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Kirchengesetz anlässlich der Bildung
eines gemeinsamen Diakonischen Werks

Vom 23. November 2012

(ABl. 2013 S. 5), zuletzt geändert am 29. November 2017 (ABl. 2017 S. 278)

Die Kirchensynode der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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Artikel 5
Übergangsbestimmungen für die Arbeitsrechtliche Kommission

( 1 ) Abweichend von § 9 Absatz 1 und § 14 Absatz 5 des Arbeitsrechtsregelungsgesetzes der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau enden die Amtszeiten der bestehenden Arbeitsrechtlichen Kommission und des bestehenden Schlichtungsausschusses mit der Konstituierung der Arbeitsrechtlichen Kommission der Diakonie Hessen, spätestens jedoch am 31. März 2018.
( 2 ) Die neue Arbeitsrechtliche Kommission nach dem Arbeitsrechtsregelungsgesetz der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau wird innerhalb von drei Monaten gebildet. Zu ihrer ersten Sitzung wird die Kommission von der oder dem bisherigen Vorsitzenden der Arbeitsrechtlichen Kommission oder ihrer oder seiner Stellvertretung einberufen und bis zur Wahl einer oder eines neuen Vorsitzenden geleitet.
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