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Kirchengesetz zur Ordnung der Visitation und des Verwaltungsaudits (Visitationsgesetz – VisG)

Vom 29. November 2003

(ABl. 2004 S. 96), zuletzt geändert am 2. Dezember 2023 (ABl. 2023 S. 223 Nr. 125)

Die Kirchensynode der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hat das folgende Kirchengesetz beschlossen; Artikel 40 Abs. 2 der Kirchenordnung ist eingehalten:
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Abschnitt 1
Grundlegung, Aufgaben und Ziele der Visitation

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§ 1
Grundlegung

( 1 ) Niemand kann für sich allein Christin oder Christ sein; wir sind aufeinander angewiesen. Christliche Gemeinden leben von den Beziehungen untereinander. Sie brauchen den Austausch mit den anderen, sind angewiesen auf Hilfen und benötigen das kritische Gespräch.
( 2 ) Die Visitation beruht auf dem reformatorischen Verständnis von Leitung und Erneuerung der Kirche. Alle Aktivitäten der Kirche dienen dem Auftrag, den Menschen das Evangelium von Jesus Christus zu verkündigen und seine Liebe erfahrbar zu machen.
( 3 ) Die Visitation soll alle Beteiligten ermutigen, die ihnen von Gott verliehenen Gaben zum Aufbau der Kirche und der Gemeinde und zur Verkündigung des Evangeliums einzusetzen.
( 4 ) Dieser Auftrag stellt sich in einer Umbruchsituation. Die Bindekräfte von Institutionen und Traditionen sind schwächer geworden. An eine Kirche, die sich als offene Volkskirche versteht, stellt dies neue Herausforderungen, denen mit der Neuordnung der Visitation Rechnung getragen werden soll.
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§ 2
Aufgaben und Ziele der Visitation

( 1 ) Die Visitation hat die Aufgabe, die Besuchten durch Anerkennung der bisherigen Arbeit zu ermutigen und die beruflichen und ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu stärken. Zum Abschluss der Visitation vereinbaren Gemeinden, Dekanate, Dienste und kirchliche Einrichtungen Ziele ihrer künftigen Arbeit.
( 2 ) Die Visitation soll die Verbundenheit zwischen Gemeinden untereinander und mit den kirchlichen Diensten stärken; sie gibt Anstöße zum Erfahrungsaustausch, zu gemeinsamer Planung, zu übergemeindlicher Zusammenarbeit und zur Vernetzung.
( 3 ) Die Visitation soll herausarbeiten, wodurch die Arbeit in Gemeinden, Dekanaten und der Kirche bereichert werden kann und so Grundlagen für Veränderungsprozesse schaffen, sie initiieren und begleiten.
( 4 ) Der Kirchenvorstand oder das entsprechende Leitungsgremium trägt Verantwortung für die Visitation in seinem Bereich. Das beinhaltet folgende Aufgaben:
  1. eine Bilanzierung, unter Berücksichtigung vorgegebener Fragestellungen,
  2. das Erstellen einer Bedarfsanalyse,
  3. das Aufgreifen von Problemen und die Suche nach Lösungen,
  4. das Überprüfen von Zielen,
  5. das Erkennen von Fehlentwicklungen und Korrekturen.
( 5 ) Die Visitation soll die missionarische und diakonische Verantwortung stärken, zu ökumenischer Zusammenarbeit anregen und an die Aufgabe der Christinnen und Christen erinnern, für Frieden, Gerechtigkeit und Bewahrung der Schöpfung einzutreten.
( 6 ) Die Visitation soll Verständnis für die Aufgaben des Rechts in der Kirche wecken; sie soll auf die Einhaltung der Ordnungen achten, aber auch fragen, ob diese dem kirchlichen Auftrag dienen oder Änderungen zu empfehlen sind.
( 7 ) Die Kirchenpräsidentin oder der Kirchenpräsident, die Stellvertretende Kirchenpräsidentin oder der Stellvertretende Kirchenpräsident sowie die Pröpstinnen und Pröpste sind gemeinsam für die Visitation verantwortlich. Sie legen Konzeption, Gestaltung und Inhalte der Visitationen fest. Dies umfasst auch die Möglichkeit, in der Form nicht gebundene Themen- oder Schwerpunktvisitationen durchzuführen oder neue Formen zu erproben. Sie evaluieren die Prozesse der Visitation. Die Kirchenleitung schlägt der Kirchensynode Konsequenzen für Kirchengemeinden, Dekanate, Werke und Dienste und die Gesamtkirche vor.
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Abschnitt 2
Visitation der Gemeinden eines Dekanats

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§ 3
Grundsätze für die Durchführung

( 1 ) Innerhalb von acht Jahren soll in jeder Gemeinde und in den Diensten im Bereich eines Dekanates eine Visitation stattfinden.
( 2 ) Die Visitation beginnt mit der Vorbereitung des Besuches. Sie wird von einer Kommission durchgeführt; diese legt ihre Wahrnehmungen in einem schriftlichen Bericht nieder. Daran anschließend beendet eine Auswertung mit Zielvereinbarungen für die künftige Arbeit, welche protokolliert werden, die Visitation.
( 3 ) Die Visitation in einem Dekanat findet gleichzeitig in allen Gemeinden und Diensten eines Dekanates statt. Sie soll innerhalb von zwölf Monaten abgeschlossen sein.
( 4 ) Die Visitation in den Gemeinden eines Dekanats kann in verschiedenen Formen durchgeführt werden, über die die Pröpstin oder der Propst im Benehmen mit dem Dekanatssynodalvorstand befindet.
  1. Bei Form I organisiert die Pröpstin oder der Propst in Abstimmung mit dem Dekanatssynodalvorstand einen wechselseitigen Besuchsdienst. Dazu bilden zwei Gemeinden innerhalb eines Dekanats je eine Kommission und besuchen sich gegenseitig.
  2. Bei Form II werden die Gemeinden im Dekanat durch externe Kommissionen besucht, die die Pröpstin oder der Propst aus Nachbardekanaten beruft.
  3. Weitere Formen sind entsprechend der Bedarfe möglich.
( 5 ) Die Leitung obliegt der Pröpstin oder dem Propst. Sie oder er wird dabei von den Dekaninnen und Dekanen, den Dekanatssynodalvorständen und der oder dem Beauftragten für die Visitation unterstützt.
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§ 4
Kommissionen für die Visitation

( 1 ) Die Visitation wird in der Besuchsphase in der Regel von Kommissionen wahrgenommen. Diese bestehen aus mindestens drei Personen. Den Vorsitz regelt die Pröpstin oder der Propst.
( 2 ) Bei Form I ordnet die Pröpstin oder der Propst im Einvernehmen mit dem Dekanatssynodalvorstand jeweils zwei Gemeinden nach vorher festgelegten Kriterien einander zu. Die Kirchenvorstände dieser Gemeinden schlagen der Pröpstin oder dem Propst jeweils neben einer Pfarrerin oder einem Pfarrer zwei bis vier weitere Gemeindeglieder für die Kommission vor, die dann von ihr oder ihm berufen werden.
( 3 ) Bei Form II beruft die Pröpstin oder der Propst Pfarrerinnen und Pfarrer aus Nachbardekanaten (nicht nur aus Kirchengemeinden), die wiederum weitere zwei bis vier Personen zur Mitarbeit gewinnen und der Pröpstin oder dem Propst zur Berufung vorschlagen.
( 4 ) Bei allen übrigen Formen der Visitation legt die Pröpstin oder der Propst die Zusammensetzung und den Vorsitz der Kommissionen fest.
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§ 5
Vorbereitung der Visitation

( 1 ) Die Pröpstin oder der Propst teilt nach Absprache mit den Dekanatssynodalvorständen den Dekanaten des Propsteibereiches den Zeitplan für die Visitation mit.
( 2 ) Die Pröpstin oder der Propst sorgt in Zusammenarbeit mit der oder dem Beauftragten für die Vorbereitung der Mitglieder der Kommissionen und der gastgebenden Kirchengemeinden.
( 3 ) Spätestens vier Wochen vor dem Besuchstermin informieren die Kirchenvorstände in einem Gemeindebericht die Mitglieder der Kommission und den Dekanatssynodalvorstand über die Situation der Gemeinde, ihre Arbeit, über Probleme und Erwartungen.
( 4 ) Schwerpunkte und Ablauf der Visitation werden spätestens drei Wochen vor dem Besuchstermin zwischen der Kommission und dem Kirchenvorstand endgültig vereinbart.
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§ 6
Durchführung der Visitation

( 1 ) Die Besuche der Visitation gelten der Gemeinde in allen ihren Lebensäußerungen, vor allem dem Gottesdienst, der Seelsorge, den Amtshandlungen, dem Unterricht, den verschiedenen Gruppen und den Mitarbeitenden, den Arbeitszweigen und Einrichtungen sowie der Leitung und Organisation der Gemeinde, unbeschadet der Prüfung der Verwaltung gemäß § 21.
( 2 ) Der Kirchenvorstand beschließt das Programm für die Visitation; er teilt es der Pröpstin oder dem Propst mit und macht es in der Gemeinde rechtzeitig und öffentlich bekannt. Er lädt zu den Veranstaltungen ein. Er weist darauf hin, dass sich jedes Gemeindeglied mit persönlichen Erfahrungen, Anregungen und Beschwerden mündlich oder schriftlich an die Kommission wenden kann.
( 3 ) Die Visitation nimmt die Bereiche „Geistliches Leben“, „Soziales und kulturelles Umfeld“ und „Arbeit der Gremien, Gruppen und Kreise“ in den Blick. Die evangelischen Religionslehrerinnen und Religionslehrer am Ort sind zu einem Gespräch einzuladen.
( 4 ) Die Kommission nimmt die Gemeinde auch in ihren Beziehungen im sozialen Kontext und zum Dekanat wahr. Begegnungen mit anderen Konfessionen, mit besonderen Gruppen am Ort und mit Personen des öffentlichen Lebens sollen dabei vorgesehen werden.
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§ 7
Abschluss des Besuches

( 1 ) Der Besuch wird durch ein Auswertungsgespräch der Kommission mit dem Kirchenvorstand abgeschlossen. Darin sollen wichtige Wahrnehmungen festgehalten und Empfehlungen benannt werden.
( 2 ) Die Kommission erstellt unter Berücksichtigung des Auswertungsgesprächs einen Bericht und leitet ihn spätestens drei Wochen nach Beendigung ihrer Besuche dem Kirchenvorstand, dem Dekanatssynodalvorstand und der Pröpstin oder dem Propst zu. Der Kirchenvorstand kann dazu eine Stellungnahme abgeben.
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§ 8
Abschluss der Visitation

Die Pröpstin oder der Propst führt gemeinsam mit dem Dekanatssynodalvorstand und einem Mitglied der Kommission auf der Grundlage des Berichtes ein Auswertungsgespräch mit dem Kirchenvorstand, um Vereinbarungen über Ziele für die nächsten Jahre zu treffen. Damit endet die Visitation.
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§ 9
Umsetzung der Zielvereinbarungen im Anschluss an die Visitation

( 1 ) Gemeinsam wird festgelegt, in welcher Weise dem Dekanatssynodalvorstand über die weitere Entwicklung der Vereinbarungen berichtet wird.
( 2 ) Der Dekanatssynodalvorstand unterrichtet die Pröpstin oder den Propst über die weiteren Entwicklungen der Gemeinden und des Dekanates.
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Abschnitt 3
Visitation der Werke, Dienste und Einrichtungen im Bereich eines Dekanats

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§ 10
Grundsätze

( 1 ) Innerhalb von acht Jahren findet parallel zur Visitation in den Gemeinden ein Besuch der Organe, Einrichtungen und Dienste im Bereich eines Dekanates statt.
( 2 ) Die Visitation gilt dem Dekanat mit allen seinen Organen, den Arbeitszweigen und Einrichtungen sowie der Leitung und Organisation des Dekanats, unbeschadet der Prüfung der Verwaltung gemäß § 21.
( 3 ) Die Visitation im Dekanat ist besonders darauf ausgerichtet, die Kirche in der Region in den Blick zu nehmen, den Einrichtungen, Werken und Diensten bei der Erfüllung ihres Auftrags sowie bei der Beurteilung und Weiterentwicklung ihrer Arbeit zu helfen und die gegenseitige Verbundenheit und gemeinsame Verantwortung der Organe des Dekanats und der Gesamtkirche zu vertiefen.
( 4 ) Die Leitung obliegt der Pröpstin oder dem Propst. Sie oder er wird dabei von den Dekaninnen und Dekanen, dem Dekanatssynodalvorstand und der oder dem Beauftragten unterstützt.
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§ 11
Kommissionen für die Visitation

( 1 ) Für die Visitation im Dekanat beruft die Pröpstin oder der Propst in Zusammenarbeit mit dem Dekanatssynodalvorstand Personen zur Mitarbeit in den Kommissionen. Die Pröpstin oder der Propst regelt den Vorsitz. In der Kommission sollen fachliche Kenntnisse über die zu besuchende Einrichtung vorhanden sein.
( 2 ) Alle Werke und Dienste, die im Dekanat tätig sind, werden im Zusammenhang mit der Visitation im Dekanat besucht. Gegebenenfalls muss das Einverständnis der zuständigen Stellen eingeholt werden.
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§ 12
Vorbereitung der Visitation

( 1 ) Die Pröpstin oder der Propst sorgt für die Vorbereitung der Kommissionen und der Einrichtungen.
( 2 ) Schwerpunkte und Ablauf der Visitation werden bis spätestens drei Wochen vor dem Besuchstermin zwischen der Kommission und der entsprechenden Einrichtung endgültig vereinbart.
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§ 13
Durchführung der Visitation

( 1 ) Die Kommission nimmt das Dekanat auch in seinen Beziehungen im sozialen Kontext, zu Propstei und Landeskirche wahr.
( 2 ) Nach Möglichkeit sollen neben dem konkreten Arbeitsgebiet ähnlich wie in den Gemeinden die Felder „Geistliches Leben“, „Soziales und kulturelles Umfeld“ und „Mitarbeitende“ das Besuchsprogramm bestimmen.
( 3 ) Die Vernetzung mit Kirchengemeinden und anderen kirchlichen Einrichtungen, Werken und Diensten wird thematisiert.
( 4 ) Der Dekanatssynodalvorstand macht den Ablauf der Visitation im Dekanat rechtzeitig bekannt. Er informiert in den entsprechenden Gremien.
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§ 14
Abschluss des Besuches

( 1 ) Der Besuch der Kommission ist mit ihrem Bericht abgeschlossen. Darin sollen wichtige Wahrnehmungen festgehalten und Empfehlungen benannt werden.
( 2 ) Der Bericht wird spätestens drei Wochen nach Beendigung der Besuche der besuchten Einrichtung, dem Dekanatssynodalvorstand und der Pröpstin oder dem Propst zugestellt. Die jeweiligen Gastgeber können dazu eine Stellungnahme abgeben.
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§ 15
Abschluss der Visitation

Die Pröpstin oder der Propst führt gemeinsam mit dem Dekanatssynodalvorstand auf der Grundlage des Berichts ein Gespräch mit dem Leitungsgremium der Einrichtung, um Vereinbarungen über Ziele für die nächsten Jahre zu treffen. Damit endet die Visitation.
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§ 16
Umsetzung der Zielvereinbarungen im Anschluss an die Visitation

( 1 ) Gemeinsam wird festgelegt, in welcher Weise dem Dekanatssynodalvorstand über die weitere Umsetzung der Vereinbarungen berichtet wird.
( 2 ) Der Dekanatssynodalvorstand unterrichtet die Pröpstin oder den Propst über die weiteren Entwicklungen des Dekanats.
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Abschnitt 4
Visitation in Einrichtungen und Verbänden der Gesamtkirche

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§ 17
Grundsätze

( 1 ) Innerhalb von acht Jahren findet parallel zur Visitation in den Gemeinden und Dekanaten eine Visitation der Dienste, Einrichtungen und Verbände im Bereich der Gesamtkirche statt.
( 2 ) Die Visitation in Einrichtungen und Verbänden der Gesamtkirche ist besonders darauf ausgerichtet, die Kooperation zu verbessern, das Zusammengehörigkeitsgefühl zu stärken und allen Ebenen bei der Erfüllung ihres Auftrags sowie bei der Beurteilung und Weiterentwicklung ihrer Arbeit zu helfen.
( 3 ) Die Leitung obliegt der Kirchenpräsidentin oder dem Kirchenpräsidenten, die oder der die Zuständigkeiten intern regelt.
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§ 18
Anzuwendende Bestimmungen

Die Bestimmungen über die Visitation in Gemeinden und Dekanaten gelten sinngemäß auch für die Visitation im Bereich der Gesamtkirche.
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Abschnitt 5
Außerordentliche Visitation

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§ 19
Verfahren

( 1 ) Die Kirchenpräsidentin oder der Kirchenpräsident kann eine außerordentliche Visitation für eine einzelne Gemeinde oder einen einzelnen Dienst auf allen kirchlichen Ebenen anordnen.
( 2 ) Eine einzelne Gemeinde, ein Dekanat, vertreten durch seine Synode, oder ein einzelner Dienst kann für sich eine Visitation beantragen.
( 3 ) Die Bestimmungen für die Visitation gelten sinngemäß auch für die außerordentliche Visitation.
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Abschnitt 6
Kosten der Visitation

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§ 20

( 1 ) Die Kosten der Kommission übernimmt die Gesamtkirche. Die übrigen Kosten werden von der Gemeinde oder Einrichtung getragen.
( 2 ) Die Kosten für Beratungen in Auswertung der Visitation trägt die Gemeinde oder Einrichtung, die solche Beratungen in Anspruch nimmt.
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Abschnitt 7
Verwaltungsaudit

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§ 21
Verwaltungsaudit

( 1 ) Das Verwaltungsaudit geschieht außerhalb der Visitation. Es betrifft die Verwaltungsvorgänge im engeren Sinne. Im pfarramtlichen Bereich werden insbesondere Kirchenbuchführung und Beurkundungswesen geprüft. Im kirchengemeindlichen Bereich bezieht sich die Prüfung insbesondere auf Vermögens- und Finanzverwaltung einschließlich Kollektenwesen, Liegenschaften und Gebäude, Bestandsbuch, Gemeindegliederverzeichnis und Meldewesen, Protokollbücher, Aktenführung, Siegelwesen und Archiv.
( 2 ) Die Auditorinnen und Auditoren nehmen Einsicht in die Verwaltungsvorgänge und berücksichtigen die Prüfungsergebnisse anderer kirchlicher Stellen. Gesamtkirchlich eingeführte Verfahren für das EDV-gestützte Verwaltungsaudit sind anzuwenden. Zur Aufgabenerfüllung der Dekanate sowie der Kirchenverwaltung kann für die automatisiert verarbeiteten Daten der Verwaltungsauditierungen ein automatisiertes Abrufverfahren eingerichtet werden (§ 4 Nummer 3 DSG-EKD2#).
( 3 ) Der Dekanatssynodalvorstand und – für den pfarramtlichen Bereich – die Dekanin oder der Dekan sind für das Verwaltungsaudit verantwortlich. Sie können zu ihrer Unterstützung Kommissionen berufen, denen in der Regel drei Personen angehören. In der eigenen Gemeinde darf niemand prüfen.
( 4 ) Während einer Wahlperiode der Dekanatssynode soll in jeder Kirchengemeinde einmal die Verwaltung auditiert werden.
( 5 ) Über das Ergebnis des Verwaltungsaudits wird ein Bericht in Textform erstellt. Dieser wird dem Kirchenvorstand zwecks Auswertung zugeleitet. Der Kirchenvorstand kann innerhalb von sechs Monaten zu dem Bericht gegenüber dem Dekanatssynodalvorstand Stellung nehmen.
( 6 ) Die Pröpstin oder der Propst wird über das Ergebnis des Verwaltungsaudits informiert. Im Falle wesentlicher Beanstandungen auf den Gebieten des Vermögens-, Finanz-, Kollekten-, Gebäude- und Liegenschaftswesens ist das Rechnungsprüfungsamt der EKHN zu informieren.
( 7 ) Der Bericht über die Prüfung und Auswertung wird der Kommission der folgenden Auditierung vorgelegt.
( 8 ) Die Kirchenleitung kann ein außerordentliches Verwaltungsaudit anordnen.
( 9 ) Die Kosten des Verwaltungsaudits trägt das Dekanat.
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Abschnitt 8
Schlussbestimmungen

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§ 22
Ausführungsbestimmungen

Näheres zur Ausführung dieses Kirchengesetzes bestimmt die Kirchenleitung.3#

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1 ↑ Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil des Kirchengesetzes.
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2 ↑ Nr. 978.
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3 ↑ Siehe die Visitationsverordnung (Nr. 109).