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Geltungszeitraum von: 01.01.2010

Geltungszeitraum bis: 30.06.2015

Kirchengesetz
über die Gewährung einer jährlichen Sonderzahlung
(Sonderzahlungsgesetz – SZG)1#

Vom 28. November 2009

(ABl. 2010 S. 18, 22)

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Die Kirchensynode der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
Den Pfarrerinnen und Pfarrern, den Pfarrerinnen und Pfarrern im kirchlichen Hilfsdienst sowie den Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten einschließlich der Empfängerinnen und Empfänger von Versorgungsbezügen kann jährlich eine an der Jahresrechnung der Gesamtkirche orientierte Sonderzahlung gewährt werden. Die Höhe der Sonderzahlung kann für das Jahr 2010 bis zu 4,07 Prozent und ab dem Jahr 2011 bis zu 3,23 Prozent der für das Kalenderjahr zustehenden Bezüge bzw. Versorgungsbezüge betragen. Das Nähere regelt die Kirchenleitung durch Rechtsverordnung2#, die der Zustimmung des Kirchensynodalvorstands und des Finanzausschusses bedarf.

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1 ↑ Das Sonderzahlungsgesetz findet letztmalig Anwendung für die im Jahr 2015 auszuzahlende Bonuszahlung des Jahres 2014 und tritt am 30. Juni 2015 außer Kraft (siehe ABl. 2014 S. 521).
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2 ↑ Nr. 622.