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Geltungszeitraum von: 01.01.2015

Geltungszeitraum bis: 29.02.2016

Verwaltungsverordnung
für den Betrieb von Kindertagesstätten im Bereich
der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau
(Kindertagesstättenverordnung - KiTaVO)

Vom 6. November 2014

(ABl. 2014 S. 522), berichtigt am 19. Dezember 2014 (ABl. 2015 S. 2)

Inhaltsübersicht1#

Die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hat aufgrund von Artikel 47 Absatz 1 Nummer 20 der Kirchenordnung2# folgende Verwaltungsverordnung beschlossen:
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Vorbemerkung

Die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau versteht ihre Kindertagesstättenarbeit als einen im Evangelium von Jesus Christus begründeten Dienst an Kindern, Familien und der Gesellschaft.
Die evangelische Kindertagesstättenarbeit ist ein Teil des Auftrages der christlichen Gemeinde, die Wertvorstellungen des Evangeliums allen Menschen nahezubringen. Sie ist in das Leben der Gemeinde vor Ort und der gesamten Kirche eingebunden. In der Begleitung durch die Gemeinde sollen Kinder und ihre Familien das Evangelium als befreienden Zuspruch und orientierenden Anspruch erfahren.
Evangelische Kindertagesstätten sind offen für alle Kinder und Familien. Die eigenständige Wahrnehmung der Erziehungs- und Bildungsaufgaben zeigt sich in den Zielvorstellungen und Organisationsformen der Einrichtungen. Der evangelische Charakter der Einrichtungen ist zu wahren.
Evangelische Kindertagesstätten verstehen sich als subsidiäre Partner der Kommunen vor Ort und kooperieren bei der Gestaltung des lokalen Kindertagesstättensystems. Die Arbeit geschieht im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben und mit der gebotenen Wirtschaftlichkeit.
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Abschnitt 1: Grundsätze

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§ 1
Geltungsbereich

( 1 ) Diese Verwaltungsverordnung findet Anwendung auf evangelische Kindertagesstätten in der Trägerschaft kirchlicher Körperschaften, die der Aufsicht der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau unterliegen.
( 2 ) Die Verwaltungsverordnung regelt die strukturellen Rahmenbedingungen für den Betrieb evangelischer Kindertagesstätten mit dem Ziel, unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel, die pädagogische und religionspädagogische Arbeit zu fördern und die Qualität evangelischer Kindertagesstättenarbeit zu sichern.
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§ 2
Eingliederung in die freie Jugendhilfe

( 1 ) Die Arbeit der evangelischen Kindertagesstätten erfolgt im Rahmen der freien Jugendhilfe. Die evangelischen Kindertagestätten sind Tageseinrichtungen im Sinne des Sozialgesetzbuches Achtes Buch (SGB VIII)3# und der entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften. Die evangelischen Kindertagesstätten nehmen die familienergänzende und außerschulische Erziehung, Bildung, Betreuung und Versorgung von Kindern als öffentliche Aufgabe wahr. Sie erfüllen subsidiär (§ 4 SGB VIII) den nach § 24 SGB VIII bestehenden Anspruch auf den Besuch einer Kindertageseinrichtung und werden hierzu gemäß § 74 SGB VIII von der öffentlichen Jugendhilfe gefördert.
( 2 ) Der Träger stellt sicher, dass die von Bund und Ländern gesetzlich geforderte Qualitätsentwicklung und -sicherung in der Kindertagesstätte umgesetzt wird. Er stellt sicher, dass hierfür zweckgebundene Förderungen aller Art zur individuellen Verbesserung der Qualität der Kindertagesstätte genutzt werden. Grundlagen für die Qualitätsentwicklung sind die Konzeption der Kindertagesstätte und die Bildungspläne. Es gelten die entsprechenden Ausführungsgesetze der Länder Hessen und Rheinland-Pfalz.
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Abschnitt 2: Träger

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§ 3
Träger und Trägerschaft

( 1 ) Träger einer Kindertagesstätte ist in der Regel die Kirchengemeinde, das Dekanat oder ein Trägerverbund.
( 2 ) Dem Träger obliegt die Gesamtverantwortung für die Kindertagesstätte auf der Grundlage des geltenden staatlichen und kirchlichen Rechts. Der Träger soll gemäß § 44 KGO4# einen Arbeitsausschuss für die Kindertagesstättenarbeit bestellen. Der Träger hat die Verantwortung für das Profil der evangelischen Kindertagesstätte und deren Einbindung in das kirchliche Leben vor Ort. Er fördert die religiöse Bildung und die pädagogische Arbeit.
( 3 ) In der Verantwortung des Trägers liegen ferner die Aufgaben der Organisations- und Dienstleistungsentwicklung, die Konzeptionsentwicklung und Weiterentwicklung, das Qualitäts-, Personal- und Finanzmanagement, die Wahrung der Familienorientierung und die Elternbeteiligung, die Gemeinwesenorientierung einschließlich der Vernetzung und der Kooperation, die einrichtungsbezogene Bedarfsermittlung und Angebotsplanung, die Öffentlichkeitsarbeit und die Förderung der Bau- und Sachausstattung.
( 4 ) Der Träger ist Kooperationspartner der Kommune und der öffentlichen Träger der Jugendhilfe und Jugendhilfeplanung und von Arbeitsgruppen nach § 78 SGB VIII. Der Träger gewährleistet einen verantwortungsvollen Umgang mit den ihm zur Verfügung gestellten öffentlichen und kirchlichen Mitteln.
( 5 ) Der Träger der Kindertagesstätte ist verantwortlich für die Beantragung von Fördermitteln.
( 6 ) Der Träger hat die Fach- und Dienstaufsicht über die Mitarbeitenden in den Kindertagesstätten. Die gesamtkirchlich vorgegebenen Musterstellenbeschreibungen sind anzuwenden. Der Träger stellt gemäß den Stellenbeschreibungen die kontinuierliche Weiterbildung aller Mitarbeitenden sicher. Für Leitungen ist die Teilnahme an Leitungskonferenzen der Fachberatung der EKHN verpflichtend.
( 7 ) Die Einführung und der stetige Einsatz eines Qualitätsentwicklungssystems ist für die Träger verbindlich. Dazu gehören die Entwicklung einer pädagogischen Konzeption im Rahmen der kirchenrechtlichen Vorgaben im Zusammenwirken zwischen Träger und Mitarbeitenden und der Einsatz von gesamtkirchlichen Instrumenten und Verfahren zur Weiterentwicklung und Evaluation der Arbeit (Qualitätsfacetten).
( 8 ) Der Einsatz und die Pflege eines Kindertagesstättenverwaltungsprogramms nach dem IT-Gesetz in Verbindung mit der IT-Verordnung in der jeweils geltenden Fassung ist verpflichtend. Das Verwaltungsprogramm muss von der jeweiligen Kindertagesstätte unter anderem dazu genutzt werden, die monatliche Erfassung der Elternbeiträge und sonstiger Entgelte durchzuführen, damit diese durch die Regionalverwaltung eingezogen werden können. Statistische Daten zum Zwecke der Planung und Steuerung des Bereichs Kindertagesstätten durch die Gesamtkirche sind im System zu erfassen.
( 9 ) Die Träger können auf Verlangen der Kommunen im Rahmen elektronischer Anmeldeverfahren für Kindertagesstätten diesen Auskünfte über die Namen, die Anschriften und die Geburtsdaten der angemeldeten Kinder und Namen, Adresse und Telefonnummer eines Erziehungsberechtigten sowie den gewünschten Aufnahmetermin, Betreuungsumfang und Betreuungszeit übermitteln. Kommt es zum Abschluss eines Betreuungsvertrages in einer Kindertagesstätte, sind darüber hinaus das Datum des Vertragsbeginns und das Enddatum, der Betreuungsumfang, die Betreuungszeiten, der voraussichtliche Einschulungstermin und Daten zur Vertragsänderung mitzuteilen. In allen anderen Fällen ist die Übermittlung von Namen und Geburtsdaten sowie Betreuungsart und -umfang zulässig. Die Daten dürfen elektronisch übermittelt werden, wenn die Vertraulichkeit durch geeignete technische Maßnahmen sichergestellt ist.
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§ 4
Gemeindeübergreifende Trägerschaften

( 1 ) Gemeindeübergreifende Trägerschaften haben das Ziel, die Träger einzelner Kindertagesstätten zu entlasten. Sie sollen die Weiterentwicklung und die Erhaltung der Zukunftsfähigkeit der Kindertagesstätten als Organisationseinheit fördern.
( 2 ) Unter gemeindeübergreifenden Trägerschaften sind Dekanatsträgerschaften und Trägerschaften einer Kirchengemeinde für mehrere Kindertagesstätten verschiedener Kirchengemeinden, unabhängig vom Gemeindegebiet, zu verstehen.
( 3 ) Es sind mindestens sechs Kindertagesstätten (mit mindestens insgesamt 18 Gruppen) gemeindeübergreifend zusammenzufassen. Eine gemeindeübergreifende Trägerschaft bedarf der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.
( 4 ) Die Kirchengemeinde überträgt hierbei die Trägerschaft der Kindertagesstätte auf das Dekanat oder eine andere Kirchengemeinde. Zu diesem Zeitpunkt wird das Dekanat oder die neue Träger-Kirchengemeinde Rechtsnachfolgerin bzw. Rechtsnachfolger. Näheres regelt ein Übergabevertrag.
( 5 ) Der gemeindeübergreifende Träger unterstützt die Kirchengemeinden vor Ort hinsichtlich der konzeptionellen Entwicklung und Ausrichtung ihrer Kindertagesstätten. Das Kooperationsverhältnis ist vertraglich festzuhalten.
( 6 ) Der gemeindeübergreifende Träger nimmt seine Trägeraufgaben durch entsprechende Gremien und Arbeitsgruppen wahr. Er hat die Partizipation aller Beteiligten durch entsprechende Besetzung der Gremien zu gewährleisten. Es ist ein Konzept über Aufbau, Angebote und Strukturen der gemeindeübergreifenden Trägerschaft beim Fachbereich Kindertagesstätten im Zentrum Bildung einzureichen.
( 7 ) Beim gemeindeübergreifenden Träger werden die zur Wahrnehmung der Geschäftsführung erforderlichen Stellen angesiedelt, die Geschäftsführungs- und Sachbearbeitungsanteile umfassen. Diese sind genehmigungspflichtig.
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§ 5
Kindertagesstättenausschuss

( 1 ) Der Träger bildet einen Kindertagesstättenausschuss; bei mehreren Kindertagesstätten kann ein gemeinsamer Ausschuss eingerichtet werden. Dieser soll aus Trägervertretern bzw. Trägervertreterinnen, aus gewählten Mitgliedern des Elternbeirats sowie aus Mitgliedern aus dem Kreis der Mitarbeitenden bestehen, darunter die Leitung bzw. die Leitungen. Zusätzlich können andere sachkundige Personen hinzugezogen werden. Der Ausschuss soll bis sechs Wochen nach Beginn des Kindergartenjahres gebildet werden. Näheres regelt eine vom Kirchenvorstand zu erstellende Ausschussordnung.
( 2 ) Das Leitungsorgan des Trägers hat den Kindertagesstättenausschuss an wesentlichen Entscheidungen insbesondere über die pädagogische Konzeption zu beteiligen.
( 3 ) Der Kindertagesstättenausschuss berät im Rahmen der jeweils geltenden kirchlichen und staatlichen Bestimmungen über alle die Kindertagesstätte betreffenden Angelegenheiten. Er hat den Auftrag, die Arbeit der Kindertagesstätte zu unterstützen und die Zusammenarbeit zwischen Kindertagesstätte und Eltern zu fördern. Er kann Anträge stellen und Empfehlungen an den Träger aussprechen.
( 4 ) Der Kindertagesstättenausschuss soll insbesondere gehört werden
  1. bei der Beratung von Grundsatzfragen der Bildung, Erziehung und Betreuung,
  2. bei der Aufstellung des Haushaltsplanes,
  3. bei der Einstellung von pädagogischem Personal,
  4. bei der Abänderung, Ausweitung oder Einschränkung der Konzeption,
  5. bei der Planung baulicher Maßnahmen und der Beschaffung von Inventar,
  6. bei der Festlegung der Kriterien für die Aufnahme der Kinder,
  7. bei der Festlegung der Öffnungs- und Schließzeiten,
  8. bei der Gestaltung der Zusammenarbeit mit den Eltern.
( 5 ) Soweit der Träger Anträge und Empfehlungen des Ausschusses nicht berücksichtigt, hat er seine Entscheidungen schriftlich als Anlage zum Sitzungsprotokoll zu begründen. Dies gilt nicht bei Personalentscheidungen.
( 6 ) Über die Ergebnisse der Beratungen sollen die Erziehungsberechtigten nach Möglichkeit schriftlich unterrichtet werden.
( 7 ) Die Kindertagesstättenausschussmitglieder haben über die ihnen bei dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt auch für die Zeit nach Beendigung ihrer Amtszeit.
( 8 ) Die Regelungen des § 44 Absatz 2 bis 5 der Kirchengemeindeordnung (KGO)5# bzw. des § 30 der Dekanatssynodalordnung (DSO)6# finden entsprechend Anwendung.
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Abschnitt 3: Gesamtkirche

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§ 6
Aufgaben der Gesamtkirche

( 1 ) Die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau unterstützt die Arbeit der Kirchengemeinden, Dekanate, kirchlichen Verbände sowie ihrer Mitarbeitenden unter anderem im Handlungsfeld Bildung, Arbeitsbereich Kindertagesstätten durch gesamtkirchliche Zentren und die Kirchenverwaltung. Näheres regeln die Gesetze und Ordnungen der EKHN in ihrer jeweils geltenden Fassung.
( 2 ) Die evangelischen Regionalverwaltungsverbände unterstützen die Träger bei den Verwaltungsaufgaben. Näheres regelt die Regionalverwaltungsverordnung (RVVO)7# in der jeweils geltenden Fassung.
( 3 ) Der Fachbereich Kindertagesstätten im Zentrum Bildung fördert und sichert das Profil evangelischer Kindertagesstätten in der EKHN durch Beratung, Qualifizierung, Professionalisierung, Vertretung in Fachgremien und durch Qualitätsentwicklung. Er entwickelt Strategien und Konzepte für das Arbeitsfeld Kindertagesstätten. Er vertritt die fachpolitischen Interessen der EKHN auf kommunaler Ebene, Landes- und Bundesebene und gibt Stellungnahmen ab.
( 4 ) Der Fachbereich Kindertagesstätten ist zuständig für die kirchenaufsichtliche Genehmigung von Betriebsverträgen mit Kommunen, die Genehmigung von Sollstellenplänen sowie weiterem Personal, die Genehmigung von Personal für gemeindeübergreifende Trägerschaften und das Controlling für den Kindertagesstättenbereich.8#
( 5 ) Die Verantwortung und Aufsicht sowie die kontinuierliche Verbesserung des Qualitätsentwicklungssystems der EKHN obliegen dem Fachbereich Kindertagesstätten. Die Einführung eines von dem kircheneigenen Qualitätsentwicklungssystem (Qualitätsfacetten) abweichenden Qualitätsentwicklungsprogramms und Zertifizierungen bedürfen der Genehmigung durch den Fachbereich Kindertagesstätten. Der Fachbereich Kindertagesstätten unterstützt die Kindertagesstätten beim Erwerb des BETA-Gütesiegels.
( 6 ) Die Unterstützung des Arbeitsfeldes Kindertagesstätten geschieht auch durch verschiedene Angebote zur fachlichen Weiterentwicklung durch den Fachbereich Kindertagesstätten.
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§ 7
Fachberatung

Träger von evangelischen Kindertagesstätten in der EKHN sind verpflichtet, die Fachberatung der EKHN in Anspruch zu nehmen.
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§ 8
Kirchliche Finanzierung von evangelischen Kindertagesstätten

( 1 ) Die EKHN beteiligt sich im Rahmen der bestehenden Betreuungskapazitäten ausschließlich an der Finanzierung evangelischer Kindertagesstätten.
( 2 ) Die Finanzierung erfolgt grundsätzlich auf Basis der vertraglich vereinbarten Betreuungszeiten. Hierbei ist davon auszugehen, dass die Betreuungsverträge den regelmäßigen zeitlichen Betreuungsbedarf von Familien und Kindern widerspiegeln.
( 3 ) Die Veränderung der ursprünglichen Altersstruktur von bestehenden Gruppen bedarf der vorausgehenden kirchenaufsichtlichen Genehmigung.
( 4 ) Im Falle der Erweiterung eines bestehenden Angebotes, insbesondere der Schaffung von zusätzlichen Mittagessensplätzen oder die Erweiterung der Öffnungszeiten an den Nachmittagen, kann eine kirchliche Finanzierungsbeteiligung bewilligt werden.
( 5 ) Die Erweiterung von Kindertagesstätten um zusätzliche Gruppen und die Umwandlung von Gruppen bedürfen der vorausgehenden Genehmigung. Die Finanzierung hieraus entstehender zusätzlicher Kosten mit kirchlichen Mittel ist nicht möglich.
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§ 9
Angleichung des Personalbestands

( 1 ) Werden in hessischen Kindertagesstätten bei der jährlichen Sollstellenplangenehmigung (gemäß § 26 Absatz 1 bis 4) Personalüberhänge festgestellt (IST-Personalstellen übersteigen die rechnerischen SOLL-Personalstellen), so hat der Träger in Abstimmung mit dem Regionalverwaltungsverband, dem Fachbereich Kindertagestätten und der Kirchenverwaltung umgehend eine Angleichung, zunächst durch Anbringung eines kw-Vermerks, in die Wege zu leiten. Gelingt die Anpassung bis zur darauffolgenden Sollstellenplanbeantragung nicht, sind Maßnahmen nach der Sicherungsordnung (SichO.EKHN)9# einzuleiten.
( 2 ) Abweichend von Absatz 1 kann die Regelung ausgesetzt werden, wenn nachgewiesen werden kann, dass der Personalbedarf kurzfristig wieder ansteigen wird.
( 3 ) In Rheinland-Pfalz obliegt es dem Träger gemäß § 2 Absatz 6 der Landesverordnung zur Ausführung des KitaG RLP10#, Veränderungen in der Belegung dem Jugendamt bekannt zu geben.
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§ 10
Aufsichtsmaßnahmen

( 1 ) Kindertagesstätten, deren Betrieb mit einem unverhältnismäßigen Kostenaufwand verbunden ist, dürfen nur in Sozialräumen bestehen, in denen die örtlichen Gegebenheiten dieses erfordern. Es bedarf unter Abwägung der Folgen einer Einzelfallentscheidung durch den Fachbereich Kindertagesstätten.
( 2 ) Die Beendigung der Trägerschaft bzw. Schließung der Kindertagesstätte ist insbesondere angezeigt, wenn auch nach umfassender Beratung durch den Fachbereich Kindertagesstätten, bzw. im Zuständigkeitsbereich des Evangelischen Regionalverbandes Frankfurt durch diesen, die Kindertagesstätte nicht wirtschaftlich zu betreiben ist oder die Arbeit nicht den gesetzlichen und kirchlichen Qualitätsstandards entspricht.
( 3 ) Kommt ein Träger den Verpflichtungen aus dieser Verwaltungsverordnung insbesondere gemäß §§ 3, 26, 32 ff. und 39 nicht nach, können gesamtkirchliche Weisungen erteilt werden (vgl. § 45 KGO11# entsprechend). Erfüllt der Träger diese in angemessener Frist und nach erneuter Aufforderung nicht, kann die Maßnahme im Wege der Ersatzvornahme (vgl. §§ 48, 49 KGO12# entsprechend) durch die Gesamtkirche durchgeführt werden oder in Ausnahmefällen die Kindertagesstätte geschlossen werden. Gründe für eine Aufgabe der Trägerschaft bzw. Schließung können insbesondere nicht behobene Qualitätsmängel oder unwirtschaftliches Verhalten sein.
( 4 ) Entsteht der Gesamtkirche durch das Handeln des Trägers ein finanzieller Schaden, so ist er dieser zum Schadensersatz verpflichtet.
( 5 ) Führen Verhandlungen mit Kommunen nicht zu entsprechend angepassten Verträgen i.S.d. § 33, kann die Kirchenleitung die Genehmigung zum Betrieb der Kindertagesstätte widerrufen oder Haushaltsauflagen anordnen.
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Abschnitt 4: Organisation

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§ 11
Gruppenstärke

( 1 ) Bezüglich der Berechnung der Gruppengrößen gelten die entsprechenden gesetzlichen Regelungen des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches (HKJGB)13# und des Kindertagesstättengesetzes Rheinland-Pfalz (KitaG RLP)14# in der jeweils geltenden Fassung.
( 2 ) Die maximal mögliche Belegung ergibt sich aus der gültigen Betriebserlaubnis.
( 3 ) In Hessen können die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, in Rheinland-Pfalz das Landesjugendamt im Einzelfall befristete Ausnahmen von der nach Absatz 1 und 2 ermittelten Gruppengröße zulassen. Darüber hinaus sind die bestehenden Betriebsverträge mit den Kommunen zu beachten.
( 4 ) Bei der Aufnahme von Kindern mit Behinderung richtet sich die Gruppengröße in Hessen nach der Rahmenvereinbarung Integration und den dazugehörigen Ausführungsbestimmungen. In Rheinland-Pfalz richten sich diese nach den Bestimmungen der Landesverordnung des KitaG RLP15# in der jeweils geltenden Fassung.
( 5 ) Werden in hessischen Kindertagesstätten Kinder unter drei Jahren mit Kindern anderer Altersstufen gemeinsam in einer Gruppe betreut, dürfen maximal bis zu sechs Kinder unter drei Jahren in diese Gruppe aufgenommen werden.
( 6 ) Fordern Kommunen reduzierte Gruppengrößen ohne eine entsprechende Personalreduzierung, so müssen hieraus entstehende zusätzliche Kosten ausschließlich von der Kommune finanziert werden.
( 7 ) Freie Plätze sollen umgehend besetzt werden. Abweichende Regelungen im Einvernehmen mit den Kommunen sind möglich. Bei Neuaufnahmen ist eine Eingewöhnungszeit zu berücksichtigen.
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§ 12
Personal der Kindertagesstätten

( 1 ) Die Leitung sowie die Mitarbeitenden sind verantwortlich für die Umsetzung und Fortentwicklung der Konzeption. Sie setzen sich dafür ein, dass die Kindertagesstätte in den Sozialraum und das kirchliche Leben vor Ort einbezogen wird.
( 2 ) Der Träger wendet die gesamtkirchlich vorgegebenen Musterstellenbeschreibungen für die Beschäftigten in der Kindertagesstätte an. Einzelfallfragen werden durch Dienstanweisung geregelt.
( 3 ) Der Träger soll darauf hinwirken, dass die Mitarbeitenden der Kindertagesstätte sich regelmäßig fortbilden.
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§ 13
Leitung

( 1 ) Mit der Leitung einer Kindertagesstätte sollen pädagogische Fachkräfte betraut werden, die über mehrjährige Berufserfahrung und einen einschlägigen Hochschulabschluss verfügen. Fachkräfte ohne Hochschulabschluss mit mehrjähriger Berufserfahrung können bei Vorliegen einer entsprechenden Qualifikation mit der Leitung beauftragt werden. Ausnahmsweise kann die Qualifikation berufsbegleitend erworben werden.
( 2 ) Freie Leitungsstellen sollen ausgeschrieben werden.
( 3 ) Die Leitungskräfte der Kindertagesstätte werden vom Träger mit Aufgaben der Betriebsführung und des Managements der Einrichtung betraut. Sie nehmen im Auftrag und mit Unterstützung des Trägers die Verantwortung für die Kindertagesstätte wahr und sind ihm gegenüber rechenschaftspflichtig. Der Träger überträgt ihnen die Fachaufsicht über die Mitarbeitenden. Leitungskräfte wirken unter anderem bei Personalentscheidungen beratend mit und sind für den organisatorischen Ablauf und für die Einhaltung rechtlicher Bestimmungen verantwortlich.
( 4 ) Die Aufteilung der Leitungsfunktion auf zwei Mitarbeitende ist möglich und bedarf der vorherigen Genehmigung. Mit dem Antrag ist ein Leitungskonzept vorzulegen. Die Regelungen des § 22 Absatz 4 sind zu beachten.
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§ 14
Stellvertretende Leitung

( 1 ) Für die Leitung ist eine Stellvertretung vorzusehen.
( 2 ) Bei ein- und zweigruppigen Kindertagesstätten wird die Stellvertretung durch eine Abwesenheitsvertretung wahrgenommen, die in die Aufgaben der Leitung eingearbeitet ist.
( 3 ) Ab einer dreigruppigen Kindertagesstätte ist eine ständig bestellte Stellvertretung möglich, die sowohl ein eigenes Aufgabengebiet als auch Freistellungskontingent für diese Aufgaben ausgewiesen bekommt. Die Aufgaben sind in die Stellenbeschreibung aufzunehmen.
( 4 ) In Einrichtungen mit einer Größe von mindestens sechs Gruppen können die Aufgaben der Stellvertretung auch auf zwei Personen aufgeteilt werden. Dies gilt auch, unabhängig von der Größe der Kindertagesstätte, wenn diese auf zwei Standorte verteilt ist.
( 5 ) Abweichungen von diesen Regelungen sind genehmigungspflichtig.
( 6 ) Bei Abwesenheit der Leitung hat die vom Träger benannte stellvertretende Leitung die Aufgaben und Tätigkeiten entsprechend ihrer Stellenbeschreibung und der erarbeiteten Konzeption kontinuierlich weiterzuführen. Gegenüber der Leitung besteht eine Informationspflicht.
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§ 15
Pädagogische Kräfte

In Kindertagesstätten dürfen nur Fachkräfte gemäß den Bestimmungen und Vereinbarungen des Landes Hessen bzw. des Landes Rheinland-Pfalz (Fachkräftevereinbarung) zur Erfüllung des gesetzlichen Mindeststandards eingesetzt werden. Ausnahmen können bei Vorliegen der Anerkennung durch die zuständigen Behörden zugelassen werden.
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§ 16
Pädagogische Zusatzkräfte

( 1 ) In Hessen können Mitarbeitende als pädagogische Zusatzkräfte zur Deckung des personellen Mehrbedarfs, in dem Umfang, um den der kirchliche Personalstandard über dem gesetzlichen Standard liegt, zur Mitarbeit beschäftigt werden, ohne Fachkräfte im Sinne der landesrechtlichen Regelungen zu sein. Dies gilt auch für Zusatzpersonal, welches für spezielle Betreuungs- und Erziehungsleistungen im Rahmen der hierfür bestehenden öffentlichen Förderung eingesetzt wird.
( 2 ) In Rheinland-Pfalz kommt die Landesverordnung zum KitaG Rheinland-Pfalz16# in der jeweils geltenden Fassung zur Anwendung. Darüber hinaus bedarf es der vorherigen Zustimmung durch das jeweilige Jugendamt.
( 3 ) Die Anstellung von pädagogischen Zusatzkräften ist genehmigungspflichtig.
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§ 17
Praktikantinnen und Praktikanten

( 1 ) Evangelische Kindertagesstätten sind Ausbildungsstätten für die berufliche Ausbildung im frühpädagogischen Bereich. Einzelheiten regelt die Ausbildungs- und Praktikantenordnung EKHN (APrO.EKHN)17#.
( 2 ) Bei Sicherstellung der Finanzierung können daneben Kräfte im Freiwilligen Sozialen Jahr (FSJ) und im Bundesfreiwilligendienst (BFD) beschäftigt werden.
( 3 ) Die angemessene Anleitung ist durch einschlägig qualifiziertes Personal sicherzustellen. Eine Vertretung der Praxisanleitung ist zu gewährleisten. Über die Qualifizierung muss ein Nachweis erbracht werden.
( 4 ) Die Anstellung und der Einsatz von Praktikantinnen und Praktikanten sowie Kräften im Freiwilligen Sozialen Jahr (FSJ) und im Bundesfreiwilligendienst (BFD) sind genehmigungspflichtig.
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§ 18
Personal für gemeindeübergreifende Trägerschaft

Voraussetzung für die Wahrnehmung der Geschäftsführungsfunktion ist in der Regel ein Studium der Pädagogik, Kindheitspädagogik, Sozialmanagement oder eine vergleichbare Qualifikation. Die Einrichtung und Besetzung der Stellen ist genehmigungspflichtig.
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§ 19
Unterstützungspersonal

( 1 ) Im Bereich der Hauswirtschaft sind bei angebotener Frischkost Hauswirtschaftskräfte mit einschlägiger Ausbildung und Vorkenntnissen einzustellen. Für das Angebot der Verpflegung mit Tiefkühl- oder Fertigkost mit Ergänzungsfrischkost und Verpflegung mit angelieferter Kost sind Hauswirtschaftskräfte mit einschlägigen Vorkenntnissen einzustellen. Näheres ist über die Stellenbeschreibung zu regeln.
( 2 ) Der Bereich der Essensversorgung umfasst schwerpunktmäßig die Mittagsversorgung, berücksichtigt aber auch das Erfordernis entwicklungsbezogener zusätzlicher Mahlzeiten im Tagesverlauf. Eine Mittagsbeköstigung der Kinder soll in der Regel mit Frischkost erfolgen.
( 3 ) Über die notwendige Qualifikation von Reinigungs- und Hausmeisterkräften und Sekretariatsmitarbeitenden entscheidet der Träger.
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§ 20
Stellenbemessung des pädagogischen Personals in Hessen

( 1 ) Die Stellenbemessung des Personals für Kindertagesstätten in Hessen nach dieser Vorschrift berücksichtigt sämtliche grundsätzlichen pädagogischen Leistungen (gemäß den Stellenbeschreibungen), die in der Kindertagesstätte zu erbringen sind. Zusätzliche Leistungen (z. B. im Falle der Aufnahme von Kindern mit Behinderungen oder zur Durchführung spezieller Projekte) sind gesondert zu berücksichtigen.
( 2 ) Die Personalbemessung basiert auf § 25c HKJGB18#. Der nach § 25a HKJGB19# vom Träger festzulegende Personalbedarf für das Vorhalten zusätzlicher Zeitkontingente für die mittelbare pädagogische Arbeit und für Leitungsaufgaben wird mit einem Zuschlag von 15 Prozent, bezogen auf die nach § 25c Absatz 2 HKJGB20# ermittelten Werte, veranschlagt und hinzugerechnet. Die sich aus § 25c Absatz 1 und 2 HKJGB21# und dem Zuschlag ergebende Gesamtsumme bildet den personellen Standard der Kindertagesstätte ab und beinhaltet das Zeitkontingent für Leitungsaufgaben und mittelbare pädagogische Arbeit sowie den Ausgleich von Ausfallzeiten durch Krankheit, Urlaub und Fortbildung.
( 3 ) Die Personalbemessung bei der Aufnahme von Kindern mit Behinderung richtet sich in Hessen nach der Rahmenvereinbarung Integration und den dazugehörigen Erläuterungshinweisen.
( 4 ) Bei Integration einzelner Kinder mit Behinderung in einer Kindertagesstätte können in begründeten Ausnahmefällen auf Antrag zusätzliche Personalstunden über die entsprechenden länderspezifischen Regelungen und Vereinbarungen hinaus gewährt werden. Der Antrag ist an den Fachbereich Kindertagesstätten zu richten, bzw. im Zuständigkeitsbereich des Evangelischen Regionalverbandes Frankfurt an diesen.
( 5 ) In Kindertagesstätten mit Aufnahmebegrenzungen aufgrund gebäudlicher Bedingungen können hinsichtlich der Personalbemessung Einzelfallentscheidungen auf betriebsvertraglicher Grundlage genehmigt werden.
( 6 ) Bei Kindertagesstätten mit Aufnahmebegrenzungen aufgrund kommunal gesetzter Standards sind die dadurch entstehenden Mehrkosten durch die Kommune alleine zu tragen.
( 7 ) Um der Aufsichtspflicht zu entsprechen wird für die Personalbemessung für eingruppige Kindertagesstätten der Kinderfaktor für Kinder ab drei Jahren gemäß § 25c Absatz 2 HKJGB22# um 0,005 erhöht.
( 8 ) Zur Sicherung der Aufsichtspflicht und Qualität wird für die Personalbemessung für Waldgruppen (mit eigenem Standort und täglichem Aufenthalt im Wald) und vergleichbare Gruppen der Kinderfaktor von Kindern ab drei Jahren gemäß § 25c Absatz 2 HKJGB23# um 0,005 erhöht. Dies gilt nur für die tatsächlich im Wald verbrachte Zeit.
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§ 21
Stellenbemessung des pädagogischen Personals in Rheinland-Pfalz

Die Personalbemessung der Kindertagesstätten basiert auf den entsprechenden gesetzlichen Regelungen und Ausführungsbestimmungen des Bundeslandes Rheinland-Pfalz. In Rheinland-Pfalz wird die Personalbemessung durch die zuständigen Jugendämter festgelegt und mitgeteilt.
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§ 22
Zeitkontingent für Leitungsaufgaben und mittelbare pädagogische Zeiten

( 1 ) Bei der Feststellung des Umfangs der Leitungsaufgaben sind insbesondere die Größe der Kindertagesstätte, die Anzahl und Art des Personals und die Besonderheiten in der Sozialstruktur des Einzugsbereiches und in den Familien zu berücksichtigen.
( 2 ) Das Zeitkontingent für Leitungsaufgaben ist aus der Gesamtsumme gemäß § 20 Absatz 2 abzubilden und soll in Hessen neun Wochenstunden, bezogen auf die rechnerische Gruppenanzahl, betragen. Ab der sechsten Gruppe werden für die sechste und für jede weitere Gruppe drei Wochenstunden berechnet.
( 3 ) In Rheinland-Pfalz orientiert sich das Kontingent für die Leitungsfreistellung an den Vereinbarungen zur Selbstkontrolle von Personalkosten in Kindertagesstätten in der jeweils geltenden Fassung. Die tatsächlich genehmigte Leitungsfreistellung hängt grundsätzlich vom zuständigen Jugendamt ab.
( 4 ) Werden Leitungsaufgaben auf mehrere Personen verteilt, muss ein aussagekräftiges Leitungskonzept vorliegen, in dem Verantwortlichkeiten und Aufgaben zugewiesen sind. Das ausgewiesene Stundenkontingent und die Höhe des Entgeltes dürfen nicht über dem Regelfall der Stellenbewertung von Leitung bzw. Stellvertretung liegen.
( 5 ) Mittelbare pädagogische Zeit dient insbesondere zur Vorbereitung der Gruppenarbeit, Arbeitsbesprechungen, Zusammenarbeit mit Eltern und gruppenübergreifenden Angeboten. Das Kontingent für die mittelbare pädagogische Zeit wird für die gesamte Kindertagesstätte ermittelt und dann von der Leitung auf die Fachkräfte nach ihren Aufgaben und Schwerpunkten differenziert verteilt. Es besteht kein individueller Rechtsanspruch auf die mittelbare pädagogische Zeit. Die mittelbare pädagogische Zeit wird für den Leitungsfreistellungsanteil der Leitungskraft nicht berechnet. Das Kontingent für mittelbare pädagogische Arbeit ist entsprechend den Aufträgen und den individuellen Situationen zu verteilen. Dieses Kontingent soll 15 Prozent auf Basis des nach § 25c Absatz 2 HKJGB24# bzw. in Rheinland-Pfalz des gewährten Personalschlüssels des zuständigen Jugendamtes ermittelten Personalbedarfs betragen.
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§ 23
Stellenbemessung pädagogische Zusatzkräfte, Praktikantinnen und Praktikanten

( 1 ) Die Stellenbemessung für die pädagogischen Zusatzkräfte richtet sich nach den entsprechenden Förderpauschalen.
( 2 ) Die Aufwendungen für diesen Personenkreis sind im Haushalt des Trägers zu veranschlagen und nach §§ 33 f. entsprechend abzurechnen.
( 3 ) In Hessen kann pro Kindertagesstätte eine Berufspraktikantin bzw. ein Berufspraktikant im Anerkennungsjahr eingestellt werden, vorausgesetzt, der Ist-Personalbestand liegt nicht über dem Soll-Personalbestand. Weitere Berufspraktikantinnen und Berufspraktikanten müssen mit 0,5 Personalstellen auf den Sollstellenplan angerechnet werden.
( 4 ) In Rheinland-Pfalz orientiert sich die Beschäftigung der Berufspraktikantinnen und Berufspraktikanten und Kräften im Freiwilligen Sozialen Jahr an den Bestimmungen der Landesverordnung zur Ausführung des KitaG RLP (LVO)25#.
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§ 24
Stellenbemessung Unterstützungspersonal

( 1 ) Für die Bemessung des Hauswirtschaftspersonals werden in Hessen ab einer Anzahl von durchschnittlich zehn verpflegten Kindern pro Tag pauschal zehn Personalstunden pro Woche angesetzt. Werden Kinder unter drei Jahren mit Mittagessen versorgt, werden weitere zwei Personalstunden pauschal pro Woche angesetzt. Werden Kinder mit Zwischenmahlzeiten versorgt, wird pauschal eine Personalstunde pro Woche angesetzt. Bei der Ermittlung des zusätzlichen Personalbedarfs für Hauswirtschaftskräfte, bezogen auf die Bereitstellung von Mittagsbeköstigung, wird zwischen der Verpflegung mit Frischkost, der Verpflegung mit Tiefkühl- oder Fertigkost mit Ergänzungsfrischkost und Verpflegung mit angelieferter Kost unterschieden. Der Personalbedarf für Hauswirtschaftskräfte wird auf Basis der täglichen durchschnittlichen Anzahl verpflegter Kinder berechnet. Gegebenenfalls ist eine Umrechnung der wöchentlich verpflegten Kinder auf die einzelnen Wochentage vorzunehmen. Die Berechnungsfaktoren ergeben sich gemäß der Tabelle in Anlage 1.
( 2 ) Die Bemessung von Stunden für Reinigungs- und Hausmeisterdienste ist auf Basis der Verwaltungsverordnung zur Genehmigung von Stellen im Reinigungs-, Hausmeister- und Sekretariatsdienst in der jeweils geltenden Fassung vorzunehmen.
( 3 ) Die Sekretariatsstunden für Verwaltungsarbeiten im Zusammenhang mit einer Kindertagesstätte sind mit einer Wochenstunde auf Basis der ermittelten Gruppenanzahl zu bemessen.
( 4 ) In Rheinland-Pfalz orientiert sich die Stellenbemessung des Unterstützungspersonals im Übrigen an den Bestimmungen der LVO zum KitaG RLP26# und der entsprechenden Genehmigung der Kommune.
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§ 25
Stellenbemessung für gemeindeübergreifende Trägerschaften

( 1 ) Die Berechnung des Personalbedarfs für Geschäftsführung und Sachbearbeitung ergibt sich aus der Anzahl der Gruppen in den Kindertagesstätten multipliziert mit einem Stundenkontingent von 0,8 Stunden pro Woche. Die Stellenanteile für eine Geschäftsführung sollen den Umfang einer vollen Stelle nicht überschreiten. Weitere Stellenanteile sind in der Regel für die Sachbearbeitung einzusetzen.
( 2 ) Die Stellenanteile für die Geschäftsführung und Sachbearbeitung sind gemäß den Aufgaben aufzuteilen.
( 3 ) Die nach § 24 für die Unterstützung von Trägeraufgaben genehmigten Sekretariatsstunden sollen zusätzlich im Umfang von mindestens 50 Prozent in die Personalbemessung einfließen.
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§ 26
Sollstellenplan

( 1 ) Für jede Kindertagesstätte in Hessen ist vom Träger zwischen dem 1. März und dem 1. Juni eines jeden Jahres ein genehmigungsfähiger Sollstellenplan beim Fachbereich Kindertagesstätten einzureichen, der die besetzungsfähigen Personalstunden für das kommende Kindergartenjahr ausweist. Es ist die geplante Belegung des neuen Kindergartenjahres anzugeben. Für Kindertagesstätten in Rheinland-Pfalz erfolgt die Festlegung der Sollstellen über den Haushaltsplan.
( 2 ) Der Träger sorgt dafür, dass die gültige Betriebserlaubnis dem Fachbereich Kindertagesstätten bzw. dem Evangelischen Regionalverband in Frankfurt vorliegt.
( 3 ) Voraussetzungen für die Genehmigung eines Sollstellenplans in Hessen sind die Vorlage eines Trägerbeschlusses, ein vom Träger unterschriebenes Antragsformular, die Mitteilung der tatsächlichen Belegungsdaten zum Stichtag 1. März des aktuellen Kalenderjahres, und geplante Belegungsdaten auf Basis der abgeschlossen Betreuungsverträge bzw. Anmeldungen zum Stichtag 1. März des folgenden Kalenderjahrs.
( 4 ) Bei Erweiterungsmaßnahmen und konzeptionellen Veränderungen ist weitere Voraussetzung der Genehmigung die Dokumentation der Sicherstellung der Finanzierung inklusive einer schriftlichen Bestätigung der Beteiligung der Kommune, sowie der Nachweis der Beteiligung der Fachberatung. In Ausnahmefällen kann durch den Fachbereich Kindertagesstätten eine zusätzliche Begründung des Trägers angefordert werden.
( 5 ) Für Kindertagesstätten in Rheinland-Pfalz hat der Träger dem Fachbereich Kindertagesstätten zum Stichtag 1. März eines jeden Jahres die aktuellen Belegungszahlen, die gültige Betriebserlaubnis und den daraus berechneten Personalschlüssel vorzulegen.
( 6 ) Entstehen in Kindertagesstätten in Hessen unterjährige Belegungsschwankungen, durch die der rechnerische Personalbedarf um mehr als 10 Prozent vom bisher genehmigten Sollstellenplan abweicht, so ist der Träger verpflichtet, unverzüglich einen Antrag auf Neuberechnung und Genehmigung des Sollstellenplans zu stellen. § 9 Absatz 1 und 2 gelten entsprechend.
( 7 ) Eine Ausweitung der Arbeit auf Angebote, die nicht dem regulären Aufgabenbereich einer Kindertagesstätte entsprechen (z. B. Einrichtung von Schülergruppen, Eltern-Kind-Gruppen, Familienzentren), wird nicht im Stellenplan berücksichtigt, unbeschadet der Möglichkeit einer kommunalen Finanzierung.
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§ 27
Dienstpläne

( 1 ) Für jede Kindertagesstätte sind schriftliche Dienstpläne auf Grundlage der pädagogischen Konzeption, der Öffnungszeiten der Kindertagesstätte und der Wochenarbeitszeit aufzustellen.
( 2 ) Bei der Dienstplangestaltung sind in erster Linie das Wohl der Kinder und die betrieblichen Interessen zu beachten.
( 3 ) Der Dienstplan für das Erziehungspersonal soll den zeitlichen, über den Tag verteilten Arbeitseinsatz der pädagogischen Mitarbeitenden, die Gruppenzeit, die Anzahl der jeweils zu betreuenden Kinder, die Übernahme von Früh-, Mittags- und Spätdienst sowie die mittelbare pädagogische Zeit und Arbeitszeitreserven für Vertretung erkennen lassen und gegebenenfalls auch die Einbeziehung von pädagogischen Zusatzkräften für Kinder mit Behinderung und Kinder aus Familien mit Migrationshintergrund, Berufspraktikantinnen bzw. Berufspraktikanten, Vorpraktikantinnen bzw. Vorpraktikanten, Sozialassistentinnen bzw. Sozialassistenten, Kräfte im Freiwilligen Sozialen Jahr und Kräfte im Bundesfreiwilligendienst darlegen.
( 4 ) Bei den pädagogischen Fachkräften soll bei der Dienstplangestaltung auf Basis einer effektiven Jahresarbeitszeit geplant werden. Mindestens fünf Prozent der wöchentlichen Arbeitszeit soll zum Ausgleich für Vertretung von Ausfallzeiten durch Krankheit, Urlaub und Fortbildung in die Jahresarbeitszeit einbezogen werden. Näheres ist durch eine Dienstvereinbarung zu regeln.
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§ 28
Anwesenheitslisten

Die Belegung einer Kindertagesstätte muss nachweisbar sein. Zu diesem Zweck sind täglich Anwesenheitslisten zu führen, aus denen die jeweiligen Betreuungszeiten der Kinder und die Anzahl der täglichen Mahlzeiten hervorgehen.
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§ 29
Ausfallzeiten und Vertretungskräfte in Hessen

( 1 ) Der Vertretungsbedarf für Ausfallzeiten soll zunächst aus rückgestellten Arbeitszeiten im Rahmen von Jahresarbeitszeitkonten kompensiert werden.
( 2 ) Die Einstellung von pädagogischen Vertretungskräften in Kindertagesstätten mit mehr als zwei Gruppen ist nur zulässig, wenn der Dienst in den Gruppen nicht durch die Anwesenheit einer Fachkraft gesichert ist. Hierbei ist auch die Leitungskraft mit bis zur Hälfte ihres Leitungskontingents einzusetzen. Ab dem Ende der Entgeltfortzahlung ist die Einstellung von Vertretungskräften zulässig.
( 3 ) Der Träger kann im Einzelfall Ausnahmen beschließen, wenn zwingende betriebliche Gründe dies erfordern. Die Kommunen sind bezüglich der entstehenden und zu finanzierenden Mehrkosten unverzüglich vom Träger zu informieren.
( 4 ) Für Hauswirtschafts- und Reinigungskräfte ist in Abwesenheitsfällen, z. B. bei Krankheit, Mutterschutz, Urlaub, Fortbildung oder Bildungsurlaub, außerhalb von Schließzeiten ab dem ersten Tag für Vertretung zu sorgen.
( 5 ) Sind mehrere Reinigungskräfte, Hauswirtschaftskräfte, Verwaltungskräfte oder Hausmeisterinnen bzw. Hausmeister in der Kindertagesstätte tätig, sollen sich diese gegenseitig vertreten. Angefallene Mehrstunden werden vorrangig durch Freizeitausgleich in den Zeiten, in denen ein geringerer betrieblicher Bedarf besteht, ausgeglichen. In Ausnahmefällen ist eine Vergütung der Mehrstunden möglich.
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§ 30
Ausfallzeiten und Vertretungskräfte in Rheinland-Pfalz

Der Einsatz von Vertretungskräften ist geregelt in § 12 KitaG RLP27# in Verbindung mit der LVO28#.
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§ 31
Schließzeiten und Urlaubsregelung

( 1 ) Unter Schließzeiten sind einzelne Tage oder bis zu drei Wochen zu verstehen, in der die Kindertagesstätte vollständig geschlossen ist. Die Kindertagesstätte kann geschlossen werden in Ferienzeiten, zu Konzeptions- und Klausurtagen, Brückentagen etc. Innerhalb eines Jahres sollen 25 Schließtage nicht überschritten werden.
( 2 ) Erholungsurlaub soll grundsätzlich während der Schließzeiten der Kindertagesstätte genommen werden.
( 3 ) Der Träger stellt sicher, dass mindestens zwei und maximal fünf Schließtage im Jahr für die konzeptionelle Weiterentwicklung und die Qualitätsentwicklung der Einrichtung eingesetzt werden.
( 4 ) Die Schließzeiten sind den Erziehungsberechtigten zu Beginn des Kindergartenjahres mitzuteilen.
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Abschnitt 5: Betriebskosten, Investitionen und Finanzierung

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§ 32
Betriebskosten und Investitionen von Kindertagesstätten

( 1 ) Die Betriebskosten der Kindertagesstätten beinhalten die Personalkosten und die Sachkosten. Näheres regelt die Anlage 2 zur KiTaVO.
( 2 ) Grundsätzlich basiert die Höhe der Betriebskosten auf den Planungen der Haushaltsansätze für das jeweilige Haushaltsjahr, wobei die Personalkosten sich im Wesentlichen nach dem jeweils gültigen Stellenplan richten. Kostensteigerungen aufgrund von Tarifentwicklungen und sonstige Preiseffekte sowie konzeptionelle Veränderungen in den Kindertagesstätten sind bei der Planung zu berücksichtigen.
( 3 ) Investitionen sind Ausgaben, die zur erstmaligen oder ersatzweisen Anschaffung, Herstellung, wesentlichen Verbesserung oder grundlegenden Erneuerung eines Kindertagesstättengebäudes aufzubringen sind. Sie umfassen die in der DIN 276 festgelegten Kosten sowie einen eventuellen Grunderwerb einschließlich der Aufwendungen für Hausanschlüsse und etwaige Erschließungskosten. Dazu gehören auch Maßnahmen im Bereich des Außengeländes einschließlich anzuschaffender Außenspielgeräte und die Beschaffung von Innenausstattung, soweit es sich nicht um Betriebskosten gemäß Anlage 2 zur KiTaVO handelt.
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§ 33
Finanzierung von Betriebskosten und Investitionen in Hessen

( 1 ) Von den Betriebskosten der Kindertagesstätte gemäß § 32 werden folgende Einnahmen in Abzug gebracht:
  1. Landeszuschüsse gemäß § 32 Absatz 2, 3, 4, 5 und 6 HKJGB29#,
  2. Zuschüsse für Integrationen und Einzelintegrationsmaßnahmen durch den zuständigen Sozialhilfeträger,
  3. Verpflegungsentgelte,
  4. sonstige Zuschüsse und Erstattungen Dritter,
  5. Rücklagenentnahmen,
  6. ggf. Spenden.
( 2 ) In welchem Umfang Abschreibungen auf kircheneigene Kindertagesstättengebäude als abrechnungsrelevante Betriebskosten anzusetzen sind, soll fallbezogen über die Betriebsverträge festgelegt werden. Eine ertragswirksame Auflösung von etwaigen Sonderposten aufgrund vorangegangener Investitionszuschüsse kann berücksichtigt werden.
( 3 ) Die Verpflegungsentgelte für Speisen und Getränke sollen so kalkuliert werden, dass der Wareneinsatz für die Verpflegungsangebote durch diese Einnahmen gedeckt ist. Im Falle einer Verpflegung mit Frischkost sind darüber hinaus die im Vergleich zur Tiefkühl- oder Fertigkost mit Ergänzungsfrischkost entstehenden Mehrpersonalaufwendungen in der Kalkulation für die Verpflegungsbeiträge anzusetzen.
( 4 ) Spenden und Kollekten sowie durch außerordentliche Angebote erwirtschaftete Einnahmen sind ihrem vorgesehenen Zweck entsprechend zu verwenden. Hieraus gebildete Rücklagen sind spätestens nach zwei Jahren aufzulösen. Sofern es sich um allgemeine Spenden zur Unterstützung der Kindertagesstätte handelt, sind diese im Jahr der Einnahme von den laufenden Betriebskosten abzusetzen.
( 5 ) An Investitionen, an Abschreibungen für Gebäude und für sonstiges Anlagevermögen (außer geringwertige Wirtschaftsgüter) sowie an der laufenden Bauunterhaltung des Gebäudes, der Außenanlage und des Inventars beteiligt sich die Kirche nur, wenn das Gebäude in kirchlichem Eigentum steht.
( 6 ) Von den danach verbleibenden Betriebskosten trägt die EKHN für bestehende Gruppen bzw. Einrichtungsteile folgende Finanzierungsanteile:
  1. Maximal 15 Prozent für Gruppen bzw. Einrichtungsteile mit drei- bis sechsjährigen Kindern; das Gleiche gilt, wenn in diesen Gruppen bzw. Einrichtungsteilen auch Schulkinder aufgenommen werden.
  2. Maximal 10 Prozent für Gruppen bzw. Einrichtungsteile gemäß a), in denen Kinder unter drei Jahren aufgenommen werden.
  3. Maximal 10 Prozent für Gruppen bzw. Einrichtungsteile, in denen ausschließlich Kinder unter drei Jahren betreut werden, sogenannte Krippengruppen; dies gilt auch für die Umwandlung einer Gruppe bzw. eines Einrichtungsteils gemäß a) und b) in eine Krippengruppe, sowie für die Umwandlung einer Krippengruppe in eine Gruppe bzw. einen Einrichtungsteil gemäß b).
Bestehende kirchliche Finanzierungsbeteiligungen unterhalb der oben aufgeführten Beteiligungssätze werden auch im Falle einer erforderlichen Vertragsneufassung nicht erhöht. Hierzu zählen insbesondere Gruppen bzw. Einrichtungsteile, die gemäß bisheriger Vereinbarung ohne kirchliche Finanzierungsbeteiligung betrieben werden.
( 7 ) Die nach der Absetzung der Kostenbeteiligung der EKHN verbleibenden ungedeckten Betriebskosten werden durch Elternbeiträge und Mittel der Kommunen getragen.
( 8 ) Die Festlegung der Elternbeiträge wird im Einvernehmen mit dem Träger durch die Kommune vorgenommen. Kommt ein Einvernehmen innerhalb angemessener Frist nicht zustande, soll die Bestimmung der Höhe der Elternbeiträge den Kommunen überlassen werden. Jedoch dürfen die Beiträge nicht so hoch sein, dass sie für die evangelischen Kindertagesstätten einen Wettbewerbsnachteil bedeuten. Die Elternbeiträge sollen denen in Einrichtungen anderer Träger für eine vergleichbare Betreuungsleistung entsprechen.
( 9 ) Im Falle von unterschiedlichen Finanzierungsbeteiligungen der EKHN innerhalb einer Einrichtung sind für die Abrechnung des pädagogischen Personals (ohne pädagogisches Zusatzpersonal) die Personalstellen der jeweiligen Gruppen bzw. der jeweiligen Einrichtungsteile zu ermitteln. Die Verteilung der Personalkosten erfolgt dann anhand der prozentualen Stellenanteile der jeweiligen Gruppe bzw. des jeweiligen Einrichtungsteils im Verhältnis zu den pädagogischen Gesamtstellen (ohne pädagogisches Zusatzpersonal). Voraussetzung ist, dass alle Gruppen bzw. Einrichtungsteile über das gesamte Haushaltsjahr betrieben werden. Für die Kostenzuordnung ist die Belegung zum 1. März des Abrechnungsjahres maßgeblich. Ist diese Voraussetzung nicht gegeben, ist dies bei der Kostenzuordnung zu berücksichtigen.
( 10 ) Weitere Personalkosten für Hauswirtschafts-, Reinigungs- und Hausmeisterpersonal etc. und Sachkosten, die nicht direkt einer Gruppe bzw. einem Einrichtungsteil zugeordnet werden bzw. davon abgegrenzt werden können, sind zu gleichen Teilen auf die kostenverursachenden Gruppen bzw. Einrichtungsteile zu verrechnen. Voraussetzung ist, dass alle Gruppen bzw. Einrichtungsteile über das gesamte Haushaltsjahr betrieben werden. Ist diese Voraussetzung nicht gegeben, ist dies bei der Kostenzuordnung zu berücksichtigen.
( 11 ) Die jeweilige Anmeldung der voraussichtlichen Bedarfe für den Haushalt der Kindertagesstätte wird den Kommunen durch die Träger bis spätestens 31. Oktober eines jeden Jahres für das Folgejahr vorgelegt, inklusive des jeweils gültigen, anonymisierten Stellenplans.
( 12 ) Erforderliche bauliche Maßnahmen für kircheneigene Kindertagesstätten sollen durch mögliche Bundes- und Landeszuschüsse und aus Gebäuderücklagen finanziert werden. Stehen aus diesen Quellen Mittel nicht in ausreichendem Umfang zur Verfügung, sind weitere erforderliche Finanzierungszuschüsse rechtzeitig bei der Kirchenverwaltung anzuzeigen. Voraussetzung für die Bewilligung von gesamtkirchlichen Mitteln ist der Nachweis eines entsprechenden Bedarfs an Kindertagesstättenplätzen für die (Rest-) Nutzungsdauer des Gebäudes, die Sicherstellung der Finanzierung aus Eigenmitteln der Kirchengemeinde sowie die zur Darstellung der Gesamtfinanzierung erforderlichen weiteren Finanzierungszusagen. Ein Anspruch auf gesamtkirchliche Zuweisungen besteht nicht.
( 13 ) Die Übertragung kirchlicher Kindertagesstättengebäude in die Eigentümerschaft der Kommunen ist grundsätzlich in Betracht zu ziehen.
( 14 ) Für Neubauten oder Teilneubauten, die der Schaffung von neuen Kinderbetreuungsangeboten oder der Erweiterung von bestehenden Angeboten dienen, dürfen weder für Investitionsmaßnahmen noch für die laufende bauliche Unterhaltung kirchliche Finanzmittel aufgewendet werden.
( 15 ) Durch pauschale Betreuungsverträge begründete unverhältnismäßig hohe Personalaufwendungen werden kirchlicherseits nicht mitfinanziert. Dies ist der Fall, wenn die vertraglich zugesicherten Betreuungszeiten deutlich über den tatsächlich erforderlichen Betreuungszeiten für die Kinder liegen.
( 16 ) Fordern Kommunen Betreuungsstandards, die über den Standards der EKHN liegen, können diese in dem Umfang, in dem sie die kirchlichen Standards überschreiten, kirchlicherseits nicht mitfinanziert werden
( 17 ) Die vorgenannten Festlegungen von Betriebskosten und Finanzierung sind in die Betriebsverträge aufzunehmen. Bestehende Verträge sind entsprechend anzupassen. Abweichungen von der Betriebskosten- und Finanzierungsstruktur bedürfen einer gesonderten kirchenaufsichtlichen Genehmigung.
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§ 34
Finanzierung der Betriebskosten in Rheinland-Pfalz

( 1 ) Die laufenden Betriebskosten werden nach den entsprechenden gesetzlichen und einzelvertraglichen Regelungen abgerechnet.
( 2 ) Die Träger sollen grundsätzlich auf eine angemessene Beteiligung bei Sachkosten und Investitionen der Kommunen hinwirken.
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Abschnitt 6: Elternbeteiligung

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§ 35
Beteiligung der Eltern

( 1 ) Die Erziehungsberechtigten der Kinder in der Kindertagesstätte sind vor Entscheidungen in wesentlichen Angelegenheiten der Bildung, Erziehung und Betreuung zu unterrichten und angemessen zu beteiligen. Die pädagogischen Fachkräfte sollen im Rahmen der Bildungs- und Erziehungspartnerschaft auf einen regelmäßigen und umfassenden Austausch mit den Erziehungsberechtigten über die Bildung, Erziehung und Betreuung der Kinder hinwirken.
( 2 ) Die Eltern und sonstigen Erziehungsberechtigten der die Kindertagesstätte besuchenden Kinder wirken durch die Elternversammlung und den Elternbeirat an der Erziehungs- und Bildungsarbeit der Kindertagesstätte mit.
( 3 ) Die Elternversammlung besteht aus den Eltern und sonstigen Erziehungsberechtigten der die Kindertagesstätte besuchenden Kinder. Sie erörtert grundsätzliche, die Kindertagesstätte betreffende Fragen und wählt den Elternbeirat. Die Leitung der Kindertagesstätte soll mindestens einmal im Jahr eine Elternversammlung einberufen. Sie ist einzuberufen, wenn die Erziehungsberechtigten dies berechtigterweise fordern.
( 4 ) Die Elternversammlung wählt aus ihrer Mitte einen Elternbeirat. Der Elternbeirat ist vor Entscheidungen in wesentlichen Angelegenheiten der Bildung, Erziehung und Betreuung anzuhören. Er kann von dem Träger und den in der Kindertagesstätte tätigen Fachkräften Auskunft über die Einrichtung betreffende Fragen verlangen und Vorschläge unterbreiten.
( 5 ) Der Elternbeirat hat die Aufgabe, den Träger und die Leitung der Kindertagesstätte zu beraten; er gibt Anregungen für die Gestaltung und Organisation der Arbeit der Kindertagesstätte. Er kann Vorschläge zur Verwendung der Haushaltsmittel und zur Regelung der Elternbeiträge in der Kindertagesstätte machen.
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§ 36
Wahl des Elternbeirats

( 1 ) Die Mitglieder des Elternbeirats und ihre Vertreter werden in einer Elternversammlung für jeweils ein Jahr gewählt. Wahlberechtigt und wählbar sind die anwesenden Eltern und sonstigen Erziehungsberechtigten. Nicht wählbar sind Vertreter des Trägers. Für jedes angemeldete Kind in der Kindertagesstätte haben die Eltern eine Stimme. Abwesende Eltern und sonstige Erziehungsberechtigte sind wählbar, wenn ihre schriftliche Zustimmung beim Träger der Kindertagesstätte vorliegt. Wählbar ist jeweils nur ein Erziehungsberechtigter oder eine Erziehungsberechtigte, auch wenn zwei oder mehr Kinder der Familie die Kindertagesstätte in einer oder mehreren Gruppen besuchen. Die Wahl soll im Oktober eines jeden Jahres erfolgen.
( 2 ) Zur Durchführung der Wahl lädt der Träger der Kindertagesstätte im Benehmen mit der Leitung der Kindertagesstätte die Eltern und sonstigen Erziehungsberechtigten spätestens zwei Wochen vor dem Wahltermin schriftlich ein. Der Träger der Kindertagesstätte trifft die erforderlichen organisatorischen Maßnahmen und sorgt für eine ordnungsgemäße Durchführung der Wahl.
( 3 ) Jede Wahlberechtigte und jeder Wahlberechtigter kann Wahlvorschläge machen. Die Wahlleiterin bzw. der Wahlleiter gibt die Wahlvorschläge in alphabetischer Reihenfolge bekannt. Er bzw. sie verteilt an alle Wahlberechtigten Wahlzettel. Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt. Ergibt sich bei der Stichwahl erneut Stimmengleichheit, entscheidet das Los. Die Wahlen sind geheim.
( 4 ) Eine Briefwahl ist möglich und entsprechend zu organisieren.
( 5 ) Abweichende landesrechtliche Regelungen haben Vorrang.
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§ 37
Zusammensetzung, Größe und Einberufung des Elternbeirats

( 1 ) Die Zahl der Mitglieder des Elternbeirats beträgt mindestens drei Personen. Wenn möglich soll jede Gruppe der Kindertagesstätte im Elternbeirat vertreten sein. Auf die Arbeitsfähigkeit des Gremiums ist zu achten.
( 2 ) Der Elternbeirat tritt binnen eines Monats nach der Wahl zu seiner ersten Sitzung zusammen und wählt mit einfacher Mehrheit die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden und ihre Vertreterin bzw. seinen Vertreter. Der Elternbeirat tritt ansonsten auf Einladung der bzw. des Vorsitzenden zusammen; der Träger oder die Leitung der Kindertagesstätte oder ein Drittel der Mitglieder des Elternbeirats können jederzeit die Einberufung verlangen.
( 3 ) An den Sitzungen des Elternbeirates sollen eine Beauftragte bzw. ein Beauftragter des Trägers und die Leitung der Kindertagesstätte teilnehmen. Weitere vom Elternbeirat hinzugezogene Personen können beratend teilnehmen.
( 4 ) Die Mitgliedschaft im Elternbeirat erlischt, wenn kein Kind des Mitglieds des Elternbeirats mehr die Kindertagesstätte besucht.
( 5 ) Abweichende landesrechtliche Regelungen haben Vorrang.
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§ 38
Aufgaben des Elternbeirats

( 1 ) Der Elternbeirat hat die Aufgabe, die Erziehungsarbeit in der Kindertagesstätte zu unterstützen und die Zusammenarbeit zwischen der Kindertagesstätte und den Eltern und sonstigen Erziehungsberechtigten zu fördern. Er wählt aus seiner Mitte die Vertreterinnen bzw. Vertreter für den Kindertagesstättenausschuss.
( 2 ) Der Träger und die Leitung berichten dem Elternbeirat regelmäßig über die Arbeit in der Kindertagesstätte. Sie haben den Elternbeirat vor allen wesentlichen Entscheidungen zu hören; dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Festlegung von
  1. Grundsätzen über die Aufnahme von Kindern,
  2. Öffnungs- und Schließzeiten,
  3. Inhalten und Formen der Lebensalltagsgestaltung und insbesondere bei Einführung neuer pädagogischer Konzepte,
  4. baulichen Veränderungen und sonstigen die Ausstattung der Kindertagesstätte betreffenden Maßnahmen.
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Abschnitt 7: Schlussbestimmungen

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§ 39
Anpassungs- und Übergangsvorschriften

( 1 ) Anderslautende Betriebsverträge mit Kommunen sind an die vorstehenden Regelungen anzupassen. Kann keine entsprechende vertragliche Anpassung erreicht werden, ist grundsätzlich der Betriebsvertrag durch den Träger zu kündigen.
( 2 ) Ergibt sich aus der Neuberechnung des Sollstellenplans aufgrund dieser Neufassung der KiTaVO eine Überbesetzung, wird ein entsprechender kw-Vermerk angebracht. Freiwerdende Stellen können bis zur Erledigung des kw-Vermerks nicht besetzt werden. Ist bis zum 31. Dezember 2017 noch keine Angleichung an den Sollstellenplan erfolgt, sind Maßnahmen nach der SichO.EKHN30# zu treffen. § 9 Absatz 1 und 2 gelten entsprechend.
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§ 40
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verwaltungsverordnung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft. Gleichzeitig treten die Verwaltungsverordnung über die personelle und finanzielle Ausstattung von Kindertagesstätten vom 22. September 2005 (ABl. 2005 S. 356), zuletzt geändert am 9. September 2010 (ABl. 2010 S. 357) sowie die Kindergartenausschussverordnung vom 13. März 1992 (ABl. 1992 S. 82), die Empfehlungen zur Regelung der Arbeitszeit für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Kindertagesstätten der EKHN vom 13. November 1991 und die Musterdienstanweisungen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Kindertagesstätten im Bereich der EKHN vom 24. Juli 2001 (ABl. 2001 S. 279) außer Kraft.
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Anlage 1 zur KiTaVO31#
Berechnung des Personalbedarfs für Hauswirtschaftskräfte in Hessen

Anzahl Essen pro Tag
Frischkost
Tiefkühl- oder Fertigkost mit Ergänzungs-frischkost
Angelieferte Kost
Basisstunden
10
10
10
Zusatzstunden für die Verpflegung von Kindern unter drei Jahren
2
2
2
Zusatzstunden für Zwischenmahlzeiten
1
1
1
ab 10 - 25 Kinder/Tag
+ 12,5
+ 7,5
+ 1
Stunden gesamt
22,5
17,5
11
26 - 40 Kinder/Tag
+ 10
+ 6,5
+ 2
Stunden gesamt
32,5
24
13
41 - 50 Kinder/Tag
+ 12,5
+ 8
+ 3
Stunden gesamt
45
32
16
51 - 60 Kinder/Tag
+ 2,5
+ 1,5
+ 1
Stunden gesamt
47,5
33,5
17
61 - 70 Kinder/Tag
+ 2,5
+ 1,5
+ 1
Stunden gesamt
50
35
18
71 - 80 Kinder/Tag
+ 2,5
+ 1,5
+ 1
Stunden gesamt
52,5
36,5
19
Die addierten Werte beinhalten nicht die pauschalen Zusatzstunden für die Verpflegung von Kindern unter drei Jahren und für Zwischenmahlzeiten (siehe § 24 Absatz 1).
Für jeweils weitere 10 durchschnittlich verpflegte Kinder pro Tag werden zusätzlich 2,5 Wochenstunden (Frischkost), 1,5 Wochenstunden (Tiefkühl- oder Fertigkost mit Ergänzungsfrischkost) bzw. 1 Wochenstunde (angelieferte Kost) genehmigt.
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Anlage 2 zur KiTaVO32#
[Betriebskosten]

Betriebskosten sind:
  1. Personalkosten
    Personalkosten sind insbesondere alle für die Einstellung, Durchführung und Beendigung eines Arbeitsverhältnisses erforderlichen Kosten. Hierunter fallen Löhne und Gehälter, gesetzliche und freiwillige soziale Aufwendungen sowie alle übrigen Personalnebenkosten. Weitere Personalkosten sind Kosten der Fort- und Weiterbildung, Kosten für Schulungen und Supervision etc. Grundsätzlich fallen Personalkosten für Dienste des pädagogischen Personals an, ebenso bei entsprechender Vorhaltung für Hauswirtschafts-, Reinigungs-, Hausmeister- und Sekretariatsdienste. Werden diese Dienste extern bezogen, sind die Kosten hierfür den Sachkosten zuzurechnen. Personalkosten fallen auch an für Auszubildende, Praktikantinnen und Praktikanten, Mitarbeitende im Freiwilligen Sozialen Jahr etc. Grundlage der personellen Ausstattung der Kindertagesstätten ergeben sich aus den §§ 20 ff.
  2. Sachkosten
    Zu den Sachkosten zählen alle mit dem laufenden Betrieb der Kindertagesstätte entstehenden Kostenarten, die nicht zu den Personalkosten gehören, insbesondere:
    1. Kosten zum Betrieb und zur Unterhaltung von Grundstücken und Gebäuden:
      Grundbesitzabgaben, Grundstückspflege, die laufende Unterhaltung und Instandsetzungen des Gebäudes und des Außengeländes einschließlich der Spielgeräte und des Inventars, Kosten für Heizung, Wasser, Abwasser, Strom, Versicherungen, Verbrauchsmaterial, die Anschaffung von technischen Geräten, Spiel- und Beschäftigungsmaterial, sonstiger Betriebs- und Geschäftsausstattung, Gebrauchsgegenständen, Inventar, etc.
    2. Sonstige Verwaltungs- und Betriebsausgaben: Reisekosten, Kosten für Porto, Telekommunikation, Öffentlichkeitsarbeit, EDV, Veranstaltungen, Verbrauchsmittel, Gesundheitsmittel, Lebensmittel, Qualitätsmanagement, Dienstleistungen Dritter, sonstiger Geschäftsaufwand etc.
    3. Verwaltungs- und Beratungskosten der Gesamtkirche und anderer kirchlicher Organisationen: Insbesondere Kosten für Dienste und Leistungen der Regionalverwaltungsverbände, der Fachberatung, ggf. Kosten für gemeindeübergreifende Trägerschaften etc..
    4. AfA (Abschreibungen).
  3. Die Betriebskosten beinhalten Kosten mit spezifischen Bezugsgrößen wie folgt:
    1. Für Maßnahmen der Personalförderung im Sinne von Fort- und Weiterbildung werden pro Haushaltsjahr für jeden Mitarbeitenden ab einem halben Stellenumfang 250 Euro, unabhängig vom Fortbildungsanspruch der Mitarbeitenden angesetzt.
    2. Die Höhe der Kosten für Dienste und Leistungen der Regionalverwaltungsverbände und der Gesamtkirche (Verwaltungsumlage) richten sich nach dem Rechnungsergebnis des dem Vorjahr vorangegangenen Haushaltsjahres als Basisjahr, bereinigt um die bereits angesetzte Verwaltungsumlage bzw. der Summe der Aufwendungen gemäß des dem Vorjahr vorangegangenen Jahresabschluss der Einrichtung, bereinigt um Rücklagenzuführungen und der bereits angesetzten Verwaltungsumlage. Hierauf wird derzeit ein Umlagesatz in Höhe von 3,5 Prozent angesetzt. Auf besonderen Wunsch der Kommunen erbrachte Verwaltungsleistungen, die über die Pflichtaufgaben der Regionalverwaltungsverbände hinausgehen, sind in dem Umlagesatz nicht enthalten. Die hierfür anfallenden Kosten müssen alleine von den Kommunen getragen werden.
      Wurden in dem abzurechnenden Haushaltsjahr in der Kindertagesstätte Leistungen erbracht, die im Basisjahr noch nicht angeboten wurden (z. B. eine zusätzliche Gruppe), werden die Kosten dieser Leistungen zur Ermittlung der Umlage einbezogen. Nicht einbezogen werden Kosten für Leistungen, die im abzurechnenden Haushaltsjahr nicht mehr von der Kindertagesstätte erbracht wurden (z. B. durch Schließung einer Gruppe).
    3. Die Fachberatungskosten betragen jährlich bis zu 0,4 Prozent der Personalkosten für das pädagogische Personal, für das Hauswirtschaftspersonal und für das Reinigungspersonal, bezogen auf die Kosten des dem Vorjahr vorangegangenen Haushaltsjahres. Für die Kindertagesstätten in Hessen soll jährlich pro Gruppe (zum Stichtag am 1. März) ein pauschaler Betrag von 400 Euro berechnet werden.
    4. Sofern eine Einrichtung durch eine genehmigte gemeindeübergreifende Trägerschaft geführt wird, fallen hierfür zusätzliche Arbeitsplatzkosten an (diese beinhalten Personalkosten im Umfang von 0,8 Wochenstunden für Geschäftsführung und Sachbearbeitung je Gruppe sowie angemessene Sachkosten).
    5. Für Abschreibungen auf Kindertagesstättengebäude im Eigentum der Kirche sind grundsätzlich jährlich 2,5 Prozent auf Basis der Normalherstellungskosten (NHK) anzusetzen. Der Ansatz von Abschreibungen auf sonstige Vermögensgegenstände richtet sich grundsätzlich nach deren betriebsgewöhnlicher Nutzungsdauer.
    6. Für Maßnahmen der laufenden Instandhaltung von Gebäude und Außenbereich der Einrichtung sollen für Kindertagesstättengebäude, deren Alter nach Herstellungs- oder Sanierungszustand (Generalsanierung) null bis zehn Jahre betragen 0,5 Prozent, bei einem Alter von elf bis zwanzig Jahren 1 Prozent und bei einem Alter über zwanzig Jahren 1,5 Prozent auf Basis der Normalherstellungskosten (NHK) angesetzt werden.
    7. Für Anschaffungen von Betriebsausstattung mit Anschaffungskosten von jeweils bis 1.000 Euro (GWG) sowie für Anschaffungen von Spiel- und Beschäftigungsmaterial sind jährlich Sachkostenpauschalen in Höhe von 1.800 Euro je Gruppe anzusetzen.
    Werden die oben definierten Pauschalen gemäß a) und g) im Haushaltsjahr nicht zweckentsprechend verwendet, sind sie zweckgebundenen Rücklagen zuzuführen. Die Rücklagen sollen spätestens fünf Jahre nach ihrer Zuführung zweckentsprechend verausgabt werden.
  4. Betriebskosten aufgrund spezieller Leistungen bzw. Gegebenheiten der Einrichtung
    Dies sind spezifische Personal- und Sachkosten für spezielle Leistungen bzw. Gegebenheiten der Einrichtung, die nur aufgrund von besonderen Bedingungen oder Vereinbarungen einer grundsätzlich feststehenden Refinanzierung durch Bund, Länder, Landkreise, Kommunen, sonstigen öffentlichen Einrichtungen, Kirche, Eltern etc. ausgelöst werden dürfen. Häufig sind das zeitlich begrenzte Kosten, z. B. für Sonderpersonal bzw. Maßnahmen aufgrund der Betreuung von Kindern mit Behinderung, für Einrichtungen mit besonderen Schwerpunkten, besondere zeitlich begrenzte Förderprojekte etc., aber auch anhaltende Maßnahmen, falls sie dauerhaft eine spezielle Finanzierung erhalten. Der Umfang der Kosten richtet sich grundsätzlich nach den speziell hierfür zur Verfügung stehenden Mitteln.

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1 ↑ Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil der Verwaltungsverordnung.
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2 ↑ Nr. 1.
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3 ↑ Nr. 259.
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4 ↑ Nr. 10.
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5 ↑ Nr. 10.
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6 ↑ Nr. 15.
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7 ↑ Nr. 25.
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8 ↑ Siehe auch die Rechtsverordnung über die Übertragung von Genehmigungsbefugnissen der Kirchenverwaltung der EKHN auf das Zentrum Bildung (Nr. 46a).
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9 ↑ Nr. 528.
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10 ↑ Nr. 266.
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11 ↑ Nr. 10.
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12 ↑ Nr. 10.
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13 ↑ Nr. 260.
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14 ↑ Nr. 265.
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15 ↑ Nr. 266.
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16 ↑ Nr. 266.
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17 ↑ Nr. 540.
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18 ↑ Nr. 260.
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19 ↑ Nr. 260.
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20 ↑ Nr. 260.
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21 ↑ Nr. 260.
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22 ↑ Nr. 260.
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23 ↑ Nr. 260.
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24 ↑ Nr. 271.
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25 ↑ Nr. 266.
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26 ↑ Nr. 266.
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27 ↑ Nr. 265.
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28 ↑ Nr. 266.
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29 ↑ Nr. 260.
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30 ↑ Nr. 528.