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Richtlinien für den Dienst der evangelischen und katholischen Anstaltsseelsorge in den Justizvollzugsanstalten des Landes Rheinland-Pfalz
AV d. JM vom 20. November 1975 (2412-5-8/75)
(ABl. 1976 S. 19)
Mit Zustimmung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau, der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Erzdiözese Köln, der Diözese Limburg, der Diözese Mainz, der Vereinigten Protestantisch-Evangelisch-Christlichen Kirche der Pfalz, der Diözese Speyer und der Diözese Trier wird für den Dienst der evangelischen und katholischen Anstaltsseelsorge in den Justizvollzugsanstalten des Landes Rheinland-Pfalz folgendes bestimmt:
#1.
1 Die Seelsorge in den Justizvollzugsanstalten des Landes Rheinland-Pfalz bildet einen Teil der den Kirchen obliegenden allgemeinen Seelsorge. 2 Sie wird von Anstaltsseelsorgern ausgeübt.
#2.
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1
)
1 Die Aufsicht über die Anstaltsseelsorger in seelsorgerlichen Angelegenheiten übt die zuständige Kirche aus. 2 Im Rahmen dieser Aufsicht ist die Kirche berechtigt, bei ihren Anstaltsseelsorgern Visitationen vornehmen zu lassen.
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2
)
1 Im Übrigen bleiben die Vorschriften über die Dienstaufsicht bei den Justizvollzugsanstalten unberührt. 2 Das Ministerium der Justiz benachrichtigt die betreffende Kirche, wenn gegen einen Anstaltsseelsorger ein förmliches Dienstordnungsverfahren eingeleitet wird oder der Erlass einer Dienstordnungsverfügung beabsichtigt ist.
#3.
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1
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Der Anstaltsseelsorger arbeitet mit den anderen im Vollzug Tätigen zusammen und wirkt daran mit, das Vollzugsziel zu erreichen.
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2
)
Der Dienst der Anstaltsseelsorger umfasst im wesentlichen folgende Aufgaben:
- regelmäßige Gottesdienste an Sonntagen und kirchlichen Feiertagen,
- Abnahme der Beichte und Spendung der Sakramente,
- Vornahme von Kasualien;
- Einzelseelsorge einschließlich der Zellenbesuche und Aussprache mit den Gefangenen,
- Krankenseelsorge,
- Fühlungnahme mit den Kirchengemeinden der Gefangenen und deren Angehörigen;
- religiöse Unterweisung und sonstige Hilfen zur Persönlichkeitsbildung,
- Beratung bei der Anschaffung von Büchern für die Gefangenenbücherei und Mitwirkung bei der Anschaffung religiöser Bücher und Schriften;
- Überwachung von Besuchen aus besonderem seelsorglichem Anlass, soweit nicht der Anstaltsleiter aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung widerspricht;
- Teilnahme an den Dienstbesprechungen und Mitwirkung bei der Persönlichkeitserforschung und der Durchführung des Vollzugsplanes;
- Mitwirkung bei der Aus-, Fort- und Weiterbildung der Anstaltsbediensteten,
- Bereitschaft zur Seelsorge an Mitarbeitern des Strafvollzugs;
- Mitwirkung bei der Öffentlichkeitsarbeit in Gesellschaft und Kirche.
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3
)
Der Anstaltsseelsorger kann mit Zustimmung des Anstaltsleiters freiwillige Helfer und mithelfende Gruppen zur Unterstützung seiner Arbeit heranziehen.
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4
)
Äußerungen in Gnadensachen und in Verfahren nach § 57 StGB sowie Mitwirkung bei der Persönlichkeitserforschung kann der Anstaltsseelsorger in Einzelfällen ablehnen.
#4.
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1
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Für den Dienst des Anstaltsseelsorgers (Nr. 3) gelten die Gottesdienstordnungen, Agenden, Ordnungen und Bestimmungen der für den Anstaltsseelsorger zuständigen Kirche.
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2
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1 Die Justizverwaltung schafft die zur Dienstausübung der Anstaltsseelsorge nötigen organisatorischen Voraussetzungen. 2 Dazu gehören im Rahmen der geltenden Bestimmungen und gegebenen Möglichkeiten:
- Mitteilung der Personalien der zu- und abgehenden Gefangenen und Einsicht in die Personalakten der Gefangenen ihres Bekenntnisses;
- Zugang zu den Gefangenen;
- Ermöglichung des Kontaktes zwischen Gefangenen und Anstaltsseelsorgern, von Seelsorge-Gesprächen sowie von Besuchen im Dienstzimmer des Anstaltsseelsorgers;
- unverzügliche Information bei besonderen Vorkommnissen (zum Beispiel Erkrankungen, Suizid-Versuchen, Todesfällen);
- Berücksichtigung der Gottesdienste im Veranstaltungsprogramm der Anstalt sowie Zulassung der Gefangenen zur Teilnahme an Gottesdiensten und anderen Veranstaltungen des Anstaltsseelsorgers;
- Zuteilung geeigneter Räume für die Veranstaltungen der Anstaltsseelsorger;
- Bereitstellung eines geeigneten Dienstzimmers;
- ungehinderte Führung telefonischer Dienstgespräche;
- Erledigung der Schreib- und Verwaltungsarbeit des Anstaltsseelsorgers durch die Verwaltung;
- Zuteilung von Helfern aus den Reihen der Gefangenen;
- Bereitstellung ausreichender Mittel zur Deckung des angemessenen Sachbedarfs.
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3
)
Bei Planung, Gestaltung und Einrichtung von Gottesdiensträumen in einer Justizvollzugsanstalt sind die zuständigen kirchlichen Behörden zu hören.
#5.
Das Beicht- und Seelsorgegeheimnis der Anstaltsseelsorger ist zu achten.
#6.
Beschwerden über einen Anstaltsseelsorger sind unverzüglich der zuständigen Kirche mitzuteilen.
#7.
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1
)
1 Im Interesse der einheitlichen Ausrichtung des Dienstes und des Erfahrungsaustausches der Anstaltsseelsorger werden im Einvernehmen zwischen den Kirchen und dem Ministerium der Justiz Konferenzen der Anstaltsseelsorger durchgeführt. 2 Daran nehmen Vertreter des Ministeriums der Justiz und der Kirchenleitungen teil.
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2
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Zur Teilnahme an Konferenzen, die der Anstaltsseelsorge dienen, und zur Fortbildung soll den Anstaltsseelsorgern Dienstbefreiung erteilt werden.
#8.
Die Vertretung der Anstaltsseelsorger in Urlaubs- und Krankheitsfällen regelt die zuständige kirchliche Behörde im Benehmen mit dem Anstaltsleiter.
#9.
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1
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Die hauptamtlichen Anstaltsseelsorger setzen im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit für den öffentlichen Dienst ihre Dienstzeit im Benehmen mit dem Anstaltsleiter fest.
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2
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Die nebenamtlichen Anstaltsseelsorger setzen ihre Dienstzeit im Benehmen mit dem Anstaltsleiter fest.
#10.
Für die Seelsorge im Vollzug der Untersuchungshaft gelten die besonderen Vorschriften.
#11.
Ergänzend zu dieser Dienstordnung sind die allgemeinen Dienstanweisungen, die in den Kirchen für alle Seelsorger gelten, für die Anstaltsgeistlichen entsprechend anzuwenden.
#12.
Bei Schwierigkeiten in der Anwendung oder Auslegung dieser Richtlinien werden sich das Ministerium der Justiz und die Kirchen unverzüglich informieren und versuchen, diese Schwierigkeiten einvernehmlich zu beseitigen.
#13.
Zu Änderungen dieser Richtlinien wird das Ministerium der Justiz die Zustimmung der Kirchen einholen.
#14.
Diese Richtlinien treten mit Wirkung vom 1. Dezember 1975 in Kraft.