtig. Für folgende Geschäfte muss die Leitung die Zustimmung des Vorstandes und des Verwaltungsrates einholen:
  1. Erwerb, Veräußerung oder Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie Erwerb und Aufgabe von Rechten an fremden Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten,
  2. Verpachtung von Grundstücken, An- und Vermietung von Gebäuden sowie Einräumung von Ansprüchen auf Nutzung hieran,
  3. Erhebung einer Klage vor einem staatlichen Gericht, Abgabe von Anerkenntnissen oder Abschluss von Vergleichen,
  4. Annahme von Schenkungen, Erbschaften und Vermächtnissen, soweit diese mit Auflagen oder Lasten verbunden sind,
  5. Verzicht auf vermögensrechtliche Ansprüche und auf die für sie bestellten Sicherheiten,
  6. Aufnahme und Gewährung von Darlehen ab einer Wertgrenze von 10.000 € pro Jahr und Fall,
  7. Übernahme von Bürgschaften oder sonstigen Verpflichtungen, die wirtschaftlich einer Schuldübernahme für Dritte gleichkommen,
  8. die Errichtung, die Veräußerung und die Belastung von Beteiligungen an anderen Betrieben und Unternehmen,
  9. Aufnahme und Beendigung von Arbeitsgebieten.
( 7 ) Die Leitung des regionalen Diakonischen Werkes ist verpflichtet, einen mit dem Verwaltungsrat einvernehmlich abgestimmten jährlichen Wirtschafts-, Stellen- und Investitionsplan dem Vorstand des Diakonischen Werkes zu dem vom Vorstand vorgegebenen Termin vorzulegen und das von den Gremien des Diakonischen Werkes beschlossene Budget sowie die genehmigte Wirtschafts-, Stellen- und Investitionsplanung einzuhalten. Über- und außerplanmäßige Abweichungen sind rechtzeitig und begründet dem Vorstand des Diakonischen Werkes zur Entscheidung vorzulegen. Er darf sie nur beschließen, wenn sie erforderlich und ihre Finanzierung sichergestellt ist. Die Rechnungslegung des regionalen Diakonischen Werkes wird regelmäßig, mindestens einmal im Jahr, durch die Innenrevision des Diakonischen Werkes geprüft. § 23 Abs. 2 bleibt unberührt.
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§ 22
Arbeitsgemeinschaften

( 1 ) In Arbeitsgemeinschaften arbeiten Mitglieder nach § 6 Abs. 1 und regionale Diakonische Werke nach § 21 nach fachlichen Gesichtspunkten zusammen. Näheres regelt die Ordnung der jeweiligen Arbeitsgemeinschaft, die im Einvernehmen mit dem Vorstand des Diakonischen Werkes in Hessen und Nassau von der nach Satz 1 gebildeten Versammlung beschlossen wird.
( 2 ) Die Arbeitsgemeinschaften haben als Interessengemeinschaften die Aufgabe, die Arbeit des Diakonischen Werkes in Hessen und Nassau in ihrem jeweiligen Fachbereich zu unterstützen und zu fördern. Näheres regelt ihre jeweilige Ordnung (§ 22 Abs. 1 Satz 2).
( 3 ) Die Geschäftsführung der Arbeitsgemeinschaft erfolgt durch das zuständige Referat des Diakonischen Werkes in Hessen und Nassau und wird durch die Geschäftsstelle im Rahmen des Budgets, Wirtschafts- und Stellenplanes sichergestellt.
( 4 ) Der Vorstand der jeweiligen Arbeitsgemeinschaft ist in allen ihre Aufgabenbereiche betreffenden Angelegenheiten vor Beschlussfassung vom Vorstand des Diakonischen Werkes anzuhören.
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§ 23
Finanzierung

( 1 ) Dem Diakonischen Werk in Hessen und Nassau stehen folgende Einkünfte zur Verfügung:
  1. Zuwendungen der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau,
  2. Beiträge der Mitglieder,
  3. Erträge aus Straßen- und Haussammlungen,
  4. Erträge der von der Kirchensynode jährlich auszuschreibenden Kollekten,
  5. sonstige Zuwendungen und Leistungsentgelte,
  6. Erträge aus eigenem Vermögen.
( 2 ) Die Rechnungslegung des Diakonischen Werkes ist nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung und Bilanzierung zu führen. Ihre Prüfung hat jährlich durch eine nach § 18 Abs. 2 Buchst. f) beauftragte, öffentlich bestellte Wirtschaftsprüfung zu erfolgen.
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III. Schlussbestimmungen

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§ 24
Satzungsänderungen

( 1 ) Änderungen und Ergänzungen der Satzung bedürfen der Zustimmung von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder.
( 2 ) Eine Änderung der Zwecke des Vereins darf nur innerhalb des in § 3 Abs. 1 formulierten Rahmens erfolgen.
( 3 ) Satzungsänderungen bedürfen aufgrund des Kirchengesetzes über die Diakonie in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau der Zustimmung der Synode der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau.
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§ 25
Auflösung

( 1 ) Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins bedarf es der Anwesenheit von zwei Drittel der Mitglieder der Hauptversammlung. Die Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
( 2 ) Bei Auflösung des Vereins oder beim Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau, die es im Rahmen der Satzungszwecke (§§ 2 und 3) zu verwenden hat.
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§ 26
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

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1 ↑ Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil der Satzung.
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2 ↑ Gemeint ist § 15 Diakoniegesetz a. F.