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Verwaltungsverordnung über liturgische Kleidung
in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau

Vom 10. Juni 1997

(ABl. 1997 S. 210), zuletzt geändert am 14. Februar 2013 (ABl. 2013 S. 143)

Die Kirchenleitung hat aufgrund von Artikel 48 Abs. 2 Buchstabe n der Kirchenordnung folgende Verwaltungsverordnung beschlossen:
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Präambel

In der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau wird der Gottesdienst nach der in den Gemeinden bestehenden Gottesdienstordnung gehalten.
Die Verantwortung hierfür liegt beim Kirchenvorstand der einzelnen Gemeinden, der im Rahmen der gesamtkirchlichen Ordnungen die Gemeinde in all ihren Belangen leitet.
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§ 1
Liturgische Kleidung

( 1 ) Amtstracht der Pfarrerinnen und Pfarrer der EKHN ist der schwarze Talar mit weißem Beffchen. Pfarrerinnen tragen wahlweise Beffchen oder einen weißen Kragen.
Als Kopfbedeckung im Freien darf zur Amtstracht nur das Barett getragen werden.
( 2 ) Der Kirchenvorstand kann im Rahmen seiner Zuständigkeit für die Gestaltung des kirchlichen Lebens in der Gemeinde beschließen, dass über dem schwarzen Talar eine Stola getragen werden kann.
( 3 ) Durch Beschluss des Kirchenvorstandes kann außerdem die Möglichkeit eröffnet werden, zu Sonn- und Festtagsgottesdiensten, bei denen die liturgische Farbe weiß ist, anstelle der in Absatz 1 oder Absatz 2 genannten Amtstracht die Mantelalbe mit Stola zu tragen. Bei allen anderen Gottesdiensten, sowie bei Konfirmationen, Taufen, Trauungen und Beerdigungen darf nur der schwarze Talar (Absatz 1 oder Absatz 2) getragen werden. Das gilt auch für ökumenische Gottesdienste.
( 4 ) Pfarrerinnen und Pfarrer sind nicht verpflichtet, von den nach Absatz 2 oder 3 eingeräumten Möglichkeiten Gebrauch zu machen.
( 5 ) Bei Gottesdiensten, in denen mehrere evangelische Pfarrerinnen und Pfarrer wirken, ist eine einheitliche liturgische Kleidung nach Absatz 1 zu tragen. Das gilt insbesondere bei Ordinationen und Amtseinführungen.
( 6 ) Lektorinnen und Lektoren sowie Prädikantinnen und Prädikanten im ehrenamtlichen Dienst der Wortverkündigung können als Zeichen ihrer gottesdienstlichen Leitungsverantwortung eine Stola tragen.
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§ 2
Form und Gestaltung

( 1 ) Der schwarze Talar entspricht der herkömmlichen preußischen Form mit Umlegekragen und verdeckter Knopfleiste und reicht bis an die Knöchel. Pfarrerinnen tragen wahlweise Talar mit Umlegekragen und Beffchen oder Talar mit Stehkragen und weißem Kragen. Der Talar hat keine Verbrämung mit Samt oder Seide. Das Beffchen bzw. der Kragen ist aus weißem Leinenbatist ohne Verzierungen und schlicht zu halten.
( 2 ) Das Barett besteht aus schwarzem Samt und entspricht der Nassauischen Form oder der Lutherform.
( 3 ) Die Mantelalbe mit eng abschließendem Stehkragen ist aus naturweißem Stoff und reicht bis an die Knöchel. Sie ist wie der Talar vorne zu schließen. Sie hat keine Verzierungen.
( 4 ) Die Stola ist im Gottesdienst in den liturgischen Farben des Kirchenjahres zu tragen. Sie reicht auf beiden Seiten mindestens bis zum Knie. Verzierungen oder Stickereien sind schlicht zu halten und müssen sich auf Christussymbole beziehen.
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§ 3
Erprobung von Sonderregelungen

( 1 ) Die Zulassung der Sonderregelungen des § 1 Absätze 2 und 3 geschieht unter der Maßgabe der Erprobung. Sie bedeutet keine grundsätzliche Änderung der in Absatz 1 genannten Amtstracht.
( 2 ) Bevor ein Kirchenvorstandsbeschluss zur liturgischen Kleidung nach § 1 Abs. 2 oder 3 in Kraft gesetzt wird, bedarf es der Beratung durch die Pröpstin oder den Propst und durch die Dekanin oder den Dekan sowie einer sorgfältigen Unterrichtung und Vorbereitung der Gemeinde. Der Beschluss ist nach dem Inkrafttreten der Kirchenverwaltung auf dem Dienstweg anzuzeigen.
( 3 ) Beim Dienst im Krankenhaus oder Altenheim sowie bei der Haus- und Krankenabendmahlsfeier können Pfarrerinnen und Pfarrer sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im gemeindepädagogischen Dienst als Zeichen des gottesdienstlichen Handelns die Stola umlegen.
( 4 ) § 1 Absätze 2 und 3 gelten auch im übergemeindlichen Verkündigungsdienst. Die Beschlüsse hierzu ergehen von den dienstvorgesetzten Stellen und sind der Kirchenverwaltung auf dem Dienstweg anzuzeigen.
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§ 4
Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt am 1. Juli 1997 in Kraft.