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Geltungszeitraum von: 20.11.2007

Geltungszeitraum bis: 21.04.2016

Verfassung der Hessischen Lutherstiftung

In der Fassung vom 21. April 1980

(ABl. 1980 S. 97), zuletzt geändert am 9. November 2007 (ABl. 2008 S. 86)

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§ 1
Name, Sitz, Rechtsform

( 1 ) Die Stiftung führt den Namen „Hessische Lutherstiftung“.
( 2 ) Sie ist eine kirchliche rechtsfähige Stiftung privaten Rechts.
( 3 ) Die Stiftung hat ihren Sitz am Sitz der Kirchenleitung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau in Darmstadt.
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§ 2
Stiftungszweck

Die Hessische Lutherstiftung hat den Zweck, Studierende der Evangelischen Theologie und Promovenden durch ein Stipendium zu unterstützen. Voraussetzung dafür ist, dass die Studierenden in die Liste der Theologiestudenten der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau aufgenommen worden sind und die Absicht haben, in den Dienst der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau einzutreten oder als Religionspädagogen im Bereich der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau tätig zu werden.
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§ 3
Stiftungsvermögen

( 1 ) Grundstock des Stiftungsvermögens sind die aus Anlass der Lutherfeier im Jahre 1883 gesammelten Gelder.
( 2 ) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten.
( 3 ) Zur Erfüllung des Stiftungszweckes stehen ausschließlich Vermögenserträge, die Erträgnisse der für die Stiftung bestimmten gesamtkirchlichen Kollekte sowie Schenkungen, Erbschaften, Vermächtnisse und sonstige Einnahmen zur Verfügung, soweit diese nicht zur Vermehrung des Stiftungsvermögens bestimmt sind (Zustiftungen).
( 4 ) Zustiftungen und Zuwendungen für die Erreichung des Stiftungszweckes sind jederzeit möglich, soweit sie mit dem Stiftungszweck vereinbar sind.
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§ 4
Stiftungsorgan

( 1 ) Stiftungsorgan ist der Stiftungsvorstand.
( 2 ) Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich. Aufwendungen im Interesse der Stiftung werden ersetzt.
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§ 5
Stiftungsvorstand

( 1 ) Der Stiftungsvorstand besteht aus
  1. einem von der Kirchenleitung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau zu berufenden Vertreter der Kirchenverwaltung,
  2. je einem vom Fachbereichsrat zu berufenden Mitglied des Fachbereichs Evangelische Theologie der Johannes-Gutenberg-Universität Mainz und des Fachbereichs Evangelische Theologie der Johann-Wolfgang-Goethe-Universität Frankfurt am Main,
  3. drei von der Kirchensynode der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau zu berufenden Personen.
( 2 ) Die Berufung in den Stiftungsvorstand erfolgt jeweils für die Dauer der Wahlperiode der Kirchensynode der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau. Die Vorstandsmitglieder führen nach Ablauf ihrer Amtszeit ihr Amt bis zur Berufung eines neuen Vorstandsmitgliedes weiter.
( 3 ) Den Vorsitz im Stiftungsvorstand führt der Vertreter der Kirchenverwaltung. Der Stellvertreter des Vorsitzenden wird durch den Stiftungsvorstand gewählt.
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§ 6
Geschäftsführung und Vertretung

( 1 ) Der Stiftungsvorstand führt die Geschäfte der Stiftung im Rahmen des Stiftungszwecks.
( 2 ) Der Stiftungsvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind.
( 3 ) Der Vorstand fasst Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
( 4 ) Schriftliche Abstimmung ist bei eiligen Entscheidungen zulässig.
( 5 ) Die Stiftung wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter vertreten.
( 6 ) Der Vorstand kann zur Ausführung einzelner Geschäfte besondere Vertreter bestellen. Die Vertretungsmacht der besonderen Vertreter erstreckt sich auf alle Rechtsgeschäfte, die der ihm zugewiesene Geschäftskreis grundsätzlich mit sich bringt.
( 7 ) Der Vorstand kann widerruflich einen ehrenamtlichen Rechner bestellen. Der Rechner hat das Stiftungsvermögen weisungsgebunden im Rahmen dieser Verfassung zu verwalten. Aufwendungen des Rechners im Interesse der Stiftung werden ersetzt.
( 8 ) Rechtsgeschäfte, die Grundstücke oder grundstücksgleiche Rechte der Stiftung, die Aufnahme von Darlehen, den Verzicht auf vermögensrechtliche Ansprüche und auf die für sie bestellten Sicherheiten sowie die Erhebung einer Klage vor einem staatlichen Gericht und die Erledigung eines Rechtsstreits durch Vergleich betreffen, bedürfen der vorherigen Zustimmung der Kirchenverwaltung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau.
( 9 ) Über die Beschlüsse des Stiftungsvorstandes wird ein Protokoll geführt, das vom Vorsitzenden unterzeichnet wird. Das Protokoll wird der Kirchenleitung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau zur Kenntnis übersandt.
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§ 7
Richtlinien zur Vergabe von Stipendien

( 1 ) Die Stipendien können vergeben werden:
  1. als Repetentenstipendien an Kandidaten der Theologie und Anwärter auf das Lehramt, die im Ersten Theologischen Examen bzw. der Wissenschaftlichen Staatsprüfung im Fach Religion ihre wissenschaftliche Befähigung nachgewiesen haben, für die Dauer von zwölf Monaten. Einmalige Verlängerung ist möglich.
  2. als einmalige Leistungsstipendien zur Anerkennung einer herausragenden wissenschaftlichen Einzelleistung (Seminararbeit) während des Studiums. Maßgeblich für die Vergabe ist die Bewertung der Arbeit durch den Stiftungsvorstand.
( 2 ) Es besteht kein Rechtsanspruch auf den Erhalt eines Stipendiums.
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§ 8
Höhe der Stipendien

Die Höhe der Stipendien wird für das Repetentenstipendium und das Studienstipendium durch Beschluss des Stiftungsvorstandes für eine im einzelnen festzulegende Zeitdauer bestimmt.
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§ 9
Wirtschaftsplan und Rechnungsprüfung

( 1 ) Der Stiftungsvorstand beschließt über die Vergabe der Mittel. Er stellt im Laufe des Geschäftsjahres einen Wirtschaftsplan auf, der in Einnahme und Ausgabe ausgeglichen sein muss.
( 2 ) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
( 3 ) Die Rechnungsprüfung geschieht jährlich durch das Rechnungsprüfungsamt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau. Die Jahresabrechnung ist innerhalb von 5 Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres, verbunden mit einer Vermögensübersicht und einem Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks, über das Rechnungsprüfungsamt der Kirchenverwaltung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau vorzulegen.