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Leitlinien für die Altenheimseelsorge
in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau

Vom 11. November 1997

(ABl. 1998 S. 32)

Die Kirchenleitung hat gemäß Artikel 48 Buchstabe n der Kirchenordnung folgende Leitlinien für die Altenheimseelsorge in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau beschlossen:
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I. Grundsätzliches

Altenheimseelsorge sieht den ganzen Menschen mit dem liebenden und sorgenden Blick Jesu und bemüht sich, die Zuwendung Gottes in der besonderen Lebenssituation eines Heimes erfahrbar zu machen.
1Die Seelsorge in stationären und teilstationären Einrichtungen der Altenhilfe (im folgenden „Altenheim“ genannt) gehört zu den der Kirche aufgetragenen Diensten. 2Seelsorge ist hierbei umfassend gemeint und schließt neben der geistlichen Begleitung auch Gottesdienst und andere gemeindliche Lebensformen ein.
Altenheimseelsorge geschieht in der eigenständigen Verantwortung der Kirchengemeinde oder durch hauptamtlich beauftragte Seelsorger/innen.
1Altenheimseelsorge repräsentiert Kirche in einer nicht-landeskirchlichen Institution. 2Sie ist aufsuchende Kirche.
Altenheimseelsorge stellt sich der ethischen Verantwortung für menschenwürdiges Leben im Alter in einer sich verändernden Gesellschaft.
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II. Aufgaben der Altenheimseelsorge

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§ 1
Besuche

1Besuche sind ein wesentlicher Teil der Seelsorge im Heim. 2Das Leben alter Menschen im Heim kann bestimmt sein
  • von Sinneserfahrung und Geborgenheit;
  • von Dankbarkeit für Lebensgeleit und Lebensglück;
  • von Bindung zur Familie und von Freundschaft;
  • vom Absterben familiärer Beziehungen, von Isolierung und Vereinsamung;
  • von Krisen des eigenen Selbstwertgefühls;
  • von der Erfahrung institutioneller Bedingungen;
  • von der Erfahrung eigener geistig-körperlicher Grenzen und seelischer Veränderungen;
  • von den Bedingungen des engen Zusammenlebens mit anderen Menschen bei eigenen Anpassungsschwierigkeiten;
  • von Zusammenleben mit gänzlich verwirrten Menschen auf begrenztem Raum, das als bedrohlich erlebt werden kann;
  • von der häufigen Begegnung mit altersbedingten Behinderungen, Krankheit und Sterben;
  • von der Auseinandersetzung mit eigenem Sterben und Tod.
1Besuche geschehen regelmäßig oder aus besonderen Anlässen. 2Sie bieten den alten Menschen die Möglichkeit, im seelsorgerlichen Gespräch
  • im Glauben zu wachsen;
  • Krisen durchzustehen;
  • Rückblick auf ihr Leben zu halten (Lebensbilanz) und ihre Vergangenheit anzunehmen;
  • um Verlorenes zu trauern;
  • unabwendbares Leid auszuhalten und
  • Konflikte zu lösen.
Seelsorge begleitet Menschen auch in ihrem Sterben und eröffnet ihnen die Hoffnung des christlichen Glaubens.
1Seelsorge bei altersverwirrten Menschen setzt in besonderer Weise Kontinuität und Intimität der Beziehungen (Joh. 15,4) voraus. 2Die Seelsorger/innen sehen sie als Menschen mit individueller Gefühlswelt und Lebensgeschichte.
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§ 2
Gottesdienste und Andachten

Die im Altenheim wohnenden und arbeitenden Frauen und Männer versammeln sich zum Gottesdienst als Gemeinde im Heim.
Gottesdienste und Andachten werden als Feier dieser Gemeinde in regelmäßigen Abständen in dafür geeigneten Räumen gehalten.
1Gottesdienstliche Feier und Verkündigung des Evangeliums erfolgen in situationsgemäßer Gestaltung. 2Vertraute Gottesdienstformen, Texte und wiedererkennbare Symbolik werden aufgenommen.
1Gottesdienste bei altersverwirrten Menschen erfordern besondere Formen kirchlichen Handelns. 2Die Sinnlichkeit als Modus der Inkarnation ist neu zu erschließen:
„Schmecket und sehet, wie freundlich der Herr ist“ (Ps. 34,9): „Du salbest mein Haupt mit Öl“ (Ps. 23,5).
1Bei der Feier des Abendmahls soll die den einzelnen geltende Zuwendung Gottes, wie auch der Gemeinschaft stiftende Charakter zum Ausdruck kommen. 2Das Abendmahl wird in der Gottesdienstgemeinschaft, in Gruppen auf Stationen und als Krankenabendmahl im Zimmer regelmäßig angeboten.
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§ 3
Seelsorge in der Gruppe

Die Seelsorge in der Gruppe dient der Förderung und Stärkung der Einzelnen und der Gemeinschaft.
Sie geschieht durch:
  • Gespräche über Glauben und Leben
  • biblisches Gespräch
  • Gruppengespräche zur Klärung persönlichen Erlebens
  • Meditation zu Bild, Musik, Text usw.
  • Feiern und Feste
  • Gruppenarbeit und gesellige Veranstaltungen.
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§ 4
Beitrag zur Gemeinsamkeit

1Altenheimseelsorge nimmt am Leben im Altenheim Anteil und bemüht sich um Integration aller. 2Sie bietet ihre Mitwirkung bei Heimveranstaltungen an.
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§ 5
Schriften

1Schriften ermöglichen eine Verbindung zur Kirche und eine seelsorgerliche Begegnung über die unmittelbare Anwesenheit der Seelsorger/innen hinaus. 2Sie können die persönliche Kontaktaufnahme vorbereiten und begleiten. 3Sie umfassen:
  • Begrüßungsschreiben beim Einzug
  • Geburtstagsgrüße
  • Rundbriefe
  • Beiträge in der Heimzeitung
  • Verteilschriften usw.
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§ 6
Kontakt zur Institution

1Altenheimseelsorge geschieht innerhalb der Institution Heim. 2Sie bemüht sich um Kontakt zu Heimleitung, Heimbeirat, weiteren Verantwortungsträgern des Hauses und auch der Heimträger.
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§ 7
Seelsorgerliche Begleitung der Mitarbeiter/innen im Altenheim

1Altenheimseelsorge begleitet und stärkt die Mitarbeiter/innen, die den Bewohner/innen am nächsten sind und in besonderer Weise mit deren Situation konfrontiert werden. 2Sie sucht die partnerschaftliche Zusammenarbeit mit ihnen und macht ihnen das Angebot von Seelsorge und Beratung.
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§ 8
Aus- und Fortbildung von Mitarbeiter/innen im Altenheim

1Altenheimseelsorge umfasst das Angebot von Aus- und Fortbildung der Mitarbeiter/innen. 2Inhalte von Kursen und Seminaren sind z.B. Glaubensfragen, Sterbebegleitung, Selbstverständnis der Mitarbeiter/innen.
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§ 9
Seelsorgerliche Begleitung der Angehörigen

1Altenheimseelsorge steht den Angehörigen bei, die durch die gesundheitlichen Veränderungen und den Heimaufenthalt ihres Familienmitglieds verunsichert sind. 2Sie ist ein Rahmen, in dem diese Gefühle geäußert werden können. 3Sie geschieht in Einzelgesprächen oder in Gesprächskreisen, z.B. Selbsthilfegruppen.
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§ 10
Seelsorgerliche Begleitung der Besuchsdienstgruppen

Altenheimseelsorge bietet den Besuchsdienstgruppen seelsorgerliche Begleitung, Ausbildung und Beratung an.
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§ 11
Zusammenarbeit in der Altenheimseelsorge

Altenheimseelsorge geschieht in der Zusammenarbeit aller zu diesem Dienst beauftragten Gruppen und Personen.
Diese Zusammenarbeit vollzieht sich von Seiten der hauptamtlichen Altenheimseelsorge durch
  • Beratung der Kirchengemeinde in Fragen der Seelsorge,
  • Hilfen für den gemeindlichen Besuchsdienst,
  • Mitarbeit bei gemeindlichen Veranstaltungen (z.B. Konfirmandenunterricht, Gemeindekreise).
Die Kirchengemeinde sorgt dafür, dass sie bei Gottesdiensten und anderen Veranstaltungen im Heim mitwirkt, und dass die Heimbewohner/innen zu Gemeindeveranstaltungen eingeladen werden.
In die Zusammenarbeit sollen auch andere christliche Gemeinden am Ort einbezogen werden.
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§ 12
Beziehungen zu Einrichtungen im Bereich der Altenhilfe

Altenheimseelsorge bemüht sich um den Informationsaustausch mit kirchlichen und staatlichen Einrichtungen in der ambulanten und stationären Altenhilfe und bietet ihnen Zusammenarbeit an.
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§ 13
Inkrafttreten

Diese Leitlinien treten mit Wirkung vom 1. Januar 1998 in Kraft.

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