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Geltungszeitraum von: 01.01.2004

Geltungszeitraum bis: 31.12.2013

Rechtsverordnung zu § 3 der Dekanatssynodalwahlordnung

Vom 11. November 2003

(ABl. 2004 S. 13)

Die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hat aufgrund von § 3 der Dekanatssynodalwahlordnung folgende Rechtsverordnung beschlossen:
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§ 1

Der Dekanatssynodalvorstand stellt fest, welche Pfarrerinnen, Pfarrer, Pfarrvikarinnen und Pfarrvikare, die eine beim Dekanat oder bei einem Verband errichtete übergemeindliche Pfarrstelle innehaben oder verwalten oder deren Tätigkeitsschwerpunkte ganz oder überwiegend im jeweiligen Dekanat liegen, gemäß § 3 Abs. 1 der Dekanatssynodalwahlordnung berechtigt sind, Synodale für die Dekanatssynode zu wählen. Ferner stellt er die Zahl der zu wählenden Synodalen und stellvertretenden Synodalen gemäß § 3 Abs. 1 der Dekanatssynodalwahlordnung fest. In Zweifelsfällen entscheidet der Dekanatssynodalvorstand im Einvernehmen mit der Kirchenverwaltung.
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§ 2

( 1 ) Die Dekanin oder der Dekan lädt die vom Dekanatssynodalvorstand als wahlberechtigt festgestellten Pfarrerinnen, Pfarrer, Pfarrvikarinnen und Pfarrvikare zu einer Wahlversammlung ein. In der Einladung wird darauf hingewiesen, dass Teilnahmepflicht für diese Wahlversammlung besteht. Die Wahlversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Wahlberechtigten anwesend sind.
( 2 ) Teilbeschäftigte Pfarrerinnen, Pfarrer, Pfarrvikarinnen und Pfarrvikare sowie Pfarrerinnen, Pfarrer, Pfarrvikarinnen und Pfarrvikare im Teildienstverhältnis können wählen und gewählt werden.
( 3 ) Die Wahlen der Synodalen und der stellvertretenden Mitglieder erfolgen geheim und mit Stimmzetteln. Zunächst werden die Mitglieder gewählt, dann die stellvertretenden Mitglieder.
( 4 ) Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben unberücksichtigt. Erreicht bei mehreren Kandidatinnen oder Kandidaten auch im zweiten Wahlgang niemand die erforderliche Mehrheit, so ist gewählt, wer im dritten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das die Dekanin oder der Dekan zieht.
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§ 3

Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Rechtsverordnung zu § 2a Dekanatssynodalwahlordnung vom 26. November 1997 (ABl. 1998 S. 20) außer Kraft.