.§ 1
§ 2
§ 3
Kirchengesetz zur Vereinbarung über die Kirchenmitgliedschaft
Vom 25. November 2006
Die Kirchensynode der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
####§ 1
Zustimmung
Der Vereinbarung über die Kirchenmitgliedschaft in besonderen Fällen vom 7. Dezember 20051# (ABl. EKD 2005 S. 571) wird zugestimmt.
#§ 2
Zuständigkeit
(1) Zuständig für Entscheidungen nach dieser Vereinbarung ist der Kirchenvorstand der Kirchengemeinde, in der die Kirchenmitgliedschaft in besonderen Fällen bestehen soll.
(2) Zuständige Einspruchsstelle ist der Dekanatssynodalvorstand.
#§ 3
Anwendungsbereich
(1) Die Kirchenverwaltung stellt fest, für welche Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland diese Vereinbarung angewendet werden kann.
(2) Die Kirchenverwaltung stellt fest, welche früheren Vereinbarungen gemäß § 7 Abs. 1 dieser Vereinbarung außer Kraft treten.
(3) Die Feststellungen nach Absatz 1 und 2 sind im Amtsblatt zu veröffentlichen.