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Satzung der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen Hessen-Rheinhessen e.V.

Vom 6. Dezember 2022

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Präambel

In der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen Hessen-Rheinhessen arbeiten Kirchen und kirchliche Gemeinschaften zusammen, um die ökumenische Zusammenarbeit anzuregen, zu fördern und zu koordinieren. Ihre Leitlinie ist die Charta Oecumenica, insbesondere das Bekenntnis zum dreieinen Gott, wie es in der Heiligen Schrift (Bibel) und den frühchristlichen Glaubensbekenntnissen dargelegt wurde.
Grundlage dafür ist die „Basisformel“ des Ökumenischen Rates der Kirchen (ÖRK): „Der Ökumenische Rat der Kirchen ist eine Gemeinschaft von Kirchen, die den Herrn Jesus Christus gemäß der Heiligen Schrift als Gott und Heiland bekennen und darum gemeinsam zu erfüllen trachten, wozu sie berufen sind, zur Ehre Gottes, des Vaters, des Sohnes und des Heiligen Geistes.“
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§ 1
Name und Sitz

( 1 ) Der Verein führt den Namen „Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen Hessen-Rheinhessen“ und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“.
( 2 ) Der Verein erstreckt sich über das Bundesland Hessen sowie über jene Landesteile von Rheinland-Pfalz, die zum Bistum Mainz, der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau oder zum Bistum Limburg gehören. Es gibt keine geografischen Überschneidungen mit benachbarten regionalen Arbeitsgemeinschaften Christlicher Kirchen.
( 3 ) Der Sitz ist Wiesbaden.
( 4 ) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
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§ 2
Zweck des Vereins

( 1 ) Zweck des Vereins ist die Förderung der Religion, besonders die Förderung der multilateralen ökumenischen Zusammenarbeit, speziell durch:
  1. Die theologischen bi- und multilateralen Dialoge mit dem Ziel der Aufarbeitung vergangener religiös-motivierter Konflikte, der Förderung des Heilens von Erinnerungen (Healing of memories) und der Stärkung von Gemeinsamkeiten;
  2. Die Zusammenarbeit und gemeinsames Handeln in Pastoral, Bildung, Religionspädagogik, Verwaltung, verbunden durch das gemeinsame christliche Zeugnis;
  3. Kontakte mit dem ACK Deutschland e.V. und Zusammenarbeit bei gemeinsamen Anliegen; die Zusammenarbeit, sowie die Abgrenzung der Zuständigkeiten mit dem ACK Deutschland e.V. erfolgt im gegenseitigen Einvernehmen;
  4. Kontakte zu und Unterstützung von lokalen Arbeitsgemeinschaften Christlicher Kirchen (vor Ort) in der unter § 1 Abs. 2 genannten Region.
( 2 ) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Erfüllung folgender Aufgaben, die sich aus der Charta Oecumenica „als gemeinsamer Verpflichtung zum Dialog und zur Zusammenarbeit“ ergeben:
  1. Gemeinsame Verkündigung des Evangeliums mit dem Ruf zur Einheit im Glauben;
  2. Förderung ökumenischer Dialoge und ökumenischer Gemeinschaft;
  3. Vertiefung der Dialoge insbesondere mit dem Judentum und dem Islam und Förderung der Begegnungen mit anderen Religionen und Weltanschauungen mit dem Ziel der Verständigung und Versöhnung der Kulturen;
  4. Gemeinsame Wahrnehmung des christlichen Auftrags für Frieden, Gerechtigkeit und Bewahrung der Schöpfung;
  5. Vertretung gemeinsamer Anliegen bei politischen und gesellschaftlichen Institutionen;
  6. Kommunikation nach innen und außen über ökumenische Beziehungen und Entwicklungen.
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§ 3
Gemeinnützigkeit

( 1 ) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
( 2 ) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
( 3 ) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder und Gäste (§ 4 Abs. 2) erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
( 4 ) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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§ 4
Mitgliedschaft

( 1 ) Mitglieder und Gäste des Vereins können Kirchen und kirchliche Gemeinschaften sein.
( 2 ) Mitglieder haben Teilnahme- und Redeberechtigung und sind zudem stimmberechtigt. Gäste sind teilnahme- und redeberechtigt. Mitglieder zahlen einen Mitgliedsbeitrag, Gäste einen Gastbeitrag.
( 3 ) Kirchen oder kirchliche Gemeinschaften, die eine volle Mitgliedschaft nicht oder noch nicht aufnehmen wollen, können mit der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder als Gäste aufgenommen werden.
( 4 ) Aufnahmeanträge sind von einer Kirche oder kirchlichen Gemeinschaft schriftlich an den Vorstand zu richten. Für die Aufnahme ist die Zustimmung einer Zweidrittelmehrheit der Mitglieder des Vereins erforderlich. Die Antragsteller erkennen die Satzung an und sind zur kontinuierlichen Mitarbeit bereit.
( 5 ) Mitglieder und Gäste behalten ihre Unabhängigkeit in Bekenntnis und Lehre, Gottesdienst und rechtlicher Ordnung sowie in der Wahrung ihrer Aufgaben.
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§ 5
Beendigung der Mitgliedschaft

( 1 ) Mitglieder und Gäste können aus dem Verein austreten oder ausgeschlossen werden.
( 2 ) Ein Austritt kann erfolgen zum Ende eines Kalenderjahres mit Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten. Der Austritt ist durch einen eingeschriebenen Brief an den Vorstand des Vereins zu erklären.
( 3 ) Der Ausschluss ist möglich, wenn sich Mitglieder oder Gäste fortgesetzt vereinsschädigend verhalten. Hierzu zählen: Schuldhafte, grobe Verstöße gegen die Satzung und Grundsätze des Vereins.
( 4 ) Vor einer Entscheidung ist das betroffene Mitglied bzw. der betroffene Gast abzumahnen und anzuhören.
( 5 ) Über einen Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung. Ein Ausschluss bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder. Der Ausschluss wird wirksam durch schriftliche Bekanntgabe gegenüber dem Mitglied oder Gast.
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§ 6
Organe

Die Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung;
2. der Vorstand.
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§ 7
Mitgliederversammlung

( 1 ) Die Rechte der Mitglieder und der Gäste werden in der Mitgliederversammlung durch natürliche Personen (Delegierte) wahrgenommen. Die Berechtigung der Delegierten ist von den jeweiligen Mitgliedern bzw. Gästen schriftlich zu dokumentieren und muss in der Mitgliederversammlung vorliegen.
( 2 ) Mitglieder und Gäste entsenden Delegierte.
( 3 ) Die Mitgliederversammlung setzt sich zusammen aus:
  1. Jeweils zwei delegierten Personen aus den Bistümern Fulda, Limburg und Mainz;
  2. Einer delegierten Person aus dem Erzbistum Paderborn;
  3. Jeweils drei delegierten Personen aus der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau und der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck;
  4. Einer delegierten Person aus der Evangelischen Kirche im Rheinland;
  5. Jeweils einer delegierten Person aller übrigen Mitglieder und der Gäste;
  6. Dem Vorstand und der geschäftsführenden Person des Vereins.
( 4 ) Der Vorstand soll Vertreterinnen und Vertretern des ACK Deutschland e.V. und weiteren Personen im Interesse des Vereins die Teilnahme ermöglichen (Teilnehmende).
( 5 ) Stimmberechtigt ist jedes Mitglied mit je einer Stimme. Bei Entsendung mehrerer Delegierter laut § 7 Absatz 3 haben diese Mitglieder in Textform mitzuteilen, welche/r Delegierte/r ihr Stimmrecht wahrnimmt.
( 6 ) Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand einberufen werden; sie muss einberufen werden, wenn wenigstens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand in Textform verlangt.
( 7 ) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen in Textform einberufen. Eine Einladung gilt dem Mitglied oder dem Gast als zugegangen, wenn sie fristgemäß an die letzte vom Mitglied oder Gast dem Verein in Textform bekanntgegebene Adresse (Postanschrift, Faxanschluss, E-Mail-Adresse) gerichtet wurde. Mit der Einberufung ist die Tagesordnung bekanntzugeben.
( 8 ) Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig.
( 9 ) Mitgliederversammlungen können auch im Wege elektronischer Kommunikation stattfinden (Online- und hybride Versammlung) unter Berücksichtigung von Datenschutz- und Sicherheitsvorschriften in Bezug auf die elektronische Kommunikation.
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§ 8
Aufgaben der Mitgliederversammlung

( 1 ) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
  1. Wahl und Abberufung des Vorstandes (§ 9);
  2. Beschluss einer Beitragsordnung für Mitglieder und Gäste;
  3. Beschluss über die Jahresrechnung und über die Verwendung des Jahresergebnisses;
  4. Genehmigung des vom Vorstand vorzulegenden Haushaltsplans;
  5. Beauftragung einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit der Prüfung des Jahresabschlusses und der Ordnungsgemäßheit der Geschäftsführung;
  6. Entlastung des Vorstandes und der Geschäftsführung;
  7. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung des Vereins (§ 13);
  8. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§ 14).
( 2 ) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen.
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§ 9
Mitglieder des Vorstandes

( 1 ) Der Vorstand besteht aus der vorsitzenden Person und zwei stellvertretenden Personen, die jeweils einem Mitglied des Vereins angehören müssen. Bei der Wahl des Vorstandes soll die konfessionelle Vielfalt der Mitglieder berücksichtigt werden.
( 2 ) Jedes Mitglied kann nur durch eine Person im Vorstand vertreten sein.
( 3 ) Der Vorstand wird auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Wahlperiode aus, so ist der Vorstand berechtigt, bis zum Ende der laufenden Wahlperiode eine Person zu kooptieren. Nach Ablauf der Wahlperiode bleibt der bisherige Vorstand bis zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt.
( 4 ) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.
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§ 10
Aufgaben des Vorstands

( 1 ) Der Vorstand leitet die Arbeit des Vereins in Übereinstimmung mit der Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung.
( 2 ) Die Aufgaben des Vorstandes sind insbesondere:
  1. Vertretung des Vereins nach innen und außen;
  2. Beurkundung aller Beschlüsse des Vorstandes;
  3. Beurkundung aller Beschlüsse der Mitgliederversammlungen durch Versenden der Protokolle an die Mitglieder und Gäste;
  4. Koordination der Aufgaben der Mitglieder und Gäste;
  5. Bestellung der geschäftsführenden Person im Benehmen mit der Mitgliederversammlung. Mit der geschäftsführenden Person ist ein Arbeitsvertrag zu schließen;
  6. Aufstellung des Haushaltsplanes und der Jahresrechnung.
( 3 ) Eine Person des Vorstands leitet die Mitgliederversammlung.
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§ 11
Vorstandssitzungen

( 1 ) Der Vorstand wird grundsätzlich von der vorsitzenden Person einberufen. Vorstandssitzungen können auch im Wege elektronischer Kommunikation stattfinden (Online- und hybride Versammlung) unter Berücksichtigung von Datenschutz- und Sicherheitsvorschriften in Bezug auf die elektronische Kommunikation.
( 2 ) Die geschäftsführende Person nimmt beratend an den Vorstandssitzungen teil.
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§ 12
Geschäftsführung

( 1 ) Zur Vorbereitung der Sitzungen der Mitgliederversammlungen und des Vorstands und zur Ausführung ihrer Beschlüsse bedient sich der Verein einer geschäftsführenden Person.
( 2 ) Der geschäftsführenden Person obliegt die Leitung der Geschäftsstelle. Ihre Aufgabe ist es, den Haushaltsplan und die Jahresrechnung vorzubereiten und dem Vorstand vorzulegen.
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§ 13
Satzungsänderung

Die Satzung kann nur durch Dreiviertelmehrheit der Mitglieder geändert werden.
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§ 14
Auflösung

( 1 ) Zur Auflösung des Vereins bedarf es einer Dreiviertelmehrheit der Mitglieder einer eigens zu diesem Zweck einberufenen, außerordentlichen Mitgliederversammlung, aus deren Tagesordnung die anstehende Auflösung hervorgehen muss.
( 2 ) Bei Auflösung des Vereins oder bei Verlust bzw. Entziehung der Rechtsfähigkeit des Vereins und bei Wegfall seiner steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke fällt das vorhandene Vermögen des Vereins auf Beschluss der Mitgliederversammlung an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine steuerbefreite Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne von § 3 zu verwenden hat.
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§ 15
Inkrafttreten

Die vorliegende Satzung tritt mit dem Eintrag ins Vereinsregister in Kraft.1#

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1 ↑ Die Satzung wurde am 3. Januar 2023 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Wiesbaden eingetragen (VR 7507).