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Geltungszeitraum von: 25.04.1994

Geltungszeitraum bis: 12.12.2014

Verfassung
für die Evangelische Fachhochschule Darmstadt

Vom 18. Februar 1973

(ABl. 1973 S. 117), zuletzt geändert am 19. März 1991 (ABl. 1994 S. 196)

Die Kirchenleitung beschließt aufgrund des § 6 des Kirchengesetzes über die Errichtung einer Evangelischen Fachhochschule Darmstadt vom 18. Februar 1973 (ABl. 1973 S. 102)1# folgende Verfassung für die Evangelische Fachhochschule Darmstadt (staatlich anerkannt) – Kirchliche Körperschaft öffentlichen Rechts –:
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§ 1

Überführung bisheriger Einrichtungen in die Evangelische Fachhochschule.
  1. In die Evangelische Fachhochschule Darmstadt sind folgende kirchliche Ausbildungsstätten überführt:
    1. Höhere Fachschule für Sozialarbeit des Hessischen Diakonievereins Darmstadt;
    2. Höhere Fachschule für Sozialpädagogik des Elisabethenstiftes Darmstadt;
    3. Höhere Fachschule für kirchliche und religionspädagogische Dienste des Elisabethenstiftes Darmstadt.
  2. Durch Vereinbarung zwischen der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau und den bisherigen Trägem wird bestimmt, welche Einrichtungen für den Betrieb der Fachhochschule von der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau oder von den bisherigen Trägern zur Verfügung gestellt werden und inwieweit Ersatz hierfür geleistet werden soll.
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§ 2
Organe

Die Organe der Evangelischen Fachhochschule Darmstadt (staatlich anerkannt) – Kirchliche Körperschaft des öffentlichen Rechts – sind
  1. der Rektor, der Rat und der Konvent als zentrale Organe
  2. die Dekane und die Fachbereichsräte für die Fachbereiche
  3. das Kuratorium.
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§ 3
Kuratorium

(1)
  1. Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Kuratoriums ein und leitet sie. Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Sofern nichts anderes bestimmt ist, entscheidet das Kuratorium mit der Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
  2. Rektor, Prorektor und Verwaltungsleiter der Evangelischen Fachhochschule nehmen an den Sitzungen des Kuratoriums mit beratender Stimme teil.
  3. Das Kuratorium tritt mindestens alle drei Monate zusammen; wenn drei Mitglieder oder der Rektor es verlangen, ist es zu einer außerordentlichen Sitzung einzuberufen. Die Sitzungen des Kuratoriums sind nicht öffentlich.
  4. Das Nähere bestimmt eine Geschäftsordnung, die sich das Kuratorium gibt.
( 2 ) 2# Rektor/in, Prorektor/in, Kanzler/in und ein/e von der Studentenschaft für die Dauer eines Jahres gewählte/r Vertreter/in sowie ein/e Stellvertreter/in nehmen an den Sitzungen des Kuratoriums mit beratender Stimme teil. Die jeweiligen studentischen Vertreter/innen müssen sich vor erstmaliger Teilnahme an den Sitzungen des Kuratoriums verpflichten, die Vertraulichkeit der Beratungen und Beschlussfassungen zu wahren. Diese Verpflichtung wird protokolliert.
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§ 4
Aufgaben des Kuratoriums

  1. Das Kuratorium unterstützt die Organe im Rahmen der ihnen obliegenden Aufgaben. Es überwacht die Geschäftsführung der Evangelischen Fachhochschule und übt die Rechtsaufsicht aus.
    1. Das Kuratorium kann Beschlüsse und Maßnahmen der Organe, die das Recht verletzen oder mit den Grundsätzen der EKHN nicht zu vereinbaren sind, beanstanden und ihre Aufhebung und Änderung verlangen.
    2. Die Beanstandung hat gutschiebende Wirkung.
    3. Das Kuratorium kann innerhalb einer angemessenen Frist, die den zuständigen Organen zu setzen ist, selbst die erforderlichen Anordnungen treffen und Rechtsvorschriften erlassen (Ersatzvornahme).
    4. Soweit die Befugnisse nach c) nicht ausreichen, kann das Kuratorium Beauftragte bestellen, die die Aufgaben der zuständigen Stellen oder einzelner Mitglieder von Organen wahrnehmen.
  2. Es bedürfen der Genehmigung des Kuratoriums:
    1. die Ordnung für die Selbstverwaltung,
    2. die Wahlordnung,
    3. die Prüfungs- und Studienordnungen,
    4. die Satzung der Studentenschaft,
    5. die Festsetzung der Beiträge der Studentenschaft,
    6. die Bildung, Änderung und Auflösung von Fachbereichen. Hierbei ist es an übereinstimmende Beschlüsse der Kirchenleitung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau und des Hauptausschusses des Diakonischen Werkes in Hessen und Nassau gebunden.
  3. Die Berufung des Rektors und Prorektors sowie die Zustimmung zum vorzeitigen Rücktritt erfolgen durch das Kuratorium.
  4. Das Kuratorium ist ausschließlich zuständig für
    1. Erwerb und Veräußerung und Belastung von Grundstücken,
    2. Aufnahme und Gewährung von Darlehen, soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt,
    3. Abschluss von Geschäften mit einem Geschäftswert von mehr als 20.000,– DM,
    4. Abschluss von Verträgen mit einer längeren Laufzeit als einem Jahr, es sei denn, dass es sich um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt,
    5. außer- und überplanmäßige Ausgaben.
  5. Der Vorsitzende des Kuratoriums ist berechtigt, sich durch Teilnahme an den Sitzungen des Rates und durch Einsicht in die Protokolle der Organe über die Arbeit der Evangelischen Fachhochschule zu unterrichten. Er kann sich vertreten lassen.
  6. Die Mitglieder des Kuratoriums stehen den Organen auf Wunsch beratend und helfend zur Seite.
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§ 5
Selbstverwaltung

Die Evangelische Fachhochschule Darmstadt verwaltet ihre Angelegenheiten in eigener Verantwortung nach Maßgabe der Ordnung für die Selbstverwaltung der Evangelischen Fachhochschule Darmstadt. Die Selbstverwaltungsordnung ist Bestandteil dieser Verfassung.
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§ 6
Mitarbeiter

  1. Das Kuratorium nimmt die Aufgabe der Anstellungsbehörde wahr. Es entscheidet insbesondere über die Berufung, Ernennung, Anstellung und Entlassung der Mitarbeiter mit Leitungsfunktionen im Benehmen mit den zuständigen Fachhochschulorganen.
  2. Berufungen
    1. Das Kuratorium beruft im Einvernehmen mit der Kirchenleitung die Professoren und die Lehrkräfte für besondere Aufgaben auf Vorschlag des Rates.
      Zur Vorbereitung von Entscheidungen in Berufungsangelegenheiten bildet das Kuratorium aus seiner Mitte einen Ausschuss.
    2. Freie und freiwerdende Stellen werden vom Rektor im Einvernehmen mit dem Kuratorium unter Angabe der Art und des Umfangs der zu erfüllenden Aufgaben, der Qualifikationsmerkmale für die Bewerber und des Zeitpunkts der Besetzung ausgeschrieben; er leitet die Bewerbungen dem Fachbereich zu. Der Fachbereich stellt mit der Mehrheit seiner Professoren aus dem Kreis der Bewerber die Berufungsliste auf; in begründeten Ausnahmefällen kann eine Persönlichkeit vorgeschlagen werden, die sich nicht beworben hat. Der Berufungsvorschlag ist zu begründen; er soll drei Namen enthalten. Bei der Berufung können Mitglieder der eigenen Fachhochschule nur in begründeten Ausnahmefällen berücksichtigt werden.
    3. Die Berufungsliste ist binnen sechs Monaten nach erfolgter Ausschreibung der Stelle mit sämtlichen Bewerbungen dem Kuratorium vorzulegen. Wird die Stelle wegen Erreichung der Altersgrenze frei, ist die Liste sechs Monate zuvor einzureichen.
    4. Das Kuratorium ist bei der Erteilung des Rufs an die in der Berufungsliste angegebene Reihenfolge nicht gebunden.
    5. Wird die Berufungsliste nicht innerhalb der Vorlagefrist eingereicht, kann das Kuratorium eine geeignete Persönlichkeit berufen. Vor der Erteilung des Rufs ist der Fachhochschule Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Diese ist binnen zwei Monaten dem Kuratorium zuzuleiten.
    6. Hat das Kuratorium gegen eine Berufungsliste Bedenken, kann es unter Darlegung seiner Gründe eine weitere Liste anfordern, die binnen vier Monaten vorzulegen ist. Nach Ablauf dieser Frist kann es im Einvernehmen mit der Kirchenleitung eine vom Rat nicht vorgeschlagene Persönlichkeit berufen.
    7. Das Kuratorium kann die Fristen nach Absatz c), e) und f) in begründeten Fällen verlängern.
  3. Für die Bediensteten der Fachhochschule gilt das Kirchliche Dienstrecht bzw. das Kirchenbeamtenrecht der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau. Das Kuratorium ist oberste Dienstbehörde im Sinne des Kirchenbeamtenrechts und zuständige Dienststelle im Sinne des kirchlichen Disziplinarrechts.
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§ 7
Studentenschaft

  1. Die Studenten der Evangelischen Fachhochschule bilden im Rahmen der evangelischen Zielsetzung die Studentenschaft.
  2. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben erhebt die Studentenschaft Beiträge.
  3. Näheres regelt die Ordnung für die Selbstverwaltung der Evangelischen Fachhochschule Darmstadt.
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§ 8
Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen

  1. Die Einnahmen und Ausgaben, einschließlich Stellenplan der Evangelischen Fachhochschule, werden im jährlichen Haushaltsplan aufgeführt. Hierfür sind die in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau geltenden Vorschriften über Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen maßgeblich3#.
  2. Das Kuratorium stellt auf Vorschlag des Rates der Evangelischen Dachhochschule den Haushaltsplan fest. Es beschließt auch über die Finanzplanung der Evangelischen Fachhochschule.
    Der Haushaltsplan bedarf der Zustimmung der Kirchenleitung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau im Einvernehmen mit dem Finanzausschuss der Kirchensynode der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau.
  3. Die Evangelische Fachhochschule legt dem Kuratorium innerhalb von drei Monaten nach Abschluss eines Jahres über die Ausführung des Haushaltsplanes Rechnung. Das Kuratorium veranlasst die Vornahme von Kassenprüfungen und beauftragt damit das Rechnungsprüfungsamt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau. Die Jahresrechnung wird der Kirchenleitung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau zusammen mit dem Prüfungsbericht zur Entlastung vorgelegt.
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§ 9
Änderung der Verfassung

Vor Beschlüssen über die Änderung dieser Verfassung wird die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau die Stellungnahme des Hauptausschusses des Diakonischen Werkes sowie des Kuratoriums und der zuständigen Fachhochschulorgane einholen. Die Rechte der Kirchensynode bleiben unberührt.
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§ 10
Inkrafttreten

Diese Verfassung tritt nach ihrer Anerkennung4# durch die Kirchensynode der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau am 1. des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft.

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1 ↑ Nr. 310.
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2 ↑ Absatz 2 angefügt durch Beschluss der Kirchenleitung vom 19. März 1991 (ABl. 1994 S. 196).
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3 ↑ Siehe Kirchliche Haushaltsordnung (Nr. 800).
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4 ↑ Die Anerkennung erfolgte am 18. Februar 1973.