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Geltungszeitraum von: 22.12.2012

Geltungszeitraum bis: 28.02.2017


Hessisches Gesetz
zur Regelung des Austritts aus Kirchen, Religions- oder
Weltanschauungsgemeinschaften des öffentlichen Rechts

Vom 13. Oktober 2009

(GVBl. I S. 394), geändert am 13. Dezember 2012 (GVBl. I S. 622, 625)

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§ 1

Der Austritt aus einer Kirche, Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, wird mit Wirkung für den staatlichen Bereich vor dem Amtsgericht erklärt, in dessen Bezirk die austretende Person ihren Hauptwohnsitz oder beim Fehlen eines Hauptwohnsitzes den gewöhnlichen Aufenthalt hat.
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§ 2

( 1 ) Der Austritt kann von der austretenden Person erklärt werden, wenn sie das 14. Lebensjahr vollendet hat und nicht geschäftsunfähig ist.
( 2 ) Für Kinder, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und für nicht volljährige Geschäftsunfähige kann die gesetzliche Vertreterin oder der gesetzliche Vertreter, der oder dem die Personensorge zusteht, den Austritt erklären. Ein Vormund oder eine Pflegerin oder ein Pfleger bedarf dazu der Genehmigung des Familiengerichts. Hat ein Kind das zwölfte Lebensjahr vollendet, so kann der Austritt nur mit seiner Zustimmung erklärt werden.
( 3 ) Eine Betreuerin oder ein Betreuer, der oder dem die Personensorge zusteht, kann für eine geschäftsunfähige Betreute oder einen geschäftsunfähigen Betreuten eine Erklärung nach § 1 abgeben, wenn der Austritt dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen der Betreuten oder des Betreuten entspricht. Die Erklärung bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts.
( 4 ) Eine Erklärung kraft Vollmacht ist nicht zulässig.
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§ 3

( 1 ) Die Erklärung kann mündlich oder schriftlich abgegeben werden.
( 2 ) Die mündliche Erklärung muss zur Niederschrift der Urkundsbeamtin oder des Urkundsbeamten des zuständigen Amtsgerichts abgegeben werden. Die schriftliche Erklärung muss als Einzelerklärung in öffentlich beglaubigter Form eingereicht werden.
( 3 ) In der Austrittserklärung sind der Familienname, die Vornamen, der Geburtsname, Tag und Ort der Geburt, Wohnung und Familienstand anzugeben.
( 4 ) Die Kirche, Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft, aus der die er klärende Person austreten will, muss eindeutig bezeichnet sein. Der Nachweis der Zugehörigkeit ist nicht erforderlich. Die Austrittserklärung darf keine Vorbehalte, Bedingungen oder Zusätze enthalten.
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§ 4

( 1 ) Der Austritt wird mit dem Ablauf des Tages wirksam, an dem die Niederschrift der Austrittserklärung unterzeichnet worden oder die schriftliche Erklärung bei dem Amtsgericht eingegangen ist. Damit entfallen für den Bereich des staatlichen Rechts sämtliche Rechte und Pflichten, die auf der persönlichen Zugehörigkeit zu der Kirche, Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft beruhen.
( 2 ) § 5 Abs. 2 Nr. 3 des Kirchensteuergesetzes1# in der Fassung vom 12. Februar 1986 (GVBl. I S. 90), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. November 2008 (GVBl. I S. 981), bleibt unberührt.
( 3 ) Rechtspflichten, die nicht auf der persönlichen Zugehörigkeit zu der Kirche, Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft beruhen, insbesondere Lasten, für die kraft besonderen Rechtstitels bestimmte Grundstücke haften, bleiben durch die Austrittserklärung unberührt.
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§ 5

( 1 ) Das Amtsgericht hat der austretenden Person unverzüglich eine Austrittsbescheinigung zu erteilen. Darin ist anzugeben, wann die Austrittserklärung wirksam geworden ist.
( 2 ) Das Amtsgericht übersendet der Kirche, Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft unverzüglich eine beglaubigte Abschrift der Austrittserklärung.
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§ 6

Es werden aufgehoben:
  1. das Gesetz, die bürgerlichen Wirkungen des Austritts aus einer Kirche oder Religionsgemeinschaft betreffend, vom 10. September 1878 (Hess. Reg. Bl. S. 113), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 1997 (GVBl. I S. 429),
  2. das Gesetz, den Austritt aus den israelitischen Religionsgemeinschaften betreffend, vom 10. September 1878 (Hess. Reg. Bl. S. 116), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 1997 GVBl. I S. 429),
  3. das Gesetz, betreffend den Austritt aus den Religionsgemeinschaften öffentlichen Rechts, vom 30. November 1920 (Preuß. Gesetzsamml. 1921 S. 119), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 1997 (GVBl. I S. 429).
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§ 7

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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1 ↑ Nr. 925.