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Geltungszeitraum von: 24.08.2012

Geltungszeitraum bis: 31.12.2015

Ordnung für die Theologiestudierenden
der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau
(Studentenordnung – StudO)

Vom 23. August 2012

(ABl. 2012 S. 297)

Die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hat aufgrund von § 3 Absatz 4 des Vorbildungsgesetzes1# folgende Rechtsverordnung beschlossen:
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§ 1
Liste der Theologiestudierenden der EKHN

( 1 ) Die Studentenordnung beschreibt die Beziehungen zwischen der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau und den Theologiestudierenden im Hauptfach, die sich damit auf den Beruf der Pfarrerin oder des Pfarrers vorbereiten.
( 2 ) Das Referat Personalförderung und Hochschulwesen in der Kirchenverwaltung führt eine Liste der Theologiestudierenden der EKHN. Es nimmt Theologiestudierende gemäß § 2 auf Antrag in die Liste auf.
( 3 ) Zum Ersten Theologischen Examen werden im allgemeinen nur Studierende zugelassen, die in der Liste eingetragen sind (§ 3 Absatz 4 des Vorbildungsgesetzes2#).
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§ 2
Voraussetzungen für die Aufnahme in die Liste der Theologiestudierenden

( 1 ) Die Aufnahme in die Liste der Theologiestudierenden setzt voraus, dass die Studentin oder der Student
  1. einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland angehört,
  2. zum Zeitpunkt der Reifeprüfung den ersten Wohnsitz im Bereich der EKHN hatte,
  3. evangelische Theologie im Hauptfach studiert und
  4. die Absicht hat, als Pfarrerin oder Pfarrer in den Dienst der EKHN zu treten.
Die Kirchenverwaltung kann Ausnahmen zulassen.
( 2 ) Die Aufnahme in die Liste der Theologiestudierenden ist förmlich zu beantragen. Antragsformulare sind bei der Kirchenverwaltung zu erhalten. Dem Antrag sind der Personalbogen und ein Passbild jüngeren Datums beizufügen. Die Aufnahme erfolgt, nachdem das Referat Personalförderung und Hochschulwesen ein Gespräch mit der Antragstellerin oder dem Antragsteller geführt hat. Die Kirchenverwaltung unterrichtet die Antragstellerin oder den Antragsteller über ihre oder seine Aufnahme in die Liste.
( 3 ) Die Aufnahme in die Liste der Theologiestudierenden begründet keinen Rechtsanspruch auf Zulassung zum praktischen Vorbereitungsdienst (Vikariat) oder auf eine spätere Verwendung im Dienst der EKHN.
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§ 3
Streichung aus der Liste der Theologiestudierenden

( 1 ) Die Studentin oder der Student kann sich jederzeit ohne persönliche Nachteile aus der Liste der Theologiestudierenden streichen lassen.
( 2 ) Entfällt eine der Voraussetzungen, die nach § 2 Absatz 1 für die Aufnahme in die Liste der Theologiestudierenden maßgeblich sind, so ist die Kirchenverwaltung davon zu benachrichtigen. Sie nimmt dann die Streichung aus der Liste vor, sofern nichts anderes vereinbart wird.
( 3 ) Aus der Liste der Theologiestudierenden wird ferner gestrichen, wer
  1. länger als zwei Jahre in keiner Verbindung zur Kirchenverwaltung steht und auf wiederholte Anfragen nicht reagiert;
  2. nicht erkennen lässt, dass sie oder er die Voraussetzungen für das Erste Theologische Examen erfüllen wird.
Die oder der Betroffene hat vor der Entscheidung das Recht auf Anhörung. Findet ein Gespräch statt, so kann sie oder er dazu eine Person ihres oder seines Vertrauens mitbringen. Gegen die Streichung aus der Liste der Theologiestudierenden kann Einspruch bei der Kirchenleitung eingelegt werden.
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§ 4
Erstes Theologisches Examen

( 1 ) Theologiestudierende die in den Dienst der EKHN treten wollen, legen das Erste Theologische Examen in der Regel vor dem Prüfungsamt der EKHN ab. Die Kirchenverwaltung kann Ausnahmen zulassen. Will eine Studentin oder ein Student das Examen nicht vor dem Prüfungsamt der EKHN ablegen, nimmt sie oder er rechtzeitig Verbindung zur Kirchenverwaltung auf.
( 2 ) Die Zulassung zum Ersten Theologischen Examen und zu den Prüfungen in den Fächern Bibelkunde und Philosophie, die schon während des Studiums möglich sind, ist förmlich zu beantragen. Prüfungsordnungen, Anmeldeformulare und Merkblätter dazu sind bei der Kirchenverwaltung zu erhalten.
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§ 5
Studiendauer und -orte

( 1 ) Der Ersten Theologischen Prüfung muss ein ordnungsgemäßes Studium der evangelischen Theologie von in der Regel zehn Semestern vorausgehen. Dazu treten bis zu zwei Semester für das Erlernen der für das Theologiestudium notwendigen alten Sprachen Griechisch, Hebräisch und Latein. Mindestens vier sprachfreie Semester sind an theologischen Fakultäten deutscher Universitäten zu erbringen. Die Studierenden sollen die Ausbildungsstätte möglichst einmal wechseln. Das Studium an deutschsprachigen Universitäten des Auslandes (Basel, Bern, Wien und Zürich) wird wie ein Studium an deutschen Universitäten gerechnet. Die Kirchenleitung kann Studiensemester an nichtdeutschsprachigen theologischen Fakultäten anerkennen; dabei sind die Sprachkenntnisse des Studierenden und das Studiensystem der jeweiligen theologischen Fakultät zu berücksichtigen.
( 2 ) Im Rahmen von Absatz 1 ist den Theologiestudierenden der EKHN die Wahl des Studienortes freigestellt. Sie können sich von jeder Hochschule aus zum Ersten Theologischen Examen vor dem Prüfungsamt der EKHN melden.
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§ 6
Zurückstellung vom Wehr- oder Zivildienst

Nach § 12 Absatz 2 des Wehrpflichtgesetzes bzw. nach § 11 Absatz 2 des Zivildienstgesetzes können Studenten, die sich auf das geistliche Amt vorbereiten, auf Antrag vom Wehr- bzw. Zivildienst zurückgestellt werden. Ein Student, der diese Möglichkeit in Anspruch nehmen will, benötigt dazu eine kirchliche Bescheinigung zur Vorlage beim zuständigen Kreiswehrersatzamt oder beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben. Entsprechende Formblätter sind bei der Kirchenverwaltung zu erhalten.
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§ 7
Predigtdienst

Theologiestudierende höheren Semesters können mit Zustimmung der örtlich zuständigen Dekanin oder des örtlich zuständigen Dekans eine Predigt halten. Sie sollen schon ein homiletisches Seminar besucht und dabei eine Predigt ausgearbeitet oder gehalten haben. Mit einem solchen Dienst ist nicht das Recht verbunden, einen Talar zu tragen.
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§ 8
Konfession der Ehepartnerin oder des Ehepartners

Pfarrerinnen und Pfarrer sollen sich bewusst sein, dass die Entscheidung für eine Ehepartnerin oder einen Ehepartner Auswirkungen auf ihren Dienst haben kann. Ehepartnerinnen und Ehepartner sollen evangelisch sein. Sie müssen einer christlichen Kirche angehören; im Einzelfall kann eine Ausnahme zugelassen werden, wenn zu erwarten ist, dass die Wahrnehmung des Dienstes nicht beeinträchtigt wird. Gehört die Ehepartnerin oder der Ehepartner einer anderen Kirche oder Glaubensgemeinschaft an, ist wegen der damit für den zukünftigen Dienst gegebenen Fragen frühzeitig Rücksprache mit der Kirchenverwaltung aufzunehmen.
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§ 9
Angebote der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau

Die EKHN bietet ihren Studierenden folgende Hilfen an:
  1. Informationen, vor allem zum Theologiestudium, zur kirchlichen Ausbildung, zu allgemein-studentischen Fragen und zum kirchlichen Leben;
  2. Studienberatung für einzelne und für Gruppen;
  3. Tagungen, die teilweise in Zusammenarbeit mit dem Delegiertenrat der Theologiestudierenden der EKHN veranstaltet werden;
  4. Gemeindepraktika und die Vermittlung anderer kirchlich anerkannter Praktika, z. B. im industriellen, sozialen und diakonischen Bereich;
  5. Kontaktangebote.
Darüber hinaus kann die Kirchenverwaltung im Rahmen der dafür vorhandenen Haushaltsmittel die Studierenden mit Bücher- und Zeitschriftengeld unterstützen, in begrenztem Umfang auch mit Leistungs- oder Sozialstipendien bzw. entsprechenden Darlehen. Merkblätter über die Vergabe finanzieller Mittel an Theologiestudierende der EKHN sind bei der Kirchenverwaltung zu erhalten.
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§ 10
Vertretung der Studierenden

( 1 ) An den Studienorten besteht in der Regel ein Konvent der Theologiestudierenden der EKHN. Diese wählen in jedem Semester Sprecherinnen oder Sprecher, die ihren Konvent im Delegiertenrat der Theologiestudierenden der EKHN vertreten. Dieser wählt seinerseits einen Vorstand.
( 2 ) Der Delegiertenrat vertritt die Interessen der Theologiestudierenden gegenüber den zuständigen Stellen der EKHN. Er berät mindestens einmal jährlich die geltenden kirchlichen Regelungen für Studium, Vikariat und Examina. Das Referat Personalförderung und Hochschulwesen ist dazu einzuladen.
( 3 ) Das Referat Personalförderung und Hochschulwesen informiert den Delegiertenrat über konzeptionelle Überlegungen auf EKD-Ebene und beabsichtigte Maßnahmen oder Veränderungen, die Studium, Vikariat, Examina und die Übernahme in den Pfarrdienst betreffen.
( 4 ) Der Delegiertenrat informiert das Referat Personalförderung und Hochschulwesen über die Situation an den Hochschulen und deren Einschätzung in den Konventen.
( 5 ) Ist eine Änderung von Gesetzen oder Verordnungen vorgesehen, die die theologische Ausbildung betreffen, so legt die Kirchenverwaltung dem Delegiertenrat die beabsichtigten Änderungen rechtzeitig zur Stellungnahme vor.
( 6 ) Der Delegiertenrat kann Anträge, die die theologische Ausbildung und die Übernahm ein den Pfarrdienst betreffen, an die Kirchenverwaltung richten, die schriftlich beantwortet werden. Die Begründung der Antwort wird bei Bedarf in einer Sitzung des Delegiertenrates mündlich erläutert.
( 7 ) Der Delegiertenrat wählt die Kommilitoninnen oder Kommilitonen, die die Theologiestudierenden der EKHN in der Ausbildungskonferenz, als Beobachter bei den Tagungen der Kirchensynode der EKHN und auf EKD-Ebene im Verband Evangelischer Theologiestudierender vertreten.
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§ 11
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Rechtsverordnung tritt am 24. August 2012 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Studentenordnung vom 7. Dezember 1967 (ABl. 1968 S. 42), zuletzt geändert am 16. April 1996 (ABl. 1996 S. 149), außer Kraft.

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1 ↑ Nr. 460.
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2 ↑ Nr. 460.