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Rechtsverordnung
für die Klinikseelsorge in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau (KSVO)

Vom 26. Januar 2026

(ABl. 2026 S. 216 Nr. 169)

Die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hat aufgrund von § 5 Absatz 3 des Seelsorgegeheimnisgesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland i. V. m. § 2 des Kirchengesetzes zur Zustimmung zum Seelsorgegeheimnisgesetz der EKD folgende Rechtsverordnung beschlossen:
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Abschnitt 1
Voraussetzungen und gesamtkirchliche Vorgaben

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§ 1
Auftrag der Klinikseelsorge

(1) Klinikseelsorge wird von Gesamtkirche, Dekanat, Nachbarschaftsraum und Kirchengemeinde verantwortet.
(2) Der kirchliche Auftrag umfasst:
  1. Verkündigung des Evangeliums als Kraft zum Leben und zum Sterben,
  2. Vermittlung von Inhalten und Erfahrungen dieser Form von Seelsorge in die Kirche,
  3. Begleitung von Patientinnen und Patienten sowie deren Angehörigen und Zugehörigen,
  4. Präsenz der Kirche in der gesellschaftlichen Diskussion zum Umgang mit Krankheit und Gesundheit,
  5. Dialog und kritische Auseinandersetzung mit medizinethischen Themen,
  6. Präsenz der Kirche im Krankenhaus.
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§ 2
Seelsorgestellen

Pfarrstellen und Stellen im gemeindepädagogischen Dienst oder für Fachkräfte in der Klinikseelsorge in diesem Arbeitsbereich sind gesamtkirchliche Stellen mit regionaler Anbindung oder regionale Stellen.
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§ 3
Aufgaben des Zentrums Seelsorge und Beratung

(1) Das Zentrum Seelsorge und Beratung ist für die fachliche Begleitung und Beratung der Klinikseelsorge zuständig. Hierzu gehören vor allem die Vernetzung der einzelnen Bereiche, die Weiterentwicklung und Organisation der Aus- und Fortbildung sowie die Konzeptionsentwicklung und die Evaluation.
(2) Das Zentrum Seelsorge und Beratung koordiniert und begleitet den Prozess der Auseinandersetzung der Kirche mit medizinischen, gesundheitspolitischen und gesellschaftspolitischen Fragen in Kirche und Gesellschaft.
(3) Das Zentrum Seelsorge und Beratung arbeitet mit dem Konvent für Klinikseelsorge zusammen.
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§ 4
Aufgaben der Klinikseelsorge

Die Klinikseelsorge hat folgende Aufgaben:
  1. das seelsorgliche Gespräch mit und die seelsorgliche Begleitung von Patientinnen und Patienten sowie Angehörigen und Zugehörigen und Mitarbeitenden der Klinik,
  2. die Begleitung in Krisensituationen,
  3. die Sterbebegleitung,
  4. Gebet, Krankenabendmahl, Segnung und Salbung sowie erbetene Amtshandlungen im Rahmen der kirchlichen Ordnung,
  5. Feiern von Gottesdiensten und Andachten,
  6. Gestaltung von Räumen der Besinnung und Stille,
  7. Gesprächsgruppen und Gesprächskreise,
  8. geregelte Präsenz,
  9. erweiterte Erreichbarkeit,
  10. (interne) Öffentlichkeitsarbeit,
  11. Herstellung und Pflege von Kontakt mit der Klinikleitung und -verwaltung, dem ärztlichen und pflegerischen Dienst, dem Sozialdienst, psychologischen Dienst und anderen therapeutischen Abteilungen,
  12. Mitarbeit in der Aus-, Fort- und Weiterbildung des Klinikpersonals, seelsorgerliche Gespräche mit und spirituelle Angebote für Mitarbeitende der Klinik,
  13. Beteiligung und Stellungnahme bei ethischen Fragestellungen,
  14. Zusammenarbeit mit der römisch-katholischen Klinikseelsorge, mit anderen christlichen Kirchen und Dialog mit anderen Religionen,
  15. Kontaktpflege zu den Kirchengemeinden, Nachbarschaftsräumen, Zusammenarbeit mit den Einrichtungen des Dekanats und mit dem Zentrum Seelsorge und Beratung.
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Abschnitt 2
Die Mitarbeitenden

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§ 5
Mitarbeitende in der Klinikseelsorge

(1) Der Dienst der Klinikseelsorge wird wahrgenommen durch Pfarrerinnen und Pfarrer sowie hierzu gemäß § 3 des Seelsorgegeheimnisgesetzes besonders beauftragte gemeindepädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und weitere Fachkräfte.
(2) Nichtordinierten Mitarbeitenden kann nach entsprechender Qualifikation ein an die Krankenhausseelsorge und den Zuständigkeitsbereich gebundener Auftrag zu Wortverkündigung und Abendmahl sowie für Beerdigungen und Taufen erteilt werden.
(3) Die Mitarbeitenden unterliegen der seelsorglichen Schweigepflicht im Sinne der §§ 3 und 4 des Seelsorgegeheimnisgesetzes. Sie haben über alles, was ihnen bei Ausübung ihres Dienstes seelsorglich anvertraut wird, Stillschweigen zu wahren. Eine Aussagegenehmigung kann nur die Kirchenleitung erteilen.
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§ 6
Voraussetzungen und Qualifikationen

(1) Eine angemessene Ausübung von Klinikseelsorge erfordert ein breites Spektrum an Kompetenzen und Qualifikationen. Hierzu gehören insbesondere personale Kompetenz, kommunikative Kompetenz, theologisch-pastorale Kompetenz, pädagogisch-theologische Kompetenz, institutionelle Kompetenz und interdisziplinäre Kompetenz. Voraussetzung für den hauptamtlichen Dienst in allen Bereichen der Klinikseelsorge ist daher neben der persönlichen und fachlichen Eignung ein Sechs-Wochen-Kurs in klinischer Seelsorgeausbildung oder ein Äquivalent nach den Standards der Deutschen Gesellschaft für Pastoralpsychologie (DGfP).
(2) Die berufsbegleitende Fortbildung richtet sich nach den inhaltlichen Schwerpunkten der Tätigkeit. Supervision soll von allen hauptamtlich Mitarbeitenden wahrgenommen werden.
(3) Für gemeindepädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gelten die Regelungen des § 4 Gemeindepädagogenverordnung.
(4) Für weitere nichtordinierte Mitarbeitende gelten folgende Zugangsvoraussetzungen:
  1. ein Hochschulstudium (z. B. in Medizin, Psychologie, Sozialpädagogik, Soziale Arbeit, Soziologie, Pädagogik, Diplomtheologinnen und Diplomtheologen),
  2. eine ausreichende theologische und pastoralpsychologische Qualifizierung.
Die Anstellungsfähigkeit wird durch das Zentrum Seelsorge und Beratung festgestellt.
(5) Die Abendmahls- und Gottesdienstbeauftragung wird für die Dauer des Dienstauftrags ausgesprochen, unter der Voraussetzung des Nachweises über die erfolgreich abgeschlossene Qualifizierung in Homiletik und Liturgik, bescheinigt durch das Theologische Seminar Herborn.
(6) Die Beerdigungsbeauftragung wird für die Dauer des Dienstauftrags ausgesprochen, unter der Voraussetzung des Vorliegens
  1. der Abendmahls- und Gottesdienstbeauftragung und
  2. des Nachweises über die erfolgreich abgeschlossene Qualifizierung zur Vornahme von Bestattungen, bescheinigt durch das Theologische Seminar Herborn.
(7) Die Beauftragung zu Taufen, auch für gemeindepädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, wird für die Dauer des Dienstauftrags ausgesprochen, unter der Voraussetzung des Vorliegens
  1. der Abendmahls- und Gottesdienstbeauftragung und
  2. des Nachweises über die erfolgreich abgeschlossene Qualifizierung zur Vornahme von Taufen, bescheinigt durch das Theologische Seminar Herborn.
(8) Der Antrag auf Beauftragung wird durch den zuständigen Dekanatssynodalvorstand gestellt.
(9) Die Beauftragung wird durch das Zentrum Seelsorge und Beratung ausgesprochen. Die Beauftragung hat den Ort und die Dauer des Dienstauftrags zu enthalten.
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§ 7
Konvente und Mitgliedschaften

(1) Die in der Klinikseelsorge hauptamtlich Mitarbeitenden gehören dem Konvent für Klinikseelsorge an.
(2) Der Konvent dient dem fachlichen und kollegialen Austausch. Er berät die in der Klinikseelsorge anstehenden Fragen und wirkt an der Konzeptionsentwicklung mit. Er kommt zu regelmäßigen Sitzungen zusammen.
(3) Der Konvent wählt aus seiner Mitte für eine Amtszeit von drei Jahren vier Personen in den Vorstand, der aus einer oder einem Vorsitzenden, einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter und zwei weiteren Mitgliedern besteht. Wiederwahl ist zulässig.
(4) Die oder der Vorsitzende leitet und vertritt den jeweiligen Konvent.
(5) Der Konvent kann das Weitere seiner Arbeitsweise durch Geschäftsordnungen regeln.
(6) Der Konvent für Klinikseelsorge nimmt für die EKHN die Mitgliedschaft in der Konferenz für Klinikseelsorge in der EKD wahr.
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§ 8
Ehrenamtlich Tätige

(1) In allen Bereichen der Klinikseelsorge werden Ehrenamtliche eingesetzt. Ehrenamtliche erhalten keinen besonderen Seelsorgeauftrag im Sinne des § 3 des Seelsorgegeheimnisgesetzes. Ehrenamtliche sind zur Verschwiegenheit nach Artikel 6 Absatz 4 der Kirchenordnung verpflichtet. Eine Aussagegenehmigung kann nur die Kirchenleitung erteilen.
(2) Die ehrenamtlich Tätigen verpflichten sich schriftlich zur Verschwiegenheit und zur Einhaltung der Bestimmungen des Datenschutzes. Diese Verpflichtung ist aktenkundig zu machen.
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Abschnitt 3
Schlussbestimmungen

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§ 9
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Rechtsverordnung tritt am Tag nach der Verkündung im Amtsblatt in Kraft. Gleichzeitig tritt die Ordnung für die Klinikseelsorge in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau vom 13. Dezember 2007 (ABl. 2008 S. 80) außer Kraft.

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