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Kirchengesetz über die Errichtung der selbstständigen „Stiftung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau“ (Stiftung des bürgerlichen Rechts)
Vom 16. Mai 2003
(ABl. 2003 S. 326)
Die Kirchensynode der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
####§ 1
(1) Unter dem Namen „Stiftung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau“ wird eine selbstständige kirchliche Stiftung des bürgerlichen Rechts errichtet.
(2) Sitz der Stiftung ist Darmstadt.
#§ 2
(1) Die Stiftung hat den Zweck, in evangelischer Verantwortung den ständigen Dialog von Kirche und Theologie mit Wissenschaft, Bildung, Technik, Wirtschaft, Kunst und Politik zu fördern.
(2) Zur Erfüllung des Stiftungszweckes kann die Stiftung auch regionale Projekte, evangelische Nachwuchskräfte sowie kulturelle Vorhaben und zeitgenössische Kunst fördern.
(3) Das Wirken der Stiftung soll in der Regel einen räumlichen und inhaltlichen Bezug zur Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau haben.
#§ 3
1Die Stiftung wird mit einem Anfangsvermögen von fünf Millionen Euro ausgestattet. 2Zuwendungen und Zustiftungen sind möglich.
#§ 4
1Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand von anderem Vermögen getrennt zu halten. 2Der Ertrag des Stiftungsvermögens darf nur entsprechend den Stiftungszwecken und zum Werterhalt des Stiftungsvermögens verwendet werden.
#§ 5
(1) 1Organ der Stiftung ist das Kuratorium. 2Es ist Vorstand der Stiftung im Sinne des § 86 in Verbindung mit § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches.
(2) 1Das Kuratorium besteht aus zwölf Mitgliedern. 2Sie werden erstmals durch die Kirchenleitung mit Zustimmung des Kirchensynodalvorstandes berufen. 3Sechs Mitglieder werden für die Dauer von vier und sechs für die Dauer von sechs Jahren berufen. 4Die späteren Berufungen nimmt die Kirchenleitung auf Vorschlag des Kuratoriums jeweils für vier Jahre vor.
(3) 1Die Mitglieder bleiben bis zur Berufung eines Nachfolgers im Amt. 2Eine einmalige erneute Berufung ist zulässig. 3An Stelle eines ausgeschiedenen Mitglieds ist für den Rest seiner Amtszeit ein neues Mitglied zu berufen.
(4) Die Mitglieder müssen einer evangelischen Kirche angehören und sollen in ihrer Mehrheit Mitglieder der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau sein.
(5) 1Die Tätigkeit der Mitglieder ist ehrenamtlich. 2Nachgewiesene bare Auslagen werden ersetzt. 3Stattdessen kann das Kuratorium auch eine in ihrer Höhe angemessene Pauschale beschließen.
#§ 6
(1) Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte ein vorsitzendes Mitglied sowie ein erstes und zweites stellvertretendes vorsitzendes Mitglied.
(2) 1Das Kuratorium fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. 2Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der satzungsmäßigen Mitgliederzahl. 3Beschlüsse über die Aufhebung der Stiftung bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln der satzungsmäßigen Mitgliederzahl.
(3) Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, darunter das vorsitzende Mitglied oder eines der stellvertretenden vorsitzenden Mitglieder, anwesend ist.
(4) Die Beschlussfassung im schriftlichen Umlaufverfahren ist zulässig, wenn keines der Mitglieder diesem Verfahren widerspricht.
(5) 1Das vorsitzende Mitglied, im Fall seiner Verhinderung eines der stellvertretenden vorsitzenden Mitglieder, beruft die Sitzungen des Kuratoriums nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr, mit einer Frist von 14 Tagen unter Nennung der Tagesordnung schriftlich ein. 2Die erste Sitzung des Kuratoriums wird von der Kirchenpräsidentin oder dem Kirchenpräsidenten einberufen. 3Über die Sitzungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom vorsitzenden Mitglied oder von dem stellvertretenden vorsitzenden Mitglied, das die Sitzung geleitet hat, und dem Protokollführer oder der Protokollführerin zu unterschreiben ist.
#§ 7
Die Stiftung wird gerichtlich und außergerichtlich durch das Kuratorium, dieses durch das vorsitzende Mitglied gemeinsam mit einem der stellvertretenden vorsitzenden Mitglieder oder im Falle der Verhinderung des vorsitzenden Mitglieds durch die beiden stellvertretenden vorsitzenden Mitglieder vertreten.
#§ 8
(1) 1Das Kuratorium verwaltet die Stiftung. 2Ihm obliegen insbesondere
- die Mehrung und die Anlage des Stiftungsvermögens,
- die Beschlussfassung über die Vergabe von Förderungsmitteln,
- die Aufstellung eines jährlichen Wirtschaftsplans,
- die Aufstellung der Jahresrechnung,
- die Aufstellung des Jahresberichts über die Tätigkeit der Stiftung,
- die Änderung der Satzung.
(2) Das Kuratorium gibt sich eine Geschäftsordnung.
#§ 9
1Die Rechnungsprüfung erfolgt durch das Rechnungsprüfungsamt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau. 2Das Prüfungsergebnis ist der Kirchenleitung und der Kirchensynode mitzuteilen.
#§ 10
(1) 1Das Nähere regelt eine Satzung1#, die erstmals durch die Kirchenleitung erlassen wird. 2Über spätere Änderungen entscheidet das Kuratorium.
(2) 1Die Aufhebung der Stiftung bedarf der Form eines Kirchengesetzes. 2Bei der Aufhebung der Stiftung fällt das Vermögen an die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau.
#§ 11
Dieses Kirchengesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.