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Vereinbarung über die Errichtung einer gemeinsamen Schlichtungsstelle zwischen dem Hessischen Minister der Justiz und der Kirchenleitung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau

Vom 9. April/15. Juni 1979

Im Anschluss an die Vereinbarung über die Seelsorge an den hessischen Justizvollzugsanstalten vom 26. August 1977, insbesondere deren Artikel 13,
vereinbaren
das Land Hessen, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Minister der Justiz,
und
die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau, vertreten durch die Kirchenleitung, folgendes:
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§ 1

Die Kirchenleitung und der Hessische Minister der Justiz bilden gemeinsam jeweils auf die Dauer von 5 Jahren eine Schlichtungsstelle.
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§ 2

Die Schlichtungsstelle setzt sich zusammen aus
dem Vorsitzenden, der die Befähigung zum Richteramt haben muss und vom Hessischen Minister der Justiz und der Kirchenleitung einvernehmlich berufen wird,
zwei von der Kirchenleitung berufenen Vertretern und zwei Vertretern des Hessischen Ministers der Justiz.
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§ 3

Die Schlichtungsstelle ist zuständig in den Fällen, in denen es bei der Anwendung der Bestimmungen über den Justizvollzug und die Untersuchungshaft auf die Tätigkeit der Anstaltspfarrer zu Schwierigkeiten kommt, die auf andere, gütliche Weise nicht beigelegt werden können.
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§ 4

Die Schlichtungsstelle ist nicht zuständig in Fragen
  1. der Ausübung der mit der Ordination verliehenen Rechte und in Disziplinarangelegenheiten,
  2. der Gefährdung der Sicherheit des Justizvollzugs.
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§ 5

Die Schlichtungsstelle wird tätig auf Verlangen der Kirchenleitung der EKHN oder des Hessischen Ministers der Justiz.
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§ 6

Der Vorsitzende der Schlichtungsstelle bemüht sich zunächst um eine gütliche Beilegung. Ist diese nicht möglich, soll die Schlichtungsstelle einen Vermittlungsvorschlag machen.
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§ 7

Der Vorsitzende wird ehrenamtlich tätig. Seine Auslagen erstatten je zur Hälfte die Kirchenleitung und das Justizministerium.