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Geltungszeitraum von: 02.03.2008

Geltungszeitraum bis: 31.12.2015

Richtlinien zur Pfarrstellenbesetzung
bei der Umwandlung von gemeindlichen
Pfarrvikarstellen in Pfarrstellen

Vom 6. Juli 1993

(ABl. 1993 S. 109), geändert am 19. April 2007 (ABl. 2008 S. 118)

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Aufgrund von Artikel 48 Abs. 2n) der Kirchenordnung hat die Kirchenleitung folgende Richtlinien beschlossen:
  1. Wird eine gemeindliche Pfarrvikarstelle in eine Pfarrstelle umgewandelt, gelten für die Besetzung der Pfarrstelle (§ 7 Abs. 1 Pfarrstellengesetz) die folgenden Bestimmungen.
  2. War die bisherige Pfarrvikarstelle vakant, ist die Pfarrstelle zur Besetzung nach Modus C auszuschreiben (§§ 8 Abs. 1 und 10 Abs. 1 Pfarrstellengesetz). § 18 Abs. 2 Erprobungsgesetz bleibt unberührt.
  3. Ein Auftrag zur Verwaltung oder zur gemeinsamen Verwaltung der bisherigen Pfarrvikarstelle gilt bis zur Ernennung einer Stelleninhaberin oder eines Stelleninhabers auch für die Pfarrstelle.
  4. Ist die Verwalterin oder der Verwalter der Pfarrstelle bewerbungsfähig, ist keine Ausschreibung erforderlich, wenn der Kirchenvorstand gemäß § 12 Abs. 1 Pfarrstellengesetz die Ernennung zur Inhaberin oder zum Inhaber der Pfarrstelle beantragt. Dies gilt auch im Fall der gemeinsamen Verwaltung der Pfarrstelle durch ein Ehepaar (§ 19 Abs. 1 Erprobungsgesetz).
  5. Ist die Verwalterin oder der Verwalter der Pfarrstelle noch nicht bewerbungsfähig, kann die Kirchenverwaltung gemäß § 12 Abs. 2c Pfarrstellengesetz im Benehmen mit dem Kirchenvorstand und dem Dekanatssynodalvorstand die Ausschreibung und Besetzung für einen bestimmten Zeitraum aussetzen, wenn die Vorsehung der Pfarrstelle auch ohne förmliche Besetzung gewährleistet ist. Im Fall einer gemeinsamen Verwaltung gilt § 18 Abs. 2 Erprobungsgesetz.
  6. Kommt eine Regelung nach Nr. 5 nicht zustande, kann die Kirchenverwaltung den nach Nr. 3 bestehenden Auftrag zur Verwaltung oder zur gemeinsamen Verwaltung der Pfarrstelle nach Anhören des Kirchenvorstandes bis zur Dauer von zwei Jahren seit der Umwandlung verlängern. Für die Dauer der Verwaltung kann die Stelle nicht ausgeschrieben werden (§ 27 Abs. 2 Pfarrstellengesetz).
  7. Diese Richtlinien treten mit Wirkung vom 1. August 1993 in Kraft.