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Richtlinien für die Verleihung
der Martin Niemöller-Medaille

Vom 29. September 1998

(ABl. 1999 S. 64), zuletzt geändert am 18. Oktober 2018 (ABl. 2018 S. 325)

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§ 1

Aus Anlass ihres 50-jährigen Bestehens und zum Gedenken an ihren ersten Kirchenpräsidenten hat die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau die Martin Niemöller-Medaille gestiftet.
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§ 2

Die Medaille ist als Auszeichnung an Personen bestimmt, die sich in besonderer Weise um die Erfüllung des kirchlichen Auftrages verdient gemacht haben. Mit der Verleihung der Medaille werden vor allem ehrenamtliches Engagement, das Eintreten für soziale Belange, wissenschaftliche und künstlerische Arbeiten und andere Leistungen gewürdigt, die dem Glauben an Schöpfung und Versöhnung durch Gott Gestalt geben. Auch Ergebnisse hervorragender Zusammenarbeit und die Erfüllung besonderer Aufgaben in kirchlichen Arbeitsfeldern können durch die Verleihung anerkannt werden.
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§ 3

  1. Die in Bronze ausgeführte Medaille trägt neben dem Bildnis Martin Niemöllers dessen Namen und Lebensdaten.
  2. Die Rückseite der Medaille, auf der das Quadratenkreuz abgebildet ist, hat die Inschrift: Evangelische Kirche in Hessen und Nassau.
  3. Das Martin Niemöller-Ansteckabzeichen, das in verkleinerter Form die Vorderseite der Medaille darstellt, ist ebenfalls in Bronze ausgeführt.
  4. Form und Größe der Medaille und des Ansteckabzeichens sind auf einer Mustertafel festgelegt.
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§ 4

  1. Die Medaille wird von der Kirchenpräsidentin oder dem Kirchenpräsidenten verliehen.
  2. Zugleich mit der Übergabe der Medaille wird auch das Martin Niemöller-Ansteckabzeichen übergeben.
  3. Über die Verleihung wird eine Urkunde ausgestellt. Die Verleihung wird im Amtsblatt veröffentlicht.
  4. Die Medaille, das Ansteckabzeichen und die Verleihungsurkunde gehen in das Eigentum der/des Beliehenen über.
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§ 5

Vorschlagsberechtigt für die zu verleihenden Martin Niemöller-Medaillen sind die Mitglieder des Kirchensynodalvorstandes und der Kirchenleitung.
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§ 6

Die Vorschläge sind an die Kirchenpräsidentin oder den Kirchenpräsidenten zu richten. Sie sollten den Lebenslauf, eine ausführliche Beschreibung der Verdienste und Angaben über die Würdigkeit der oder des Auszuzeichnenden enthalten. Die Kirchenpräsidentin oder der Kirchenpräsident beauftragt die Leiterin oder den Leiter der Kirchenverwaltung mit der Vorprüfung. Die Entscheidung erfolgt durch die Kirchenleitung.
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§ 7

Medaille, Ansteckabzeichen und Verleihungsurkunde werden der oder dem Beliehenen von der Kirchenpräsidentin oder vom Kirchenpräsidenten überreicht. Die Überreichung ist delegierbar.
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§ 8

Die Beschaffung der Medaille und des Ansteckabzeichens obliegt der Kirchenverwaltung.
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§ 9

Die Richtlinie zur Vergabe der Martin Niemöller-Medaille vom 23.12.1996 (Amtsblatt Nr. 1997 Seite 93) wird außer Kraft gesetzt.