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Geltungszeitraum von: 02.06.2014

Geltungszeitraum bis: 31.12.2015

Kirchengesetz über den gemeindepädagogischen Dienst
(Gemeindepädagogengesetz – GpG)

Vom 9. Mai 20141#

(ABl. 2014 S. 255)

Die Kirchensynode der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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§ 1
Zielsetzung

Der gemeindepädagogische Dienst hat teil am Verkündigungsdienst der Kirche. Die EKHN nimmt, um ihren Aufgaben entsprechen zu können, Mitarbeitende in den gemeindepädagogischen Dienst. Sie nehmen gemeinsam mit anderen Ämtern den Auftrag der Kirche in Verkündigung, Seelsorge und Unterricht sowie in diakonischer Arbeit und Bildungsarbeit wahr.
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§ 2
Anwendungsbereich

( 1 ) Dieses Kirchengesetz regelt den Dienst der Gemeindepädagoginnen und Gemeindepädagogen, die eine Stelle des gesamtkirchlichen Sollstellenplans für den gemeindepädagogischen Dienst innehaben oder gesamtkirchlich beschäftigt sind.
( 2 ) Für andere Mitarbeitende gilt dieses Kirchengesetz sinngemäß, soweit es keine eigenständige Regelung gibt.
( 3 ) Alle Mitarbeitenden im gemeindepädagogischen Dienst sind in ihrem Dienst an dieses Kirchengesetz gebunden.
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§ 3
Gemeindepädagogische Stellen

( 1 ) Stellen für Gemeindepädagoginnen und Gemeindepädagogen werden von Dekanaten, Kirchengemeinden, kirchlichen Verbänden und der Gesamtkirche errichtet. Sie sollen als Vollstellen errichtet werden.
( 2 ) Die Anzahl und Verteilung der Stellen im gemeindepädagogischen Dienst ergibt sich aus dem Sollstellenplan. Der Sollstellenplan weist die den Dekanaten zugewiesenen unbefristeten Stellen, befristet übertragene Projektstellen sowie Stellen mit gesamtkirchlichen oder regionalen Aufgaben aus. Darüber hinaus können aus Eigen- oder Drittmitteln finanzierte Stellen bei Kirchengemeinden, kirchlichen Verbänden oder Dekanaten errichtet werden.
( 3 ) Die Kirchenleitung beschließt den Sollstellenplan. Er wird im Amtsblatt der EKHN veröffentlicht. Der Sollstellenplan ist alle sechs Jahre zu überprüfen und fortzuschreiben, sofern nicht der gesamtkirchliche Haushaltsplan eine frühere Anpassung notwendig macht.
( 4 ) Unbefristete Stellen werden, ausgehend von der Gesamtzahl der finanzierbaren Stellen, entsprechend der Gemeindemitgliederzahlen auf die Dekanate verteilt. Für Projekte können den Dekanaten durch die Kirchenleitung befristete Projektstellen auf Antrag zur Verfügung gestellt werden. Der Antrag ist nach entsprechender Ausschreibung durch die Kirchenleitung möglich.
( 5 ) Offene Stellen im gemeindepädagogischen Dienst sollen im Amtsblatt ausgeschrieben werden.
( 6 ) Gemeindepädagoginnen und Gemeindepädagogen können nicht mit der Verwaltung von Pfarr- oder Pfarrvikarstellen beauftragt werden.
( 7 ) Die Gemeindepädagoginnen und Gemeindepädagogen unterstehen der Dienstaufsicht des Leitungsorgans des jeweiligen Anstellungsträgers. Die Aufgaben der Gemeindepädagoginnen und Gemeindepädagogen werden in einer Stellenbeschreibung festgelegt. Die Gemeindepädagoginnen und Gemeindepädagogen nehmen ihren Dienst im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben in enger Zusammenarbeit mit den Pfarrerinnen und Pfarrern, den Inhaberinnen und Inhabern von Profil- und Fachstellen sowie den anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ihres Arbeitsbereiches wahr.
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§ 4
Befähigung und Anstellung

( 1 ) Die Kirchenverwaltung kann die grundsätzliche Befähigung für den gemeindepädagogischen Dienst feststellen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
  1. die Zugehörigkeit zu einer Gliedkirche der EKD und die Bereitschaft, den Grundartikel und die Kirchenordnung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau als verpflichtend anzuerkennen,
  2. ein abgeschlossenes Studium der Religionspädagogik, oder
  3. ein abgeschlossenes Studium der Sozialpädagogik, der Sozialen Arbeit oder der Pädagogik (Schwerpunkt Sozialwesen und Bildung) und eine von der EKHN anerkannte gemeindepädagogische Qualifikation.
( 2 ) Über die Feststellung nach Absatz 1 wird eine Urkunde erteilt. Die Feststellung kann widerrufen werden, wenn ihre Voraussetzungen nachträglich entfallen; die Urkunde ist in diesem Fall zurückzugeben.
( 3 ) Sind die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht erfüllt, ist eine Anstellung auf einer Stelle des gesamtkirchlichen Sollstellenplans in der Regel nicht möglich. Auch die Anstellung auf einer anderen Stelle bedarf der Genehmigung der Kirchenverwaltung. Sie kann unter Auflagen erteilt werden. Ein Anspruch auf Feststellung nach § 1 entsteht hierdurch nicht.
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§ 5
Dienstbezeichnungen

( 1 ) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im gemeindepädagogischen Dienst, deren Befähigung nach § 4 Absatz 1 festgestellt worden ist, führen die Dienstbezeichnung „Gemeindepädagogin“ oder „Gemeindepädagoge“.
( 2 ) Gemeindediakoninnen, Gemeindediakone, Diakoninnen und Diakone behalten ihre Berufsbezeichnung mit dem Zusatz „im gemeindepädagogischen Dienst“.
( 3 ) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die gemäß § 4 Absatz 3 angestellt werden, führen als Dienstbezeichnung: „Mitarbeiterin im gemeindepädagogischen Dienst“ oder „Mitarbeiter im gemeindepädagogischen Dienst“.
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§ 6
Einführung und Verpflichtung

( 1 ) Die Gemeindepädagoginnen und Gemeindepädagogen werden zu Beginn ihres Dienstes in einem Gottesdienst in der Regel durch die Dekanin oder den Dekan in das Amt eingeführt und auf den Grundartikel sowie die Ordnungen der Kirche verpflichtet. Sie werden zur Wahrung des Seelsorgegeheimnisses verpflichtet.
( 2 ) Die Gemeindepädagoginnen und Gemeindepädagogen werden wie folgt verpflichtet:
„Bist du bereit, den Dienst als Gemeindepädagogin/Gemeindepädagoge in der Bindung an Gottes Wort gemäß dem Grundartikel und nach den Ordnungen unserer Kirche treu und gewissenhaft zu tun zur Ehre Gottes und zum Besten der Gemeinde?“
Die Gemeindepädagoginnen und Gemeindepädagogen antworten: „Ja, mit Gottes Hilfe.“
( 3 ) Bei der Einführung von Diakoninnen und Diakonen, Gemeindediakoninnen und Gemeindediakonen wird auf eine vorausgegangene Einsegnung hingewiesen.
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§ 7
Aufgaben des Dekanats

( 1 ) Anhand des Sollstellenplans ist in den Dekanaten durch den Dekanatssynodalvorstand eine Konzeption der gemeindepädagogischen Arbeit im Dekanat zu entwickeln (Regionalplan). Aus der Konzeption muss sich ergeben, in welchem Umfang und mit welchen Schwerpunkten Tätigkeiten im Dekanat und in den Kirchengemeinden vorgesehen sind. Die zuständigen gesamtkirchlichen Zentren sind als Fachberatung zu beteiligen.
( 2 ) Über die Tätigkeiten und Arbeitsschwerpunkte der Stellen aus dem Regionalplan in den Kirchengemeinden entscheidet der Dekanatssynodalvorstand im Benehmen mit dem jeweils zuständigen Kirchenvorstand.
( 3 ) Stimmt die Fachberatung der Konzeption nicht zu, wird diese der Kirchenverwaltung zur Entscheidung vorgelegt.
( 4 ) Im Dekanat kann ein Ausschuss zur Gestaltung der gemeindepädagogischen Arbeit gebildet werden.
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§ 8
Stellenbesetzung und Fachberatung

Gemeindepädagogische Stellen werden durch die jeweiligen Anstellungsträger besetzt. Gesamtkirchliche Genehmigungsvorbehalte bleiben unberührt. Die jeweils zuständige Fachberatung ist vor Errichtung, Ausschreibung und Besetzung von Stellen im gemeindepädagogischen Dienst zu beteiligen.
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§ 9
Gemeindepädagoginnen und -pädagogen in der Funktion als Dekanatsjugendreferentinnen und -referenten;
Jugendwerke und -verbände und Jugendverbandsarbeit

( 1 ) In jedem Dekanat muss eine hauptamtliche Stelle aus dem Regionalplan für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Dekanatsjugendreferent/in, Stadtjugendreferent/in) eingerichtet sein, damit die evangelische Arbeit mit Kindern und Jugendlichen die Voraussetzungen des Kinder- und Jugendhilferechtes (§ 12 SGB VIII2#) als Jugendverband erfüllt. In Dekanaten mit über 50.000 Gemeindemitgliedern kann eine zweite hauptamtliche Stelle aus dem Regionalplan für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen errichtet werden.
( 2 ) Für ihre Arbeit können Jugendwerke und -verbände eine Personalkostenpauschale erhalten. Der entsprechende Stellenumfang, die Zweckbindung und Arbeitsschwerpunkte werden in einem Vertrag zwischen den Jugendwerken und -verbänden und der EKHN festgelegt.
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§ 10
Aufgabe der Gesamtkirche

Die Gesamtkirche nimmt ihre Verantwortung für den gemeindepädagogischen Dienst im Sinne des § 1 durch die Steuerung des Gesamtbudgets, die Entwicklung der Gesamtkonzeption, die Feststellung nach § 4 Absatz 1 und die Fachberatung sowie die Ausübung von Genehmigungsvorbehalten wahr.
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§ 11
Übergangsbestimmungen

( 1 ) Der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Kirchengesetzes bestehende Sollstellenplan sowie die Einzelpläne der Dekanate haben Bestand bis zu ihrer Überarbeitung gemäß den §§ 3 und 7.
( 2 ) Anerkennungen der Anstellungsfähigkeit nach dem Gemeindepädagogengesetz vom 25. November 2006 (ABl. 2007 S. 12) bleiben bestehen.
( 3 ) Arbeitsverhältnisse, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Kirchengesetzes bereits bestehen, bleiben unberührt.
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§ 12
Rechtsverordnung

Das Nähere zur Ausführung dieses Kirchengesetzes, insbesondere die Einzelheiten der Errichtung, Finanzierung und Verteilung der Stellen im gemeindepädagogischen Dienst sowie der Voraussetzung der Feststellung nach § 4 Absatz 1 und der Anstellung, regelt die Kirchenleitung durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Kirchensynodalvorstandes bedarf.

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1 ↑ Dieses Kirchengesetz ist am 2. Juni 2014 in Kraft getreten.
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2 ↑ Nr. 259.