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Geltungszeitraum von: 01.01.2010

Geltungszeitraum bis: 31.12.2014

Rechtsverordnung
über einen Aufwendungsersatz für den Lektorendienst

Vom 25. Februar 2010

(ABl. 2010 S. 219)

Die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hat aufgrund von § 10 Absatz 5 des Ehrenamtsgesetzes1# vom 26. November 2003 (ABl. 2004 S. 94) folgende Rechtsverordnung beschlossen:
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§ 1
Aufwendungsersatz

(1) Der Dienst der Lektorinnen und Lektoren ist ehrenamtlich. Sie erhalten für jeden Gottesdienst einen pauschalen Aufwendungsersatz von 20 Euro. Das Feiern von Andachten und Bibelstunden zählt nicht als Gottesdienst.
(2) Neben dem pauschalen Aufwendungsersatz können Fahrtkosten ab einer einfachen Entfernung zwischen Wohn- und Gottesdienstort von mindestens zehn Kilometern gesondert geltend gemacht werden. Für ihre Berechnung findet die Reisekostenverordnung Anwendung.
(3) Die Erstattung der Aufwendungen und der Fahrtkosten ist jeweils bis zum Ende eines Vierteljahres bei dem zuständigen Dekanat zu beantragen. Soweit keine abweichenden Vereinbarungen im Dekanat getroffen werden, sind ausgezahlte Fahrtkosten dem Dekanat jeweils von der Kirchengemeinde zu erstatten, in der die Lektorin oder der Lektor den Gottesdienst gehalten hat, für den sie oder er Fahrtkosten gesondert geltend gemacht hat.
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§ 2
Inkrafttreten

Diese Rechtsverordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2010 in Kraft.

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1 ↑ Nr. 770.